Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 469/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 108/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 4. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 27.03.1996 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.679,16 DM streitig.
Die am ...1939 in ..., Tschechei, geborene Klägerin, die am 04.05.1994 zum erstenmal verwitwet war, bezog seit Februar 1995 Alhi, auf die eine Witwenrente in Höhe von 158,72 DM angerechnet wurde. Am 11.04.1996 teilte sie der Beklagten persönlich ihre Wiederverheiratung mit und übergab eine Heiratsurkunde vom 27.03.1996. Daraufhin veranlasste die Beklagte lediglich eine Veränderungsmitteilung hinsichtlich einer Namensänderung wegen Heirat. Am 10.10.1996 legte sie zusammen mit einem Antrag auf Fortzahlung der Alhi eine Bescheinigung der BFD Regensburg über die Versorgungsbezüge ihres 1915 geborenen Ehemanns, eines früheren Polizeivollzugsbeamten, in Höhe von 3419,83 DM ab Februar 1996 vor.
Mit Anhörungsschreiben der Beklagten vom 19.12.1996 kündigte diese der Klägerin die Rückforderung der Alhi vom 27.03. bis 29.10.1996 in Höhe von insgesamt 3679,16 DM an. Unter demselben Datum wurde eine Niederschrift zu den Akten genommen, wonach die Klägerin vorbrachte, sie habe am 11.04.1996 auch die Kopie der Verdienstbescheinigung ihres Ehemannes abgegeben. Da sie keine Änderungsmitteilung erhalten habe, habe sie annehmen müssen, dass alles in Ordnung sei.
Am 30.06.1997 erließ die Beklagte einen Aufhebungs-/Erstattungsbescheid. Danach habe die Klägerin vom 27.03. bis 29.10. 1996 zu Unrecht weiter 117,36 DM Alhi wöchentlich erhalten. Das Einkommen des Ehegatten von 787,67 DM wöchentlich sei nach Abzug des Freibetrags von 508,48 DM mit 278,99 DM anzurechnen gewesen. Die Klägerin habe gewußt oder habe wissen müssen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X -). Der Betrag von 3679,16 DM sei nach § 50 SGB X zurückzuerstatten. Auch seien Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (1.225,75 DM und 128,78 DM) zurückzuerstatten. Mit Bescheid ebenfalls vom 30.06.1997 wurde der Fortzahlungsantrag der Klägerin auf Alhi vom 30.10.1996 nach §§ 134, 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgelehnt.
Dem Widerspruch der Klägerin wurde teilweise mit Abhilfebescheid vom 11.07.1997 hinsichtlich der Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeholfen, da eine Rückforderung bei Anwendung des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X nicht in Betracht komme; im Übrigen erging am 01.10.1997 ein Widerspruchsbescheid.
Mit der am 21.10.1997 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin einen Änderungsbescheid vom 01.07.1996 vorgelegt; darin heißt es: "Das für die Bemessung der Leistung maßgebende Arbeitsentgelt wurde gemäß § 242 v AFG um 3 v.H. gemindert". In diesem Bescheid ist ab 01.07.1996 das wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt von 380,00 auf 370,00 und der Leistungssatz von 120,36 DM auf 117,36 DM verringert worden. Der von der Klägerin als Zeuge für die Übergabe der Verdienstbescheinigung am 11.04.1996 angebotene Ehemann ist laut Schriftsatz vom 27.01.1999 zwischenzeitlich verstorben. Auf Grund der mündlichen Verhandlung am 04.03.1999, an der die Klägerin mit Unterstützung einer Dolmetscherin teilgenommen hat, ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht ebenfalls auf § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X für die Aufhebung des Alhi bewilligenden Bescheides im streitigen Zeitraum gestützt; die Klägerin habe erkennen müssen, dass die Weiterzahlung der Alhi, bzw. die Verringerung um nur 3,00 DM, falsch war. Aus dem der Klägerin ausgehändigten Merkblatt sei abzulesen gewesen, dass bei einer Pension des Ehemanns von über 3.400,00 DM keine Alhi mehr zustehe. Die Rückforderung sei rechtens, wenn sich auch die Beklagte fehlerhaft verhalten habe, als sie die Alhi weitergewährt habe.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und weiter darauf bestanden, die Mitteilung über die Versorgungsbezüge bereits im April übergeben zu haben; sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die Zusammenhänge nicht erkennen können. Die Beklagte habe in Kenntnis der Verdienstbescheinigung am 01.07.1996 den bereits genannten Änderungsbescheid erlassen. Die Klägerin habe kein Merkblatt in tschechischer Sprache erhalten. Mit Schriftsatz vom 25.06.1999 hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin vor Oktober 1996 die Versorgungsbezüge mitgeteilt habe; sie habe sich im Übrigen das Merkblatt übersetzen lassen müssen. Aus der Vorlage des Einkommensnachweises zusammen mit dem Fortzahlungsantrag vom 15.10.1996 sei für die Klägerin ersichtlich gewesen, dass die Alhi-Leistung vom Einkommen des Ehemanns abhängig sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sich zuletzt mit Schriftsatz vom 19.07.1999 auf den Aktenvermerk über die Erwiderung der Klägerin vom 19.12.1996 auf das Anhörungsschreiben gestützt; darin werde die Übergabe der Einkommensmitteilung am 11.04. bestätigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.03.1999 sowie den Bescheid vom 30.06.1997 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 04.09.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.03.1999 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten in vollem Umfang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide bestätigt. Der Bescheid vom 07.11.1995 über die Bewilligung der Fortzahlung der Alhi ab 30.10.1995 war von der Beklagten nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs.3, 134, 138 AFG ab 27.03.1996 aufzuheben.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X). Ab Wiederverheiratung der Klägerin ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten, weil anzurechnendes Einkommen des Ehegatten (§§ 134 Abs.1 Nr.3, 138 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AFG) hinzugekommen ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr.53, Schroeder-Printzen SGB X, 3. Auflage Rdnr.24 zu § 48, Steinwedel, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Randnr.51 zu § 48). Nach allgemeiner Meinung genügt für die Anwendbarkeit des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 auch, dass nicht der Antragsteller, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind, Einkommen erzielt hat. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf eine Bösgläubigkeit des Empfängers der Leistung an. Somit sind die Überlegungen, ob die Klägerin den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen kannte oder kennen musste, hier rechtlich nicht relevant. Der Bescheid vom 01.07.1996 hat zwar die Alhi-Leistung ab diesem Zeitpunkt wöchentlich um 3,00 DM verringert; die Klägerin konnte aber nicht davon ausgehen, dass in diesem Bescheid ihre neue Situation, insbesondere ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren zweiten Ehegatten und dessen anzurechende Versorgungsbezüge berücksichtigt worden wären. Der Bescheid gab sowohl in der Überschrift als auch in den Anmerkungen am Ende zu erkennen, dass es sich um eine erstmalige gesetzlich vorgeschriebene Anpassung des bisherigen maßgeblichen Arbeitsentgelts handelte und zwar um eine Minderung von 3 v.H. Dieser Anpassungsbescheid, der den Grundlagenbescheid über die Bewilligung der Alhi für die Klägerin weder aufgehoben noch geändert hat, ist auch rechtlich nicht als neuer von Anfang an rechtswidriger Bescheid im Sinne des § 45 SGB X anzusehen (vgl. Steinwedel a.a.O. Randnr.16 zu § 48; BSG SozR 3-4100 § 105 Nr.3).
Im Übrigen war der Klägerin, die trotz ihrer Sprachschwierigkeiten seit Jahren die Antragsfragebogen für Alhi einschließlich der Fragen nach einer Witwenrente bzw. dem Einkommen ihres ersten Ehemanns beantwortet hat, die Bedeutung dieser Tatsachen auch nach Auffassung des Senats bewusst. Der Klägerin war aus eigener Erfahrung bekannt, dass sich durch Anrechnung eines solchen Einkommens ihr Alhi-Anspruch verringerte bzw. dass er wegfallen konnte.
Auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hat keinen Einfluss, dass die Beklagte nicht schon Mitte April 1996 von Amts wegen das anzurechnende Einkommen des Ehemanns der Klägerin ermittelt und die Alhi-Bewilligung nicht früher aufgehoben hat, zumal auch die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, sofort das Einkommen ihres Ehemannes mitzuteilen. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Einzelheiten über die Pensionsbezüge ihres Ehemannes erst zusammen mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 10.10.1996 mitgeteilt hat.
Die Beklagte war deshalb nach § 152 Abs.3 AFG i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X zur rückwirkenden Aufhebung der bewilligten Alhi berechtigt.
Die Erstattungspflicht der überzahlten Alhi ergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 27.03.1996 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 3.679,16 DM streitig.
Die am ...1939 in ..., Tschechei, geborene Klägerin, die am 04.05.1994 zum erstenmal verwitwet war, bezog seit Februar 1995 Alhi, auf die eine Witwenrente in Höhe von 158,72 DM angerechnet wurde. Am 11.04.1996 teilte sie der Beklagten persönlich ihre Wiederverheiratung mit und übergab eine Heiratsurkunde vom 27.03.1996. Daraufhin veranlasste die Beklagte lediglich eine Veränderungsmitteilung hinsichtlich einer Namensänderung wegen Heirat. Am 10.10.1996 legte sie zusammen mit einem Antrag auf Fortzahlung der Alhi eine Bescheinigung der BFD Regensburg über die Versorgungsbezüge ihres 1915 geborenen Ehemanns, eines früheren Polizeivollzugsbeamten, in Höhe von 3419,83 DM ab Februar 1996 vor.
Mit Anhörungsschreiben der Beklagten vom 19.12.1996 kündigte diese der Klägerin die Rückforderung der Alhi vom 27.03. bis 29.10.1996 in Höhe von insgesamt 3679,16 DM an. Unter demselben Datum wurde eine Niederschrift zu den Akten genommen, wonach die Klägerin vorbrachte, sie habe am 11.04.1996 auch die Kopie der Verdienstbescheinigung ihres Ehemannes abgegeben. Da sie keine Änderungsmitteilung erhalten habe, habe sie annehmen müssen, dass alles in Ordnung sei.
Am 30.06.1997 erließ die Beklagte einen Aufhebungs-/Erstattungsbescheid. Danach habe die Klägerin vom 27.03. bis 29.10. 1996 zu Unrecht weiter 117,36 DM Alhi wöchentlich erhalten. Das Einkommen des Ehegatten von 787,67 DM wöchentlich sei nach Abzug des Freibetrags von 508,48 DM mit 278,99 DM anzurechnen gewesen. Die Klägerin habe gewußt oder habe wissen müssen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlagen (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X -). Der Betrag von 3679,16 DM sei nach § 50 SGB X zurückzuerstatten. Auch seien Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (1.225,75 DM und 128,78 DM) zurückzuerstatten. Mit Bescheid ebenfalls vom 30.06.1997 wurde der Fortzahlungsantrag der Klägerin auf Alhi vom 30.10.1996 nach §§ 134, 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) abgelehnt.
Dem Widerspruch der Klägerin wurde teilweise mit Abhilfebescheid vom 11.07.1997 hinsichtlich der Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeholfen, da eine Rückforderung bei Anwendung des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X nicht in Betracht komme; im Übrigen erging am 01.10.1997 ein Widerspruchsbescheid.
Mit der am 21.10.1997 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat die Klägerin einen Änderungsbescheid vom 01.07.1996 vorgelegt; darin heißt es: "Das für die Bemessung der Leistung maßgebende Arbeitsentgelt wurde gemäß § 242 v AFG um 3 v.H. gemindert". In diesem Bescheid ist ab 01.07.1996 das wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt von 380,00 auf 370,00 und der Leistungssatz von 120,36 DM auf 117,36 DM verringert worden. Der von der Klägerin als Zeuge für die Übergabe der Verdienstbescheinigung am 11.04.1996 angebotene Ehemann ist laut Schriftsatz vom 27.01.1999 zwischenzeitlich verstorben. Auf Grund der mündlichen Verhandlung am 04.03.1999, an der die Klägerin mit Unterstützung einer Dolmetscherin teilgenommen hat, ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat sich das Sozialgericht ebenfalls auf § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X für die Aufhebung des Alhi bewilligenden Bescheides im streitigen Zeitraum gestützt; die Klägerin habe erkennen müssen, dass die Weiterzahlung der Alhi, bzw. die Verringerung um nur 3,00 DM, falsch war. Aus dem der Klägerin ausgehändigten Merkblatt sei abzulesen gewesen, dass bei einer Pension des Ehemanns von über 3.400,00 DM keine Alhi mehr zustehe. Die Rückforderung sei rechtens, wenn sich auch die Beklagte fehlerhaft verhalten habe, als sie die Alhi weitergewährt habe.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und weiter darauf bestanden, die Mitteilung über die Versorgungsbezüge bereits im April übergeben zu haben; sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die Zusammenhänge nicht erkennen können. Die Beklagte habe in Kenntnis der Verdienstbescheinigung am 01.07.1996 den bereits genannten Änderungsbescheid erlassen. Die Klägerin habe kein Merkblatt in tschechischer Sprache erhalten. Mit Schriftsatz vom 25.06.1999 hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin vor Oktober 1996 die Versorgungsbezüge mitgeteilt habe; sie habe sich im Übrigen das Merkblatt übersetzen lassen müssen. Aus der Vorlage des Einkommensnachweises zusammen mit dem Fortzahlungsantrag vom 15.10.1996 sei für die Klägerin ersichtlich gewesen, dass die Alhi-Leistung vom Einkommen des Ehemanns abhängig sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat sich zuletzt mit Schriftsatz vom 19.07.1999 auf den Aktenvermerk über die Erwiderung der Klägerin vom 19.12.1996 auf das Anhörungsschreiben gestützt; darin werde die Übergabe der Einkommensmitteilung am 11.04. bestätigt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.03.1999 sowie den Bescheid vom 30.06.1997 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 04.09.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.03.1999 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten in vollem Umfang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide bestätigt. Der Bescheid vom 07.11.1995 über die Bewilligung der Fortzahlung der Alhi ab 30.10.1995 war von der Beklagten nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs.3, 134, 138 AFG ab 27.03.1996 aufzuheben.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X). Ab Wiederverheiratung der Klägerin ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Klägerin eine wesentliche Änderung eingetreten, weil anzurechnendes Einkommen des Ehegatten (§§ 134 Abs.1 Nr.3, 138 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AFG) hinzugekommen ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr.53, Schroeder-Printzen SGB X, 3. Auflage Rdnr.24 zu § 48, Steinwedel, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Randnr.51 zu § 48). Nach allgemeiner Meinung genügt für die Anwendbarkeit des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 auch, dass nicht der Antragsteller, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind, Einkommen erzielt hat. Nach dieser Bestimmung kommt es nicht auf eine Bösgläubigkeit des Empfängers der Leistung an. Somit sind die Überlegungen, ob die Klägerin den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen kannte oder kennen musste, hier rechtlich nicht relevant. Der Bescheid vom 01.07.1996 hat zwar die Alhi-Leistung ab diesem Zeitpunkt wöchentlich um 3,00 DM verringert; die Klägerin konnte aber nicht davon ausgehen, dass in diesem Bescheid ihre neue Situation, insbesondere ihr Unterhaltsanspruch gegen ihren zweiten Ehegatten und dessen anzurechende Versorgungsbezüge berücksichtigt worden wären. Der Bescheid gab sowohl in der Überschrift als auch in den Anmerkungen am Ende zu erkennen, dass es sich um eine erstmalige gesetzlich vorgeschriebene Anpassung des bisherigen maßgeblichen Arbeitsentgelts handelte und zwar um eine Minderung von 3 v.H. Dieser Anpassungsbescheid, der den Grundlagenbescheid über die Bewilligung der Alhi für die Klägerin weder aufgehoben noch geändert hat, ist auch rechtlich nicht als neuer von Anfang an rechtswidriger Bescheid im Sinne des § 45 SGB X anzusehen (vgl. Steinwedel a.a.O. Randnr.16 zu § 48; BSG SozR 3-4100 § 105 Nr.3).
Im Übrigen war der Klägerin, die trotz ihrer Sprachschwierigkeiten seit Jahren die Antragsfragebogen für Alhi einschließlich der Fragen nach einer Witwenrente bzw. dem Einkommen ihres ersten Ehemanns beantwortet hat, die Bedeutung dieser Tatsachen auch nach Auffassung des Senats bewusst. Der Klägerin war aus eigener Erfahrung bekannt, dass sich durch Anrechnung eines solchen Einkommens ihr Alhi-Anspruch verringerte bzw. dass er wegfallen konnte.
Auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hat keinen Einfluss, dass die Beklagte nicht schon Mitte April 1996 von Amts wegen das anzurechnende Einkommen des Ehemanns der Klägerin ermittelt und die Alhi-Bewilligung nicht früher aufgehoben hat, zumal auch die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, sofort das Einkommen ihres Ehemannes mitzuteilen. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Einzelheiten über die Pensionsbezüge ihres Ehemannes erst zusammen mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 10.10.1996 mitgeteilt hat.
Die Beklagte war deshalb nach § 152 Abs.3 AFG i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X zur rückwirkenden Aufhebung der bewilligten Alhi berechtigt.
Die Erstattungspflicht der überzahlten Alhi ergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
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