Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 Al 259/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 10/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 28.05.1996 wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit streitig.
I.
Der am ...1969 geborene Kläger, dessen vorliegende Mehrfachbehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz nicht festgestellt worden ist und der nach dem Besuch der Hauptschule eine Gärtnerlehre (01.09.1988 mit 15.03.1992) mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, arbeitete im Ausbildungsberuf bis 15.11. 1992. Anschließend erkrankte er und bezog Krankengeld (01.10. mit 13.12.1992). Seit 14.12.1994 stand er - mit der Ausnahme eines befristeten Probearbeitsverhältnisses (29.03. mit 02.04. 1993) - im Leistungsbezug der Beklagten.
Ein Reha-Antrag vom 01.12.1992 wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, Maßnahmen der beruflichen Reha seien nicht erforderlich, vielmehr stünden medizinische Maßnahmen (Krankengymnastik) im Vordergrund (Bescheid vom 12.02.1993). Dem zugrunde liegenden Gutachten des Allgemeinarztes Dr.K ... vom 21.01.1993 zufolge war die Belastbarkeit im Ausbildungsberuf infolge einer leichten, durch Krankengymnastik besserungsfähigen Gangstörung nur geringgradig eingeschränkt, die Verrichtung der gärtnerischen Tätigkeit war weiterhin konkurrenzfähig voll möglich.
Aufgrund eines weiteren Reha-Antrags vom 27.04.1993 wurde der Kläger durch den Diplom-Psychologen S ... begutachtet, der im Wesentlichen eine Retardierung in geistiger, psychischer und persönlicher Hinsicht diagnostizierte und vorschlug, eine praxisorientierte Reintegration (BPE) durchzuführen, damit der Kläger und seine Mutter von der Notwendigkeit und Unumgänglichkeit einer Arbeitstrainingsmaßnahme in einer Werkstätte für Behinderte (WfB) überzeugt werden könnten. Seiner Auffassung nach blieben auf lange Sicht als einzige zweckmäßige Maßnahmen nur ein Arbeitstraining und ein Arbeitsplatz in einer WfB.
Der Arbeitsamtsarzt Dr.G ... nahm aufgrund "offenbar erheblicher Verhaltens- und Persönlichkeitsdefizite" an, die Tätigkeit als Gärtner könne nicht mehr voll konkurrenzfähig verrichtet werden. Körperliche Befunde wurden nach Aktenlage nicht erhoben. "Aus ärztlicher Sicht" empfahl er eine BPE-Maßnahme zur Abklärung der Belastbarkeit.
Daraufhin nahm der Kläger im Zeitraum vom 18.04.1994 mit 13.01. 1995 beim Berufsförderungszentrum Vilshofen an einer BPE für Rehabilitanden teil. Im Rahmen eines Praktikums beim ...markt Freyung wurde er vom 06.06.1994 mit 13.01.1995 als Lagerhelfer und Auffüller von Waren eingesetzt. Der Betrieb übernahm den Kläger anschließend nicht.
Nach erneuter Arbeitslosmeldung veranlasste die Beklagte eine ärztliche Untersuchung durch Frau Dr.K ... Diese befand am 26.04.1995 "ein unauffälliges flüssiges Gangbild". Die körperliche Belastbarkeit war bei gutem Kräftezustand sehr gut, der körperliche Untersuchungsbefund insgesamt mit Ausnahme einer Knick-Senkfuß-Fehlstellung und einer Wirbelsäulenfehlhaltung unauffällig. Beschwerden oder Funktionseinschränkungen lagen nicht vor. Eine früher diagnostizierte Farbsehschwäche konnte nicht festgestellt werden. Angesichts im Vordergrund stehender Verhaltensauffälligkeiten und einer Persönlichkeitsstörung, die bewirkten, dass der Kläger sehr schüchtern, gehemmt und unselbständig sei, sowie einer verminderten nervlichen Belastbarkeit stellte sie ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zeitdruck, ohne erhöhte Verletzungsgefahr und Zwangshaltungen fest. Vermieden werden sollten Arbeiten mit geistiger Beanspruchung, dauernde selbständige Tätigkeiten, darüber hinaus Arbeiten mit Anforderungen an die Konzentration sowie Merk- und Kommunikationsfähigkeit. Der anschließend erstellte Reha-Gesamtplan vom 20.07.1995 ging davon aus, dass eine Vermittlungsmöglichkeit als Gärtner nicht mehr gegeben sei und auch die durchgeführte BPE keine Veränderung der Situation erbracht habe. Da eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sei, wurde ein zunächst 12-monatiges Arbeitstraining in einer WfB in Freyung vorgeschlagen. Dieses lehne der Kläger allerdings kategorisch ab.
Nachdem letzterer die Teilnahme an einem Arbeitstraining am 12.03.1996 ausdrücklich abgelehnt hatte, bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 30.04.1996 Alhi für den 01.03.1996 und stellte durch bestandskräftigen Bescheid vom 25.04.1996 eine 12-wöchige Sperrzeit fest (02.03. mit 24.05.1996). Seit 12.03.1996 stehe er der Arbeitsvermittlung im Übrigen nicht mehr zur Verfügung, so dass ein Anspruch auf Alhi entfallen sei.
II.
Am 28.05.1996 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alhi, war nach dem Beratungsvermerk vom selben Tage allerdings weiterhin nicht bereit, an der erforderlichen Reha-Maßnahme (Arbeitstraining in einer WfB) mitzuwirken. Der Arbeitsvermittler räumte insoweit eine Bedenkzeit bis 11.06.1996 ein. Die Akten enthalten unter dem 11.06.1996 eine vom Arbeitsberater schriftlich niedergelegte und vom Kläger unterzeichnete Erklärung, derzufolge er nicht bereit war, am Arbeitstraining in der WfB teilzunehmen. Daraufhin lehnte das Arbeitsamt Passau durch streitgegenständlichen Bescheid vom 01.07.1996 den Alhi-Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei weiterhin nicht bereit, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Reha teilzunehmen, und stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Damit entfalle der Leistungsanspruch. Hiergegen wurde erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996) geltend gemacht, der Kläger sei sehr wohl bereit, an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Reha teilzunehmen. Die Ablehnung beziehe sich lediglich auf die Maßnahme in der Werkstatt für Behinderte in Freyung.
III.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Landshut befürchtete der Kläger, nach einer Reha-Maßnahme in der WfB keine Beschäftigung mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Er sei bereit, an Maßnahmen der beruflichen Reha teilzunehmen, nur nicht im Rahmen einer WfB. Demgegenüber sah die Beklagte die einzige sachgerechte und realisierbare Maßnahme zur Rehabilitation in einem Arbeitstraining, welches in einer WfB unter fachlicher Betreuung durchgeführt werde. In der Werkstatt in Freyung, der ein produktiver Bereich angegliedert sei (Wäscherei, Holz und Metall bearbeitender Zweig), sollte er verschiedene Stationen probeweise durchlaufen. Dabei müsse erprobt werden, in welchem beruflichen Bereich ein längerfristiger Einsatz sinnvoll sei. In einer WfB sei eine intensivere Einarbeitung möglich als in einem privaten Betrieb. Zielrichtung dieser Reha-Maßnahme sei - soweit realisierbar - grundsätzlich eine Eingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt. Ansonsten wäre prinzipiell eine dauerhafte Beschäftigung im produktiven Bereich der WfB denkbar. Im Raum Passau stünden nur zwei Einrichtungen zur Verfügung, in der Trainingsmaßnahmen durchgeführt werden könnten, zum einen das Berufsförderungszentrum (BFZ) in Vilshofen und zum anderen die Caritas-WfB in Freyung.
Aufgrund mündlicher Verhandlung verurteilte die 10. Kammer des SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Alhi ab 28.05.1996. Ihrer Auffassung nach sei die abstrakte Weigerung des Klägers, an einer Trainingsmaßnahme im Rahmen der WfB teilzunehmen, nicht ausreichend. Vielmehr müsse wie im Rahmen des § 119 Abs.1 Ziffer 3 AFG eine konkrete Maßnahme schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten bzw. bewilligt werden. Hieran fehle es. Vorliegend habe der Kläger nicht generell Maßnahmen zur beruflichen Reha verweigert, sondern nur solche in einer WfB. Zwar dürfe ein Arbeitsloser seine Arbeitsbereitschaft weder von Bedingungen abhängig machen, noch sich allein aufgrund subjektiver Wünsche oder Neigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränken. Der Kläger habe seine Einschränkung jedoch aufgrund seelischer Störungen geltend gemacht, die er nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Das sei bei der Verfügbarkeit wegen der erheblichen vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten, der Persönlichkeitsstörung sowie einer verminderten nervlichen Belastung zu berücksichtigen. Die Weigerung sei in der krankheitswertigen Persönlichkeitsstruktur des Klägers begründet. Die Beklagte habe dem Rechnung zu tragen und ihm eine Reha-Maßnahme außerhalb einer Behindertenwerkstatt anzubieten.
IV.
Hiergegen wandte die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht ein, der seit Dezember 1992 arbeitslose Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Mehrfachbehinderung nicht mehr konkurrenzfähig ausüben. Nach der Teilnahme an einer zur Abklärung der Belastbarkeit geförderten praxisorientierten Reintegration (BPE) sei der Kläger vom Praktikumsbetrieb nicht übernommen worden. Aufgrund der bestehenden Mehrfachbehinderung sei eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wohl zunächst nicht möglich. Daher sei dem Kläger ab 01.03.1996 für die Dauer von 12 Monaten die Teilnahme an einer Arbeitstrainingsmaßnahme in einer WfB angeboten worden. Dessen Mutter habe jedoch erklärt, er würde aus persönlichen Gründen (psychische Belastung) eine Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich ablehnen. Dies habe der Kläger selbst am 12.03.1996 bestätigt. Trotz einer festgestellten Sperrzeit sei jener anlässlich der erneuten Antragstellung vom 28.05.1996 nachhaltig nicht bereit gewesen, an der zumutbaren und in seinem Fall für sinnvoll gehaltenen und notwendigen Maßnahme teilzunehmen. Ohne die vorgesehene Rehabilitation könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden. So seien sämtliche Vermittlungsbemühungen seit Ende der Berufsausbildung behinderungsbedingt gescheitert. Auch sei eine BPE als behindertenspezifische Maßnahme zur Erlangung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes ohne Erfolg geblieben. Realistisch könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber gefunden werden, der den Kläger unter Beachtung der vorliegenden Leistungseinschränkungen beschäftige. Dies werde auch durch erfolglose Eigenbemühungen und Initiativbewerbungen des Klägers seit 1992 bestätigt. Infolge der Ablehnung der einzig realisierbaren und Erfolg versprechenden Maßnahme stehe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Während des Berufungsverfahrens holte die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr.E ... vom 08.06.2000 ein. Danach verfügt der Kläger über einen Intelligenzquotienten von 83 (theoretisch: 80, praktisch: 87). Relativ gute Werte erreichte er im Ergänzen von Bildern, im Legen von Figuren sowie im Mosaiktest. Die Intelligenzstruktur ließ einfache Arbeiten zu, welche keine größere Bildungsfähigkeit oder erhöhte Merkfähigkeit erfordern, sowie Arbeiten nach Anweisung und mit Vormachen. Der Kläger erschien aber durchaus lern- und sozialfähig, sei zu einfachen technischen Tätigkeiten befähigt und könne zu einfachsten Arbeiten herangezogen werden unter Anweisung, ohne eigene Verantwortung, vor allem bei sich wiederholenden mechanischen Tätigkeiten. Verantwortungsvolle Aufgaben könne er allerdings nicht übernehmen, desgleichen Aufgaben mit Entscheidungen und komplizierten technischen Vorgängen. Er sollte nicht an Maschinen oder in der Höhe eingesetzt werden, da in der Zukunft ein cerebrales Anfallsleiden nicht auszuschließen sei. Seinerzeit sei er vom Gärtnerberuf wegen einer Muskelerkrankung am rechten Bein freigestellt worden. Derzeit sei eine derartige Muskelschwäche nicht mehr vorhanden, so dass der Kläger auch in seinem erlernten Beruf als Gärtner für einfache Arbeiten eingesetzt werden könne. Da er auch relativ langsam sei, dürften nur wenige Arbeitsstellen in Frage kommen. Wenn es diese nicht gäbe, käme tatsächlich nur der Einsatz in einer WfB in Frage. Zusammenfassend stellte der Arbeitsamtsarzt Dr.G ... eine leichte geistige Behinderung bei Verdacht auf frühkindlichen Hirnschaden fest, daneben deutliche Verhaltensauffälligkeiten und eine deutlich verminderte nervliche Belastbarkeit sowie eine leichte Sprachstörung und eine Beeinträchtigung der Auffassungs- und Merkfähigkeit. Für die Zukunft könne ein cerebrales Anfallsleiden nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt dürfte sich ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als äußerst schwierig erweisen, am ehesten seien Tätigkeiten in einer WfB vorstellbar.
Nach Auffassung der Beklagten kann dem Kläger ein Irrtum nur dann zugute gehalten werden, wenn er zumindest jetzt die Bereitschaft auch zu einer Maßnahme im Bereich der WfB zu erkennen gäbe. Der Kläger habe jedoch auch bei der Eröffnung des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.07.2000 trotz ausdrücklicher Hinweise auf die fehlende Verfügbarkeit und deren Rechtsfolgen erneut und in klarer Form erklärt, in keinem Fall zu einer Arbeitserprobung in einer WfB bereit zu sein. Damit habe er überlegt zum Ausdruck gebracht, an seiner damaligen Entscheidung festhalten zu wollen.
Der Senat hat neben den Reha- und Leistungsakten (einschließlich der Unterlagen des Ärztlichen Dienstes) der Beklagten die Akten des ersten Rechtszuges beigezogen und beim Berufsförderungszentrum Passau sowie der seinerzeitigen Praktikumsstelle (Firma ...) Auskünfte eingeholt. Während das BFZ in seiner Stellungnahme vom 22.09.2000 mitteilte, trotz der großen Breite von Einsatzmöglichkeiten am Praktikumsplatz hätten innerbetriebliche Gründe eine Übernahme des Klägers nicht zugelassen, bekundete der zuständige Bezirksleiter der ..., ... , nach Rücksprache mit dem damaligen Marktleiter ..., dass der Kläger im Markt im Rahmen des Praktikums bei Lagerarbeiten und beim Auffüllen der Regale eingesetzt und hierfür durchaus geeignet gewesen sei. Der Marktleiter habe ihm berichtet, dass der Kläger willig gewesen sei und seine Anforderungen gewissenhaft erledigt habe. Die Übernahme des Klägers nach dem Praktikum sei allein daran gescheitert, dass im Betrieb keine Stelle frei gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Landshut vom 24.10.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 24.10.1997 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungs- und Reha-Akten der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 28.09.2000.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG im Ergebnis auf die zutreffende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte ab 28.05.1996 zur Gewährung von Alhi verpflichtet.
Anspruch auf Alhi hat gemäß § 134 Abs.1 des hier noch anwendbaren Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nur, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Absatz 4 der Vorschrift ist das gemäß § 103 Abs.1 AFG der Fall, wenn der Arbeitslose eine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und unter anderem bereit ist, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen. Alhi darf nämlich nur derjenige erhalten, der dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, sich subjektiv zur Verfügung hält und berufliche Defizite zu beseitigen bereit ist. Der streitgegenständliche Alhi-Anspruch scheitert zur Überzeugung des Senats nicht an der im Verantwortungsbereich des Klägers stehenden subjektiven Verfügbarkeit, nämlich der umfassenden und grundsätzlichen Bereitschaft, jede ihm - auch nach verbliebenem Leistungsvermögen - zumutbare Maßnahme der beruflichen Rehabilitation anzunehmen. Über das Vorliegen der objektiven Verfügbarkeit und der sonstigen Leistungsvoraussetzungen besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.
Die Voraussetzungen des § 103 AFG sind mit dem BSG in SozR 3-4100 § 103 Nr.13 nicht schon immer dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose eine ihm zumutbare Fortbildungsmaßnahme abgelehnt hat. Die Weigerung, an einer bestimmten zumutbaren Bildungsmaßnahme teilzunehmen, kann indes im Einzelfall dazu Anlass geben, das Vorliegen der Bildungsbereitschaft im Sinn des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2b AFG zu verneinen, vgl. BSG a.a.O., und zwar auch bei einer generellen Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen bestimmter Art teilzunehmen. Denn auch dann beschränkt er die zur Überwindung von Arbeitslosigkeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in einer dem beschriebenen Gesetzeszweck widersprechenden Weise, vgl. BSG a.a.O.
Der Kläger war zwar seit 14.12.1992 - unterbrochen durch ein befristetes Probearbeitsverhältnis (29.03. mit 02.04.1993) und die oben angeführte BPE (18.04.1994 mit 13.01.1995) - arbeitslos, jedoch hatte er noch in der vorerwähnten BPE im ...-Markt Freyung die Möglichkeit ausreichend und erfolgreich genutzt, seine Fähigkeiten als Lagerhelfer und Auffüller von Warenregalen konkret unter Beweis zu stellen. Diese Eignung des Klägers wurde der schriftlichen Auskunft des sachkundigen Gebietsleiters der ..., ... , zufolge nach Rücksprache mit dem damaligen Marktleiter ausdrücklich bejaht. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Kläger willig gewesen sei und die an ihn vom Marktleiter gestellten Anforderungen gewissenhaft erledigt habe. Eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des Praktikums scheiterte nach allem lediglich daran, dass bei der Firma ... keine freie Stelle zu besetzen war.
Bei der Sachlage ist entgegen dem Vermerk über die Reha-Beratung vom 11.07.1995 nicht davon auszugehen, dass erstens eine Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und nicht realisierbar ist, sowie zweitens die zumindest 12 Monate dauernde Arbeitstrainingsmaßnahme in einer WfB die einzige Möglichkeit im Rahmen der Reha darstellt. Vielmehr hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass eine dauerhafte Beschäftigung im Praktikumsbetrieb gerade nicht an den Behinderungen des Klägers gescheitert ist, sondern daran, dass der Lebensmittelmarkt kein weiteres Personal benötigt hat. Insoweit bleibt offen, aus welchem Grund der ...-Markt in Freyung überhaupt ausgewählt worden ist. Denn der Sinn des Praktikums hat u.a. gerade darin bestanden, einem potentiellen Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, die Fähigkeiten und die Eignung des mehrfach behinderten Klägers konkret zu testen.
Darüber hinaus steht bereits seit dem 26.04.1995 aufgrund der durch Frau Dr.K ... vorgenommenen Untersuchung (vgl. Befundbogen für Erwachsene) fest, dass die früher diagnostizierte Gangstörung, welche Anlass für die Aufgabe des Berufs als Gärtner gewesen ist, schon damals durch Krankengymnastik deutlich gebessert war. Das Gangbild wurde als unauffällig und flüssig bezeichnet. Eine Muskelschwäche konnte im Gegensatz zu 1992/1993 nicht mehr festgestellt werden, obwohl der Kläger durch das vorausgegangene Praktikum bei der Firma ... durchaus körperlich gefordert worden war. Gegenüber der untersuchenden Ärztin gab letzterer zudem an, er möchte weiterhin als Lagerarbeiter tätig sein, was er bei körperlicher Überforderung vermutlich nicht geäußert hätte. Insoweit hat sich durch die während des Berufungsverfahrens seitens der Beklagten weiter durchgeführten Untersuchungen keine wesentliche Änderung ergeben. Auch der vom Arbeitsamt beauftragte Neurologe und Psychiater Dr.E ... schloss am 08.06.2000 eine Muskelverschmächtigung am rechten Bein aus. Vielmehr fand er die grobe Kraft an Armen und Beinen gut, die "Beinkraft rechts ungestört". Der Kläger erschien Dr.E ... folgerichtig auch für einfache Arbeiten im erlernten Beruf geeignet.
Der Senat sieht angesichts der zumindest seit der Untersuchung durch Frau Dr.K ... feststehenden konstanten Verhältnisse am rechten Bein des Klägers keine erheblichen Gründe dagegen, die schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr.E ... auf den Antragszeitpunkt vom 28.05.1996 zu erstrecken und die Eignung des Klägers für die Tätigkeit als Gärtner auch bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum anzunehmen.
Nachdem das Praktikum bei der Firma ... entgegen den Annahmen der Beklagten im Reha-Gesamtplan ergeben hat, dass der Kläger für Lager- und Auffüllarbeiten durchaus geeignet war und ist, darüber hinaus der für die Aufgabe des Ausbildungsberufs maßgebliche Grund (Muskelverschmächtigung) zumindest seit dem 26.04.1995 weggefallen ist, ist die Notwendigkeit eines Arbeitstrainings in einer WfB als ultima ratio jedenfalls seit dem 28.05.1996 nicht gegeben. Denn Voraussetzung für die Aufnahme in die berufsvorbereitende Maßnahme ist zunächst, dass der Kläger wegen seiner Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch keine Chance gegenüber den Nichtbehinderten hat, vgl. Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, § 54 Rdnr.9. Durch das Arbeitstraining sollte der Kläger in die Lage versetzt werden, zumindest in der Produktionsstufe der WfB tätig werden zu können. Weitere Voraussetzung für eine derartige Förderung ist die Erwartung, dass der Behinderte - erst - nach dem Arbeitstraining in der Lage ist, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen zu erbringen, d.h. vorrangig in den Arbeitsbereich der Werkstatt überzusiedeln (vgl. Niesel, AFG, § 58 Rdnrn.16, 17).
Aufgrund der gesicherten medizinischen Befunde einerseits, welche sogar eine Rückkehr in den Ausbildungsberuf ermöglichen, und der im Praktikum dokumentierten Eignung des Klägers für die Tätigkeit als Lagerhelfer oder ähnliches, andererseits war die Beklagte nicht berechtigt, diesen zu dem Arbeitstraining als einziger Maßnahme zu verpflichten.
Welche Anforderungen an die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer Maßnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach der von der Beklagten erlassenen Zumutbarkeitsanordnung vom 16.03.1982 (ANBA 1982 S.523). § 14 der Vorschrift zufolge gelten für die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Rehabilitation die §§ 1 bis 13 der Anordnung entsprechend, soweit die Besonderheiten der Förderung der Rehabilitation nicht entgegenstehen. In § 12 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlung in eine niedriger qualifizierte Beschäftigung zumutbar ist. Zwar sollte durch die Aufnahme des bereits längere Zeit arbeitslosen und mehrfach behinderten Klägers in das Arbeitstraining nicht von vornherein der Wechsel in den Arbeitsbereich der WfB vorprogrammiert sein. Erstere Maßnahme diente vielmehr dazu, zunächst auszuloten, welche Möglichkeiten allgemein für den Kläger vorhanden waren, und sodann diesen auf geeignete Tätigkeiten - selbst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - vorzubereiten. Jedoch wird ein solcher Schritt zumindest aus der Sicht des Betroffenen als ein gravierender Schritt weg vom allgemeinen Arbeitsmarkt angesehen, der nur in Frage kommen kann, wenn er zwingend geboten ist.
Angesichts der seit 1995 gesicherten konstanten medizinischen Befunde einerseits und der im Praktikum bei der Firma ... dokumentierten Eignung für die Tätigkeit als Lagerhelfer oder ähnliches andererseits erscheint dem Senat zumindest vorläufig eine Erprobung von Tätigkeiten nicht geboten, die der Kläger vor seiner Arbeitslosigkeit nicht ausgeübt hat und die ihm daher nicht zumutbar erscheinen. Nach dem Verzeichnis der anerkannten WfB in ANBA 1997 S.144 f. verfügen die Wolfsteiner Werkstätten in Freyung lediglich über derartige im Wesentlichen geringer qualifizierte Arbeitsplätze, denn es werden dort ausschließlich Auftragsarbeiten im Metallbereich (Sägen, Bohren, Drehen, Fräsen, Schweißen), im Holzbereich (Kisten, Leitern, Paletten, Treppen, Stufen, Balkonbretter), im Nähen (Vorhänge, Kissen, Teppichgarnituren), Verpacken (Kfz-Ersatzteile, Blister- und Skinverpackung) sowie in der Montage (Elektroteile, Werkzeughalter, Knöpfe überziehen) angeboten. Daneben werden Dienstleistungen in der Wäscherei erbracht (Reinigung von Flach- und Tischwäsche, Vorhängen, Berufskleidung).
Es hätte nähergelegen, in Anbetracht der dem Kläger durchaus verbliebenen beruflichen Möglichkeiten einschlägige Reha-Maßnahmen wie etwa eine erneute BPE zu unterbreiten und hierbei auch den Ausbildungsberuf nicht auszusparen, wenn eine Vermittlung nicht bereits ohnehin möglich war. Demgegenüber kommt die Aufnahme in eine WfB zur Überzeugung des Senats erst dann in Betracht, wenn nachhaltige Bemühungen der Beklagten, den Kläger entsprechend seiner - gegebenenfalls zuvor verbesserten - beruflichen Qualifikation und Eignung sowie Neigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, endgültig gescheitert sind. Unter diesen Voraussetzungen ist der Kläger nach seinen Einlassungen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Teilnahme an einem Arbeitstraining bereit. Bei der gegebenen Sachlage war seine Bildungsbereitschaft im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2b AFG jedenfalls nicht zu verneinen.
Abschließend kann offen bleiben, ob beim Kläger tatsächlich seelische Störungen vorliegen, die er aus eigener Kraft nicht überwinden kann, und er in der Vergangenheit aufgrund dessen die Teilnahme am Arbeitstraining abgelehnt hat. Das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.E ... vom 08.06.2000 stützt diese Auffassung zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht.
Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger im Berufungsverfahren zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 28.05.1996 wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit streitig.
I.
Der am ...1969 geborene Kläger, dessen vorliegende Mehrfachbehinderung nach dem Schwerbehindertengesetz nicht festgestellt worden ist und der nach dem Besuch der Hauptschule eine Gärtnerlehre (01.09.1988 mit 15.03.1992) mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, arbeitete im Ausbildungsberuf bis 15.11. 1992. Anschließend erkrankte er und bezog Krankengeld (01.10. mit 13.12.1992). Seit 14.12.1994 stand er - mit der Ausnahme eines befristeten Probearbeitsverhältnisses (29.03. mit 02.04. 1993) - im Leistungsbezug der Beklagten.
Ein Reha-Antrag vom 01.12.1992 wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, Maßnahmen der beruflichen Reha seien nicht erforderlich, vielmehr stünden medizinische Maßnahmen (Krankengymnastik) im Vordergrund (Bescheid vom 12.02.1993). Dem zugrunde liegenden Gutachten des Allgemeinarztes Dr.K ... vom 21.01.1993 zufolge war die Belastbarkeit im Ausbildungsberuf infolge einer leichten, durch Krankengymnastik besserungsfähigen Gangstörung nur geringgradig eingeschränkt, die Verrichtung der gärtnerischen Tätigkeit war weiterhin konkurrenzfähig voll möglich.
Aufgrund eines weiteren Reha-Antrags vom 27.04.1993 wurde der Kläger durch den Diplom-Psychologen S ... begutachtet, der im Wesentlichen eine Retardierung in geistiger, psychischer und persönlicher Hinsicht diagnostizierte und vorschlug, eine praxisorientierte Reintegration (BPE) durchzuführen, damit der Kläger und seine Mutter von der Notwendigkeit und Unumgänglichkeit einer Arbeitstrainingsmaßnahme in einer Werkstätte für Behinderte (WfB) überzeugt werden könnten. Seiner Auffassung nach blieben auf lange Sicht als einzige zweckmäßige Maßnahmen nur ein Arbeitstraining und ein Arbeitsplatz in einer WfB.
Der Arbeitsamtsarzt Dr.G ... nahm aufgrund "offenbar erheblicher Verhaltens- und Persönlichkeitsdefizite" an, die Tätigkeit als Gärtner könne nicht mehr voll konkurrenzfähig verrichtet werden. Körperliche Befunde wurden nach Aktenlage nicht erhoben. "Aus ärztlicher Sicht" empfahl er eine BPE-Maßnahme zur Abklärung der Belastbarkeit.
Daraufhin nahm der Kläger im Zeitraum vom 18.04.1994 mit 13.01. 1995 beim Berufsförderungszentrum Vilshofen an einer BPE für Rehabilitanden teil. Im Rahmen eines Praktikums beim ...markt Freyung wurde er vom 06.06.1994 mit 13.01.1995 als Lagerhelfer und Auffüller von Waren eingesetzt. Der Betrieb übernahm den Kläger anschließend nicht.
Nach erneuter Arbeitslosmeldung veranlasste die Beklagte eine ärztliche Untersuchung durch Frau Dr.K ... Diese befand am 26.04.1995 "ein unauffälliges flüssiges Gangbild". Die körperliche Belastbarkeit war bei gutem Kräftezustand sehr gut, der körperliche Untersuchungsbefund insgesamt mit Ausnahme einer Knick-Senkfuß-Fehlstellung und einer Wirbelsäulenfehlhaltung unauffällig. Beschwerden oder Funktionseinschränkungen lagen nicht vor. Eine früher diagnostizierte Farbsehschwäche konnte nicht festgestellt werden. Angesichts im Vordergrund stehender Verhaltensauffälligkeiten und einer Persönlichkeitsstörung, die bewirkten, dass der Kläger sehr schüchtern, gehemmt und unselbständig sei, sowie einer verminderten nervlichen Belastbarkeit stellte sie ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zeitdruck, ohne erhöhte Verletzungsgefahr und Zwangshaltungen fest. Vermieden werden sollten Arbeiten mit geistiger Beanspruchung, dauernde selbständige Tätigkeiten, darüber hinaus Arbeiten mit Anforderungen an die Konzentration sowie Merk- und Kommunikationsfähigkeit. Der anschließend erstellte Reha-Gesamtplan vom 20.07.1995 ging davon aus, dass eine Vermittlungsmöglichkeit als Gärtner nicht mehr gegeben sei und auch die durchgeführte BPE keine Veränderung der Situation erbracht habe. Da eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich sei, wurde ein zunächst 12-monatiges Arbeitstraining in einer WfB in Freyung vorgeschlagen. Dieses lehne der Kläger allerdings kategorisch ab.
Nachdem letzterer die Teilnahme an einem Arbeitstraining am 12.03.1996 ausdrücklich abgelehnt hatte, bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 30.04.1996 Alhi für den 01.03.1996 und stellte durch bestandskräftigen Bescheid vom 25.04.1996 eine 12-wöchige Sperrzeit fest (02.03. mit 24.05.1996). Seit 12.03.1996 stehe er der Arbeitsvermittlung im Übrigen nicht mehr zur Verfügung, so dass ein Anspruch auf Alhi entfallen sei.
II.
Am 28.05.1996 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alhi, war nach dem Beratungsvermerk vom selben Tage allerdings weiterhin nicht bereit, an der erforderlichen Reha-Maßnahme (Arbeitstraining in einer WfB) mitzuwirken. Der Arbeitsvermittler räumte insoweit eine Bedenkzeit bis 11.06.1996 ein. Die Akten enthalten unter dem 11.06.1996 eine vom Arbeitsberater schriftlich niedergelegte und vom Kläger unterzeichnete Erklärung, derzufolge er nicht bereit war, am Arbeitstraining in der WfB teilzunehmen. Daraufhin lehnte das Arbeitsamt Passau durch streitgegenständlichen Bescheid vom 01.07.1996 den Alhi-Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei weiterhin nicht bereit, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Reha teilzunehmen, und stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Damit entfalle der Leistungsanspruch. Hiergegen wurde erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.08.1996) geltend gemacht, der Kläger sei sehr wohl bereit, an einer zumutbaren Maßnahme zur beruflichen Reha teilzunehmen. Die Ablehnung beziehe sich lediglich auf die Maßnahme in der Werkstatt für Behinderte in Freyung.
III.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Landshut befürchtete der Kläger, nach einer Reha-Maßnahme in der WfB keine Beschäftigung mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Er sei bereit, an Maßnahmen der beruflichen Reha teilzunehmen, nur nicht im Rahmen einer WfB. Demgegenüber sah die Beklagte die einzige sachgerechte und realisierbare Maßnahme zur Rehabilitation in einem Arbeitstraining, welches in einer WfB unter fachlicher Betreuung durchgeführt werde. In der Werkstatt in Freyung, der ein produktiver Bereich angegliedert sei (Wäscherei, Holz und Metall bearbeitender Zweig), sollte er verschiedene Stationen probeweise durchlaufen. Dabei müsse erprobt werden, in welchem beruflichen Bereich ein längerfristiger Einsatz sinnvoll sei. In einer WfB sei eine intensivere Einarbeitung möglich als in einem privaten Betrieb. Zielrichtung dieser Reha-Maßnahme sei - soweit realisierbar - grundsätzlich eine Eingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt. Ansonsten wäre prinzipiell eine dauerhafte Beschäftigung im produktiven Bereich der WfB denkbar. Im Raum Passau stünden nur zwei Einrichtungen zur Verfügung, in der Trainingsmaßnahmen durchgeführt werden könnten, zum einen das Berufsförderungszentrum (BFZ) in Vilshofen und zum anderen die Caritas-WfB in Freyung.
Aufgrund mündlicher Verhandlung verurteilte die 10. Kammer des SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Alhi ab 28.05.1996. Ihrer Auffassung nach sei die abstrakte Weigerung des Klägers, an einer Trainingsmaßnahme im Rahmen der WfB teilzunehmen, nicht ausreichend. Vielmehr müsse wie im Rahmen des § 119 Abs.1 Ziffer 3 AFG eine konkrete Maßnahme schriftlich mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten bzw. bewilligt werden. Hieran fehle es. Vorliegend habe der Kläger nicht generell Maßnahmen zur beruflichen Reha verweigert, sondern nur solche in einer WfB. Zwar dürfe ein Arbeitsloser seine Arbeitsbereitschaft weder von Bedingungen abhängig machen, noch sich allein aufgrund subjektiver Wünsche oder Neigungen auf bestimmte Tätigkeiten beschränken. Der Kläger habe seine Einschränkung jedoch aufgrund seelischer Störungen geltend gemacht, die er nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Das sei bei der Verfügbarkeit wegen der erheblichen vorliegenden Verhaltensauffälligkeiten, der Persönlichkeitsstörung sowie einer verminderten nervlichen Belastung zu berücksichtigen. Die Weigerung sei in der krankheitswertigen Persönlichkeitsstruktur des Klägers begründet. Die Beklagte habe dem Rechnung zu tragen und ihm eine Reha-Maßnahme außerhalb einer Behindertenwerkstatt anzubieten.
IV.
Hiergegen wandte die Beklagte im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht ein, der seit Dezember 1992 arbeitslose Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Mehrfachbehinderung nicht mehr konkurrenzfähig ausüben. Nach der Teilnahme an einer zur Abklärung der Belastbarkeit geförderten praxisorientierten Reintegration (BPE) sei der Kläger vom Praktikumsbetrieb nicht übernommen worden. Aufgrund der bestehenden Mehrfachbehinderung sei eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wohl zunächst nicht möglich. Daher sei dem Kläger ab 01.03.1996 für die Dauer von 12 Monaten die Teilnahme an einer Arbeitstrainingsmaßnahme in einer WfB angeboten worden. Dessen Mutter habe jedoch erklärt, er würde aus persönlichen Gründen (psychische Belastung) eine Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich ablehnen. Dies habe der Kläger selbst am 12.03.1996 bestätigt. Trotz einer festgestellten Sperrzeit sei jener anlässlich der erneuten Antragstellung vom 28.05.1996 nachhaltig nicht bereit gewesen, an der zumutbaren und in seinem Fall für sinnvoll gehaltenen und notwendigen Maßnahme teilzunehmen. Ohne die vorgesehene Rehabilitation könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden. So seien sämtliche Vermittlungsbemühungen seit Ende der Berufsausbildung behinderungsbedingt gescheitert. Auch sei eine BPE als behindertenspezifische Maßnahme zur Erlangung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes ohne Erfolg geblieben. Realistisch könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber gefunden werden, der den Kläger unter Beachtung der vorliegenden Leistungseinschränkungen beschäftige. Dies werde auch durch erfolglose Eigenbemühungen und Initiativbewerbungen des Klägers seit 1992 bestätigt. Infolge der Ablehnung der einzig realisierbaren und Erfolg versprechenden Maßnahme stehe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.
Während des Berufungsverfahrens holte die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr.E ... vom 08.06.2000 ein. Danach verfügt der Kläger über einen Intelligenzquotienten von 83 (theoretisch: 80, praktisch: 87). Relativ gute Werte erreichte er im Ergänzen von Bildern, im Legen von Figuren sowie im Mosaiktest. Die Intelligenzstruktur ließ einfache Arbeiten zu, welche keine größere Bildungsfähigkeit oder erhöhte Merkfähigkeit erfordern, sowie Arbeiten nach Anweisung und mit Vormachen. Der Kläger erschien aber durchaus lern- und sozialfähig, sei zu einfachen technischen Tätigkeiten befähigt und könne zu einfachsten Arbeiten herangezogen werden unter Anweisung, ohne eigene Verantwortung, vor allem bei sich wiederholenden mechanischen Tätigkeiten. Verantwortungsvolle Aufgaben könne er allerdings nicht übernehmen, desgleichen Aufgaben mit Entscheidungen und komplizierten technischen Vorgängen. Er sollte nicht an Maschinen oder in der Höhe eingesetzt werden, da in der Zukunft ein cerebrales Anfallsleiden nicht auszuschließen sei. Seinerzeit sei er vom Gärtnerberuf wegen einer Muskelerkrankung am rechten Bein freigestellt worden. Derzeit sei eine derartige Muskelschwäche nicht mehr vorhanden, so dass der Kläger auch in seinem erlernten Beruf als Gärtner für einfache Arbeiten eingesetzt werden könne. Da er auch relativ langsam sei, dürften nur wenige Arbeitsstellen in Frage kommen. Wenn es diese nicht gäbe, käme tatsächlich nur der Einsatz in einer WfB in Frage. Zusammenfassend stellte der Arbeitsamtsarzt Dr.G ... eine leichte geistige Behinderung bei Verdacht auf frühkindlichen Hirnschaden fest, daneben deutliche Verhaltensauffälligkeiten und eine deutlich verminderte nervliche Belastbarkeit sowie eine leichte Sprachstörung und eine Beeinträchtigung der Auffassungs- und Merkfähigkeit. Für die Zukunft könne ein cerebrales Anfallsleiden nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt dürfte sich ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als äußerst schwierig erweisen, am ehesten seien Tätigkeiten in einer WfB vorstellbar.
Nach Auffassung der Beklagten kann dem Kläger ein Irrtum nur dann zugute gehalten werden, wenn er zumindest jetzt die Bereitschaft auch zu einer Maßnahme im Bereich der WfB zu erkennen gäbe. Der Kläger habe jedoch auch bei der Eröffnung des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.07.2000 trotz ausdrücklicher Hinweise auf die fehlende Verfügbarkeit und deren Rechtsfolgen erneut und in klarer Form erklärt, in keinem Fall zu einer Arbeitserprobung in einer WfB bereit zu sein. Damit habe er überlegt zum Ausdruck gebracht, an seiner damaligen Entscheidung festhalten zu wollen.
Der Senat hat neben den Reha- und Leistungsakten (einschließlich der Unterlagen des Ärztlichen Dienstes) der Beklagten die Akten des ersten Rechtszuges beigezogen und beim Berufsförderungszentrum Passau sowie der seinerzeitigen Praktikumsstelle (Firma ...) Auskünfte eingeholt. Während das BFZ in seiner Stellungnahme vom 22.09.2000 mitteilte, trotz der großen Breite von Einsatzmöglichkeiten am Praktikumsplatz hätten innerbetriebliche Gründe eine Übernahme des Klägers nicht zugelassen, bekundete der zuständige Bezirksleiter der ..., ... , nach Rücksprache mit dem damaligen Marktleiter ..., dass der Kläger im Markt im Rahmen des Praktikums bei Lagerarbeiten und beim Auffüllen der Regale eingesetzt und hierfür durchaus geeignet gewesen sei. Der Marktleiter habe ihm berichtet, dass der Kläger willig gewesen sei und seine Anforderungen gewissenhaft erledigt habe. Die Übernahme des Klägers nach dem Praktikum sei allein daran gescheitert, dass im Betrieb keine Stelle frei gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Landshut vom 24.10.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 24.10.1997 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungs- und Reha-Akten der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 28.09.2000.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG im Ergebnis auf die zutreffende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und die Beklagte ab 28.05.1996 zur Gewährung von Alhi verpflichtet.
Anspruch auf Alhi hat gemäß § 134 Abs.1 des hier noch anwendbaren Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nur, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Absatz 4 der Vorschrift ist das gemäß § 103 Abs.1 AFG der Fall, wenn der Arbeitslose eine längere als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und unter anderem bereit ist, an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen. Alhi darf nämlich nur derjenige erhalten, der dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht, sich subjektiv zur Verfügung hält und berufliche Defizite zu beseitigen bereit ist. Der streitgegenständliche Alhi-Anspruch scheitert zur Überzeugung des Senats nicht an der im Verantwortungsbereich des Klägers stehenden subjektiven Verfügbarkeit, nämlich der umfassenden und grundsätzlichen Bereitschaft, jede ihm - auch nach verbliebenem Leistungsvermögen - zumutbare Maßnahme der beruflichen Rehabilitation anzunehmen. Über das Vorliegen der objektiven Verfügbarkeit und der sonstigen Leistungsvoraussetzungen besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.
Die Voraussetzungen des § 103 AFG sind mit dem BSG in SozR 3-4100 § 103 Nr.13 nicht schon immer dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose eine ihm zumutbare Fortbildungsmaßnahme abgelehnt hat. Die Weigerung, an einer bestimmten zumutbaren Bildungsmaßnahme teilzunehmen, kann indes im Einzelfall dazu Anlass geben, das Vorliegen der Bildungsbereitschaft im Sinn des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2b AFG zu verneinen, vgl. BSG a.a.O., und zwar auch bei einer generellen Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen bestimmter Art teilzunehmen. Denn auch dann beschränkt er die zur Überwindung von Arbeitslosigkeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in einer dem beschriebenen Gesetzeszweck widersprechenden Weise, vgl. BSG a.a.O.
Der Kläger war zwar seit 14.12.1992 - unterbrochen durch ein befristetes Probearbeitsverhältnis (29.03. mit 02.04.1993) und die oben angeführte BPE (18.04.1994 mit 13.01.1995) - arbeitslos, jedoch hatte er noch in der vorerwähnten BPE im ...-Markt Freyung die Möglichkeit ausreichend und erfolgreich genutzt, seine Fähigkeiten als Lagerhelfer und Auffüller von Warenregalen konkret unter Beweis zu stellen. Diese Eignung des Klägers wurde der schriftlichen Auskunft des sachkundigen Gebietsleiters der ..., ... , zufolge nach Rücksprache mit dem damaligen Marktleiter ausdrücklich bejaht. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Kläger willig gewesen sei und die an ihn vom Marktleiter gestellten Anforderungen gewissenhaft erledigt habe. Eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss des Praktikums scheiterte nach allem lediglich daran, dass bei der Firma ... keine freie Stelle zu besetzen war.
Bei der Sachlage ist entgegen dem Vermerk über die Reha-Beratung vom 11.07.1995 nicht davon auszugehen, dass erstens eine Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und nicht realisierbar ist, sowie zweitens die zumindest 12 Monate dauernde Arbeitstrainingsmaßnahme in einer WfB die einzige Möglichkeit im Rahmen der Reha darstellt. Vielmehr hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass eine dauerhafte Beschäftigung im Praktikumsbetrieb gerade nicht an den Behinderungen des Klägers gescheitert ist, sondern daran, dass der Lebensmittelmarkt kein weiteres Personal benötigt hat. Insoweit bleibt offen, aus welchem Grund der ...-Markt in Freyung überhaupt ausgewählt worden ist. Denn der Sinn des Praktikums hat u.a. gerade darin bestanden, einem potentiellen Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, die Fähigkeiten und die Eignung des mehrfach behinderten Klägers konkret zu testen.
Darüber hinaus steht bereits seit dem 26.04.1995 aufgrund der durch Frau Dr.K ... vorgenommenen Untersuchung (vgl. Befundbogen für Erwachsene) fest, dass die früher diagnostizierte Gangstörung, welche Anlass für die Aufgabe des Berufs als Gärtner gewesen ist, schon damals durch Krankengymnastik deutlich gebessert war. Das Gangbild wurde als unauffällig und flüssig bezeichnet. Eine Muskelschwäche konnte im Gegensatz zu 1992/1993 nicht mehr festgestellt werden, obwohl der Kläger durch das vorausgegangene Praktikum bei der Firma ... durchaus körperlich gefordert worden war. Gegenüber der untersuchenden Ärztin gab letzterer zudem an, er möchte weiterhin als Lagerarbeiter tätig sein, was er bei körperlicher Überforderung vermutlich nicht geäußert hätte. Insoweit hat sich durch die während des Berufungsverfahrens seitens der Beklagten weiter durchgeführten Untersuchungen keine wesentliche Änderung ergeben. Auch der vom Arbeitsamt beauftragte Neurologe und Psychiater Dr.E ... schloss am 08.06.2000 eine Muskelverschmächtigung am rechten Bein aus. Vielmehr fand er die grobe Kraft an Armen und Beinen gut, die "Beinkraft rechts ungestört". Der Kläger erschien Dr.E ... folgerichtig auch für einfache Arbeiten im erlernten Beruf geeignet.
Der Senat sieht angesichts der zumindest seit der Untersuchung durch Frau Dr.K ... feststehenden konstanten Verhältnisse am rechten Bein des Klägers keine erheblichen Gründe dagegen, die schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr.E ... auf den Antragszeitpunkt vom 28.05.1996 zu erstrecken und die Eignung des Klägers für die Tätigkeit als Gärtner auch bereits für den streitgegenständlichen Zeitraum anzunehmen.
Nachdem das Praktikum bei der Firma ... entgegen den Annahmen der Beklagten im Reha-Gesamtplan ergeben hat, dass der Kläger für Lager- und Auffüllarbeiten durchaus geeignet war und ist, darüber hinaus der für die Aufgabe des Ausbildungsberufs maßgebliche Grund (Muskelverschmächtigung) zumindest seit dem 26.04.1995 weggefallen ist, ist die Notwendigkeit eines Arbeitstrainings in einer WfB als ultima ratio jedenfalls seit dem 28.05.1996 nicht gegeben. Denn Voraussetzung für die Aufnahme in die berufsvorbereitende Maßnahme ist zunächst, dass der Kläger wegen seiner Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch keine Chance gegenüber den Nichtbehinderten hat, vgl. Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, § 54 Rdnr.9. Durch das Arbeitstraining sollte der Kläger in die Lage versetzt werden, zumindest in der Produktionsstufe der WfB tätig werden zu können. Weitere Voraussetzung für eine derartige Förderung ist die Erwartung, dass der Behinderte - erst - nach dem Arbeitstraining in der Lage ist, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen zu erbringen, d.h. vorrangig in den Arbeitsbereich der Werkstatt überzusiedeln (vgl. Niesel, AFG, § 58 Rdnrn.16, 17).
Aufgrund der gesicherten medizinischen Befunde einerseits, welche sogar eine Rückkehr in den Ausbildungsberuf ermöglichen, und der im Praktikum dokumentierten Eignung des Klägers für die Tätigkeit als Lagerhelfer oder ähnliches, andererseits war die Beklagte nicht berechtigt, diesen zu dem Arbeitstraining als einziger Maßnahme zu verpflichten.
Welche Anforderungen an die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer Maßnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach der von der Beklagten erlassenen Zumutbarkeitsanordnung vom 16.03.1982 (ANBA 1982 S.523). § 14 der Vorschrift zufolge gelten für die Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Rehabilitation die §§ 1 bis 13 der Anordnung entsprechend, soweit die Besonderheiten der Förderung der Rehabilitation nicht entgegenstehen. In § 12 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Vermittlung in eine niedriger qualifizierte Beschäftigung zumutbar ist. Zwar sollte durch die Aufnahme des bereits längere Zeit arbeitslosen und mehrfach behinderten Klägers in das Arbeitstraining nicht von vornherein der Wechsel in den Arbeitsbereich der WfB vorprogrammiert sein. Erstere Maßnahme diente vielmehr dazu, zunächst auszuloten, welche Möglichkeiten allgemein für den Kläger vorhanden waren, und sodann diesen auf geeignete Tätigkeiten - selbst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - vorzubereiten. Jedoch wird ein solcher Schritt zumindest aus der Sicht des Betroffenen als ein gravierender Schritt weg vom allgemeinen Arbeitsmarkt angesehen, der nur in Frage kommen kann, wenn er zwingend geboten ist.
Angesichts der seit 1995 gesicherten konstanten medizinischen Befunde einerseits und der im Praktikum bei der Firma ... dokumentierten Eignung für die Tätigkeit als Lagerhelfer oder ähnliches andererseits erscheint dem Senat zumindest vorläufig eine Erprobung von Tätigkeiten nicht geboten, die der Kläger vor seiner Arbeitslosigkeit nicht ausgeübt hat und die ihm daher nicht zumutbar erscheinen. Nach dem Verzeichnis der anerkannten WfB in ANBA 1997 S.144 f. verfügen die Wolfsteiner Werkstätten in Freyung lediglich über derartige im Wesentlichen geringer qualifizierte Arbeitsplätze, denn es werden dort ausschließlich Auftragsarbeiten im Metallbereich (Sägen, Bohren, Drehen, Fräsen, Schweißen), im Holzbereich (Kisten, Leitern, Paletten, Treppen, Stufen, Balkonbretter), im Nähen (Vorhänge, Kissen, Teppichgarnituren), Verpacken (Kfz-Ersatzteile, Blister- und Skinverpackung) sowie in der Montage (Elektroteile, Werkzeughalter, Knöpfe überziehen) angeboten. Daneben werden Dienstleistungen in der Wäscherei erbracht (Reinigung von Flach- und Tischwäsche, Vorhängen, Berufskleidung).
Es hätte nähergelegen, in Anbetracht der dem Kläger durchaus verbliebenen beruflichen Möglichkeiten einschlägige Reha-Maßnahmen wie etwa eine erneute BPE zu unterbreiten und hierbei auch den Ausbildungsberuf nicht auszusparen, wenn eine Vermittlung nicht bereits ohnehin möglich war. Demgegenüber kommt die Aufnahme in eine WfB zur Überzeugung des Senats erst dann in Betracht, wenn nachhaltige Bemühungen der Beklagten, den Kläger entsprechend seiner - gegebenenfalls zuvor verbesserten - beruflichen Qualifikation und Eignung sowie Neigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, endgültig gescheitert sind. Unter diesen Voraussetzungen ist der Kläger nach seinen Einlassungen im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Teilnahme an einem Arbeitstraining bereit. Bei der gegebenen Sachlage war seine Bildungsbereitschaft im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2b AFG jedenfalls nicht zu verneinen.
Abschließend kann offen bleiben, ob beim Kläger tatsächlich seelische Störungen vorliegen, die er aus eigener Kraft nicht überwinden kann, und er in der Vergangenheit aufgrund dessen die Teilnahme am Arbeitstraining abgelehnt hat. Das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.E ... vom 08.06.2000 stützt diese Auffassung zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht.
Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger im Berufungsverfahren zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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