Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AL 786/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 114/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage streitig.
Der am 1955 in der ehemaligen DDR geborenen Klägerin, von Beruf Diplom-Architektin, die seit ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland (04.05.1989) mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hat, wurde zuletzt durch Bescheid vom 13.11.1995 Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 28.11.1995 in Höhe von DM 393,00 wöchentlich gewährt. Auf ihr Schreiben vom 06.11.1995, in welchem angegeben wurde, im Wintersemester 1995/96 besuche sie im Rahmen eines Aufbaustudiums Seminare und Vorlesungen an der TU München, wurde die Leistung zum 15.11. 1995 vorläufig eingestellt. In der Folgezeit erkannte die Arbeitsvermittlung die Verfügbarkeit mit Wirkung vom 02.11.1995 ab. Durch Bescheid vom 29.12.1995 wurde ein Fortzahlungsantrag vom 28.11.1995 mangels Verfügbarkeit abgelehnt. Am 29.12.1995 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. In einem übergebenen Schreiben vom selben Tage rügte sie, dass eine Begründung für die Einstellung der Leistung bisher nicht vorliege. Am 04.01.1996 gab sie an, Antrag auf Exmatrikulation gestellt zu haben, sie besuche die Lehrveranstaltungen nicht mehr. Nach Auffassung der Arbeitsvermittlung war aufgrund der weiterhin andauernden Immatrikulation die Verfügbarkeit nach wie vor nicht gegeben. Insoweit wurde die Klägerin nach Aktenlage mündlich belehrt und ein weiterer Antrag auf Bewilligung von Alhi vom 05.01.1996 abgelehnt (Bescheid vom 09.01.1996).
Durch Bescheid vom 24.01.1996 bewilligte das Arbeitsamt München vorläufig unter dem Vorbehalt der Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung Alhi ab 28.11.1995 in Höhe von DM 393,00 wöchentlich weiter. Durch weiteren Bescheid vom selben Tage wurde der Restanspruch von zehn Tagen auf Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum ab 16.11.1995 bis zur Erschöpfung weiter gewährt. Nach Vorlage einer Bescheinigung der TU München vom 08.03.1996 erklärte die Klägerin am 12.03.1996 das Verfahren für erledigt. Durch Bescheid vom 19.03.1996 hob die Beklagte daraufhin den Vorbehalt im Bewilligungsbescheid vom 24.01.1996 auf. Die Klägerin verwies darauf, dass die Zahlung von Alhi eingestellt worden, allerdings im Januar 1996 wieder aufgenommen worden sei, wobei hinsichtlich der Einstellung kein Bescheid über die Veranlassung der Maßnahme ergangen sei. Für den Fall, dass ein Widerspruchsbescheid nicht bis 31.07.1996 ergehe, wurde eine Untätigkeitsklage angekündigt. Daraufhin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.1996, dass die angefochtenen Entscheidungen aufgrund der Widersprüche vom 29.12.1995 und 08.01.1996 vollständig aufgehoben worden seien. Ab 28.11.1995 seien Leistungen durchgängig gewährt worden, die Widersprüche würden mithin als erledigt angesehen.
Am 14.05.1997 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides zu verurteilen. Letztere wies darauf hin, dass für die Klage keine Veranlassung bestehe. Der Klägerin sei bereits am 17.07.1996 mitgeteilt worden, dass dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.1998 hat das Sozialgericht (SG) das streitgegenständliche Verfahren mit fünf weiteren verbunden und sämtliche Klagen abgewiesen. Hinsichtlich des vorliegenden Begehrens stützte es die Entscheidung darauf, dass nach Verbescheidung und Klaglosstellung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verbescheidung nicht mehr bestehe. Für das Begehren nach Aufklärung darüber, aus welchem Grunde die Einstellung der Leistung erfolgt sei, sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Mit der am 14.04.1998 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im gerichtlichen Vorverfahren. Sie wolle herausfinden, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege. Die Beklagte sieht die Forderung nach einer angemessenen Schadensersatzzahlung als nicht sachdienliche Klageerweiterung an und hält den dafür eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig. Die Klägerin trägt weiter vor, während des Wintersemesters 1995/96 ca. zehn Veranstaltungen wöchentlich besucht zu haben. Es solle rechtlich gewürdigt werden, ob die Einstellung der Leistung berechtigt gewesen sei. Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage solle der Verwaltungsakt für nichtig erklärt werden.
Durch Beschluss des Senats vom 07.03.2001 wurde das streitgegenständliche Verfahren abgetrennt. Der Senat hat neben den Leistungsakten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG München vom 19.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Widersprüche vom 29.12. 1995 und 08.01.1996 einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, und schließlich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die Einstellung der Leistung per 15.11.1995 rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 19.03.1998 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 31.05.2001.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vorläufige Einstellung der Leistungsgewährung per 15.11.1995, welche zunächst durch die Alhi-Bewilligung vom 24.01.1996 vorläufig mit Wirkung vom 28.11.1995 (unter dem Vorbehalt der Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung durch die Klägerin) und schließlich nach Einreichung der Bescheinigung vom 08.03.1996 durch weiteren Bescheid vom 19.03.1996 endgültig rückgängig gemacht worden und damit gegenstandslos geworden ist. Dies ist der Klägerin mit Schreiben vom 17.07.1996 unter Hinweis auf die nahtlose Gewährung von Alhi ab 28.11.1995 unmissverständlich und nachvollziehbar dargelegt worden.
Zutreffend hat das SG daher die auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage vom 14.05.1997 als unzulässig abgewiesen und inzident eine Klageänderung, der die Beklagte nicht ausdrücklich zugestimmt hat, als nicht sachdienlich angesehen. Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides ist gemäß § 85 Abs.2 SGG nämlich nur Raum, wenn das gerichtliche Vorverfahren für die Klägerin negativ geendet hat. Demgegenüber hat Letztere vorliegend vollständig obsiegt, das Arbeitsamt hat ihrem Begehren nämlich im Widerspruchsverfahren in vollem Umfang stattgegeben. Der Widerspruch ist damit erledigt, die Klägerin vor Klageerhebung klaglos gestellt. Im Übrigen besteht im Rahmen des § 88 SGG kein Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung, sondern lediglich auf Verbescheidung, vgl. BSGE 37.186.
Die Umstellung der unzulässigen Untätigkeitsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 3 SGG kommt nicht in Betracht. Der Antrag im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt sich "vorher" erledigt hat, das ist vor der Entscheidung in der Hauptsache, dagegen nicht vor der Klage, vgl. Peters-Sautter-Wolff, SGG, § 131 Rdnr.3. Denn die Vorschrift eröffnet nicht die Möglichkeit der Klage über die Rechtswidrigkeit eines bei Klageerhebung nicht mehr bestehenden Verwaltungsaktes und damit einer nicht existenten Untätigkeit. Erledigung bedeutet Wegfall der Beschwer bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses. Sie liegt vor, wenn ein nachträglich eingetretenes Ereignis den prozessualen Anspruch gegenstandslos gemacht hat oder ein nachträglich eintretender Umstand eine Entscheidung erübrigt oder sogar ausschließt, vgl. BSGE 42.212 (216).
Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es nach dem unstreitigen Sachverhalt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist darüber hinaus nur bei vorliegendem berechtigten Interesse an der Feststellung zulässig. Insoweit genügt die begründete Annahme, die Verwaltung werde ohne Klarstellung der Rechtslage einen dem erledigten Verwaltungsakt gleichen Bescheid erlassen, also bei nächster Gelegenheit den angefochtenen Verwaltungsakt unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wiederholen, vgl. Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., oder die Antragstellerin wolle mit hinreichender Sicherheit eine nicht offensichtlich aussichtslose Klage auf Amtspflichtverletzung erheben, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ersteres ist nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich, zumal seit der Einstellung der Leistung bis zur vorliegenden Entscheidung des Senats eine Wiederholung im obigen Sinne nicht dokumentiert ist. Eine mit der einmaligen Einstellung der Leistung begründete etwaige Amtshaftungsklage hätte zur Überzeugung des Senats aber auch keine Aussicht auf Erfolg, denn ein Verschulden der Verwaltung liegt angesichts des von der Klägerin vorgelegten und von ihr selbst ausgefüllten Fragebogens für Studenten sowie der Immatrikulationsbescheinigung der Technischen Universität (TU) München nicht vor, § 103 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Nach allem sind Anhaltspunkte für ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Ein Interesse an der Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung reicht demgegenüber nicht aus, vgl. BVerwGE 61.164.
Insgesamt ist das angefochtene Urteil des SG München nicht zu beanstanden, so dass dem Rechtsmittel der Klägerin der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage streitig.
Der am 1955 in der ehemaligen DDR geborenen Klägerin, von Beruf Diplom-Architektin, die seit ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland (04.05.1989) mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hat, wurde zuletzt durch Bescheid vom 13.11.1995 Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 28.11.1995 in Höhe von DM 393,00 wöchentlich gewährt. Auf ihr Schreiben vom 06.11.1995, in welchem angegeben wurde, im Wintersemester 1995/96 besuche sie im Rahmen eines Aufbaustudiums Seminare und Vorlesungen an der TU München, wurde die Leistung zum 15.11. 1995 vorläufig eingestellt. In der Folgezeit erkannte die Arbeitsvermittlung die Verfügbarkeit mit Wirkung vom 02.11.1995 ab. Durch Bescheid vom 29.12.1995 wurde ein Fortzahlungsantrag vom 28.11.1995 mangels Verfügbarkeit abgelehnt. Am 29.12.1995 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. In einem übergebenen Schreiben vom selben Tage rügte sie, dass eine Begründung für die Einstellung der Leistung bisher nicht vorliege. Am 04.01.1996 gab sie an, Antrag auf Exmatrikulation gestellt zu haben, sie besuche die Lehrveranstaltungen nicht mehr. Nach Auffassung der Arbeitsvermittlung war aufgrund der weiterhin andauernden Immatrikulation die Verfügbarkeit nach wie vor nicht gegeben. Insoweit wurde die Klägerin nach Aktenlage mündlich belehrt und ein weiterer Antrag auf Bewilligung von Alhi vom 05.01.1996 abgelehnt (Bescheid vom 09.01.1996).
Durch Bescheid vom 24.01.1996 bewilligte das Arbeitsamt München vorläufig unter dem Vorbehalt der Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung Alhi ab 28.11.1995 in Höhe von DM 393,00 wöchentlich weiter. Durch weiteren Bescheid vom selben Tage wurde der Restanspruch von zehn Tagen auf Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum ab 16.11.1995 bis zur Erschöpfung weiter gewährt. Nach Vorlage einer Bescheinigung der TU München vom 08.03.1996 erklärte die Klägerin am 12.03.1996 das Verfahren für erledigt. Durch Bescheid vom 19.03.1996 hob die Beklagte daraufhin den Vorbehalt im Bewilligungsbescheid vom 24.01.1996 auf. Die Klägerin verwies darauf, dass die Zahlung von Alhi eingestellt worden, allerdings im Januar 1996 wieder aufgenommen worden sei, wobei hinsichtlich der Einstellung kein Bescheid über die Veranlassung der Maßnahme ergangen sei. Für den Fall, dass ein Widerspruchsbescheid nicht bis 31.07.1996 ergehe, wurde eine Untätigkeitsklage angekündigt. Daraufhin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.1996, dass die angefochtenen Entscheidungen aufgrund der Widersprüche vom 29.12.1995 und 08.01.1996 vollständig aufgehoben worden seien. Ab 28.11.1995 seien Leistungen durchgängig gewährt worden, die Widersprüche würden mithin als erledigt angesehen.
Am 14.05.1997 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Begehren, die Beklagte zur Erstellung eines Widerspruchsbescheides zu verurteilen. Letztere wies darauf hin, dass für die Klage keine Veranlassung bestehe. Der Klägerin sei bereits am 17.07.1996 mitgeteilt worden, dass dem Widerspruch in vollem Umfang stattgegeben worden sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.1998 hat das Sozialgericht (SG) das streitgegenständliche Verfahren mit fünf weiteren verbunden und sämtliche Klagen abgewiesen. Hinsichtlich des vorliegenden Begehrens stützte es die Entscheidung darauf, dass nach Verbescheidung und Klaglosstellung ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verbescheidung nicht mehr bestehe. Für das Begehren nach Aufklärung darüber, aus welchem Grunde die Einstellung der Leistung erfolgt sei, sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Mit der am 14.04.1998 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im gerichtlichen Vorverfahren. Sie wolle herausfinden, ob eine Amtspflichtverletzung vorliege. Die Beklagte sieht die Forderung nach einer angemessenen Schadensersatzzahlung als nicht sachdienliche Klageerweiterung an und hält den dafür eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig. Die Klägerin trägt weiter vor, während des Wintersemesters 1995/96 ca. zehn Veranstaltungen wöchentlich besucht zu haben. Es solle rechtlich gewürdigt werden, ob die Einstellung der Leistung berechtigt gewesen sei. Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage solle der Verwaltungsakt für nichtig erklärt werden.
Durch Beschluss des Senats vom 07.03.2001 wurde das streitgegenständliche Verfahren abgetrennt. Der Senat hat neben den Leistungsakten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG München vom 19.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Widersprüche vom 29.12. 1995 und 08.01.1996 einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, und schließlich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass die Einstellung der Leistung per 15.11.1995 rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 19.03.1998 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 31.05.2001.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vorläufige Einstellung der Leistungsgewährung per 15.11.1995, welche zunächst durch die Alhi-Bewilligung vom 24.01.1996 vorläufig mit Wirkung vom 28.11.1995 (unter dem Vorbehalt der Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung durch die Klägerin) und schließlich nach Einreichung der Bescheinigung vom 08.03.1996 durch weiteren Bescheid vom 19.03.1996 endgültig rückgängig gemacht worden und damit gegenstandslos geworden ist. Dies ist der Klägerin mit Schreiben vom 17.07.1996 unter Hinweis auf die nahtlose Gewährung von Alhi ab 28.11.1995 unmissverständlich und nachvollziehbar dargelegt worden.
Zutreffend hat das SG daher die auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage vom 14.05.1997 als unzulässig abgewiesen und inzident eine Klageänderung, der die Beklagte nicht ausdrücklich zugestimmt hat, als nicht sachdienlich angesehen. Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides ist gemäß § 85 Abs.2 SGG nämlich nur Raum, wenn das gerichtliche Vorverfahren für die Klägerin negativ geendet hat. Demgegenüber hat Letztere vorliegend vollständig obsiegt, das Arbeitsamt hat ihrem Begehren nämlich im Widerspruchsverfahren in vollem Umfang stattgegeben. Der Widerspruch ist damit erledigt, die Klägerin vor Klageerhebung klaglos gestellt. Im Übrigen besteht im Rahmen des § 88 SGG kein Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung, sondern lediglich auf Verbescheidung, vgl. BSGE 37.186.
Die Umstellung der unzulässigen Untätigkeitsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 3 SGG kommt nicht in Betracht. Der Antrag im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt sich "vorher" erledigt hat, das ist vor der Entscheidung in der Hauptsache, dagegen nicht vor der Klage, vgl. Peters-Sautter-Wolff, SGG, § 131 Rdnr.3. Denn die Vorschrift eröffnet nicht die Möglichkeit der Klage über die Rechtswidrigkeit eines bei Klageerhebung nicht mehr bestehenden Verwaltungsaktes und damit einer nicht existenten Untätigkeit. Erledigung bedeutet Wegfall der Beschwer bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses. Sie liegt vor, wenn ein nachträglich eingetretenes Ereignis den prozessualen Anspruch gegenstandslos gemacht hat oder ein nachträglich eintretender Umstand eine Entscheidung erübrigt oder sogar ausschließt, vgl. BSGE 42.212 (216).
Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es nach dem unstreitigen Sachverhalt. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist darüber hinaus nur bei vorliegendem berechtigten Interesse an der Feststellung zulässig. Insoweit genügt die begründete Annahme, die Verwaltung werde ohne Klarstellung der Rechtslage einen dem erledigten Verwaltungsakt gleichen Bescheid erlassen, also bei nächster Gelegenheit den angefochtenen Verwaltungsakt unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen wiederholen, vgl. Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., oder die Antragstellerin wolle mit hinreichender Sicherheit eine nicht offensichtlich aussichtslose Klage auf Amtspflichtverletzung erheben, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Ersteres ist nach dem Sachverhalt nicht ersichtlich, zumal seit der Einstellung der Leistung bis zur vorliegenden Entscheidung des Senats eine Wiederholung im obigen Sinne nicht dokumentiert ist. Eine mit der einmaligen Einstellung der Leistung begründete etwaige Amtshaftungsklage hätte zur Überzeugung des Senats aber auch keine Aussicht auf Erfolg, denn ein Verschulden der Verwaltung liegt angesichts des von der Klägerin vorgelegten und von ihr selbst ausgefüllten Fragebogens für Studenten sowie der Immatrikulationsbescheinigung der Technischen Universität (TU) München nicht vor, § 103 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Nach allem sind Anhaltspunkte für ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Ein Interesse an der Bestätigung der eigenen Rechtsauffassung reicht demgegenüber nicht aus, vgl. BVerwGE 61.164.
Insgesamt ist das angefochtene Urteil des SG München nicht zu beanstanden, so dass dem Rechtsmittel der Klägerin der Erfolg versagt bleiben muss.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
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