Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AL 1275/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 116/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (18.03. mit 9.06.1997) streitig.
I.
Die am 1955 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin, eine Diplom-Architektin, welche am 04.05.1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist und seither mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hat, erhielt zuletzt durch Bescheid des Arbeitsamtes München vom 16.01.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 381,- wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE) DM 1.360,00; Leistungssatz: allgemeiner; Leistungsgruppe A/0). Laut Beratungsvermerk vom 16.01.1997 wurde ihr die Teilnahme an der Übungsfirma O. GmbH vorgeschlagen, wobei über die Rechtsfolgen bei einer Nichtteilnahme belehrt wurde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahme im Fall einer Arbeitsaufnahme abgebrochen werden könne. Ferner wurde darüber informiert, dass das Amt unabhängig von der Unterbreitung der Maßnahme weiterhin Vermittlungsversuche im Ausgangsberuf der Architektin unternehmen werde.
Mit Schreiben vom 11.03.1997 wurde der Klägerin daraufhin die Bildungsmaßnahme: "Kaufmännische Übungsfirma bei der S.-Schule in München (17.03. mit 31.08.1997)" unterbreitet. Ihr wurden Leistungen zum Lebensunterhalt zumindest in Höhe der bisher bezogenen Alhi schriftlich zugesagt, daneben die Kosten in voller Höhe. Das Angebot der Bildungsmaßnahme enthielt auf der Rückseite die angekreuzte Rechtsfolgenbelehrung R 1: "Weigern Sie sich, an der umseitig angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, oder brechen Sie die Teilnahme an der Maßnahme ab oder geben Sie durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme, so tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben, § 119 Abs.1 Nrn.3 und 4 AFG. Laut Info-Broschüre handelte es sich bei der praxisorientierten Fortbildung um ein Training am Arbeitsplatz zur Erlangung der Qualifikation einer DatenverarbeitungsFachkraft für Sekretariat, Buchhaltung, Verkauf, Einkauf und Personal in Übungsfirmen. Es sollten die Grundlagen (Basiswissen, Hardware, Software) für moderne Kommunikationstechniken gelegt werden und u.a. MS-Windows, Word für Windows, Excel, MS-Acces sowie Pagemaker handlungsorientiert erlernt werden. Auch sollte eine individuelle Beratung unter der Berücksichtigung von Vorbildung und Interesse sowie Arbeitsmarktanforderungen erfolgen. In einer Phase 1 sollten kaufmännisches Basiswissen und EDV-Kenntnisse aktualisiert werden. Inhalt war u.a. kaufmännisches Grundwissen, Betriebwirtschaftslehre, Schriftverkehr, Datenverarbeitungs-Grundkenntnisse, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation. In einer Phase 2 sollten die erworbenen Kenntnisse in einem modernen Büro angewandt und vertieft werden. Ein Training am Arbeitsplatz in den Sparten Verkauf/Marketing, Einkauf/Materialwirtschaft, Buchhaltung, Personal, Sekretariat sollte folgen. Die Datenverarbeitung sollte dabei vertieft werden im Bereich der Textverarbeitung, der Tabellenkalkulation, der Datenbank, der Grafik und des Desk Top Publishing. In einer 3. Phase sollte Abschlüsse in Wirtschaftsenglisch vermittelt sowie die Sachbearbeitung und eine abteilungsübergreifende Projektarbeit durchgeführt werden.
Die Klägerin sprach am 17.03.1997 bei der Übungsfirma der S. Akademie in der G.str. in München vor und teilte dem Träger in einem vorgefertigten Schreiben vom selben Tag mit, dass sie ab dem 17.03.1997 nicht teilnehmen werde. Die Maßnahme entspreche nämlich weder ihrer Qualifizierung als Diplom-Ingenieur noch ihrer Vorbildung als Kaufmann noch ihrem Interesse.
In einem gesonderten Schreiben an das Arbeitsamt (Arbeitsvermittlung Elektrotechnik) vom 17.03.1997 teilte die Klägerin mit, am selben Tag bei der O. GmbH vorgesprochen und sich zum Kurs nicht angemeldet zu haben.
Daraufhin stellte das Arbeitsamt durch Bescheid vom 20.05.1997 eine Sperrzeit (18.03. mit 09.06.1997) wegen der Weigerung vom 17.03.1997 fest, an der Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teilzunehmen. Ein wichtiger Grund stehe der Klägerin nicht zur Seite. Mit Wirkung vom 18.03.1997 wurde die Leistung aufgehoben und die eingetretene Überzahlung in Höhe von DM 2.413,00 gemäß § 50 SGB X zurückgefordert. Daneben wurden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von DM 557,06 sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von DM 73,98 zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf wurde mit der Begründung zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 30.07.1997), die Maßnahme sei im Hinblick auf die Dauer der vorliegenden Arbeitslosigkeit und die langjährigen vergeblichen Bemühungen der Vermittlung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis als Architektin zumutbar. Der zugrundeliegenden Stellungnahme des Arbeitsberaters zufolge war die Klägerin seit 01.05.1993 mit tageweisen Unterbrechungen arbeitslos. Aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit, des beruflichen Werdeganges (häufiger Stellenwechsel) und der derzeit schwierigen Arbeitsmarktlage sei eine Vermittlung als Architektin nicht möglich. Die Maßnahme in der Übungsfirma O. sei zumutbar und würde die Klägerin in die Lage versetzen, eine Bürotätigkeit aufnehmen zu können. Keineswegs sollte die Klägerin zur DV-Fachkraft ausgebildet werden, sondern die für eine Bürotätigkeit heute notwendigen Datenverarbeitungskenntnisse vermittelt erhalten.
Ab 10.06.1997 wurde durch gesonderten Bescheid vom 22.05.1997 Alhi weiter bewilligt.
II.
Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe keine kaufmännische Grundausbildung absolviert und daher die Maßnahme berechtigt abgelehnt. Sie befürchte aufgrund der Teilnahme einen beruflichen Abstieg. Daher lehne sie die Maßnahme ab, die nicht ihrer Qualifikation entspreche, da eine Aussicht auf eine zumutbare Beschäftigung nicht gegeben sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung verband das Sozialgericht (SG) die vorliegende Streitigkeit mit fünf weiteren und wies die Klage durch Urteil vom 19.03.1998 ab. Die Klägerin habe sich geweigert, an einer zumutbaren Maßnahme teilzunehmen. Sie sei praktisch seit 1989 arbeitslos und habe die Ablehnung lediglich damit begründet, die Maßnahme entspreche weder ihrer Qualifizierung als Diplom-Ingenieur noch ihrer Vorbildung. Bei der Sachlage habe die Beklagte die Sperrzeit zu Recht festgestellt, da die Teilnahme an der Maßnahme zumutbar und für die Eingliederung der Klägerin ins Arbeitsleben wichtig gewesen sei. Demgegenüber habe ein wichtiger Grund für die Ablehnung nicht vorgelegen. Insoweit schließe sich das SG den Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden an und nehme ausdrücklich darauf Bezug.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrem Vorbringen fest. Die Teilnahme sei unzumutbar gewesen, da hierdurch ein beruflicher Abstieg verursacht worden wäre. Die Übungsfirma entspreche nicht ihrer bisherigen und zukünftigen Arbeit. Insbesondere sei ein be- ruflicher Aufstieg nicht zu erwarten. Sie nehme nur Maßnahmen wahr, die ihre Arbeitschancen erhöhen würden. Außerdem sei die Maßnahme wegen unzureichender Qualifikation unzumutbar. Maßnahmen in ihrer Branche seien demgegenüber nicht angeboten worden. Dem hielt die Beklagte entgegen, die Klägerin habe laufend Alhi erhalten, zuletzt ab 01.01.1997. Sie sei zwar zu dem Kurs am 17.03.1997 erschienen, habe jedoch eine Teilnahme an der subjektiv für ungeeignet gehaltenen Maßnahme abgelehnt. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme und deren Zumutbarkeit seien mit der Klägerin bereits am 16.01.1997 besprochen worden. Das spätere schriftliche Angebot für den Eintritt in die Maßnahme ab 17.03.1997 erfülle die an den Eintritt einer Sperrzeit geknüpften Voraussetzungen der Rechtfolgenbelehrung und der schriftlichen Förderzusage.
Durch Beschluss vom 07.03.2001 wurde das hiesige Verfahren vom Verfahren L 9 AL 124/98 abgetrennt.
Der Senat hat neben der Leistungsakte des Arbeitsamtes München die Klageakte des SG beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Bediensteten des Bildungsträgers W. u.a. zum Beweis dafür anzuhören, dass die Maßnahme nicht ihrer Qualifikation entsprochen habe, in der Sache, das Urteil des SG München vom 19.03.1998 sowie den Bescheid vom 20.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1997 aufzuheben.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 19.03.1998 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 27.09.2001
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 20.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1997, mit welchem die Beklagte die streitgegenständliche Sperrzeit festgestellt hat. Zu Recht hat das SG die hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen.
Zur Vertagung der Berufungsverhandlung und zur Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin, die streitige Maßnahme habe nicht ihrer Qualifikation entsprochen, außerdem habe der Bildungsträger andere Maßnahmen angeboten, bestand keine Veranlassung. Beide Behauptungen können als wahr und zugleich rechtlich irrelevant unterstellt werden, ohne dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müsste.
Wegen der Nichtteilnahme an der angebotenen Bildungsmaßnahme ist nach § 119 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AFG in der Fassung des AFKG eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten, wenn sich die Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer zumutbaren Maßnahme im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 b AFG teilzunehmen, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Neben der Erfüllung der allgemeinen Zumutbarkeitsvoraussetzungen ist hiernach der Arbeitslosen die Teilnahme der Maßnahme nur zumutbar, wenn ihr die Förderung im Regelfall zumindest in Höhe der bisher bezogenen Alhi schriftlich zugesagt wurde, vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 AFG Nr.4 S.17.
Unstreitig handelt es sich bei der vom Arbeitsamt München geförderten Maßnahme im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 b AFG um eine solche im Sinne der Sperrzeitregelungen. Hinzu kommt, dass der Klägerin die Teilnahme an der Maßnahme grundsätzlich zumutbar und für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt wichtig war, wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt hat. Darüber hinaus ist ein wichtiger Grund für ihr Verhalten nicht erkennbar. Desgleichen fehlen Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 119 Abs.2 AFG, insbesondere liegt ein ernsthafter entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes erkennbar nicht vor. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem umfangreich dokumentierten Akteninhalt fest, der von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen worden ist. Die Klägerin ist nach dem Sachverhalt hinreichend über die Ausgestaltung und das Ziel der Bildungsmaßnahme bereits am 16.01.1997 mündlich und durch Vorlage eines Informationablatts der Übungsfirma schriftlich belehrt worden. Die Beklagte hat darüber hinaus das Maßnahmeangebot im Schreiben vom 11.03.1997 mit der Rechtsfolgebelehrung nach dem Vordruck R 1 unterbreitet. Das Formular enthält eine ausreichende Förderzusage im Sinne der vorgenannten BSG-Entscheidung. Die Belehrung ist auch so rechtzeitig erfolgt, dass der Klägerin die Teilnahme an der ab 17.03.1997 begonnenen Bildungsmaßnahme zumutbar war.
Angesichts der langanhaltenden Arbeitslosigkeit der Klägerin seit ihrer Übersiedelung in die alten Bundesländer und der jeweils nur kurze Zeit andauernden Beschäftigungen im Ausgangsberuf als Architektin trotz zunächst hervorragender Arbeitsmarktlage war ihr die Teilnahme an der Maßnahme nicht etwa deswegen unzumutbar, weil sie über einen Hochschulabschluss und keine kaufmännische Ausbildung verfügt. Wie von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten, hat ihr der Arbeitsberater nach Aktenlage bereits am 16.01.1997 in Anwesenheit eines eigens hinzugezogenen weiteren Bediensteten mitgeteilt, dass sie den Kurs nicht zur Erlangung einer Qualifikation als DV-Fachkraft besuchen sollte, sondern lediglich zum Erwerb der für den kaufmännischen Bereich erforderlichen Datenverarbeitungskenntnisse, über die sie bislang nicht verfügt hat.
Dies sollte es der Klägerin ermöglichen, die offensichtlich trotz guter Arbeitsmarktlage für Architekten in den Jahren ab 1993 in diesem Beruf nicht wieder Fuß fassen konnte, ihre Arbeitslosigkeit dadurch zu verkürzen, dass sie - auch im Architekturbereich - Bürotätigkeiten ausüben konnte. Wie aus der Kursbeschreibung ersichtlich, wurden hierbei von ihr bisher nicht beherrschte Datenverarbeitungskenntnisse mit einem Training am Arbeitsplatz vermittelt und insbesondere vertieft. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise gegebene Unzumutbarkeit der Maßnahme sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Damit ist neben dem Eintritt der streitgegenständlichen Sperrzeit (§ 119 Abs.1 Satz 1 Nr.3; Satz 2 AFG) von zwölf Wochen (18.03. mit 09.06.1997) zu Recht das Ruhen des Leistungsanspruches festgestellt, vgl. Satz 3 der Vorschrift, und schließlich die Leistungsbewilligung von 16.01.1997 zutreffend aufgehoben worden, § 48 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB X. Darüber hinaus sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen und die entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Recht zurückgefordert worden, §§ 50 SGB X, 157 Abs.3 a, 166 c AFG. Eine - von der Klägerin im Übrigen nicht gerügte - rechnerische Unrichtigkeit ist insoweit nicht ersichtlich.
Mit der Weigerung an der zumutbaren Maßnahme teilzunehmen, ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (Alhi-Bewilligung) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, die dessen Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rechtfertigt. Denn die Klägerin hat aufgrund der nach dem Sachverhalt mit der Unterbreitung der Maßnahme verbundenen konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrung zumindest erkennen müssen, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist, § 48 Abs.1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X. Angesichts der akademischen Vorbildung der Klägerin einerseits und der von ihr in einer unübersehbaren Zahl von Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sowie der Sozialgerichtsbarkeit dokumentierten Fähigkeit andererseits, ihre Interessen mit Nachdruck und zumindest teilweise sachgerecht zu vertreten, lassen sich zur Überzeugung des Senats Gründe für ein Absehen vom Schuldvorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit nicht erkennen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird abschließend auf die Ausführungen in den Urteilsgründen des SG verwiesen. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung abgesehen, § 153 Abs.3 SGG.
Nach allem ist das angefochtene Urteil des SG ebensowenig zu beanstanden wie die streitbefangenen Bescheide der Beklagten. Der Berufung der Klägerin muss der Erfolg daher versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (18.03. mit 9.06.1997) streitig.
I.
Die am 1955 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin, eine Diplom-Architektin, welche am 04.05.1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist und seither mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hat, erhielt zuletzt durch Bescheid des Arbeitsamtes München vom 16.01.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 381,- wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE) DM 1.360,00; Leistungssatz: allgemeiner; Leistungsgruppe A/0). Laut Beratungsvermerk vom 16.01.1997 wurde ihr die Teilnahme an der Übungsfirma O. GmbH vorgeschlagen, wobei über die Rechtsfolgen bei einer Nichtteilnahme belehrt wurde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahme im Fall einer Arbeitsaufnahme abgebrochen werden könne. Ferner wurde darüber informiert, dass das Amt unabhängig von der Unterbreitung der Maßnahme weiterhin Vermittlungsversuche im Ausgangsberuf der Architektin unternehmen werde.
Mit Schreiben vom 11.03.1997 wurde der Klägerin daraufhin die Bildungsmaßnahme: "Kaufmännische Übungsfirma bei der S.-Schule in München (17.03. mit 31.08.1997)" unterbreitet. Ihr wurden Leistungen zum Lebensunterhalt zumindest in Höhe der bisher bezogenen Alhi schriftlich zugesagt, daneben die Kosten in voller Höhe. Das Angebot der Bildungsmaßnahme enthielt auf der Rückseite die angekreuzte Rechtsfolgenbelehrung R 1: "Weigern Sie sich, an der umseitig angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, oder brechen Sie die Teilnahme an der Maßnahme ab oder geben Sie durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme, so tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben, § 119 Abs.1 Nrn.3 und 4 AFG. Laut Info-Broschüre handelte es sich bei der praxisorientierten Fortbildung um ein Training am Arbeitsplatz zur Erlangung der Qualifikation einer DatenverarbeitungsFachkraft für Sekretariat, Buchhaltung, Verkauf, Einkauf und Personal in Übungsfirmen. Es sollten die Grundlagen (Basiswissen, Hardware, Software) für moderne Kommunikationstechniken gelegt werden und u.a. MS-Windows, Word für Windows, Excel, MS-Acces sowie Pagemaker handlungsorientiert erlernt werden. Auch sollte eine individuelle Beratung unter der Berücksichtigung von Vorbildung und Interesse sowie Arbeitsmarktanforderungen erfolgen. In einer Phase 1 sollten kaufmännisches Basiswissen und EDV-Kenntnisse aktualisiert werden. Inhalt war u.a. kaufmännisches Grundwissen, Betriebwirtschaftslehre, Schriftverkehr, Datenverarbeitungs-Grundkenntnisse, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation. In einer Phase 2 sollten die erworbenen Kenntnisse in einem modernen Büro angewandt und vertieft werden. Ein Training am Arbeitsplatz in den Sparten Verkauf/Marketing, Einkauf/Materialwirtschaft, Buchhaltung, Personal, Sekretariat sollte folgen. Die Datenverarbeitung sollte dabei vertieft werden im Bereich der Textverarbeitung, der Tabellenkalkulation, der Datenbank, der Grafik und des Desk Top Publishing. In einer 3. Phase sollte Abschlüsse in Wirtschaftsenglisch vermittelt sowie die Sachbearbeitung und eine abteilungsübergreifende Projektarbeit durchgeführt werden.
Die Klägerin sprach am 17.03.1997 bei der Übungsfirma der S. Akademie in der G.str. in München vor und teilte dem Träger in einem vorgefertigten Schreiben vom selben Tag mit, dass sie ab dem 17.03.1997 nicht teilnehmen werde. Die Maßnahme entspreche nämlich weder ihrer Qualifizierung als Diplom-Ingenieur noch ihrer Vorbildung als Kaufmann noch ihrem Interesse.
In einem gesonderten Schreiben an das Arbeitsamt (Arbeitsvermittlung Elektrotechnik) vom 17.03.1997 teilte die Klägerin mit, am selben Tag bei der O. GmbH vorgesprochen und sich zum Kurs nicht angemeldet zu haben.
Daraufhin stellte das Arbeitsamt durch Bescheid vom 20.05.1997 eine Sperrzeit (18.03. mit 09.06.1997) wegen der Weigerung vom 17.03.1997 fest, an der Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teilzunehmen. Ein wichtiger Grund stehe der Klägerin nicht zur Seite. Mit Wirkung vom 18.03.1997 wurde die Leistung aufgehoben und die eingetretene Überzahlung in Höhe von DM 2.413,00 gemäß § 50 SGB X zurückgefordert. Daneben wurden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von DM 557,06 sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von DM 73,98 zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf wurde mit der Begründung zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 30.07.1997), die Maßnahme sei im Hinblick auf die Dauer der vorliegenden Arbeitslosigkeit und die langjährigen vergeblichen Bemühungen der Vermittlung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis als Architektin zumutbar. Der zugrundeliegenden Stellungnahme des Arbeitsberaters zufolge war die Klägerin seit 01.05.1993 mit tageweisen Unterbrechungen arbeitslos. Aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit, des beruflichen Werdeganges (häufiger Stellenwechsel) und der derzeit schwierigen Arbeitsmarktlage sei eine Vermittlung als Architektin nicht möglich. Die Maßnahme in der Übungsfirma O. sei zumutbar und würde die Klägerin in die Lage versetzen, eine Bürotätigkeit aufnehmen zu können. Keineswegs sollte die Klägerin zur DV-Fachkraft ausgebildet werden, sondern die für eine Bürotätigkeit heute notwendigen Datenverarbeitungskenntnisse vermittelt erhalten.
Ab 10.06.1997 wurde durch gesonderten Bescheid vom 22.05.1997 Alhi weiter bewilligt.
II.
Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe keine kaufmännische Grundausbildung absolviert und daher die Maßnahme berechtigt abgelehnt. Sie befürchte aufgrund der Teilnahme einen beruflichen Abstieg. Daher lehne sie die Maßnahme ab, die nicht ihrer Qualifikation entspreche, da eine Aussicht auf eine zumutbare Beschäftigung nicht gegeben sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung verband das Sozialgericht (SG) die vorliegende Streitigkeit mit fünf weiteren und wies die Klage durch Urteil vom 19.03.1998 ab. Die Klägerin habe sich geweigert, an einer zumutbaren Maßnahme teilzunehmen. Sie sei praktisch seit 1989 arbeitslos und habe die Ablehnung lediglich damit begründet, die Maßnahme entspreche weder ihrer Qualifizierung als Diplom-Ingenieur noch ihrer Vorbildung. Bei der Sachlage habe die Beklagte die Sperrzeit zu Recht festgestellt, da die Teilnahme an der Maßnahme zumutbar und für die Eingliederung der Klägerin ins Arbeitsleben wichtig gewesen sei. Demgegenüber habe ein wichtiger Grund für die Ablehnung nicht vorgelegen. Insoweit schließe sich das SG den Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden an und nehme ausdrücklich darauf Bezug.
III.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrem Vorbringen fest. Die Teilnahme sei unzumutbar gewesen, da hierdurch ein beruflicher Abstieg verursacht worden wäre. Die Übungsfirma entspreche nicht ihrer bisherigen und zukünftigen Arbeit. Insbesondere sei ein be- ruflicher Aufstieg nicht zu erwarten. Sie nehme nur Maßnahmen wahr, die ihre Arbeitschancen erhöhen würden. Außerdem sei die Maßnahme wegen unzureichender Qualifikation unzumutbar. Maßnahmen in ihrer Branche seien demgegenüber nicht angeboten worden. Dem hielt die Beklagte entgegen, die Klägerin habe laufend Alhi erhalten, zuletzt ab 01.01.1997. Sie sei zwar zu dem Kurs am 17.03.1997 erschienen, habe jedoch eine Teilnahme an der subjektiv für ungeeignet gehaltenen Maßnahme abgelehnt. Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme und deren Zumutbarkeit seien mit der Klägerin bereits am 16.01.1997 besprochen worden. Das spätere schriftliche Angebot für den Eintritt in die Maßnahme ab 17.03.1997 erfülle die an den Eintritt einer Sperrzeit geknüpften Voraussetzungen der Rechtfolgenbelehrung und der schriftlichen Förderzusage.
Durch Beschluss vom 07.03.2001 wurde das hiesige Verfahren vom Verfahren L 9 AL 124/98 abgetrennt.
Der Senat hat neben der Leistungsakte des Arbeitsamtes München die Klageakte des SG beigezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Bediensteten des Bildungsträgers W. u.a. zum Beweis dafür anzuhören, dass die Maßnahme nicht ihrer Qualifikation entsprochen habe, in der Sache, das Urteil des SG München vom 19.03.1998 sowie den Bescheid vom 20.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1997 aufzuheben.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 19.03.1998 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 27.09.2001
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 20.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1997, mit welchem die Beklagte die streitgegenständliche Sperrzeit festgestellt hat. Zu Recht hat das SG die hiergegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen.
Zur Vertagung der Berufungsverhandlung und zur Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin, die streitige Maßnahme habe nicht ihrer Qualifikation entsprochen, außerdem habe der Bildungsträger andere Maßnahmen angeboten, bestand keine Veranlassung. Beide Behauptungen können als wahr und zugleich rechtlich irrelevant unterstellt werden, ohne dass sich der Senat zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müsste.
Wegen der Nichtteilnahme an der angebotenen Bildungsmaßnahme ist nach § 119 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AFG in der Fassung des AFKG eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten, wenn sich die Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer zumutbaren Maßnahme im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 b AFG teilzunehmen, ohne für ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Neben der Erfüllung der allgemeinen Zumutbarkeitsvoraussetzungen ist hiernach der Arbeitslosen die Teilnahme der Maßnahme nur zumutbar, wenn ihr die Förderung im Regelfall zumindest in Höhe der bisher bezogenen Alhi schriftlich zugesagt wurde, vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 AFG Nr.4 S.17.
Unstreitig handelt es sich bei der vom Arbeitsamt München geförderten Maßnahme im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 b AFG um eine solche im Sinne der Sperrzeitregelungen. Hinzu kommt, dass der Klägerin die Teilnahme an der Maßnahme grundsätzlich zumutbar und für ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt wichtig war, wie das SG in seiner Entscheidung zutreffend dargelegt hat. Darüber hinaus ist ein wichtiger Grund für ihr Verhalten nicht erkennbar. Desgleichen fehlen Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 119 Abs.2 AFG, insbesondere liegt ein ernsthafter entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes erkennbar nicht vor. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem umfangreich dokumentierten Akteninhalt fest, der von der Klägerin nicht substanziiert in Zweifel gezogen worden ist. Die Klägerin ist nach dem Sachverhalt hinreichend über die Ausgestaltung und das Ziel der Bildungsmaßnahme bereits am 16.01.1997 mündlich und durch Vorlage eines Informationablatts der Übungsfirma schriftlich belehrt worden. Die Beklagte hat darüber hinaus das Maßnahmeangebot im Schreiben vom 11.03.1997 mit der Rechtsfolgebelehrung nach dem Vordruck R 1 unterbreitet. Das Formular enthält eine ausreichende Förderzusage im Sinne der vorgenannten BSG-Entscheidung. Die Belehrung ist auch so rechtzeitig erfolgt, dass der Klägerin die Teilnahme an der ab 17.03.1997 begonnenen Bildungsmaßnahme zumutbar war.
Angesichts der langanhaltenden Arbeitslosigkeit der Klägerin seit ihrer Übersiedelung in die alten Bundesländer und der jeweils nur kurze Zeit andauernden Beschäftigungen im Ausgangsberuf als Architektin trotz zunächst hervorragender Arbeitsmarktlage war ihr die Teilnahme an der Maßnahme nicht etwa deswegen unzumutbar, weil sie über einen Hochschulabschluss und keine kaufmännische Ausbildung verfügt. Wie von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten, hat ihr der Arbeitsberater nach Aktenlage bereits am 16.01.1997 in Anwesenheit eines eigens hinzugezogenen weiteren Bediensteten mitgeteilt, dass sie den Kurs nicht zur Erlangung einer Qualifikation als DV-Fachkraft besuchen sollte, sondern lediglich zum Erwerb der für den kaufmännischen Bereich erforderlichen Datenverarbeitungskenntnisse, über die sie bislang nicht verfügt hat.
Dies sollte es der Klägerin ermöglichen, die offensichtlich trotz guter Arbeitsmarktlage für Architekten in den Jahren ab 1993 in diesem Beruf nicht wieder Fuß fassen konnte, ihre Arbeitslosigkeit dadurch zu verkürzen, dass sie - auch im Architekturbereich - Bürotätigkeiten ausüben konnte. Wie aus der Kursbeschreibung ersichtlich, wurden hierbei von ihr bisher nicht beherrschte Datenverarbeitungskenntnisse mit einem Training am Arbeitsplatz vermittelt und insbesondere vertieft. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise gegebene Unzumutbarkeit der Maßnahme sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Damit ist neben dem Eintritt der streitgegenständlichen Sperrzeit (§ 119 Abs.1 Satz 1 Nr.3; Satz 2 AFG) von zwölf Wochen (18.03. mit 09.06.1997) zu Recht das Ruhen des Leistungsanspruches festgestellt, vgl. Satz 3 der Vorschrift, und schließlich die Leistungsbewilligung von 16.01.1997 zutreffend aufgehoben worden, § 48 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB X. Darüber hinaus sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen und die entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Recht zurückgefordert worden, §§ 50 SGB X, 157 Abs.3 a, 166 c AFG. Eine - von der Klägerin im Übrigen nicht gerügte - rechnerische Unrichtigkeit ist insoweit nicht ersichtlich.
Mit der Weigerung an der zumutbaren Maßnahme teilzunehmen, ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (Alhi-Bewilligung) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, die dessen Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse rechtfertigt. Denn die Klägerin hat aufgrund der nach dem Sachverhalt mit der Unterbreitung der Maßnahme verbundenen konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Rechtsfolgenbelehrung zumindest erkennen müssen, dass der Leistungsanspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist, § 48 Abs.1 Satz 2 Ziffer 4 SGB X. Angesichts der akademischen Vorbildung der Klägerin einerseits und der von ihr in einer unübersehbaren Zahl von Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sowie der Sozialgerichtsbarkeit dokumentierten Fähigkeit andererseits, ihre Interessen mit Nachdruck und zumindest teilweise sachgerecht zu vertreten, lassen sich zur Überzeugung des Senats Gründe für ein Absehen vom Schuldvorwurf der zumindest groben Fahrlässigkeit nicht erkennen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird abschließend auf die Ausführungen in den Urteilsgründen des SG verwiesen. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung abgesehen, § 153 Abs.3 SGG.
Nach allem ist das angefochtene Urteil des SG ebensowenig zu beanstanden wie die streitbefangenen Bescheide der Beklagten. Der Berufung der Klägerin muss der Erfolg daher versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht und beruht hierauf.
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