L 10 AL 126/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 226/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 126/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 20.08.1996 bis 13.12.1996 in Höhe von 3.766,96 DM sowie die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 836,78 DM.

Auf seinen Antrag vom 21.06.1996, in dem der Kläger bestätigt hatte, das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 26.07.1996 ab dem 02.07.1996 Alhi.

Aufgrund einer Mitteilung des Zentralamtes vom 12.02.1997 sowie einer anschließenden Außendienstprüfung des Arbeitsamtes Ansbach erfuhr die Beklagte von der Beschäftigung des Klägers vom 20.08.1996 bis 13.09.1996 bei der S. Bau GmbH in Frankfurt.

Anläßlich persönlicher Vorsprachen bei der Beklagten am 21.08.1996 und 28.08.1996 hatte der Kläger keine Angaben zu einer zwischenzeitlich am 20.08.1996 bei der S.-Bau GmbH in Frankfurt aufgenommenen Beschäftigtung gemacht. Nach der Arbeitsbescheinigung der S.-Bau vom 12.06.1997 betrug die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Der Kläger erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 2.048,- DM. Das Arbeitsverhältnis wurde von der S.-Bau GmbH zum 13.09.1996 gekündigt.

Am 14.12.1996 hatte sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos gemeldet.

Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 17.09.1997 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi an den Kläger vom 20.08.1996 bis 13.12.1996 auf und forderte ihn zur Erstattung der für diesen Zeitraum gewährten Leistung in Höhe von 3.766,96 DM auf, da er vom 20.08.1996 bis 13.09.1996 nicht arbeitslos gewesen sei und sich anschließend bis zum 13.12.1996 nicht erneut arbeitslos gemeldet habe. Mit weiterem Bescheid vom 17.09.1997 wurde die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum in Höhe von 741,31 DM und der Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 95,47 DM gefordert. Die Bescheide wurden bindend.

Einen Schriftsatz des Klägers vom 20.11.1997 deutete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 26.02.1998 abgelehnt.

Gegen eine Zahlungsaufforderung der Kasse des Landesarbeitsamtes Nordbayern der Beklagten vom 03.11.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1998 hat der Kläger am 06.03.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1998 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Überprüfungsbescheid vom 26.02.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid wurde in das beim SG anhängige Verfahren einbezogen.

Das SG hat die auf Aufhebung der Rückforderungs- und Erstattungsbescheide gerichtete Klage mit Urteil vom 10.03.1999 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei vom 20.08. bis 13.09.1996 nicht arbeitslos im Sinne des § 101 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) gewesen, da er in dieser Zeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach dem 13.09.1996 habe es an einer wirksamen Arbeitslosmeldung gefehlt, die materielle Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen wäre. Seiner Mitteilungspflicht nach § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) hinsichtlich der Arbeitsaufnahme sei der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er im Merkblatt für Arbeitslose darauf unmissverständlich hingewiesen worden sei. Nach § 152 Abs 3 AFG iVm § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 SGB X sei der Bewilligungsbescheid über Alhi daher zu Recht mit Bescheid vom 17.09.1997 ab Änderung der Verhältnisse, also ab 20.08.1996 aufgehoben worden. Den Antrag des Klägers auf Überprüfung in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X habe die Beklagte zu Recht abgelehnt, da das Recht im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.09.1997 nicht unrichtig angewandt worden wäre.

Gegen das ihm am 29.03.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 27.04.1999 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung. Entgegen der Auffassung des SG habe er seine Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt rechtzeitig angezeigt, auch wenn dieser Umstand nicht aus den Akten der Beklagten hervorgehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Bescheide der Beklagten vom 17.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 10.03.1999 zurückzuweisen.

Am 20.04.1999 kehrte der Kläger mit seiner Familie in seine bosnische Heimat zurück. Seine derzeitige Anschrift ist nicht bekannt. Er wurde zum Termin öffentlich geladen.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des SG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.

Die am 06.03.1998 vom Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichtes Nürnberg erhobene Klage richtete sich zunächst gegen die Zahlungsmitteilung der Kasse des Landesarbeitsamtes Nordbayern vom 03.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1998. Die Beklagte hat darin zu Recht die Zulässigkeit des Widerspruchs des Klägers vom 20.11.1997 gegen die Zahlungsmitteilung vom 03.11.1997 verneint, da nach § 78 Abs 1 SGG nur die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachgeprüft werden kann, der der Legaldefinition des § 31 Abs 1 SGB X entspricht. Unzulässig ist dagegen ein Widerspruch gegen eine Zahlungsmitteilung ohne unmittelbare Beschwer. Die Beklagte hat deshalb den Widerspruch vom 20.11.1997 mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.1998 zu Recht als unzulässig abgewiesen.

In den Bescheiden vom 26.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.1998 hat die Beklagte darüber hinaus zutreffend die Aufhebung der Bescheide vom 17.09.1997 in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Erlass der Verwaltungsakte vom 17.09.1997 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Ausführungen des SG zur fehlenden Arbeitslosigkeit des Klägers vom 20.08. bis 13.09.1996 und zur Verletzung seiner Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten nach § 60 Abs 1 Nr 2 SGB I sind zutreffend.

Das SG ist ferner zu Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (zB Urteil vom 14.12.1995 - 11 RAr 75/95) davon ausgegangen, dass es nach Ende der Beschäftigung des Klägers bei der S.-Bau GmbH für erneute Gewährung von Alhi einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung des Klägers bedurft hätte.

Auf die Ausführungen des SG wird ergänzend Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).

Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 10.03.1999 als unbegründet zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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