L 10 AL 12/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 417/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 12/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Weitergewährung eines Einarbeitungszuschusses über den 30.11.1997 hinaus.

Der am 1947 in Eritrea geborene Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit studierte in Deutschland Biologie und schloss dieses Studium 1989 ab (Diplom-Biologe). Anschließend war er bis 1995 als Hilfsarbeiter tätig. Im September 1995 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus Entwicklungsländern. Mit Bescheid vom 26.06.1996 sagte die Beklagte die Übernahme von Reise-/Transportkosten für die Rückkehr nach Eritrea sowie einen Einarbeitungszuschuss für eine Tätigkeit als Lehrer beim M. in Asmara für die Zeit vom 01.12.1996 bis 30.11.1997 in Höhe von monatlich 800,- DM zu. Im September 1996 kehrte der Kläger in seine Heimat zurück.

Mit Schreiben vom 14.12.1997 - bei der Beklagten eingegangen am 20.01.1998 - teilte der Kläger mit, dass er - wie bisher - auch 1998 in seinem Land im Rahmen einer Probeanstellung unentgeltlich als Lehrer arbeiten werde. Er bat um Klärung der Finanzierung dieses 2. Probejahres. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Antrag auf Verlängerung der Förderung. Mit Bescheid vom 27.01.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Einarbeitungszuschuss nur für längstens 12 Monate gewährt werden könne; für diese Höchstdauer sei der Einarbeitungszuschuss jedoch bereits bewilligt und ausgezahlt worden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.1998 mit der Begründung zurück, die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses für einen weiteren Zeitraum sei nicht möglich.

Am 30.04.1998 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 23.02.1998 zu verurteilen, Einarbeitungszuschuss über den 30.11.1997 hinaus zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Beklagte habe ihm vor seiner Rückkehr nach Eritrea zugesichert, auch das 2. Jahr nach der Rückkehr zu fördern, wenn sein Arbeitgeber nicht leiste. Dieser übernehme aber erst nach Ablauf des 2. Jahres die Lohnzahlung. So müsse er jetzt weiterhin unentgeltlich arbeiten, um eine feste Anstellung nicht zu gefährden. Dies widerspreche dem Sinn der Rückkehrregelung.

Mit Urteil vom 20.01.1999 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Beklagte einen Einarbeitungszuschuss für 12 Monate bereits bewilligt habe und Leistungen darüber hinaus nicht in Betracht kämen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 05.01.2000 (Eingang beim Sozialgericht Nürnberg) Berufung zum BayLSG eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Beklagte (ZAV) habe keine seriöse Vermittlung vorgenommen. Bei ihm habe die Vermittlung einer Arbeit im Ausland im Vordergrund gestanden und nicht die Rückkehr nach Eritrea. In Deutschland sei er nämlich jahrelang ohne richtige Arbeit gewesen und habe Hunger gelitten. Die rücksichtslose Abschiebung ins Ausland sei unzulässig, da er Deutscher sei, der im Ausland in seinem Beruf arbeiten wolle. Er sei finanziell geschädigt und beruflich zurückgeworfen worden. Das Urteil des SG sei einseitig gegen ihn ergangen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.1999 sowie den Bescheid vom 27.01.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 23.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Einarbeitungszuschuss über den 30.11.1997 hinaus weiter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.1999 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, nach Eritrea zurückzukehren und Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse hätten auf die Förderung keinen Einfluss gehabt. Letztere sei nach entwicklungspolitischen Gesichtspunkten erfolgt. Die Förderung habe nach den einschlägigen Richtlinien - durch die sie in ihrem Ermessen vorweg beschränkt gewesen sei - maximal nur für 12 Monate erfolgen können. Im Übrigen dürfte die Berufung bereits wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig sein.

In Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist von einer fristgerecht eingelegten Berufung auszugehen.

Zwar ist ein Nachweis über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht vorhanden, sodass sich nicht belegen lässt, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde. In einem solchen Fall gilt die Berufung aber als rechtzeitig, wenn sich aus den Akten kein hinreichender Anlass für das Gegenteil ergibt (BSG SozR § 151 Nr 13 Meyer-Ladewig, Komm z. SGG, 6. Auflage § 151 RdNr 7 a). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 26.12.1999 wurde ihm die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils am 18.12.1999 in Asmara (Eritrea) ausgehändigt. Mit dem Eingang der Berufungsschrift vom 26.12.1999 beim SG am 05.01.2000 wurde somit die Berufung fristgerecht eingelegt (§§ 151 Abs 1, Abs 2 Satz 1, 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist aber nicht begründet, denn der Kläger hat über den 30.11.1997 hinaus gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Einarbeitungszuschuss.

Rechtsgrundlage der Förderung des Klägers waren § 242 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung, Art 81 Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) iVm § 1 der 22. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die Richtlinien des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung von Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmern aus Entwicklungsländern vom 13.06.1988 idF vom 01.08.1993 (RL) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

Nach Maßgabe der RL und der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 44, 44 a Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährte der Bund Zuwendungen zur Förderung der Rückkehr und beruflichen Eingliederung an Ausbildungsabsolventen und Arbeitnehmer aus Entwicklungsländern durch personenbezogene Leistungen aus Kapitel 2302 Titel 685 41 und 686 41. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung bestand nicht. Vielmehr entschied die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziffer 2 RL). Gefördert wurden notwendige Maßnahmen der fachlichen Fortbildung, zur beruflichen Eingliederung und/oder zur Existenzgründung in einem Entwicklungsland. Zuschüsse konnten für die Einarbeitung des Rückkehrers gewährt werden (Ziffer 3, 6 RL). Der BMZ bestimmte Art, Inhalt und Dauer der Fördermaßnahmen (Ziffer 3 RL).

Nach Ziffer 2 a Abs 1 des aufgrund der Ziffer 6 RL erlassenen Leistungskatalogs (LK) zu den RL zu Kapitel 2302 Titel 685 41/686 41 (Anlage 1 der RL) konnte für Rückkehrer mit abgeschlossener Fach-/Hochschulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland im Entwicklungsland ein monatlicher Einarbeitungszuschuss gewährt werden, wenn der Rückkehrer eine entwicklungspolitisch förderungswürdige Tätigkeit ausübte und dafür kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt als 800,- DM/monatlich während einer Probezeit gezahlt wurde. Der Einarbeitungszuschuss konnte bis 800,- DM monatlich betragen und längstens für 12 Monate bewilligt werden. Die Förderungsdauer von 12 Monaten durfte nicht überschritten werden (Ziffer 2 a Abs 2 LK).

Der Kläger hat für die Zeit vom 01.12.1996 bis 30.11.1997 - also für 12 Monate - Einarbeitungszuschuss in Höhe von 800,- DM/ Monat erhalten. Eine höhere und längere Förderung war nach Ziffer 2 a Abs 2 LK nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

Die Beklagte hat dem Kläger - entgegen dessen Angaben - eine über 12 Monate hinausgehende Förderung nicht zugesagt. Eine entsprechende schriftliche Zusage ist den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen. Eine eventuelle mündliche Zusage wäre gemäß § 34 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Verwaltungsverfahren (SGB X) unwirksam, da die für Zusagen vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden wäre.

Der Kläger war - entgegen seiner Behauptung - nicht gezwungen, in sein Heimatland Eritrea zurückzukehren. Wie sich den Beklagtenakten entnehmen lässt, war dies seine eigene, freie Entscheidung. Es wäre ihm darüber hinaus ohne nachteilige Auswirkungen auf die Förderung auch möglich gewesen, seinen ständigen Aufenthalt statt ins Heimatland in ein anderes Entwicklungsland zu verlegen. Eine solche Wahlmöglichkeit sahen die RL vor (Ziffer 5 Abs 2 RL-Zuwendungsvoraussetzungen).

Das Urteil des SG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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