Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 583/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 12/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen und Erlöschen des Anspruchs ab 24.07.1998 streitig.
Der am 1965 geborene Kläger hat in der Zeit vom Juli 1982 bis März 1997 verschiedene Beschäftigungsverhältnisse als Dreher ausgeübt. Überwiegend hat er Leistungen von der Beklagten bezogen.
Nachdem er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses als CNC-Dreher bei der Firma P.-Zeitarbeit durch sein Verhalten vereitelt hatte, stellte die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 19.11.1997 und 17.12.1997 den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit fest.
Am 18.05.1998 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi, woraufhin ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.1998 diese Leistung antragsgemäß gewährte.
Am 15.06.1998 fand eine Untersuchung des Klägers durch die Arbeitsamts-Ärztin Dr.S. statt, die in ihrem Gutachten ausführte, der Kläger könne vollschichtig mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen verrichten. Häufiges Bücken unter schwerer Last und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel seien auszuschließen. Ein Einsatz als CNC-Dreher sei aus ärztlicher Sicht weiterhin möglich.
Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.07.1998 eine Arbeit als Dreher bei der Firma M. an. Der Kläger stellte sich dort vor. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Hierzu führte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 17.08.1998 aus, Herr S. von der Firma M. habe ihn gefragt, was er zur Zeit mache, worauf er geantwortet habe, er sei arbeitslos und fahre aushilfsweise Taxi. Er habe durchaus Interesse an der angebotenen Arbeitsstelle gehabt, da er gerne in diesem Beruf arbeiten würde. Er habe Herrn S. lediglich darum gebeten, dass er Arbeiten ohne schweres Heben und ständiges Stehen bekäme, da er gesundheitliche Probleme habe. Dies habe er auch durch Vorlage eines Attestes von Dr.N. vom 20.05.1998 bestätigt.
Mit Bescheid vom 24.09.1998 stellte die Beklagte eine 12-wöchige Sperrzeit ab 24.07.1998 und das Erlöschen des Anspruchs auf Alhi fest. Darüber hinaus hob sie die Bewilligung von Alhi ab 24.07.1998 auf und forderte vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von DM 1.578,72 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 24.09.1998 forderte sie des Weiteren von ihm die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 24.07. bis 31.08.1998 in Höhe von DM 569,57.
Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger im Wesentlichen vor, die angebotene Arbeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Die Arbeit hätte vorwiegend im Stehen verrichtet werden müssen und zudem hätte er ständig schwere Metallteile heben und tragen müssen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma M. am 05.10.1998 mit, der Kläger habe, nachdem Herr S. Einstellungsinteresse signalisiert habe, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen. Als Herr S. ihm mitgeteilt habe, dass überwiegend nur Kleinteile bis zu einem Gewicht von 1 kg zu bearbeiten seien, habe der Kläger mitgeteilt, dass er nicht den ganzen Tag stehen könne. Daraufhin sei ihm erklärt worden, dass die Tätigkeit auch sitzend verrichtet werden könnte. Auch habe der Kläger Herrn S. mitgeteilt, dass er im Fall einer Einstellung seine Tätigkeit als Taxi-Fahrer aufgeben müsse. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger die angebotene Arbeit in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1998 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, mit der ärztlichen Feststellung des Arbeitsamtes sei er nicht einverstanden, weil er Schmerzen in der Bandscheibe und im Knie habe. Sein behandelnder Orthopäde, Herr Dr.N. , befürworte die weitere Ausübung seines Berufes nicht. Des Weiteren sei sein Gespräch mit dem Arbeitgeber von Anfang an nicht sinngemäß wiedergegeben worden. Zudem beantrage er von der Rückforderung abzusehen, da er kein Einkommen habe, da die Alhi eingestellt worden sei.
Nach Beiziehung von Befundberichten von Dr.N. und Dr.A. hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr.L. , der in seinem Gutachten vom 23.02.1999 zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, das körperliche Leistungsvermögen des Klägers sei noch nicht entscheidend beeinträchtigt. Dieser könne alle mittelschweren, gelegentlich kurzzeitig auch schwerere Tätigkeiten durchaus verrichten. Der Befund sei beim Auftreten entsprechender Beschwerden behandlungsbedürftig und durchaus behandlungsfähig, wobei über die Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen nicht zu diskutieren sei. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten aus dem Berufskreis eines CNC-Drehers oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zeitlich nicht eingeschränkt (8 Stunden täglich). Insbesondere seien die Tätigkeiten (Heben, Tragen und Bearbeiten von Kleinteilen, die Möglichkeit zur Verrichtung der Arbeit auch im Sitzen) mit dem gegebenen Leistungsvermögen ohne weiteres vereinbar.
Dazu hat der Kläger vorgetragen, er sei am 28.03.2001 nochmals untersucht worden. Dieser Arzt habe nun nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt entschieden, dass eine berufliche Umschulung zu befürworten sei. Sein behandelnder Arzt könne jederzeit bestätigen, dass alle derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits 1998 vorgelegen hätten.
Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 28.03.2001 konnte der Kläger ständig leichte und mittelschwere Arbeiten in überwiegend stehender, gehender und sitzender Haltung verrichten. Als Arbeiten auszuschließen seien Arbeiten in Nässe und Kälte, Hitzearbeiten, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und Arbeiten in Zwangshaltungen (über Kopf) und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel. CNC-Fräser-Tätigkeiten würden nun aufgrund der aktuell bestehenden Gesundheitsstörungen als arbeitsmedizinisch ungünstig betrachtet werden müssen. Am 18.06.2001 begann der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Technischen Zeichner, die er am 07.05.2002 abbrach.
Unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.07.2001 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich daraus eine schlüssige medizinische Begründung für die Ablehnung des Stellenangebots als Dreher bei der Firma M. nicht ergebe. Auf Grundlage dieses Gutachtens werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass die angebotene Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Die zwischenzeitliche Bewilligung einer Umschulung zum Technischen Zeichner im Wege der beruflichen Reha sei aufgrund der aktuell stehenden Gesundheitsstörungen erfolgt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2001 hat das Sozialgericht Herrn S. von der Firma M. als Zeugen einvernommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 14.11.2001 hat es die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach Auffassung der Kammer das Ergebnis der Beweisaufnahme den Ablehnungswillen des Klägers deutlich erkennen lasse. Dem Kläger wäre es trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbar gewesen, auf der vom Zeugen S. beschriebenen Arbeitsstelle zumindest einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Dies müsse insbesondere im Hinblick auf die lange Arbeitslosigkeit des Klägers gelten. Zudem werde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.L. verwiesen.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Nichteinstellung könne ihm nicht angelastet werden, da er durchaus Interesse an der Tätigkeit gehabt habe. Wenn bei Herrn S. durch seine Ehrlichkeit der Eindruck entstanden sei, er habe kein Interesse gehabt, so habe dies nicht in seiner Absicht gelegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.11. 2001 sowie die Bescheide vom 24.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 24.07.1998 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Arbeitsangebot zumutbar gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger im Vorstellungsgespräch ein Verhalten an den Tag gelegt, das einen Arbeitgeber von einer Einstellung habe abhalten müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der Alhi ab 24.07.1998 wegen Erlöschens des Anspruches aufzuheben, nicht zu beanstanden ist.
Der Anspruch auf Alhi ist gemäß § 147 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch (SGB) III ab 24.10.1998 erloschen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben, über den Eintritt dieser Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruches schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts der Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist. Nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi hat die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 19.11.1997 und 17.12.1997 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt. Mit Bescheid vom 24.09. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1998 hat sie den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt.
Der Kläger hat durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma M. vereitelt bzw. die angebotene Arbeit nicht angenommen, weshalb gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III erneut eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten und der Anspruch nach § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liegt nicht vor. Es handelte sich um ein zumutbares Arbeitsangebot, das ihm am 20.07.1998 unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit unterbreitet worden war. Aus dem in der Vermittlungsübersicht hinsichtlich dieses Angebotes enthaltenen Vermerkes "R 2" ergibt sich, dass er mit diesem Angebot darauf hingewiesen worden ist, dass bei Nichtannahme der Anspruch erlischt, weil seit seiner Entstehung dann Sperrzeiten von einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen eingetreten sind.
Zwar stellt der wahrheitsgemäße Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen für sich gesehen keine Ablehnung dar, jedoch ist hier das Gesamtverhalten des Klägers beim Vorstellungsgespräch zu würdigen. Zu Recht verweist hier das SG in seiner Beweiswürdigung auf die Bekundungen des Zeugen S. , der in sich widerspruchsfrei das Verhalten des Klägers geschildert hat. Insbesondere hat der Zeuge auch angegeben, dass es in der Firma eine Arbeitsstelle für den Kläger gegeben hätte, die mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen in Einklang hätte gebracht werden können. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die angebotene Arbeitsstelle dem von Dr.L. in seinem Gutachten vom 23.02.1999 dargestellten Leistungsbild des Klägers entsprach. Dem steht auch nicht entgegen, dass inzwischen im Wege der beruflichen Reha die Umschulung zum Technischen Zeichner (Beginn 18.06.2001) bewilligt wurde. Grundlage dafür war das ärztliche Gutachten vom 07.05.2001. Die Zumutbarkeit der am 20.07.1998 angebotenen Beschäftigung kann insoweit nur nach den drei ärztlichen Gutachten vom 26.01., 15.06.1998 und 22.01.1999 beurteilt werden. Ausgehend vom damals vorliegenden Gesundheitszustand war demnach Zumutbarkeit gegeben. Darüber hinaus bestand für den Kläger auch keine Veranlassung, beim Vorstellungsgespräch auf seine Nebentätigkeit als Taxi-Fahrer hinzuweisen. Denn im Falle einer Arbeitsaufnahme hätte der Kläger diese entweder aufgeben müssen oder nach Genehmigung durch den Arbeitgeber zeitlich so verlegen müssen, dass sie mit der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht kollidiert.
Die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen führen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte.
Wegen des Erlöschens des Anspruchs ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Alhi vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr.4 SGB X die Bewilligung dieser Leistung zu Recht ab 24.07.1998 aufgehoben hat. Der Kläger wusste, dass wegen seines Verhaltens der Anspruch erloschen bzw. im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X ganz weggefallen ist, da er hierüber bei Unterbreitung des Arbeitsangebotes belehrt worden war.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG Augsburg vom 14.11.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von 12 Wochen und Erlöschen des Anspruchs ab 24.07.1998 streitig.
Der am 1965 geborene Kläger hat in der Zeit vom Juli 1982 bis März 1997 verschiedene Beschäftigungsverhältnisse als Dreher ausgeübt. Überwiegend hat er Leistungen von der Beklagten bezogen.
Nachdem er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses als CNC-Dreher bei der Firma P.-Zeitarbeit durch sein Verhalten vereitelt hatte, stellte die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 19.11.1997 und 17.12.1997 den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit fest.
Am 18.05.1998 meldete sich der Kläger erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi, woraufhin ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22.05.1998 diese Leistung antragsgemäß gewährte.
Am 15.06.1998 fand eine Untersuchung des Klägers durch die Arbeitsamts-Ärztin Dr.S. statt, die in ihrem Gutachten ausführte, der Kläger könne vollschichtig mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen verrichten. Häufiges Bücken unter schwerer Last und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel seien auszuschließen. Ein Einsatz als CNC-Dreher sei aus ärztlicher Sicht weiterhin möglich.
Unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20.07.1998 eine Arbeit als Dreher bei der Firma M. an. Der Kläger stellte sich dort vor. Ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Hierzu führte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 17.08.1998 aus, Herr S. von der Firma M. habe ihn gefragt, was er zur Zeit mache, worauf er geantwortet habe, er sei arbeitslos und fahre aushilfsweise Taxi. Er habe durchaus Interesse an der angebotenen Arbeitsstelle gehabt, da er gerne in diesem Beruf arbeiten würde. Er habe Herrn S. lediglich darum gebeten, dass er Arbeiten ohne schweres Heben und ständiges Stehen bekäme, da er gesundheitliche Probleme habe. Dies habe er auch durch Vorlage eines Attestes von Dr.N. vom 20.05.1998 bestätigt.
Mit Bescheid vom 24.09.1998 stellte die Beklagte eine 12-wöchige Sperrzeit ab 24.07.1998 und das Erlöschen des Anspruchs auf Alhi fest. Darüber hinaus hob sie die Bewilligung von Alhi ab 24.07.1998 auf und forderte vom Kläger eine Überzahlung in Höhe von DM 1.578,72 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 24.09.1998 forderte sie des Weiteren von ihm die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 24.07. bis 31.08.1998 in Höhe von DM 569,57.
Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger im Wesentlichen vor, die angebotene Arbeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen. Die Arbeit hätte vorwiegend im Stehen verrichtet werden müssen und zudem hätte er ständig schwere Metallteile heben und tragen müssen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma M. am 05.10.1998 mit, der Kläger habe, nachdem Herr S. Einstellungsinteresse signalisiert habe, auf seine gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen. Als Herr S. ihm mitgeteilt habe, dass überwiegend nur Kleinteile bis zu einem Gewicht von 1 kg zu bearbeiten seien, habe der Kläger mitgeteilt, dass er nicht den ganzen Tag stehen könne. Daraufhin sei ihm erklärt worden, dass die Tätigkeit auch sitzend verrichtet werden könnte. Auch habe der Kläger Herrn S. mitgeteilt, dass er im Fall einer Einstellung seine Tätigkeit als Taxi-Fahrer aufgeben müsse. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass der Kläger die angebotene Arbeit in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1998 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, mit der ärztlichen Feststellung des Arbeitsamtes sei er nicht einverstanden, weil er Schmerzen in der Bandscheibe und im Knie habe. Sein behandelnder Orthopäde, Herr Dr.N. , befürworte die weitere Ausübung seines Berufes nicht. Des Weiteren sei sein Gespräch mit dem Arbeitgeber von Anfang an nicht sinngemäß wiedergegeben worden. Zudem beantrage er von der Rückforderung abzusehen, da er kein Einkommen habe, da die Alhi eingestellt worden sei.
Nach Beiziehung von Befundberichten von Dr.N. und Dr.A. hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr.L. , der in seinem Gutachten vom 23.02.1999 zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, das körperliche Leistungsvermögen des Klägers sei noch nicht entscheidend beeinträchtigt. Dieser könne alle mittelschweren, gelegentlich kurzzeitig auch schwerere Tätigkeiten durchaus verrichten. Der Befund sei beim Auftreten entsprechender Beschwerden behandlungsbedürftig und durchaus behandlungsfähig, wobei über die Behandlungsmaßnahmen im Einzelnen nicht zu diskutieren sei. Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten aus dem Berufskreis eines CNC-Drehers oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei zeitlich nicht eingeschränkt (8 Stunden täglich). Insbesondere seien die Tätigkeiten (Heben, Tragen und Bearbeiten von Kleinteilen, die Möglichkeit zur Verrichtung der Arbeit auch im Sitzen) mit dem gegebenen Leistungsvermögen ohne weiteres vereinbar.
Dazu hat der Kläger vorgetragen, er sei am 28.03.2001 nochmals untersucht worden. Dieser Arzt habe nun nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt entschieden, dass eine berufliche Umschulung zu befürworten sei. Sein behandelnder Arzt könne jederzeit bestätigen, dass alle derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits 1998 vorgelegen hätten.
Nach dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 28.03.2001 konnte der Kläger ständig leichte und mittelschwere Arbeiten in überwiegend stehender, gehender und sitzender Haltung verrichten. Als Arbeiten auszuschließen seien Arbeiten in Nässe und Kälte, Hitzearbeiten, Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und Arbeiten in Zwangshaltungen (über Kopf) und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel. CNC-Fräser-Tätigkeiten würden nun aufgrund der aktuell bestehenden Gesundheitsstörungen als arbeitsmedizinisch ungünstig betrachtet werden müssen. Am 18.06.2001 begann der Kläger eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zum Technischen Zeichner, die er am 07.05.2002 abbrach.
Unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.07.2001 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich daraus eine schlüssige medizinische Begründung für die Ablehnung des Stellenangebots als Dreher bei der Firma M. nicht ergebe. Auf Grundlage dieses Gutachtens werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass die angebotene Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Die zwischenzeitliche Bewilligung einer Umschulung zum Technischen Zeichner im Wege der beruflichen Reha sei aufgrund der aktuell stehenden Gesundheitsstörungen erfolgt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2001 hat das Sozialgericht Herrn S. von der Firma M. als Zeugen einvernommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 14.11.2001 hat es die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach Auffassung der Kammer das Ergebnis der Beweisaufnahme den Ablehnungswillen des Klägers deutlich erkennen lasse. Dem Kläger wäre es trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbar gewesen, auf der vom Zeugen S. beschriebenen Arbeitsstelle zumindest einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Dies müsse insbesondere im Hinblick auf die lange Arbeitslosigkeit des Klägers gelten. Zudem werde auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.L. verwiesen.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Nichteinstellung könne ihm nicht angelastet werden, da er durchaus Interesse an der Tätigkeit gehabt habe. Wenn bei Herrn S. durch seine Ehrlichkeit der Eindruck entstanden sei, er habe kein Interesse gehabt, so habe dies nicht in seiner Absicht gelegen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.11. 2001 sowie die Bescheide vom 24.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 24.07.1998 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Arbeitsangebot zumutbar gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger im Vorstellungsgespräch ein Verhalten an den Tag gelegt, das einen Arbeitgeber von einer Einstellung habe abhalten müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der Alhi ab 24.07.1998 wegen Erlöschens des Anspruches aufzuheben, nicht zu beanstanden ist.
Der Anspruch auf Alhi ist gemäß § 147 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch (SGB) III ab 24.10.1998 erloschen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben, über den Eintritt dieser Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruches schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts der Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist. Nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi hat die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 19.11.1997 und 17.12.1997 den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt. Mit Bescheid vom 24.09. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.1998 hat sie den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von 12 Wochen festgestellt.
Der Kläger hat durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma M. vereitelt bzw. die angebotene Arbeit nicht angenommen, weshalb gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III erneut eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten und der Anspruch nach § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liegt nicht vor. Es handelte sich um ein zumutbares Arbeitsangebot, das ihm am 20.07.1998 unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit unterbreitet worden war. Aus dem in der Vermittlungsübersicht hinsichtlich dieses Angebotes enthaltenen Vermerkes "R 2" ergibt sich, dass er mit diesem Angebot darauf hingewiesen worden ist, dass bei Nichtannahme der Anspruch erlischt, weil seit seiner Entstehung dann Sperrzeiten von einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen eingetreten sind.
Zwar stellt der wahrheitsgemäße Hinweis auf gesundheitliche Einschränkungen für sich gesehen keine Ablehnung dar, jedoch ist hier das Gesamtverhalten des Klägers beim Vorstellungsgespräch zu würdigen. Zu Recht verweist hier das SG in seiner Beweiswürdigung auf die Bekundungen des Zeugen S. , der in sich widerspruchsfrei das Verhalten des Klägers geschildert hat. Insbesondere hat der Zeuge auch angegeben, dass es in der Firma eine Arbeitsstelle für den Kläger gegeben hätte, die mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen in Einklang hätte gebracht werden können. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die angebotene Arbeitsstelle dem von Dr.L. in seinem Gutachten vom 23.02.1999 dargestellten Leistungsbild des Klägers entsprach. Dem steht auch nicht entgegen, dass inzwischen im Wege der beruflichen Reha die Umschulung zum Technischen Zeichner (Beginn 18.06.2001) bewilligt wurde. Grundlage dafür war das ärztliche Gutachten vom 07.05.2001. Die Zumutbarkeit der am 20.07.1998 angebotenen Beschäftigung kann insoweit nur nach den drei ärztlichen Gutachten vom 26.01., 15.06.1998 und 22.01.1999 beurteilt werden. Ausgehend vom damals vorliegenden Gesundheitszustand war demnach Zumutbarkeit gegeben. Darüber hinaus bestand für den Kläger auch keine Veranlassung, beim Vorstellungsgespräch auf seine Nebentätigkeit als Taxi-Fahrer hinzuweisen. Denn im Falle einer Arbeitsaufnahme hätte der Kläger diese entweder aufgeben müssen oder nach Genehmigung durch den Arbeitgeber zeitlich so verlegen müssen, dass sie mit der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht kollidiert.
Die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen führen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte.
Wegen des Erlöschens des Anspruchs ist in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung der Alhi vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr.4 SGB X die Bewilligung dieser Leistung zu Recht ab 24.07.1998 aufgehoben hat. Der Kläger wusste, dass wegen seines Verhaltens der Anspruch erloschen bzw. im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X ganz weggefallen ist, da er hierüber bei Unterbreitung des Arbeitsangebotes belehrt worden war.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG Augsburg vom 14.11.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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