L 8 AL 136/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 113/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 136/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 17.06.1997 und die Erstattungsforderung von 2.978,60 DM streitig.

Dem 1968 geborenen Kläger wurde nach einer bis 31.01.1997 ausgeübten Beschäftigung als Schreiner ab 01.02.1997 Alg bewilligt. In einem Aktenvermerk vom 03.07.1997 ist festgehalten, der Kläger habe telefonisch mitgeteilt, in der Zeit vom 17. bis 23.06.1997 bei einer Firma U. B. einen Nebenverdienst erzielt zu haben. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 30.07. 1997 mitgeteilt hatte, trotz zweimaliger Aufforderung vom Arbeitgeber keine Nebenverdienstbescheinigung erhalten zu haben, ging bei der Beklagten schließlich am 05.08.1997 eine vom Arbeitgeber selbst erstellte Bescheinigung ein, wonach der Kläger vom 17. bis 24.06.1997 insgesamt 49,5 Stunden gearbeitet und einen Bruttolohn von 1.089,00 DM erzielt habe. Die Tätigkeit sei als Vollzeitbeschäftigung vorgesehen gewesen, der Kläger während der Probezeit entlassen worden.

Die Bewilligung des Alg wurde zunächst ab 18.08.1997 aufgehoben. nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, ab diesem Tag wieder in Arbeit zu sein.

In seiner Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben, wonach er in der Zeit vom 17.06. bis 16.08.1997 Leistungen zu Unrecht bezogen habe, gab der Kläger an, nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma B. diese umgehend der Beklagten mitgeteilt zu haben.

Mit Bescheid vom 17.10.1997 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab 17.06.1997 auf und forderte die Erstattung von 2.978,60 DM. Der Kläger habe vom 17. bis 24.06.1997 eine mehr 25.06.1997 nicht mehr persönlich bei der Beklagten vorgesprochen.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe dem Arbeitsamt stets seine Aktivitäten angezeigt und sei auch im Falle der Firma B. persönlich beim Arbeitsamt gewesen, wo man ihm eine Nebenverdienstbescheinigung mitgegeben habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er habe die Arbeitsaufnahme erst am 03.07.1997 mitgeteilt.

Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, also am 25. oder 26.06.1997, beim Arbeitsamt, und zwar bei Frau L. , vorgesprochen und mitgeteilt zu haben, wieder arbeitslos zu sein. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung die Arbeitsvermittlerin L. als Zeugin vernommen; bezüglich ihrer Aussage wird auf das Protokoll Bezug genommen. Mit Urteil vom 18.01.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seine Beschäftigungsaufnahme nicht rechtzeitig, sondern erst am 03.07. 1997 telefonisch mitgeteilt habe. Persönliche Vorsprachen am 25. bzw. 26.06.1997 ließen sich weder durch die Angaben der Zeugin noch durch den Inhalt der Leistungsakte bestätigen. Auch für die anschließende Zeit habe der Kläger eine persönliche Vorsprache nicht nachweisen können. Er habe wissen müssen, dass er die Beschäftigungsaufnahme unverzüglich anzuzeigen habe und dass durch sie der Leistungsanspruch entfallen sei.

Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.01.2001 sowie den Bescheid vom 17.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Durch die Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung am 17.06.1997 ist der Anspruch auf Alg erloschen, da die nach § 100 Abs.1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erforderliche Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben war. Damit ist im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X i.V.m. § 152 Abs.3 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl.I S.2353) war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Bewilligung des Alg mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, da der Kläger seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse wenigstens grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) war der Kläger verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. In seinem Alg-Antrag vom 24.01.1997 hatte er die Erklärung unterzeichnet, dass er Änderungen unverzüglich anzeigen werde und das Merkblatt "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt ist er unter anderem darauf hingewiesen worden, dass er die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen habe. Durch die Hinweise in dem Antragsvordruck und dem Merkblatt war er über seine diesbezüglichen Pflichten ausreichend belehrt, so dass eine etwaige Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde.

Der Kläger hatte eine Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung vor deren Beginn nicht angezeigt. Seine diesbezüglichen Angaben sind nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft und widersprechen im Übrigen seinem Vorbringen, die Tatsache der Beschäftigung nach deren Beendigung mitgeteilt zu haben.

Der Anspruch auf Alg ist auch nach Beendigung der Beschäftigung nicht wieder entstanden, da hierfür eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich gewesen wäre (BSG SozR 3-4100 § 105 Nr.4). Aufgrund des Inhaltes der Leistungsakte und der Aussage der Zeugin L. steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bis zur Aufnahme seiner Beschäftigung am 25.08.1997 nicht erneut persönlich vorgesprochen hat. Vielmehr hatte er am 03.07.1997 lediglich telefonisch mitgeteilt, eine Nebenbeschäftigung ausgeübt zu haben. Da aus dieser Mitteilung für die Beklagte nicht ersichtlich war, dass es sich hierbei um eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung gehandelt hat, bestand für sie kein Anlass, den Kläger auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung zusätzlich hinzuweisen. Im Übrigen war der Kläger durch das ihm bei Arbeitslosmeldung ausgehändigte Merkblatt auch auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung nach einer Zwischenbeschäftigung hingewiesen worden. Auf Seite 6 dieses Merkblattes heißt es, dass in dem Fall, dass die Arbeitslosigkeit wegen einer Zwischenbeendigung beendet würde, eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei, selbst wenn noch keine Einstellung der Leistungszahlung erfolgt sei. Für Zeiten vor der Arbeitslosmeldung könne eine Leistungszahlung nicht erfolgen. Dies gelte auch, wenn er sich wegen einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme aus dem Leistungsbezug abgemeldet habe, eine Arbeitsaufnahme aber tatsächlich nicht erfolgt sei. Aufgrund dieser Erläuterungen musste der Kläger wissen, dass ihm auch für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigung ein Anspruch nicht zustand, solange er sich nicht persönlich beim Arbeitsamt gemeldet hatte. Deshalb sind insoweit die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X gegeben.

Der Kläger hat für die Zeit ab 17.06.1997 Alg in Höhe von 2.978,60 DM bezogen; gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X hat er diesen Betrag der Beklagten zu erstatten.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.01.2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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