Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 Al 1160/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 148/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der 1946 geborene Kläger, ursprünglich Werkzeugmacher, später umgeschult auf den Beruf des Industriekaufmanns, hat von 1971 bis 1984 als kaufmännischer Sachbearbeiter im Vertrieb von landwirtschaftlichen Maschinen gearbeitet. 1984 machte er sich selbständig mit dem Vertrieb und der Montage von Ladeneinrichtungen. Seit 1989 war der Kläger auch wieder in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt.
Bereits seit den 70-iger Jahren machen dem Kläger erhebliche Leiden am Stütz- und Bewegungsapparat zu schaffen, außerdem weist er ein Übergewicht auf.
Anläßlich einer Arbeitslosmeldung vom 15.05.1991 erwarb der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 156 Tagen nach einem Bemessungentgelt von 1.000,- DM aufgrund vorangegangener Beschäftigungen als Zoll-Lagerangestellter vom 12.06.1989 bis 31.12.1989 und als Vertriebsbeauftragter eines Kreditschutzvereins vom 01.11.1990 bis 30.04.1991. Diesen Anspruch verbrauchte er bis auf 37 Tage.
Vom 23.12.1992 bis 03.03.1994 erhielt der Kläger Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse. Am 13.01.1994 meldete er sich ab 04.03.1994 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Das letzte vorangehende Beschäftigungsverhältnis war das eines Außendienstmitarbeiters bei dem Fenster-Fachbetrieb S ... GmbH gewesen. In einer Arbeitsbescheinigung vom 18.01. 1993 bescheinigte die Firma S ... dem Kläger, dort vom Ausscheiden abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume bestätigte die Firma dem Kläger:
07.09.1992 bis 30.09.1992: 4.400,- DM Bruttoentgelt 01.10.1992 bis 31.10.1992: 5.500,- DM 01.11.1992 bis 30.11.1992: 5.500,- DM 01.12.1992 bis 22.12.1992: 4.033,33 DM Urlaubsgeld: 920,46 DM.
Ds Luftfahrt-Bundesamt, Abt ..., bei dem er vom 01.10.1991 bis 31.08.1992 als Gehilfe im Flugdaten-Bearbeitungsdienst beschäftigt gewesen war, bescheinigte dem Kläger in der Arbeitsbescheinigung vom 11.01.1993 folgende zuletzt abgerechnete Lohnabrechnungszeiten:
01.06.1992 bis 30.06.1992: 3.513,77 DM Bruttoentgelt 01.07.1992 bis 31.07.1992: 3.513,77 DM 01.08.1992 bis 31.08.1992: 3.513,77 DM.
Mit Bescheid vom 29.04.1994 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 04.03.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 438,- DM aus einem gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.100,- DM mit einer Anspruchsdauer von 349 Tagen. Mit dem Bemessungsentgelt von 1.100,- DM führte das Arbeitsamt das dem vorangegangenen Alg-Bezug zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 1.000,- DM dynamisiert fort.
Die Bewilligung für den 04.03.1994 wurde mit Bescheid vom 07.06.1994 aufgehoben, da der Kläger bis 04.03.1994 Anspruch auf Krankengeld gehabt hatte.
Mit Bescheid vom 06.05.1994 erhöhte das Arbeitsamt die Leistung ab dem 02.05.1994 auf wöchentlich 456,60 DM wegen weiterer Dynamisierung des Bemessungsentgelts auf nunmehr 1.170,- DM.
Der Kläger erhob gegen die Bescheide vom 29.04. und 06.05.1994 Widerspruch wegen der Höhe der Leistungen. Das Arbeitslosengeld müsse sich wie das bis zum 04.03.1994 bezogene Krankengeld nach dem zuletzt bei der Firma ... erzielten Entgelt richten.
Nach Erkankung des Klägers und Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 13.06.1994 durch Bescheid vom selben Tage auf.
Mit Bescheid vom 05.08.1994 änderte das Arbeitsamt die Bewilligung insofern zu Gunsten des Klägers, als es mit Bescheid vom 05.08.1994 nunmehr eine Anspruchsdauer von 401 Tagen feststellte.
Zwischenzeitlich wurde bemerkt, dass der Kläger anläßlich seiner Arbeitslosmeldung ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hatte, so dass die Leistung nicht nach dem vorangegangengen Arbeitslosengeldanspruch, sondern neu zu bemessen gewesen wäre.
Nach einem amtsinternen Vermerk vom 05.08.1994 über ein Telefonat mit dem Luftfahrtbundesamt habe der Kläger dort folgende monatliche Bruttoentgelte erzielt:
01.10.1991 bis 31.12.1991: 3.329,30 DM 01.01.1992 bis 30.04.1992: 3.342,30 DM 01.05.1992 bis 31.08.1992: 3.513,77 DM
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.1994 wies das Arbeitsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 29.04.1994 und 06.05.1994 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.08.1994 als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Leistung. Vielmehr habe anläßlich seiner Arbeitslosmeldung vom 04.03. bzw. 05.03.1994 eigentlich eine Neubemessung stattfinden müssen. Diese Neubemessung hätte ein Bemessungsentgelt von 920,- DM - dynamisiert 970,- - und Arbeitslosengeld in Höhe von 394,20 DM ergeben, was ohnehin unter dem ab 05.03.1994 bewilligten Leistungssatz in Höhe von 438,- DM wöchentlich liege.
Dies ergebe sich aus § 112 Abs.2 Satz 4 und 5 AFG i.d.F. des 8. AFG-Änderungsgesetzes vom 14.12.1987. In dem nach § 112 Abs.2 Satz 4 auf ein Jahr erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.12.1991 bis 22.12.1992 habe der Kläger ein gerundetes wöchentliches Bruttoentgelt von 920,- DM erzielt. Das zuletzt bei der Firma S ... vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 erzielte gerundete Bruttoentgelt von 1.270,- DM liege um mehr als ein Drittel darüber und hätte somit nicht herangezogen werden können. Bei zutreffender Berechnung des dem Kläger ab 05.03.1994 zustehenden Arbeitslosengeldes nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 970,- DM hätte ihm demnach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 394,20 DM statt der bewilligten 438,- DM zugestanden. Der Kläger könne daher keinen Anspruch auf eine höhere Leistung haben.
Dagegen hat der Kläger unter dem Az.: S 34 Al 1160/94 Klage zum Sozialgericht München erhoben.
Mit Bescheid vom 08.08.1994 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger nach Ablauf seiner Erkrankung ab 07.07.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 394,20 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 970,- DM.
Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch wegen der Höhe der Leistung.
Auch diesen Widerspruch wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.1994 als unbegründet zurück. Wegen der eigentlich bereits ab 05.03.1994 notwendigen Neubemessung nach § 112 Abs.2 Satz 4 und 5 AFG in der Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19.08.1994 verwiesen. Es liege auch keine besondere Härte nach § 112 Abs.7 AFG vor. Rechne man das der Alg-Bewilligung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt von wöchentlich 970,- DM auf den Monat um, so ergebe sich ein monatliches Bruttoentgelt von 4.203,33 DM. Der Kläger habe im Dreijahreszeitraum vom 05.03.1991 bis 04.03.1994 nicht für überwiegende Zeiträume ein diesen Betrag übersteigendes Entgelt erzielt.
Die dagegen am 25.08.1994 unter dem Aktenzeichen S.34 AL 1187/94 zum Sozialgericht München erhobene Klage hat das SG durch Beschluss vom 24.10.1996 mit dem Verfahren S 34 Al 1160/94 verbunden.
Der Kläger hatte gegen die fristlose Kündigung durch die Firma ... am 22.12.1992 Feststellungsklage zum Arbeitsgericht erhoben. Während des Klageverfahrens vor dem SG verglichen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 03.03.1995 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma S ... durch ordentliche Kündigung vom 27.11.1992 zum 31.12.1992 beendet worden sei. Die Firma S ... verpflichtete sich, dem Kläger die Restvergütung für den Krankheitsfall für die Zeit vom 23.12.1992 bis 31.12.1992 zu leisten.
Am 12.05.1995 hat der Kläger vor dem SG eine berichtigte Arbeitsbescheinigung der Firma S ... beigebracht, worin für den 01.12.1992 bis 31.12.1992 ein Bruttoentgelt von 5.500,- DM ausgewiesen ist.
Der Kläger hat vor dem SG vorgetragen: Der dreimonatige Regelbemessungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung umfasse den 01.10.1992 bis 31.12.1992; entsprechend erstrecke sich der verlängerte Vergleichszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 4 AFG i.d.F. des 8.AFG- Änderungsgesetzes auf die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1992.
Insgesamt habe er in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 an 240 Arbeitstagen 42.986,88 DM verdient, woraus sich ein gerundetes Wochenentgelt von 1.075,- DM errechne. Die Differenz zu dem zuletzt bei der Firma S ... erzielten Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.270,- DM sei nicht mehr als ein Drittel hiervon.
Dazu hat der Kläger Bezügebescheinigungen des Luftfahrtbundesamts über seine Entgelte vom 01.01.1992 bis 31.08.1992 vorgelegt.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sowohl der dreimonatige Regelbemessungszeitraum wie auch der verlängerte Jahresvergleichszeitraum nach § 112 Abs.2 AFG in der bis zum 31.12. 1993 geltenden Fassung bis zum 22.12.1992 reichten bzw. von daher zurückgerechnet werden müssten, da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma S ... ungeachtet des nachträglichen arbeitsgerichtlichen Vergleiches über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitverhältnisses am 31.12.1992 bereits am 22.12.1992 geendet habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.10.1996 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe der Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld ab 07.07.1994 zutreffend ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 920,- DM - dynamisiert 970,- DM - aus dem erweiterten Jahresbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 4 AFG i.d.F. des 8. AFG-Änderungsgesetzes zugrundegelgt und dem Kläger zu Recht ab 07.07.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 394,20 DM bewilligt. Für die Zeit seit der Neubewilligung des Arbeitslosengeldes ab 05.03.1994 bis zum Ende der Leistungsfortzahlung am 12.06.1994 habe der Kläger ohnehin versehentlich zu Unrecht Arbeitslosengeld in darüber hinausgehender Höhe erhalten, so dass er jedenfalls für diesen Zeitraum keinen höheren Anspruch geltend machen könne. Das Ergebnis der Bemessung nach § 112 Abs.2 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung bringe für den Kläger keine unbillige Härte im Sinne von § 112 Abs.7 AFG mit sich. Der Dreijahreszeitraum des § 112 Abs.7 AFG erstrecke sich vom 05.03.1991 bis zum 04.03. 1994. Innerhalb dieses Zeitraums habe als berufliche Tätigkeit mit einem im Vergleich zum Regelbemessungsentgelt von 970,- DM pro Woche bzw. 4.203,33 DM pro Monat erheblich höheren Arbeitsentgelt lediglich die Zeit vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 mit einem Monatsentgelt von 5.500,- DM gelegen. Diese etwas mehr als drei Monate überwögen keinesfalls die anderen Zeiten der Erwerbstätigkeit des Klägers.
Der Kläger, der seit 01.07.1996 Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, hält mit der Berufung daran fest, dass sowohl der dreimonatige Regelbemessungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung wie auch der erweiterte Jahresbemessungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 4,5 AFG i.d.F. des 8.AFG-Änderungsgesetzes vom 31.12.1992 her zurückzuberech- nen seien, was zu einer Bemessung des dem Kläger ab 05.03.1994 zustehenden Arbeitslosengeldes nach dem zuletzt bei der Firma S ... erzielten Entgelt führe.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten geeinigt, die Folgebescheide ab der Beendigung der Berufsausbildung des Sohnes des Klägers am 24.09.1994 vom anhängigen Rechtsstreit auszunehmen und sie dessen Ergebnis zu unterwerfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29.04.1994, 06.05.1994 und 05.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1994 sowie des Bescheides vom 08.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1994 zu verurteilen, ihm ab 05.03.1994 für die Leistungszeiträume bis 23.09. 1994 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.270,- DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten sowie die Akten des Verfahrens L 9 Al 147/97 des Klägers nebst beigezogenen Akten und die Akten des Arbeitsgerichts München Nr.13a Ca 18568/94 der Feststellungsklage gegen die Firma S ... beigezogen. Das Luftfahrtbundesamt hat dem Senat am 25.07.2000 eine Übersicht über die vom Kläger dort während seiner Beschäftigung vom Oktober 1991 bis August 1992 bezogenen Entgelte übermittelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht für die hier streitigen Leistungszeiträume vom 05.03.1994 bis 12.06.1994 und vom 07.07.1994 bis 23.09.1994 kein höheres als das ihm geleistete Arbeitslosengeld zu.
1.
Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, dem Kläger für den Zeitraum vom 05.03.1994 bis 12.06.1994 höheres Arbeitslosengeld als 438,- DM wöchentlich bzw. ab 02.05.1994 465,60 DM wöchentlich zu gewähren.
Dem zugrunde lag ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.100,- bzw. ab 02.05.1994 ein dynamisiertes Bemessungsentgelt von 1.170,- DM wöchentlich. Dieses war aus dem Anspruch auf Arbeitslosengeld übernommen worden, den der Kläger anläßlich seiner Arbeitslosmeldung vom 15.05.1991 erworben und noch nicht verbraucht hatte. Tatsächlich hatte der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung vom 13.01.1994 ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994 aber aufgrund der zwischenzeitlichen Beschäftigungen beim Luftfahrtbundesamt vom 01.10.1991 bis 31.08.1992 und bei der Firma S ... vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 sowie des nachfolgenden Krankengeldbezuges eine neue Anwartschaftszeit nach §§ 104, 107 AFG erfüllt.
Die Höhe dieses neu erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld war nach den §§ 111 ff. AFG zu ermitteln.
Maßgeblicher Bemessungszeitraum hierfür nach § 112 Abs.2 AFG in der vor Inkrafttreten des 1. SKWPG, also bis 31.12.1993 geltenden Fassung (§ 242 q Abs.7 AFG) war der 01.12.1991 bis 22.12. 1992.
Zwar umfasst grundsätzlich nach § 112 Abs.2 Satz 1 AFG a.F. der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Die durch das 8.AFG-Änderungsgesetz vom 14.12.1987 eingeführten und bis zum 31.12.1993 in Geltung befindlichen Sätze 4 und 5 AFG sehen jedoch hierfür eine Ausnahme vor. Danach treten an die Stelle der in Satz 1 genannten drei Monate 12 Monate, wenn das Arbeitsentgelt im letzten Jahr vor dem Ende des Bemessungszeitraums außergewöhnlich gestiegen ist. Eine solche außergewöhnliche Steigerung des Arbeitsentgelts liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt über die betriebsübliche Anpassung der Arbeitsentgelte an die wirtschaftliche Entwicklung hinaus gestiegen und das durchschnittliche in der Woche erzielte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum nach Satz 1 um mehr als ein Drittel höher ist als das im Zeitraum nach Satz 4.
Um einen solchen Vergleich anstellen zu können, muss zunächst der dem Regelbemessungszeitraum des Satzes 1 und dem erweiterten Bemessungszeitraum des Satzes 4 gemeinsame Endzeitpunkt bestimmt werden.
Dies ist entsprechend der Auffassung der Beklagten der 22.12. 1992, nicht aber der 31.12.1992. In § 112 Abs.2 Satz 1 AFG heißt es: "Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat". Es kommt also darauf an, ob unter dem "Ausscheiden" des Arbeitnehmers die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, hier der Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Klägers am 22.12.1992, oder aber der durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 03.03.1995 festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.1992 zu verstehen ist. Es kann dies nur der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 22.12.1992 sein, da das Arbeitsamt in der Lage sein muss, über den zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung gegebenen Anspruch zu entscheiden. Dementsprechend sieht § 117 AFG für den Fall, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung feststeht, der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch noch offen ist, die Möglichkeit der sogenannten Gleichwohlgewährung vor, die auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abstellt. Eine andere Betrachtungsweise könnte allenfalls dann geboten sein, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar auseinanderfallen, der Versicherte sich aber erst arbeitslos meldet und Leistungen beantragt, nachdem beide Zeitpunkte feststehen (vgl. BSG vom 25.01.1996 SozR 3-4100 § 112 Nr.24). Die nachträgliche Korrektur des für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer zu einem bestimmmten Zeitpunkt erfolgenden Arbeitslosmeldung und Antragstellung maßgeblichen Bemessungszeitraums ist nicht möglich. Der hier streitige Anspruch des Klägers entstand aber bereits aufgrund seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 13.01.1994 ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994, also während des noch offenen Ausgangs des Arbeitsrechtsstreits, der erst mit Vergleich vom 03.05.1995 beendet wurde.
Der maßgebliche Regelbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung erstreckte sich daher über den Zeitraum vom Beginn seiner Beschäftigung bei der Firma S ... am 07.09.1992 bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 22.12.1992.
Der erweiterte Jahresbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 4 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung erstreckt sich vom 22.12.1992 zurück bis zum 01.12.1991. Während der sogenannte Bemessungsrahmen vom 22.12.1992 zurück bis zum 23.12.1991 geht, erstreckt sich der Bemessungszeitraum auch noch auf den in den Bemessungsrahmen heineinreichenden abgeschlossenen Lohnabrechnungszeitraum vom 01.12.1991 bis 31.12.1991 (BSG vom 25.01.1996 SozR 3-4100 § 112 Nr.24).
Während der Zeit seiner Beschäftigung beim Luftfahrtbundesamt hat der Kläger vom 01.12.1991 bis 31.08.1992 nach der dem Senat übermittelten Übersicht ohne Einmalzahlungen von 500,- DM im Mai 1992 und 1.400,- DM im Juli 1992, insgesamt 27.378,34 DM für 249 Arbeitstage erhalten. Bei der Firma S ... waren dies vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 ohne das Urlaubsgeld in Höhe von 920,46 DM insgesamt 19.433,33 DM für 107 Tage. Der Kläger hat demnach im erweiterten Jahresbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 4 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung insgesamt 46.811,67 DM für 356 Arbeitstage erhalten, was ein Tagesentgelt von 131,49 DM und ein Wochenentgelt von 920,43 DM ausmacht. Ein Drittel hiervon sind 306,81 DM.
Das bei der Firma S ... vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 für 107 Arbeitstage erzielte Entgelt von 19.433,33 DM ergibt ein Tagesentgelt von 181,61 DM und ein Wochenentgelt von 1.271,27 DM.
Zieht man 920,43 DM von 1.271,27 DM ab, so ergibt sich eine Differenz von 350,84 DM.
Dieser Betrag liegt über 306,81 DM, so dass eine außergewöhnliche Steigerung des Arbeitsentgelts im letzten Jahr vor dem Ende des Bemessungszeitraums im Sinne des § 112 Abs.2 Satz 4 und 5 AFG i.d.F. des 8. AFG-Änderungsgesetzes vorliegt.
Folge ist, dass der Bemessung des dem Kläger ab 05.04.1993 zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen war, das sich aus dem erweiterten Jahresbemesungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 4 AFG in der Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes ergab. Dies sind 920,- DM wöchentlich, bei Dynamisierung am 23.12.1993 970,- DM.
Ein Härtefall, der zu einer fiktiven Bemessung nach § 112 Abs.7 AFG führen würde, liegt nicht vor. Zum einen ist § 112 Abs.7 AFG gerade zum Ausgleich für die Härten gedacht, in denen - umgekehrt wie beim Kläger - eine gerade zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübte niedrig vergütete Beschäftigung in Anwendung der Abs.1 bis 6 zu einem Bemessungsniveau führen würde, welches erheblich unter dem Gesamtniveau der letzten drei Jahre liegt (vgl. BSG vom 26.11.1992, Az.: 7 R Ar 28/92 S.7). Auch hat der Kläger, wie bereits das SG ausgeführt hat, lediglich in knapp 4 Monaten des maßgeblichen Dreijahreszeitraums erheblich mehr verdient als in den sonstigen Beschäftigungen. Im Übrigen käme der Kläger selbst bei einer fiktiven Einstufung auf kein Bemessungsentgelt über 970,- DM. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung kam auch bereits zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994 für ihn keine Außendiensttätigkeit mehr in Frage, allenfalls eine Tätigkeit im Umschulungsberuf als Industriekaufmann. In Gehaltsgruppe IV im 4. Gruppenjahr des Manteltarifvertrages für die Bayerische Metallindustrie, Tätigkeiten schwieriger Art, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig erledigt werden, betrug das Tarifgehalt am 05.03. 1994 3.849,- DM monatlich zuzüglich 9,5 % durchschnittlicher Leistungszulage, also insgesamt 4.214,65 DM. Auf die Woche umgerechnet würde der Kläger damit auch auf die beim ihm zugrunde gelegten 970,- DM Bemessungsentgelt und den daraus folgenden Leistungssatz in Höhe von 394,20 DM kommen.
Der Kläger kann damit für den Zeitraum vom 05.03.1994 bis 12.06.1994 kein höheres Arbeitslosengeld als die ihm gewährten 438,- DM wöchentlich bzw. ab 02.05.1994 456,60 DM wöchentlich verlangen.
2.
Die Beklagte hat zu Recht nach zwischenzeitlicher Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 13.06.1994 mit Bescheid vom 08.08.1994 dem Kläger ab 07.07.1994 Arbeitslosengeld nurmehr in der ihm zustehenden Höhe von wöchentlich 394,20 DM bewilligt.
Zwar wirkt der Bemessungsmodus, der bei Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zugrunde zu legen war, materiell- rechtlich bis zur Begründung einer neuen Anwartschaft fort (BSG vom 17.04.1986 SozR 4100 § 100 Nr.11). Dies bedeutet, dass erst bei Erwerb einer neuen Anwartschaft die Höhe des nunmehr entstandenen Anspruchs in Anwendung des § 112 AFG aufgrund des nunmehr maßgeblichen Bemessungszeitraums neu ermittelt werden kann, aber auch ermittelt werden muss. Dies hat die Beklagte bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 05.03.1994 übersehen, durfte es aber bei der Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld ab 07.07.1994 nachholen. Mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 04.03.1994, später korrigiert ab 05.03.1994 durch den Bescheid vom 29.04.1994 in Höhe von 438,- DM, ab 02.05. 1994 in Höhe von 456,60 DM wöchentlich ist keine Bindung hinsichtlich der Höhe des wöchentlichen Arbeitslosengeldes, auch nicht hinsichtlich des Bemessungsmodus für die Dauer der Laufzeit des Anspruchs, eingetreten (vgl. BSG vom 20.06.1984 SozR 4.100 § 112 Nr.23). Vielmehr hatte im Rahmen der Wiederbewilligung nach zwischenzeitlicher Erkrankung eine umfassende Überprüfung auch des ursprünglich zugrunde gelegten Arbeitsentgelts und des sich daraus ergebenden Leistungssatzes zu erfolgen. Eine Einschränkung des insoweit maßgeblichen Überprüfungsumfangs besteht nur bei bloßen Dynamisierungsbescheiden (BSG vom 09.05.1996 SozR 3-4800 § 63 Nr.1).
Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Faktoren, die in die Ermittlung des Leistungssatzes einfließen, war das Arbeitslosengeld ab 07.07.1994 in Höhe von wöchentlich 394,20 DM zutreffend festgesetzt.
Eine Berechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers unter Berücksichtigung der ihm im maßgeblichen erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.12.1991 bis 22.12.1992 zugeflossenen Einmalzahlungen war nicht veranlasst, da keine Leistungen ab 01.01.1997 im Streit stehen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000, Az.: 1 B V L 1/98 u.a.).
Das SG hat demnach die Klage zu Recht in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) und das Urteil des Senats nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes.
Der 1946 geborene Kläger, ursprünglich Werkzeugmacher, später umgeschult auf den Beruf des Industriekaufmanns, hat von 1971 bis 1984 als kaufmännischer Sachbearbeiter im Vertrieb von landwirtschaftlichen Maschinen gearbeitet. 1984 machte er sich selbständig mit dem Vertrieb und der Montage von Ladeneinrichtungen. Seit 1989 war der Kläger auch wieder in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt.
Bereits seit den 70-iger Jahren machen dem Kläger erhebliche Leiden am Stütz- und Bewegungsapparat zu schaffen, außerdem weist er ein Übergewicht auf.
Anläßlich einer Arbeitslosmeldung vom 15.05.1991 erwarb der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 156 Tagen nach einem Bemessungentgelt von 1.000,- DM aufgrund vorangegangener Beschäftigungen als Zoll-Lagerangestellter vom 12.06.1989 bis 31.12.1989 und als Vertriebsbeauftragter eines Kreditschutzvereins vom 01.11.1990 bis 30.04.1991. Diesen Anspruch verbrauchte er bis auf 37 Tage.
Vom 23.12.1992 bis 03.03.1994 erhielt der Kläger Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse. Am 13.01.1994 meldete er sich ab 04.03.1994 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Das letzte vorangehende Beschäftigungsverhältnis war das eines Außendienstmitarbeiters bei dem Fenster-Fachbetrieb S ... GmbH gewesen. In einer Arbeitsbescheinigung vom 18.01. 1993 bescheinigte die Firma S ... dem Kläger, dort vom Ausscheiden abgerechnete Lohnabrechnungszeiträume bestätigte die Firma dem Kläger:
07.09.1992 bis 30.09.1992: 4.400,- DM Bruttoentgelt 01.10.1992 bis 31.10.1992: 5.500,- DM 01.11.1992 bis 30.11.1992: 5.500,- DM 01.12.1992 bis 22.12.1992: 4.033,33 DM Urlaubsgeld: 920,46 DM.
Ds Luftfahrt-Bundesamt, Abt ..., bei dem er vom 01.10.1991 bis 31.08.1992 als Gehilfe im Flugdaten-Bearbeitungsdienst beschäftigt gewesen war, bescheinigte dem Kläger in der Arbeitsbescheinigung vom 11.01.1993 folgende zuletzt abgerechnete Lohnabrechnungszeiten:
01.06.1992 bis 30.06.1992: 3.513,77 DM Bruttoentgelt 01.07.1992 bis 31.07.1992: 3.513,77 DM 01.08.1992 bis 31.08.1992: 3.513,77 DM.
Mit Bescheid vom 29.04.1994 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger ab 04.03.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 438,- DM aus einem gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.100,- DM mit einer Anspruchsdauer von 349 Tagen. Mit dem Bemessungsentgelt von 1.100,- DM führte das Arbeitsamt das dem vorangegangenen Alg-Bezug zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 1.000,- DM dynamisiert fort.
Die Bewilligung für den 04.03.1994 wurde mit Bescheid vom 07.06.1994 aufgehoben, da der Kläger bis 04.03.1994 Anspruch auf Krankengeld gehabt hatte.
Mit Bescheid vom 06.05.1994 erhöhte das Arbeitsamt die Leistung ab dem 02.05.1994 auf wöchentlich 456,60 DM wegen weiterer Dynamisierung des Bemessungsentgelts auf nunmehr 1.170,- DM.
Der Kläger erhob gegen die Bescheide vom 29.04. und 06.05.1994 Widerspruch wegen der Höhe der Leistungen. Das Arbeitslosengeld müsse sich wie das bis zum 04.03.1994 bezogene Krankengeld nach dem zuletzt bei der Firma ... erzielten Entgelt richten.
Nach Erkankung des Klägers und Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 13.06.1994 durch Bescheid vom selben Tage auf.
Mit Bescheid vom 05.08.1994 änderte das Arbeitsamt die Bewilligung insofern zu Gunsten des Klägers, als es mit Bescheid vom 05.08.1994 nunmehr eine Anspruchsdauer von 401 Tagen feststellte.
Zwischenzeitlich wurde bemerkt, dass der Kläger anläßlich seiner Arbeitslosmeldung ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hatte, so dass die Leistung nicht nach dem vorangegangengen Arbeitslosengeldanspruch, sondern neu zu bemessen gewesen wäre.
Nach einem amtsinternen Vermerk vom 05.08.1994 über ein Telefonat mit dem Luftfahrtbundesamt habe der Kläger dort folgende monatliche Bruttoentgelte erzielt:
01.10.1991 bis 31.12.1991: 3.329,30 DM 01.01.1992 bis 30.04.1992: 3.342,30 DM 01.05.1992 bis 31.08.1992: 3.513,77 DM
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.1994 wies das Arbeitsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 29.04.1994 und 06.05.1994 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.08.1994 als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Leistung. Vielmehr habe anläßlich seiner Arbeitslosmeldung vom 04.03. bzw. 05.03.1994 eigentlich eine Neubemessung stattfinden müssen. Diese Neubemessung hätte ein Bemessungsentgelt von 920,- DM - dynamisiert 970,- - und Arbeitslosengeld in Höhe von 394,20 DM ergeben, was ohnehin unter dem ab 05.03.1994 bewilligten Leistungssatz in Höhe von 438,- DM wöchentlich liege.
Dies ergebe sich aus § 112 Abs.2 Satz 4 und 5 AFG i.d.F. des 8. AFG-Änderungsgesetzes vom 14.12.1987. In dem nach § 112 Abs.2 Satz 4 auf ein Jahr erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.12.1991 bis 22.12.1992 habe der Kläger ein gerundetes wöchentliches Bruttoentgelt von 920,- DM erzielt. Das zuletzt bei der Firma S ... vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 erzielte gerundete Bruttoentgelt von 1.270,- DM liege um mehr als ein Drittel darüber und hätte somit nicht herangezogen werden können. Bei zutreffender Berechnung des dem Kläger ab 05.03.1994 zustehenden Arbeitslosengeldes nach einem dynamisierten Bemessungsentgelt von 970,- DM hätte ihm demnach ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 394,20 DM statt der bewilligten 438,- DM zugestanden. Der Kläger könne daher keinen Anspruch auf eine höhere Leistung haben.
Dagegen hat der Kläger unter dem Az.: S 34 Al 1160/94 Klage zum Sozialgericht München erhoben.
Mit Bescheid vom 08.08.1994 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger nach Ablauf seiner Erkrankung ab 07.07.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 394,20 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 970,- DM.
Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch wegen der Höhe der Leistung.
Auch diesen Widerspruch wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.1994 als unbegründet zurück. Wegen der eigentlich bereits ab 05.03.1994 notwendigen Neubemessung nach § 112 Abs.2 Satz 4 und 5 AFG in der Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19.08.1994 verwiesen. Es liege auch keine besondere Härte nach § 112 Abs.7 AFG vor. Rechne man das der Alg-Bewilligung zugrunde gelegte Bemessungsentgelt von wöchentlich 970,- DM auf den Monat um, so ergebe sich ein monatliches Bruttoentgelt von 4.203,33 DM. Der Kläger habe im Dreijahreszeitraum vom 05.03.1991 bis 04.03.1994 nicht für überwiegende Zeiträume ein diesen Betrag übersteigendes Entgelt erzielt.
Die dagegen am 25.08.1994 unter dem Aktenzeichen S.34 AL 1187/94 zum Sozialgericht München erhobene Klage hat das SG durch Beschluss vom 24.10.1996 mit dem Verfahren S 34 Al 1160/94 verbunden.
Der Kläger hatte gegen die fristlose Kündigung durch die Firma ... am 22.12.1992 Feststellungsklage zum Arbeitsgericht erhoben. Während des Klageverfahrens vor dem SG verglichen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht am 03.03.1995 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma S ... durch ordentliche Kündigung vom 27.11.1992 zum 31.12.1992 beendet worden sei. Die Firma S ... verpflichtete sich, dem Kläger die Restvergütung für den Krankheitsfall für die Zeit vom 23.12.1992 bis 31.12.1992 zu leisten.
Am 12.05.1995 hat der Kläger vor dem SG eine berichtigte Arbeitsbescheinigung der Firma S ... beigebracht, worin für den 01.12.1992 bis 31.12.1992 ein Bruttoentgelt von 5.500,- DM ausgewiesen ist.
Der Kläger hat vor dem SG vorgetragen: Der dreimonatige Regelbemessungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung umfasse den 01.10.1992 bis 31.12.1992; entsprechend erstrecke sich der verlängerte Vergleichszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 4 AFG i.d.F. des 8.AFG- Änderungsgesetzes auf die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1992.
Insgesamt habe er in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 an 240 Arbeitstagen 42.986,88 DM verdient, woraus sich ein gerundetes Wochenentgelt von 1.075,- DM errechne. Die Differenz zu dem zuletzt bei der Firma S ... erzielten Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.270,- DM sei nicht mehr als ein Drittel hiervon.
Dazu hat der Kläger Bezügebescheinigungen des Luftfahrtbundesamts über seine Entgelte vom 01.01.1992 bis 31.08.1992 vorgelegt.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sowohl der dreimonatige Regelbemessungszeitraum wie auch der verlängerte Jahresvergleichszeitraum nach § 112 Abs.2 AFG in der bis zum 31.12. 1993 geltenden Fassung bis zum 22.12.1992 reichten bzw. von daher zurückgerechnet werden müssten, da das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma S ... ungeachtet des nachträglichen arbeitsgerichtlichen Vergleiches über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitverhältnisses am 31.12.1992 bereits am 22.12.1992 geendet habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.10.1996 als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe der Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld ab 07.07.1994 zutreffend ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 920,- DM - dynamisiert 970,- DM - aus dem erweiterten Jahresbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 4 AFG i.d.F. des 8. AFG-Änderungsgesetzes zugrundegelgt und dem Kläger zu Recht ab 07.07.1994 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 394,20 DM bewilligt. Für die Zeit seit der Neubewilligung des Arbeitslosengeldes ab 05.03.1994 bis zum Ende der Leistungsfortzahlung am 12.06.1994 habe der Kläger ohnehin versehentlich zu Unrecht Arbeitslosengeld in darüber hinausgehender Höhe erhalten, so dass er jedenfalls für diesen Zeitraum keinen höheren Anspruch geltend machen könne. Das Ergebnis der Bemessung nach § 112 Abs.2 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung bringe für den Kläger keine unbillige Härte im Sinne von § 112 Abs.7 AFG mit sich. Der Dreijahreszeitraum des § 112 Abs.7 AFG erstrecke sich vom 05.03.1991 bis zum 04.03. 1994. Innerhalb dieses Zeitraums habe als berufliche Tätigkeit mit einem im Vergleich zum Regelbemessungsentgelt von 970,- DM pro Woche bzw. 4.203,33 DM pro Monat erheblich höheren Arbeitsentgelt lediglich die Zeit vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 mit einem Monatsentgelt von 5.500,- DM gelegen. Diese etwas mehr als drei Monate überwögen keinesfalls die anderen Zeiten der Erwerbstätigkeit des Klägers.
Der Kläger, der seit 01.07.1996 Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, hält mit der Berufung daran fest, dass sowohl der dreimonatige Regelbemessungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung wie auch der erweiterte Jahresbemessungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 4,5 AFG i.d.F. des 8.AFG-Änderungsgesetzes vom 31.12.1992 her zurückzuberech- nen seien, was zu einer Bemessung des dem Kläger ab 05.03.1994 zustehenden Arbeitslosengeldes nach dem zuletzt bei der Firma S ... erzielten Entgelt führe.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten geeinigt, die Folgebescheide ab der Beendigung der Berufsausbildung des Sohnes des Klägers am 24.09.1994 vom anhängigen Rechtsstreit auszunehmen und sie dessen Ergebnis zu unterwerfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 29.04.1994, 06.05.1994 und 05.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.1994 sowie des Bescheides vom 08.08.1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1994 zu verurteilen, ihm ab 05.03.1994 für die Leistungszeiträume bis 23.09. 1994 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.270,- DM zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten sowie die Akten des Verfahrens L 9 Al 147/97 des Klägers nebst beigezogenen Akten und die Akten des Arbeitsgerichts München Nr.13a Ca 18568/94 der Feststellungsklage gegen die Firma S ... beigezogen. Das Luftfahrtbundesamt hat dem Senat am 25.07.2000 eine Übersicht über die vom Kläger dort während seiner Beschäftigung vom Oktober 1991 bis August 1992 bezogenen Entgelte übermittelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht für die hier streitigen Leistungszeiträume vom 05.03.1994 bis 12.06.1994 und vom 07.07.1994 bis 23.09.1994 kein höheres als das ihm geleistete Arbeitslosengeld zu.
1.
Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, dem Kläger für den Zeitraum vom 05.03.1994 bis 12.06.1994 höheres Arbeitslosengeld als 438,- DM wöchentlich bzw. ab 02.05.1994 465,60 DM wöchentlich zu gewähren.
Dem zugrunde lag ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.100,- bzw. ab 02.05.1994 ein dynamisiertes Bemessungsentgelt von 1.170,- DM wöchentlich. Dieses war aus dem Anspruch auf Arbeitslosengeld übernommen worden, den der Kläger anläßlich seiner Arbeitslosmeldung vom 15.05.1991 erworben und noch nicht verbraucht hatte. Tatsächlich hatte der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung vom 13.01.1994 ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994 aber aufgrund der zwischenzeitlichen Beschäftigungen beim Luftfahrtbundesamt vom 01.10.1991 bis 31.08.1992 und bei der Firma S ... vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 sowie des nachfolgenden Krankengeldbezuges eine neue Anwartschaftszeit nach §§ 104, 107 AFG erfüllt.
Die Höhe dieses neu erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld war nach den §§ 111 ff. AFG zu ermitteln.
Maßgeblicher Bemessungszeitraum hierfür nach § 112 Abs.2 AFG in der vor Inkrafttreten des 1. SKWPG, also bis 31.12.1993 geltenden Fassung (§ 242 q Abs.7 AFG) war der 01.12.1991 bis 22.12. 1992.
Zwar umfasst grundsätzlich nach § 112 Abs.2 Satz 1 AFG a.F. der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Die durch das 8.AFG-Änderungsgesetz vom 14.12.1987 eingeführten und bis zum 31.12.1993 in Geltung befindlichen Sätze 4 und 5 AFG sehen jedoch hierfür eine Ausnahme vor. Danach treten an die Stelle der in Satz 1 genannten drei Monate 12 Monate, wenn das Arbeitsentgelt im letzten Jahr vor dem Ende des Bemessungszeitraums außergewöhnlich gestiegen ist. Eine solche außergewöhnliche Steigerung des Arbeitsentgelts liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt über die betriebsübliche Anpassung der Arbeitsentgelte an die wirtschaftliche Entwicklung hinaus gestiegen und das durchschnittliche in der Woche erzielte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum nach Satz 1 um mehr als ein Drittel höher ist als das im Zeitraum nach Satz 4.
Um einen solchen Vergleich anstellen zu können, muss zunächst der dem Regelbemessungszeitraum des Satzes 1 und dem erweiterten Bemessungszeitraum des Satzes 4 gemeinsame Endzeitpunkt bestimmt werden.
Dies ist entsprechend der Auffassung der Beklagten der 22.12. 1992, nicht aber der 31.12.1992. In § 112 Abs.2 Satz 1 AFG heißt es: "Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat". Es kommt also darauf an, ob unter dem "Ausscheiden" des Arbeitnehmers die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, hier der Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Klägers am 22.12.1992, oder aber der durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 03.03.1995 festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.1992 zu verstehen ist. Es kann dies nur der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 22.12.1992 sein, da das Arbeitsamt in der Lage sein muss, über den zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung gegebenen Anspruch zu entscheiden. Dementsprechend sieht § 117 AFG für den Fall, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung feststeht, der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch noch offen ist, die Möglichkeit der sogenannten Gleichwohlgewährung vor, die auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit, also der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abstellt. Eine andere Betrachtungsweise könnte allenfalls dann geboten sein, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar auseinanderfallen, der Versicherte sich aber erst arbeitslos meldet und Leistungen beantragt, nachdem beide Zeitpunkte feststehen (vgl. BSG vom 25.01.1996 SozR 3-4100 § 112 Nr.24). Die nachträgliche Korrektur des für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund einer zu einem bestimmmten Zeitpunkt erfolgenden Arbeitslosmeldung und Antragstellung maßgeblichen Bemessungszeitraums ist nicht möglich. Der hier streitige Anspruch des Klägers entstand aber bereits aufgrund seiner Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 13.01.1994 ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994, also während des noch offenen Ausgangs des Arbeitsrechtsstreits, der erst mit Vergleich vom 03.05.1995 beendet wurde.
Der maßgebliche Regelbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung erstreckte sich daher über den Zeitraum vom Beginn seiner Beschäftigung bei der Firma S ... am 07.09.1992 bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 22.12.1992.
Der erweiterte Jahresbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 4 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung erstreckt sich vom 22.12.1992 zurück bis zum 01.12.1991. Während der sogenannte Bemessungsrahmen vom 22.12.1992 zurück bis zum 23.12.1991 geht, erstreckt sich der Bemessungszeitraum auch noch auf den in den Bemessungsrahmen heineinreichenden abgeschlossenen Lohnabrechnungszeitraum vom 01.12.1991 bis 31.12.1991 (BSG vom 25.01.1996 SozR 3-4100 § 112 Nr.24).
Während der Zeit seiner Beschäftigung beim Luftfahrtbundesamt hat der Kläger vom 01.12.1991 bis 31.08.1992 nach der dem Senat übermittelten Übersicht ohne Einmalzahlungen von 500,- DM im Mai 1992 und 1.400,- DM im Juli 1992, insgesamt 27.378,34 DM für 249 Arbeitstage erhalten. Bei der Firma S ... waren dies vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 ohne das Urlaubsgeld in Höhe von 920,46 DM insgesamt 19.433,33 DM für 107 Tage. Der Kläger hat demnach im erweiterten Jahresbemessungszeitraum nach § 112 Abs.2 Satz 4 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung insgesamt 46.811,67 DM für 356 Arbeitstage erhalten, was ein Tagesentgelt von 131,49 DM und ein Wochenentgelt von 920,43 DM ausmacht. Ein Drittel hiervon sind 306,81 DM.
Das bei der Firma S ... vom 07.09.1992 bis 22.12.1992 für 107 Arbeitstage erzielte Entgelt von 19.433,33 DM ergibt ein Tagesentgelt von 181,61 DM und ein Wochenentgelt von 1.271,27 DM.
Zieht man 920,43 DM von 1.271,27 DM ab, so ergibt sich eine Differenz von 350,84 DM.
Dieser Betrag liegt über 306,81 DM, so dass eine außergewöhnliche Steigerung des Arbeitsentgelts im letzten Jahr vor dem Ende des Bemessungszeitraums im Sinne des § 112 Abs.2 Satz 4 und 5 AFG i.d.F. des 8. AFG-Änderungsgesetzes vorliegt.
Folge ist, dass der Bemessung des dem Kläger ab 05.04.1993 zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen war, das sich aus dem erweiterten Jahresbemesungszeitraum des § 112 Abs.2 Satz 4 AFG in der Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes ergab. Dies sind 920,- DM wöchentlich, bei Dynamisierung am 23.12.1993 970,- DM.
Ein Härtefall, der zu einer fiktiven Bemessung nach § 112 Abs.7 AFG führen würde, liegt nicht vor. Zum einen ist § 112 Abs.7 AFG gerade zum Ausgleich für die Härten gedacht, in denen - umgekehrt wie beim Kläger - eine gerade zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübte niedrig vergütete Beschäftigung in Anwendung der Abs.1 bis 6 zu einem Bemessungsniveau führen würde, welches erheblich unter dem Gesamtniveau der letzten drei Jahre liegt (vgl. BSG vom 26.11.1992, Az.: 7 R Ar 28/92 S.7). Auch hat der Kläger, wie bereits das SG ausgeführt hat, lediglich in knapp 4 Monaten des maßgeblichen Dreijahreszeitraums erheblich mehr verdient als in den sonstigen Beschäftigungen. Im Übrigen käme der Kläger selbst bei einer fiktiven Einstufung auf kein Bemessungsentgelt über 970,- DM. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung kam auch bereits zum Zeitpunkt seiner Arbeitslosmeldung ab 04.03.1994 bzw. 05.03.1994 für ihn keine Außendiensttätigkeit mehr in Frage, allenfalls eine Tätigkeit im Umschulungsberuf als Industriekaufmann. In Gehaltsgruppe IV im 4. Gruppenjahr des Manteltarifvertrages für die Bayerische Metallindustrie, Tätigkeiten schwieriger Art, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig erledigt werden, betrug das Tarifgehalt am 05.03. 1994 3.849,- DM monatlich zuzüglich 9,5 % durchschnittlicher Leistungszulage, also insgesamt 4.214,65 DM. Auf die Woche umgerechnet würde der Kläger damit auch auf die beim ihm zugrunde gelegten 970,- DM Bemessungsentgelt und den daraus folgenden Leistungssatz in Höhe von 394,20 DM kommen.
Der Kläger kann damit für den Zeitraum vom 05.03.1994 bis 12.06.1994 kein höheres Arbeitslosengeld als die ihm gewährten 438,- DM wöchentlich bzw. ab 02.05.1994 456,60 DM wöchentlich verlangen.
2.
Die Beklagte hat zu Recht nach zwischenzeitlicher Aufhebung der Alg-Bewilligung ab 13.06.1994 mit Bescheid vom 08.08.1994 dem Kläger ab 07.07.1994 Arbeitslosengeld nurmehr in der ihm zustehenden Höhe von wöchentlich 394,20 DM bewilligt.
Zwar wirkt der Bemessungsmodus, der bei Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zugrunde zu legen war, materiell- rechtlich bis zur Begründung einer neuen Anwartschaft fort (BSG vom 17.04.1986 SozR 4100 § 100 Nr.11). Dies bedeutet, dass erst bei Erwerb einer neuen Anwartschaft die Höhe des nunmehr entstandenen Anspruchs in Anwendung des § 112 AFG aufgrund des nunmehr maßgeblichen Bemessungszeitraums neu ermittelt werden kann, aber auch ermittelt werden muss. Dies hat die Beklagte bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 05.03.1994 übersehen, durfte es aber bei der Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld ab 07.07.1994 nachholen. Mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 04.03.1994, später korrigiert ab 05.03.1994 durch den Bescheid vom 29.04.1994 in Höhe von 438,- DM, ab 02.05. 1994 in Höhe von 456,60 DM wöchentlich ist keine Bindung hinsichtlich der Höhe des wöchentlichen Arbeitslosengeldes, auch nicht hinsichtlich des Bemessungsmodus für die Dauer der Laufzeit des Anspruchs, eingetreten (vgl. BSG vom 20.06.1984 SozR 4.100 § 112 Nr.23). Vielmehr hatte im Rahmen der Wiederbewilligung nach zwischenzeitlicher Erkrankung eine umfassende Überprüfung auch des ursprünglich zugrunde gelegten Arbeitsentgelts und des sich daraus ergebenden Leistungssatzes zu erfolgen. Eine Einschränkung des insoweit maßgeblichen Überprüfungsumfangs besteht nur bei bloßen Dynamisierungsbescheiden (BSG vom 09.05.1996 SozR 3-4800 § 63 Nr.1).
Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Faktoren, die in die Ermittlung des Leistungssatzes einfließen, war das Arbeitslosengeld ab 07.07.1994 in Höhe von wöchentlich 394,20 DM zutreffend festgesetzt.
Eine Berechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers unter Berücksichtigung der ihm im maßgeblichen erweiterten Bemessungszeitraum vom 01.12.1991 bis 22.12.1992 zugeflossenen Einmalzahlungen war nicht veranlasst, da keine Leistungen ab 01.01.1997 im Streit stehen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2000, Az.: 1 B V L 1/98 u.a.).
Das SG hat demnach die Klage zu Recht in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) und das Urteil des Senats nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG).
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