Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 451/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 149/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Februar 2000 abgeändert. Der Bescheid des Arbeitsamtes Kempten vom 19. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 21.03.1996 bis 30.04. 1996 aufgehoben wird und Leistungen sowie Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 21.03.1996 bis 23.04.1996 zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1970 geborene Kläger ist Metzger mit Meisterprüfung, seit Oktober 1993 arbeitete er als Kraftfahrer für Viehtransporte. Er leidet an Rückenbeschwerden wegen Bandscheibenvorwölbungen an der unteren Lendenwirbelsäule.
Ab 13.09.1995 nahm der Kläger an der von der Handwerkskammer Schwaben in Bad Wörishofen in Vollzeit durchgeführten Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" teil. Die Teilnahme wurde durch die Gewährung der allgemeinen FuU-Leistungen gefördert.
Bei der Fortbildung zum "Betriebswirt des Handwerks" hat der Teilnehmer schriftliche Prüfungen in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Personalführung und Recht abzulegen. Erzielt der Teilnehmer in allen vier schriftlichen Prüfungen ein ausreichendes Ergebnis, so hat er eine mündliche Prüfung abzulegen, wobei er sich das Fach aussuchen kann. Erzielt er nicht in allen vier schriftlichen Prüfungen ein zumindest ausreichendes Ergebnis, so muss er in allen Fächern, in denen dies nicht der Fall ist, eine mündliche Prüfung absolvieren. Dies ist aber nur möglich, soweit er wenigstens die Note Fünf erreicht hat. Bei der Note Sechs muss er die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Fach wiederholen.
Der Kläger nahm an den schriftlichen Prüfungen des von ihm besuchten Kurses "Vollzeit 9 Bad Wörishofen" teil, nämlich in Volkswirtschaft am 06.11.1995, in Recht am 02.12.1995, in Personalführung am 09.12.1995 und in Betriebswirtschaft am 16.12. 1995.
Letzter Unterrichtstag war der 12.12.1995.
Am 07.12.1995 meldete sich der Kläger für die Zeit nach Unterrichtsende arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 04.01.1996 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger Arbeitslosengeld ab 13.12.1995.
Der Kläger erzielte in den schriftlichen Prüfungen folgende Ergebnisse: Volkswirtschaft Note Sechs, Betriebswirtschaft Note Sechs, Personalführung Note Fünf, Recht Note Fünf. Die Ergebnisse wurden in Volkswirtschaft und Personalführung am 04.01. 1996, in Betriebswirtschaft am 18.01.1996 und in Recht am 26.01.1996 mitgeteilt.
Danach war der Kläger berechtigt, an der für den Kurs "Vollzeit 9 Bad Wörishofen" für den 12.02.1996 vorgesehenen mündlichen Prüfung in den Fächern Personalführung und Recht teilzunehmen, in den Fächern Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft musste er eine schriftliche Wiederholungsprüfung ablegen, wenn er die Maßnahme erfolgreich besuchen wollte. Der Kläger verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Prüfung insgesamt.
Am 08.01.1996 nahm der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung als Metzger in D. auf. Der Arbeitgeber kündigte ihm am 09.01.1996 zum 16.01.1996 innerhalb der Probezeit. Ab 10.01.1996 war der Kläger bei Zahlung des Arbeitsentgelts bis 16.01.1996 freigestellt.
Unter dem 11.01.1996 vermerken die elektronisch gespeicherten Vermittlungsunterlagen (BewA): "Kontaktgespräch, Info-AM und SIS. H.".
Mit Schreiben vom 19.03.1996 forderte das Arbeitsamt den Kläger auf, das Prüfungszeugnis zu übersenden.
Unter dem 21.03.1996 vermerkt die BewA: "Teilt telefonisch mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, der nächste Termin sei Mai 1996, er bittet um Verlängerung wegen Prüfungsgebühren. O.".
Am 23.04.1996 erhielt das Arbeitsamt über den Datenaustausch der Leistungsträger Kenntnis von der Beschäftigung des Klägers in der Metzgerei in D ... Zur Stellungnahme aufgefordert, gab der Kläger hierzu an, er habe sich unter Abholen der Arbeitspapiere rechtzeitig abgemeldet, sei im Übrigen bereits ab 10.01.1996 freigestellt worden und habe am 11.01.1996 von sich aus wieder wegen einer Arbeitsstelle vorgesprochen.
Am 26.04.1996 telefonierte der Kläger mit der Leistungsabteilung des Arbeitsamts: "Leistungsempfänger teilt mit, dass er seit 1/1996 wieder an einer FuU-Maßnahme (Wiederholung) teilnimmt, da er den ersten Kurs nicht bestanden hat (Vollzeit). Prüfung steht bald bevor. Leistungsempfänger will Auskünfte, welche Kosten erstattet werden. In COarb ist nichts zu entnehmen, dass eine weitere Maßnahme genehmigt wurde. Leistungsempfänger erhält laufend Arbeitslosengeld."
Daraufhin stellte das Arbeitsamt die Zahlung des Arbeitslosengeldes ab 24.04.1996 ein.
Am 01.05.1996 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf.
Am 07.08.1996 sprach der Kläger bei seinem Reha-Berater K. vor. Hierzu vermerkt die BewA: Da der Leistungsempfänger die am 12.12.1995 beendete Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" nicht bestanden habe, habe er vom 15.01.1996 bis 27.04.1996 kostenfrei den Unterricht in Bad Wörishofen besucht und die Prüfung in allen Fächern wiederholt, in zwei Fächern jedoch ohne Erfolg. Für die Prüfungsgebühr habe er etwa 85,00 DM entrichten müssen. Ab September 1996 habe er vor, über den Teilzeitkurs der Handwerkskammer die beiden nicht bestandenen Fächer Volkswirtschaft und Recht erneut zu belegen, um zum Abschluss zu kommen.
Der Kläger übersandte dem Arbeitsamt ein an ihn gerichtetes Bestätigungsschreiben der Handwerkskammer vom 13.09.1996. Es sei dem Kläger gestattet worden, zu Wiederholungszwecken am Unterricht der Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" nochmals teilzunehmen, wobei ihm freigestellt worden sei, ob und in welchem Umfang er den Unterricht besuche. Er habe an den schriftlichen Wiederholungsprüfungen vom 23.03., 20.04. und 27.04.1996 in Augsburg, am 13.04.1996 in Bad Wörishofen sowie an den mündlichen Prüfungen am 22.05.1996 in Bad Wörishofen und 30.07.1996 in Augsburg teilgenommen. Er habe die Wiederholungs-Prüfungsgebühr in Höhe von 350,00 DM entrichtet.
Mit Schreiben vom 12.12.1996 eröffnete das Arbeitsamt dem Kläger, dass er in der Zeit vom 08.01.1996 bis 23.04.1996 Leistungen in Höhe von 5.603,78 DM zu Unrecht bezogen habe, da er vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 über 18 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen sei, ab 15.01.1996 eine Vollzeit-Fortbildungsmaßnahme besucht und somit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Da er diese Änderungen in seinen Verhältnissen nicht angezeigt habe, könne er keinen Vertrauensschutz beanspruchen, so dass beabsichtigt sei, die Überzahlung zurückzufordern.
Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 18.12.1996 Stellung. Er habe vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 gearbeitet. Zwecks Anmeldung habe er beim Arbeitsamt die Unterlagen holen müssen und habe das auch dem Arbeitsamtbediensteten mitgeteilt. "Und auf den Punkt zur Schule, da wussten auch Sie wo die Schule ist durch die Reha-Maßnahme im Herbst 95, außerdem besitze ich einen angeschlossenen und funktionsfähigen Anrufbeantworter, wodurch eine Rückantwort in allerspätestens 24 Stunden möglich ist".
Mit Bescheid vom 19.02.1997 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 08.01.1996 auf. Ab 08.01.1996 hätten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Beschäftigungsaufnahme und dem nachfolgenden Schulbesuch nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe dies erst am 11.01.1996 mitgeteilt. Seit 08.01.1996 habe der Kläger bis 23.04.1996 4.314,80 DM Arbeitslosengeld erhalten. Zusätzlich seien 1.198,21 DM Krankenversicherungsbeiträge sowie 90,77 DM Pflegeversicherungsbeiträge für ihn abgeführt worden. Daraus errechne sich ein Erstattungsbetrag von insgesamt 5.609,78 DM.
Der Kläger erhob Widerspruch: Die eingetretene Überzahlung könne nicht "trotz der von mir - wie selbst im Aufhebungsbescheid angeführt - am 11.01.1996 vorgenommenen Mitteilung hinsichtlich meiner Arbeitsaufnahme" zu seinen Lasten gehen.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1997 als unbegründet zurück. Der Kläger habe wissen müssen, dass ihm aufgrund der Arbeitsaufnahme als Metzger kein Arbeitslosengeld mehr zugestanden habe, zum anderen habe er dem Arbeitsamt pflichtwidrig nicht angezeigt, dass er ab dem 15.01.1996 an einer Bildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht teilgenommen habe. Er habe dies vielmehr erst am 26.04.1996 mitgeteilt, als er sich nach der Übernahme von Prüfungsgebühren erkundigt habe.
Dagegen hat der Kläger am 11.08.1997 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Er hat die Klage darauf gestützt, dass er den Reha-Berater K. am 11.01.1996 über den erneuten Besuch der Fortbildungsmaßnahme ab 15.01.1996 informiert habe.
Dazu findet sich in den Akten des Arbeitsamts noch eine schriftliche Erklärung des Klägers anlässlich einer Vorsprache vom 14.07.1997: Er erkläre (nochmals) ausdrücklich, dass er den erneuten Schulbesuch Herrn K. persönlich angezeigt habe; dies sei am 11.01.1996 gewesen. Er habe bei Herrn K. geklopft und gefragt, ob dieser fünf Minuten Zeit habe, und habe dann kurz mit ihm gesprochen. Anderes, z.B. erneute Antragstellung auf Unterhaltsgeld sei nicht angesprochen worden. Er habe Herrn K. gesagt, dass er die Prüfung nicht geschafft habe und dass er die Schule ab dem 15.01.1996 erneut besuchen werde, damit sei das Gespräch beendet gewesen. Dass das Arbeitslosengeld weiter gezahlt worden sei, habe ihn nicht misstrauisch gemacht, da die Leistungen Unterhaltsgeld/Arbeitslosengeld gleich hoch gewesen seien und er gedacht habe, dass eben das Arbeitslosengeld nun weiter gezahlt werde. Anschließend sei er am 11.01. 1996 noch zu Frau H. gegangen.
Im Rahmen des Klageverfahrens fertigte der Reha-Berater K. einen verwaltungsinternen Vermerk vom 17.09.1997: "Am 11.01. 1996, als S. angeblich bei mir für fünf Minuten vorsprach, hatte ich laut Kalenderaufzeichnung terminierte Beratungsgespräche. Es wird gänzlich ausgeschlossen, dass S. angezeigt hat, ab 15.01.1996 erneut den Kurs "Betriebswirt des Handwerks" zu besuchen. Dies nämlich hätte ich als Antrag auf Förderung verstanden und diese nur von einer Eignungsabklärung über eine psychologische Untersuchung abhängig gemacht. Eine vorherige AB ist dazu erforderlich. Somit kann S. bestenfalls von einer Prüfungswiederholung, gegebenenfalls mit stundenweisem Unterricht, gesprochen haben. Zuständigkeitshalber ist S. an seinen Arbeitsvermittler verwiesen worden, sich das genehmigen zu lassen, wenn er im Leistungsbezug steht. Am 11.01.1996 sprach er beim Vermittler vor. Hätte er dort pflichtgemäß die Teilnahme ab 15.01.1996 als Veränderung seiner Verhältnisse angezeigt, wäre eine Abmeldung aus dem Arbeitslosengeld erfolgt".
Die Beklagte trug am 10.11.1997 schriftsätzlich vor: Laut BewA habe der Kläger am 11.01.1996 bei Frau H. vorgesprochen, dabei aber weder die Arbeitsaufnahme vom 08.01.1996 noch den bevorstehenden Schulbesuch ab 15.01.1996 angezeigt. Wenn im Aufhebungsbescheid vom 19.02.1997 stehe, "dieses haben Sie erst am 11.01.1996 mitgeteilt", so habe es sich um einen Redaktionsfehler gehandelt; das Datum habe "26.04.1996" lauten müssen. Dies sei im Widerspruchsbescheid richtig gestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung am 29.02.2000 hat das SG den Reha-Berater K. uneidlich als Zeugen einvernommen.
"An das Gespräch mit dem Kläger am 11.01.1996 kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Fest steht für mich, dass es kein Beratungsgespräch war. Dies sehe ich aus meiner Stellungnahme in der Leistungsakte der Beklagten. Es kann daher nur so gewesen sein, dass ich dem Kläger bei diesem Gespräch allgemeine Hinweise gab. Ich meine, dass mir der Kläger mitteilte, dass er den in Bad Wörishofen von September bis Oktober 1995 besuchten Kurs nicht bestanden habe, er eine Nachprüfung machen möchte und sich hierzu noch den Unterricht anhören möchte. Der Kläger hat aus meiner Sicht jedenfalls keinen Förderungsantrag gestellt. Hätte der Kläger bei mir einen erneuten Förderungsantrag gestellt, hätte ich auf jeden Fall auf einem Beratungsgespräch bestanden, um die Förderungsvoraussetzungen abklären zu können. Ich gehe davon aus, dass ich den Kläger aufgrund seiner Erklärungen zur zuständigen Arbeitsvermittlung weitergeschickt habe, damit dort seine Verfügbarkeit im Rahmen des erneuten Unterrichtsbesuches abgeklärt werden kann. Wenn der Kläger erklärt hätte, dass er ab 15.01.1996 wieder in Vollzeit an der Maßnahme in Bad Wörishofen teilnehmen will, hätte ich auf jeden Fall einen entsprechenden Computervermerk aufgenommen. Hierzu bin ich verpflichtet und hätte diesen an die zuständige Arbeitsvermittlerin Frau H. weitergeleitet."
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.02.2000 als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme vom 08.01.1996 und der Teilnahme am Fortbildungskurs in Vollzeit ab 15.01.1996 habe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Er habe daher ab 08.01.1996 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt. Er habe auch nicht ab 15.01.1996 einen Anspruch auf Unterhaltsgeld gehabt, da der erneute Maßnahmebesuch von der Beklagten nicht bewilligt worden sei.
Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Er habe nicht nachweisen können, dass er die Arbeitsaufnahme und den Maßnahmebesuch rechtzeitig angezeigt habe. Was den Besuch der Maßnahme angehe, so habe der Kläger anlässlich des Gesprächs am 11.01.1996 mit dem Reha-Berater K. keine eindeutigen Erklärungen abgegeben, wonach er wiederum eine Vollzeitmaßnahme besuche. Nach der BewA habe er auch weder die Arbeitsaufnahme noch den Maßnahmebesuch seiner zuständigen Arbeitsvermittlerin angezeigt. Es gehe zu seinen Lasten, dass er keinen Nachweis über die rechtzeitige Mitteilung der Arbeitsaufnahme und des erneuten Besuchs der Fortbildungsmaßnahme erbringen könne.
Der Kläger habe im Übrigen auch wissen müssen, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn er eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehme und eine Fortbildungsmaßnah- me in Vollzeit besuche. Dies habe er dem Merkblatt für Arbeitslose, welches ihm bei der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 07.12.1995 ausgehändigt worden sei, entnehmen können.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen: Man müsse nunmehr davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich am 11.01.1996 beim Reha-Berater K. vorgesprochen habe. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn dieser ihn missverstanden habe. Dem Vortrag des Klägers habe der Reha-Berater entnehmen können, dass der Kläger den Kurs wiederholen wolle und implizit damit auch eine weitere Förderung beantrage. Den gleichen Sachverhalt habe der Kläger auch der Arbeitsvermittlerin vorgetragen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben: Die auf den Aufhebungszeitraum vom 08.01. 1996 bis 16.01.1996 entfallenden Versicherungsbeiträge würden nicht zurückgefordert. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.02. 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 19.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld seien seit 08.01.1996 nicht mehr gegeben gewesen. Wegen der eingetretenen Überzahlung könne der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Was die Zeit seit 15.01.1996 betreffe, so sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger anlässlich seines Besuchs des Arbeitsamts am 11.01.1996 mit dem Reha-Berater K. gesprochen und diesem seinen weiteren Schulbesuch erklärt und konkludent eine Weiterförderung beantragt habe.
Der Senat hat die Akten des SG sowie die über den Kläger beim Arbeitsamt geführten Leistungsakten und Reha-Akten beigezogen. Die Handwerkskammer für Schwaben hat im Schreiben vom 03.01. 2002 und vom 24.01.2002 mitgeteilt: Dem Kläger sei die Einladung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung für den Kurs Vollzeit 9 Bad Wörishofen, - allerdings nur für die Bereiche Personalführung und Recht -, am 27.01.1996 zugesandt worden. Der Kläger habe ein paar Tage vor der mündlichen Prüfung, die für den 12.02.1996 angesetzt gewesen sei, telefonisch abgesagt. Genaueres könne nicht gesagt werden. Kulanzhalber sei dem Kläger gestattet worden, zu Wiederholungszwecken am Unterricht des Kurses Vollzeit 10 Bad Wörishofen vom 16.01.1996 bis 17.04.1996 teilzunehmen. Eine Auskunft darüber, in welchem Umfang der Kläger den Unterricht nochmals besucht habe, sei nicht möglich.
Der Kläger hat sich hierzu dahingehend eingelassen: Nachdem ihm am 04.01.1996 die Ergebnisse in Volkswirtschaft und Personalführung - Noten Sechs und Fünf - mitgeteilt worden seien, habe ihm eine Lehrkraft auf telefonische Rückfrage empfohlen, den Kurs insgesamt erneut zu besuchen. Dies sei noch vor seiner Vorsprache im Arbeitsamt am 11.01.1996 gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 29.02.2000 ist nur teilweise begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 04.01.1996 Arbeitslosengeld ab 13.12.1995 bewilligt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung ab 08.01.1996 und die Erstattung von Leistungen und Versicherungsbeiträgen sind die §§ 48 SGB X, 152 Abs.3 AFG, 50 Abs.1 SGB X, 157 Abs.3a AFG.
Nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Abs.1 Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr.2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr.4). Nach § 152 Abs.3 des im Fall des Klägers noch anzuwendenden AFG hat im Bereich des Arbeitsförderungsrechts die Verwaltung den unrichtig gewordenen Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X vorliegt.
I.
Im Zeitraum vom 08.01.1996 bis zum 16.01.1996 ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung als Metzger entfallen. Es handelte sich laut Arbeitsbescheinigung um eine auf 40 Stunden in der Woche angelegte, also eine nach Maßgabe des § 102 AFG über kurzzeitige Beschäftigung. Dies bedeutete, dass der Kläger ab 08.01.1996 nicht mehr arbeitslos war, was jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist (im AFG siehe §§ 100 Abs.1 101 Abs.1).
Ab 10.01.1996 war der Kläger allerdings freigestellt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer, wenn auch nur kurzen Zwischenbeschäftigung, setzt nach der Rechtsprechung eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung voraus. Am 11.01. 1996 war der Kläger persönlich im Arbeitsamt. Die BewA vermerkt: "Kontaktgespräch, Info AM (wohl Arbeitsmarkt) und SIS (Stelleninformationsservice). Dies ist zweifelsfrei eine persönliche Arbeitslosmeldung. Die maßgeblichen BSG-Entscheidungen zur Zwischenbeschäftigung vom 14.12.1995 (SozR 3-4100 § 105 Nr.2) und vom 23.07.1996 (SozR 3-4100 § 105 Nr.4) überlassen es der Beweiswürdigung, ob in einer derartigen Arbeitslosmeldung auch ein Antrag zu sehen ist. Man wird in jedem Fall in einer solchen Arbeitslosmeldung die Erklärung sehen können, Leistungen beziehen zu wollen. Nach dem Sinn der BSG-Rechtsprechung liegt in einer solchen Vorsprache die Erklärung, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit vorliegt und dass die Bundesanstalt hierfür einstehen möge. Dies ist unabhängig davon, ob der Arbeitslose auf seine Zwischenbeschäftigung hinweist und einen "neuen Antrag" stellt.
Der Kläger hat somit am 11.01.1996 wiederum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Allerdings hat dieser Anspruch bis zum 16.01.1996 geruht, da der Kläger bis dahin noch Arbeitsentgelt erhalten hat (§ 117 Abs.1 AFG).
Der Kläger musste auch ohne weiteres wissen, dass er nicht zugleich Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt für eine, auch gekündigte, Vollzeitbeschäftigung beziehen kann. Er kann schon aus diesem Grunde kein Vertrauen in die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 beanspruchen (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X). Danach war die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nach § 152 Abs.3 AFG aufzuheben und war das für diesen Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld nach § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten.
Wegen der anderweitigen Versicherungspflicht im Zeitraum vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 hatte der Kläger die für ihn von der Beklagten für den Zeitraum vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 abgeführten Beiträge nach § 157 Abs.3a Satz 2 AFG nicht zu erstatten. Die Beklagte hat insoweit ein Anerkenntnis abgegeben und den angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert.
II.
Für den Zeitraum vom 16.01.1996 bis 17.04.1996 ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Besuchs der Maßnahme "Vollzeit 10 Bad Wörishofen" entfallen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld war nach § 100 Abs.1 AFG u.a., dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dies setzte nach § 103 Abs.1 Nr.3 AFG u.a. voraus, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Dies bedeutete nach § 1 der unter Geltung des AFG noch maßgeblichen Aufenthaltsanordnung vom 03.10.1979, dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgeblichen Anschrift erreichen können musste.
Verfügbarkeit in diesem Sinne war, so lange der Kläger den Unterricht der Vollzeitmaßnahme 10 in Bad Wörishofen besuchte, nicht gegeben. Der Unterrichtsbeginn in Bad Wörishofen war nach dem vom Kläger selbst dem Arbeitsamt vorgelegen Unterrichtsprogramm um 8.15 Uhr morgens. Um von seinem Wohnsitz K. aus rechtzeitig zum Unterricht erscheinen zu können, musste der Kläger etwa eine Stunde vorher wegfahren, also noch vor Posteingang. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 18.12.1996 gegenüber dem Arbeitsamt geltend gemacht: Dem Arbeitsamt sei bekannt gewesen, wo die Schule sei, außerdem besitze er einen Anrufbeantworter, wodurch eine Rückantwort spätestens innerhalb von 24 Stunden möglich sei. Dies reicht nach der Rechtsprechung (BSG vom 12.06.1992 SozR 3-4100 § 103 Nr.8) nicht aus, um die Verfügbarkeitsvoraussetzungen jedenfalls des bis zum In-Kraft-Treten des SGB III geltenden Rechts zu erfüllen.
Die Handwerkskammer hat mitgeteilt, dass sie nicht angeben könne, in welchem Umfang der Kläger den Unterricht der Vollzeitmaßnahme 10 Bad Wörishofen nochmals besucht habe. Der Kläger seinerseits hat auch keine näheren Angaben hierzu gemacht, aber jeweils ohne Einschränkung angegeben, dass er die Vollzeitmaßnahme in Bad Wörishofen 10 besucht habe. Es kann sich demnach um keine bloß gelegentliche Teilnahme gehandelt haben, was auch im Hinblick auf die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen nach dem Besuch der vorangehenden Vollzeitmaßnahme 9 unwahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums des Unterrichts der Vollzeitmaßnahme 10 Bad Wörishofen, nämlich vom 16.01.1996 bis 17.04.1996 nicht verfügbar war. Die Verfügbarkeit lässt sich in einem derartigen Fall nicht nachträglich tageweise bejahen und verneinen (BSG vom 03.03.1993 SozR 3-4100 § 103 Nr.9).
Der Kläger kann - jedenfalls bis zum 20.03.1996 - keinen Vertrauensschutz in die Bestandskraft der Bewilligung beanspruchen. In seiner Person ist bis zu diesem Zeitpunkt der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X gegeben.
Nach § 60 Abs.1 Nr.2 SGB I hat, wer Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Besuch einer Fortbildungsmaßnahme ist eine derartige leistungserhebliche Tatsache.
Der Kläger behauptet, seinen nochmaligen Besuch der Vollzeitmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" anlässlich seiner Vorsprache im Arbeitsamt am 11.01.1996 angegeben zu haben. Er hat dies nicht nachweisen können. Insbesondere geht solches nicht aus den Angaben des Zeugen K. vor dem SG hervor.
Das SG hat diese gewürdigt, wie folgt: Der Zeuge, an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel bestehe, habe dem Gericht bestätigt, dass es für ihn aus dem kurzen Gespräch mit dem Kläger am 11.01.1996 nicht erkennbar gewesen sei, dass der Kläger ab 15.01.1996 wieder in Vollzeit an der Maßnahme teilnehmen werde. Diesbezüglich habe der Zeuge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer derartigen Mitteilung des Klägers einen entsprechenden Computervermerk aufgenommen und diesen an die zuständige Arbeitsvermittlung weitergeleitet hätte. Der Umstand, dass der Zeuge - als erfahrener Reha-Berater - diesen Computervermerk nicht gefertigt habe, zeige, dass der Kläger bei dem Gespräch am 11.01.1996 keine eindeutigen Erklärungen abgegeben habe. Nach dem Inhalt der Leistungsakte habe der Kläger die Arbeitsaufnahme und den Maßnahmebesuch auch nicht seiner zuständigen Arbeitsvermittlerin angezeigt. Der Kläger habe mithin nicht nachweisen können, dass er die Arbeitsaufnahme und den Maßnahmebesuch der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt habe.
Das SG unterstellt demnach wie auch der Zeuge zu Gunsten des Klägers, dass dieser am 11.01.1996 beim Zeugen vorgesprochen habe. Dies sei aber nur ein kurzes Gespräch gewesen. Dem Zeugen sei Glauben zu schenken, dass der Kläger anlässlich dieses Gesprächs keine Erklärungen abgegeben habe, aus denen erkennbar gewesen sei, dass er ab 15.01.1996 wieder in Vollzeit an der Maßnahme teilnehmen werde. Das SG stützt diese Würdigung der Aussage des Zeugen darauf, dass andernfalls irgendein Vermerk in den Akten hätte aufgenommen werden müssen, sei es ein solcher des Zeugen, sei es ein solcher der Arbeitsvermittlerin H. , die in diesem Fall hätte benachrichtigt werden müssen.
Der Senat folgt dieser Beweiswürdigung. Diese wird auch durch die Aufzeichnung des Zeugen K. über die Vorsprache des Klägers am 07.08.1996 gestützt. Nach der BewA ist in diesem Gespräch die Fortbildungssituation des Klägers in aller Ausführlichkeit besprochen worden und hat der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass er die Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" in Bad Wörishofen seit 15.01.1996 nochmals besucht habe. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger dies dem Zeugen bereits anlässlich einer früheren Vorsprache mitgeteilt hätte, findet sich in den Aufzeichnungen vom 07.08.1996 nicht.
Schließlich wird die Beweiswürdigung des SG auch dadurch gestützt, dass das Arbeitsamt den Kläger mit Schreiben vom 19.03.1996 aufgefordert hat, das Prüfungszeugnis über den Abschluss des Vollzeitkurses 9 "Betriebswirt des Handwerks" in Bad Wörishofen zu übersenden.
Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Kläger ist ihm als grob fahrlässig zuzurechnen. Unabhängig von seiner Einschätzung der leistungsrechtlichen Auswirkungen konnte der Kläger ohne weiteres erkennen, dass er seinen nochmaligen Besuch der Vollzeitmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" in Bad Wörishofen dem Arbeitsamt mitzuteilen hatte. Im Antragsvordruck auf Bewilligung des Arbeitslosengeldes, den der Kläger am 07.12. 1995 erhalten hat, wird der Arbeitslose ausdrücklich gefragt, ob er Schüler oder Student in einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte sei oder ob in den kommenden Monaten eine solche Ausbildung begonnen oder fortgesetzt werde.
Nachdem bezüglich des nochmaligen Besuchs der Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 in Gestalt des vertrauensschutzvernichtenden Tatbestandes der Nr.2 des SGB X gegegeben sind, war die Bewilligung des Arbeitslosengeldes nach § 152 Abs.3 AFG auch ab 16.01. 1996 (so der Zeitpunkt des Kursbeginns nach der dem Senat erteilten Auskunft) aufzuheben. Die Verpflichtung zur Erstattung des bewilligten Arbeitslosengeldes folgt aus § 50 Abs.1 SGB X. Für den Zeitraum nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Metzger ab 17.01.1996 hat der Kläger auch nach § 157 Abs.3a Satz 1 AFG die für ihn abgeführten Versicherungsbeiträge zu erstatten, da ab diesem Zeitpunkt die Befreiungsvorschrift des § 157 Abs.3a Satz 2 AFG nicht mehr Platz greift.
Dies gilt allerdings nur bis einschließlich 20.03.1996.
Unter dem 21.03.1996 verzeichnet die BewA: "Teilt telefonisch mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, der nächste Termin sei im Mai 1996, er bittet um Verlängerung der Prüfungsgebühren". Demnach hat der Kläger anlässlich dieses Telefonats nicht lediglich mitgeteilt, dass er am nächsten Prüfungstermin teilnehmen werde, er hat um "Verlängerung" gebeten. Der Begriff der "Verlängerung" bezieht sich nicht auf einen Zeitpunkt, sondern auf einen Zeitraum. Es lässt sich daraus nur schließen, dass der Kläger seine weitere bzw. nochmalige Teilnahme an der Maßnahme mitgeteilt hat. Wenn er lediglich wegen der Prüfungsgebühren nachgefragt hat, so erklärt sich dies daraus, dass sein Lebensunterhalt durch den laufenden Weiterbezug des Arbeitslosengeldes gedeckt war. Jedenfalls war aus der Mitteilung des Klägers, dass er die Prüfung der Vollzeitmaßnahme Nr.9 "Betriebswirt des Handwerks" nicht bestanden habe und um "Verlängerung" nachsuche, für das Arbeitsamt erkennbar, dass der Kläger weiter an der Maßnahme teilnahm. Zumindest wäre eine Nachfrage geboten gewesen. Umgekehrt konnte der Kläger aufgrund dieser Mitteilung jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen, er habe das Arbeitsamt von seiner weiteren bzw. nochmaligen Teilnahme an der Vollzeitmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" unterrichtet.
Es kann ihm auch nicht als grob fahrlässig angerechnet werden, wenn er in der Folge angenommen hat, dass er Arbeitslosengeld weiterhin zu Recht beziehe, bzw. dass es insbesondere nicht an der Voraussetzung seiner Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung fehle. Dies schon deswegen, da er annehmen durfte, das Arbeitsamt sei aufgrund des Telefonats vom 21.03.1996 über seine weitere bzw. nochmalige Teilnahme an der Maßnahme informiert. Das Merkblatt für Arbeitslose steht dem nicht offensichtlich und zwingend entgegen. Es findet sich zur Verfügbarkeit nur der Text des § 103 Abs.1 Nr.3 AFG abgedruckt, nicht hingegen die darüber hinausgehende Maßgabe des § 1 der Aufenthaltsanordnung, wonach der Arbeitslose während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm dem Arbeitsamt bekannten Anschrift für das Arbeitsamt erreichbar sein müsse.
Ab dem 21.03.1996 ist die Beklagte demnach an der Aufhebung der Bewilligung dadurch gehindert, dass ein vertrauensschutzvernichtender Tatbestand nach § 48 Abs.2 Satz 2 SGB X nicht vorliegt.
Ab 18.04.1996 ergibt sich des Weiteren die Rechtswidrigkeit der Aufhebung bereits daraus, dass die Vollzeitmaßnahme 10 "Betriebswirt des Handwerks" nach der dem Senat von der Handwerkskammer gegebenen Auskunft am 17.04.1996 beendet war.
Über den 30.04.1996 hinaus kann der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, da er ab 01.05.1996 eine Beschäftigung aufgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1970 geborene Kläger ist Metzger mit Meisterprüfung, seit Oktober 1993 arbeitete er als Kraftfahrer für Viehtransporte. Er leidet an Rückenbeschwerden wegen Bandscheibenvorwölbungen an der unteren Lendenwirbelsäule.
Ab 13.09.1995 nahm der Kläger an der von der Handwerkskammer Schwaben in Bad Wörishofen in Vollzeit durchgeführten Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" teil. Die Teilnahme wurde durch die Gewährung der allgemeinen FuU-Leistungen gefördert.
Bei der Fortbildung zum "Betriebswirt des Handwerks" hat der Teilnehmer schriftliche Prüfungen in Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Personalführung und Recht abzulegen. Erzielt der Teilnehmer in allen vier schriftlichen Prüfungen ein ausreichendes Ergebnis, so hat er eine mündliche Prüfung abzulegen, wobei er sich das Fach aussuchen kann. Erzielt er nicht in allen vier schriftlichen Prüfungen ein zumindest ausreichendes Ergebnis, so muss er in allen Fächern, in denen dies nicht der Fall ist, eine mündliche Prüfung absolvieren. Dies ist aber nur möglich, soweit er wenigstens die Note Fünf erreicht hat. Bei der Note Sechs muss er die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Fach wiederholen.
Der Kläger nahm an den schriftlichen Prüfungen des von ihm besuchten Kurses "Vollzeit 9 Bad Wörishofen" teil, nämlich in Volkswirtschaft am 06.11.1995, in Recht am 02.12.1995, in Personalführung am 09.12.1995 und in Betriebswirtschaft am 16.12. 1995.
Letzter Unterrichtstag war der 12.12.1995.
Am 07.12.1995 meldete sich der Kläger für die Zeit nach Unterrichtsende arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 04.01.1996 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger Arbeitslosengeld ab 13.12.1995.
Der Kläger erzielte in den schriftlichen Prüfungen folgende Ergebnisse: Volkswirtschaft Note Sechs, Betriebswirtschaft Note Sechs, Personalführung Note Fünf, Recht Note Fünf. Die Ergebnisse wurden in Volkswirtschaft und Personalführung am 04.01. 1996, in Betriebswirtschaft am 18.01.1996 und in Recht am 26.01.1996 mitgeteilt.
Danach war der Kläger berechtigt, an der für den Kurs "Vollzeit 9 Bad Wörishofen" für den 12.02.1996 vorgesehenen mündlichen Prüfung in den Fächern Personalführung und Recht teilzunehmen, in den Fächern Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft musste er eine schriftliche Wiederholungsprüfung ablegen, wenn er die Maßnahme erfolgreich besuchen wollte. Der Kläger verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Prüfung insgesamt.
Am 08.01.1996 nahm der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung als Metzger in D. auf. Der Arbeitgeber kündigte ihm am 09.01.1996 zum 16.01.1996 innerhalb der Probezeit. Ab 10.01.1996 war der Kläger bei Zahlung des Arbeitsentgelts bis 16.01.1996 freigestellt.
Unter dem 11.01.1996 vermerken die elektronisch gespeicherten Vermittlungsunterlagen (BewA): "Kontaktgespräch, Info-AM und SIS. H.".
Mit Schreiben vom 19.03.1996 forderte das Arbeitsamt den Kläger auf, das Prüfungszeugnis zu übersenden.
Unter dem 21.03.1996 vermerkt die BewA: "Teilt telefonisch mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, der nächste Termin sei Mai 1996, er bittet um Verlängerung wegen Prüfungsgebühren. O.".
Am 23.04.1996 erhielt das Arbeitsamt über den Datenaustausch der Leistungsträger Kenntnis von der Beschäftigung des Klägers in der Metzgerei in D ... Zur Stellungnahme aufgefordert, gab der Kläger hierzu an, er habe sich unter Abholen der Arbeitspapiere rechtzeitig abgemeldet, sei im Übrigen bereits ab 10.01.1996 freigestellt worden und habe am 11.01.1996 von sich aus wieder wegen einer Arbeitsstelle vorgesprochen.
Am 26.04.1996 telefonierte der Kläger mit der Leistungsabteilung des Arbeitsamts: "Leistungsempfänger teilt mit, dass er seit 1/1996 wieder an einer FuU-Maßnahme (Wiederholung) teilnimmt, da er den ersten Kurs nicht bestanden hat (Vollzeit). Prüfung steht bald bevor. Leistungsempfänger will Auskünfte, welche Kosten erstattet werden. In COarb ist nichts zu entnehmen, dass eine weitere Maßnahme genehmigt wurde. Leistungsempfänger erhält laufend Arbeitslosengeld."
Daraufhin stellte das Arbeitsamt die Zahlung des Arbeitslosengeldes ab 24.04.1996 ein.
Am 01.05.1996 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf.
Am 07.08.1996 sprach der Kläger bei seinem Reha-Berater K. vor. Hierzu vermerkt die BewA: Da der Leistungsempfänger die am 12.12.1995 beendete Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" nicht bestanden habe, habe er vom 15.01.1996 bis 27.04.1996 kostenfrei den Unterricht in Bad Wörishofen besucht und die Prüfung in allen Fächern wiederholt, in zwei Fächern jedoch ohne Erfolg. Für die Prüfungsgebühr habe er etwa 85,00 DM entrichten müssen. Ab September 1996 habe er vor, über den Teilzeitkurs der Handwerkskammer die beiden nicht bestandenen Fächer Volkswirtschaft und Recht erneut zu belegen, um zum Abschluss zu kommen.
Der Kläger übersandte dem Arbeitsamt ein an ihn gerichtetes Bestätigungsschreiben der Handwerkskammer vom 13.09.1996. Es sei dem Kläger gestattet worden, zu Wiederholungszwecken am Unterricht der Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" nochmals teilzunehmen, wobei ihm freigestellt worden sei, ob und in welchem Umfang er den Unterricht besuche. Er habe an den schriftlichen Wiederholungsprüfungen vom 23.03., 20.04. und 27.04.1996 in Augsburg, am 13.04.1996 in Bad Wörishofen sowie an den mündlichen Prüfungen am 22.05.1996 in Bad Wörishofen und 30.07.1996 in Augsburg teilgenommen. Er habe die Wiederholungs-Prüfungsgebühr in Höhe von 350,00 DM entrichtet.
Mit Schreiben vom 12.12.1996 eröffnete das Arbeitsamt dem Kläger, dass er in der Zeit vom 08.01.1996 bis 23.04.1996 Leistungen in Höhe von 5.603,78 DM zu Unrecht bezogen habe, da er vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 über 18 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen sei, ab 15.01.1996 eine Vollzeit-Fortbildungsmaßnahme besucht und somit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Da er diese Änderungen in seinen Verhältnissen nicht angezeigt habe, könne er keinen Vertrauensschutz beanspruchen, so dass beabsichtigt sei, die Überzahlung zurückzufordern.
Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 18.12.1996 Stellung. Er habe vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 gearbeitet. Zwecks Anmeldung habe er beim Arbeitsamt die Unterlagen holen müssen und habe das auch dem Arbeitsamtbediensteten mitgeteilt. "Und auf den Punkt zur Schule, da wussten auch Sie wo die Schule ist durch die Reha-Maßnahme im Herbst 95, außerdem besitze ich einen angeschlossenen und funktionsfähigen Anrufbeantworter, wodurch eine Rückantwort in allerspätestens 24 Stunden möglich ist".
Mit Bescheid vom 19.02.1997 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 08.01.1996 auf. Ab 08.01.1996 hätten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Beschäftigungsaufnahme und dem nachfolgenden Schulbesuch nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe dies erst am 11.01.1996 mitgeteilt. Seit 08.01.1996 habe der Kläger bis 23.04.1996 4.314,80 DM Arbeitslosengeld erhalten. Zusätzlich seien 1.198,21 DM Krankenversicherungsbeiträge sowie 90,77 DM Pflegeversicherungsbeiträge für ihn abgeführt worden. Daraus errechne sich ein Erstattungsbetrag von insgesamt 5.609,78 DM.
Der Kläger erhob Widerspruch: Die eingetretene Überzahlung könne nicht "trotz der von mir - wie selbst im Aufhebungsbescheid angeführt - am 11.01.1996 vorgenommenen Mitteilung hinsichtlich meiner Arbeitsaufnahme" zu seinen Lasten gehen.
Das Arbeitsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1997 als unbegründet zurück. Der Kläger habe wissen müssen, dass ihm aufgrund der Arbeitsaufnahme als Metzger kein Arbeitslosengeld mehr zugestanden habe, zum anderen habe er dem Arbeitsamt pflichtwidrig nicht angezeigt, dass er ab dem 15.01.1996 an einer Bildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht teilgenommen habe. Er habe dies vielmehr erst am 26.04.1996 mitgeteilt, als er sich nach der Übernahme von Prüfungsgebühren erkundigt habe.
Dagegen hat der Kläger am 11.08.1997 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Er hat die Klage darauf gestützt, dass er den Reha-Berater K. am 11.01.1996 über den erneuten Besuch der Fortbildungsmaßnahme ab 15.01.1996 informiert habe.
Dazu findet sich in den Akten des Arbeitsamts noch eine schriftliche Erklärung des Klägers anlässlich einer Vorsprache vom 14.07.1997: Er erkläre (nochmals) ausdrücklich, dass er den erneuten Schulbesuch Herrn K. persönlich angezeigt habe; dies sei am 11.01.1996 gewesen. Er habe bei Herrn K. geklopft und gefragt, ob dieser fünf Minuten Zeit habe, und habe dann kurz mit ihm gesprochen. Anderes, z.B. erneute Antragstellung auf Unterhaltsgeld sei nicht angesprochen worden. Er habe Herrn K. gesagt, dass er die Prüfung nicht geschafft habe und dass er die Schule ab dem 15.01.1996 erneut besuchen werde, damit sei das Gespräch beendet gewesen. Dass das Arbeitslosengeld weiter gezahlt worden sei, habe ihn nicht misstrauisch gemacht, da die Leistungen Unterhaltsgeld/Arbeitslosengeld gleich hoch gewesen seien und er gedacht habe, dass eben das Arbeitslosengeld nun weiter gezahlt werde. Anschließend sei er am 11.01. 1996 noch zu Frau H. gegangen.
Im Rahmen des Klageverfahrens fertigte der Reha-Berater K. einen verwaltungsinternen Vermerk vom 17.09.1997: "Am 11.01. 1996, als S. angeblich bei mir für fünf Minuten vorsprach, hatte ich laut Kalenderaufzeichnung terminierte Beratungsgespräche. Es wird gänzlich ausgeschlossen, dass S. angezeigt hat, ab 15.01.1996 erneut den Kurs "Betriebswirt des Handwerks" zu besuchen. Dies nämlich hätte ich als Antrag auf Förderung verstanden und diese nur von einer Eignungsabklärung über eine psychologische Untersuchung abhängig gemacht. Eine vorherige AB ist dazu erforderlich. Somit kann S. bestenfalls von einer Prüfungswiederholung, gegebenenfalls mit stundenweisem Unterricht, gesprochen haben. Zuständigkeitshalber ist S. an seinen Arbeitsvermittler verwiesen worden, sich das genehmigen zu lassen, wenn er im Leistungsbezug steht. Am 11.01.1996 sprach er beim Vermittler vor. Hätte er dort pflichtgemäß die Teilnahme ab 15.01.1996 als Veränderung seiner Verhältnisse angezeigt, wäre eine Abmeldung aus dem Arbeitslosengeld erfolgt".
Die Beklagte trug am 10.11.1997 schriftsätzlich vor: Laut BewA habe der Kläger am 11.01.1996 bei Frau H. vorgesprochen, dabei aber weder die Arbeitsaufnahme vom 08.01.1996 noch den bevorstehenden Schulbesuch ab 15.01.1996 angezeigt. Wenn im Aufhebungsbescheid vom 19.02.1997 stehe, "dieses haben Sie erst am 11.01.1996 mitgeteilt", so habe es sich um einen Redaktionsfehler gehandelt; das Datum habe "26.04.1996" lauten müssen. Dies sei im Widerspruchsbescheid richtig gestellt worden.
In der mündlichen Verhandlung am 29.02.2000 hat das SG den Reha-Berater K. uneidlich als Zeugen einvernommen.
"An das Gespräch mit dem Kläger am 11.01.1996 kann ich mich heute nicht mehr genau erinnern. Fest steht für mich, dass es kein Beratungsgespräch war. Dies sehe ich aus meiner Stellungnahme in der Leistungsakte der Beklagten. Es kann daher nur so gewesen sein, dass ich dem Kläger bei diesem Gespräch allgemeine Hinweise gab. Ich meine, dass mir der Kläger mitteilte, dass er den in Bad Wörishofen von September bis Oktober 1995 besuchten Kurs nicht bestanden habe, er eine Nachprüfung machen möchte und sich hierzu noch den Unterricht anhören möchte. Der Kläger hat aus meiner Sicht jedenfalls keinen Förderungsantrag gestellt. Hätte der Kläger bei mir einen erneuten Förderungsantrag gestellt, hätte ich auf jeden Fall auf einem Beratungsgespräch bestanden, um die Förderungsvoraussetzungen abklären zu können. Ich gehe davon aus, dass ich den Kläger aufgrund seiner Erklärungen zur zuständigen Arbeitsvermittlung weitergeschickt habe, damit dort seine Verfügbarkeit im Rahmen des erneuten Unterrichtsbesuches abgeklärt werden kann. Wenn der Kläger erklärt hätte, dass er ab 15.01.1996 wieder in Vollzeit an der Maßnahme in Bad Wörishofen teilnehmen will, hätte ich auf jeden Fall einen entsprechenden Computervermerk aufgenommen. Hierzu bin ich verpflichtet und hätte diesen an die zuständige Arbeitsvermittlerin Frau H. weitergeleitet."
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.02.2000 als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme vom 08.01.1996 und der Teilnahme am Fortbildungskurs in Vollzeit ab 15.01.1996 habe der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden. Er habe daher ab 08.01.1996 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt. Er habe auch nicht ab 15.01.1996 einen Anspruch auf Unterhaltsgeld gehabt, da der erneute Maßnahmebesuch von der Beklagten nicht bewilligt worden sei.
Der Kläger könne keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Er habe nicht nachweisen können, dass er die Arbeitsaufnahme und den Maßnahmebesuch rechtzeitig angezeigt habe. Was den Besuch der Maßnahme angehe, so habe der Kläger anlässlich des Gesprächs am 11.01.1996 mit dem Reha-Berater K. keine eindeutigen Erklärungen abgegeben, wonach er wiederum eine Vollzeitmaßnahme besuche. Nach der BewA habe er auch weder die Arbeitsaufnahme noch den Maßnahmebesuch seiner zuständigen Arbeitsvermittlerin angezeigt. Es gehe zu seinen Lasten, dass er keinen Nachweis über die rechtzeitige Mitteilung der Arbeitsaufnahme und des erneuten Besuchs der Fortbildungsmaßnahme erbringen könne.
Der Kläger habe im Übrigen auch wissen müssen, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn er eine beitragspflichtige Beschäftigung aufnehme und eine Fortbildungsmaßnah- me in Vollzeit besuche. Dies habe er dem Merkblatt für Arbeitslose, welches ihm bei der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 07.12.1995 ausgehändigt worden sei, entnehmen können.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen: Man müsse nunmehr davon ausgehen, dass der Kläger tatsächlich am 11.01.1996 beim Reha-Berater K. vorgesprochen habe. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn dieser ihn missverstanden habe. Dem Vortrag des Klägers habe der Reha-Berater entnehmen können, dass der Kläger den Kurs wiederholen wolle und implizit damit auch eine weitere Förderung beantrage. Den gleichen Sachverhalt habe der Kläger auch der Arbeitsvermittlerin vorgetragen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben: Die auf den Aufhebungszeitraum vom 08.01. 1996 bis 16.01.1996 entfallenden Versicherungsbeiträge würden nicht zurückgefordert. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.02. 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 19.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld seien seit 08.01.1996 nicht mehr gegeben gewesen. Wegen der eingetretenen Überzahlung könne der Kläger keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Was die Zeit seit 15.01.1996 betreffe, so sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger anlässlich seines Besuchs des Arbeitsamts am 11.01.1996 mit dem Reha-Berater K. gesprochen und diesem seinen weiteren Schulbesuch erklärt und konkludent eine Weiterförderung beantragt habe.
Der Senat hat die Akten des SG sowie die über den Kläger beim Arbeitsamt geführten Leistungsakten und Reha-Akten beigezogen. Die Handwerkskammer für Schwaben hat im Schreiben vom 03.01. 2002 und vom 24.01.2002 mitgeteilt: Dem Kläger sei die Einladung zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung für den Kurs Vollzeit 9 Bad Wörishofen, - allerdings nur für die Bereiche Personalführung und Recht -, am 27.01.1996 zugesandt worden. Der Kläger habe ein paar Tage vor der mündlichen Prüfung, die für den 12.02.1996 angesetzt gewesen sei, telefonisch abgesagt. Genaueres könne nicht gesagt werden. Kulanzhalber sei dem Kläger gestattet worden, zu Wiederholungszwecken am Unterricht des Kurses Vollzeit 10 Bad Wörishofen vom 16.01.1996 bis 17.04.1996 teilzunehmen. Eine Auskunft darüber, in welchem Umfang der Kläger den Unterricht nochmals besucht habe, sei nicht möglich.
Der Kläger hat sich hierzu dahingehend eingelassen: Nachdem ihm am 04.01.1996 die Ergebnisse in Volkswirtschaft und Personalführung - Noten Sechs und Fünf - mitgeteilt worden seien, habe ihm eine Lehrkraft auf telefonische Rückfrage empfohlen, den Kurs insgesamt erneut zu besuchen. Dies sei noch vor seiner Vorsprache im Arbeitsamt am 11.01.1996 gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 29.02.2000 ist nur teilweise begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 04.01.1996 Arbeitslosengeld ab 13.12.1995 bewilligt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung ab 08.01.1996 und die Erstattung von Leistungen und Versicherungsbeiträgen sind die §§ 48 SGB X, 152 Abs.3 AFG, 50 Abs.1 SGB X, 157 Abs.3a AFG.
Nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Abs.1 Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr.2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr.4). Nach § 152 Abs.3 des im Fall des Klägers noch anzuwendenden AFG hat im Bereich des Arbeitsförderungsrechts die Verwaltung den unrichtig gewordenen Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X vorliegt.
I.
Im Zeitraum vom 08.01.1996 bis zum 16.01.1996 ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgrund der Aufnahme einer Beschäftigung als Metzger entfallen. Es handelte sich laut Arbeitsbescheinigung um eine auf 40 Stunden in der Woche angelegte, also eine nach Maßgabe des § 102 AFG über kurzzeitige Beschäftigung. Dies bedeutete, dass der Kläger ab 08.01.1996 nicht mehr arbeitslos war, was jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist (im AFG siehe §§ 100 Abs.1 101 Abs.1).
Ab 10.01.1996 war der Kläger allerdings freigestellt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer, wenn auch nur kurzen Zwischenbeschäftigung, setzt nach der Rechtsprechung eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung voraus. Am 11.01. 1996 war der Kläger persönlich im Arbeitsamt. Die BewA vermerkt: "Kontaktgespräch, Info AM (wohl Arbeitsmarkt) und SIS (Stelleninformationsservice). Dies ist zweifelsfrei eine persönliche Arbeitslosmeldung. Die maßgeblichen BSG-Entscheidungen zur Zwischenbeschäftigung vom 14.12.1995 (SozR 3-4100 § 105 Nr.2) und vom 23.07.1996 (SozR 3-4100 § 105 Nr.4) überlassen es der Beweiswürdigung, ob in einer derartigen Arbeitslosmeldung auch ein Antrag zu sehen ist. Man wird in jedem Fall in einer solchen Arbeitslosmeldung die Erklärung sehen können, Leistungen beziehen zu wollen. Nach dem Sinn der BSG-Rechtsprechung liegt in einer solchen Vorsprache die Erklärung, dass der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit vorliegt und dass die Bundesanstalt hierfür einstehen möge. Dies ist unabhängig davon, ob der Arbeitslose auf seine Zwischenbeschäftigung hinweist und einen "neuen Antrag" stellt.
Der Kläger hat somit am 11.01.1996 wiederum einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Allerdings hat dieser Anspruch bis zum 16.01.1996 geruht, da der Kläger bis dahin noch Arbeitsentgelt erhalten hat (§ 117 Abs.1 AFG).
Der Kläger musste auch ohne weiteres wissen, dass er nicht zugleich Arbeitslosengeld und Arbeitsentgelt für eine, auch gekündigte, Vollzeitbeschäftigung beziehen kann. Er kann schon aus diesem Grunde kein Vertrauen in die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 beanspruchen (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X). Danach war die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nach § 152 Abs.3 AFG aufzuheben und war das für diesen Zeitraum geleistete Arbeitslosengeld nach § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten.
Wegen der anderweitigen Versicherungspflicht im Zeitraum vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 hatte der Kläger die für ihn von der Beklagten für den Zeitraum vom 08.01.1996 bis 16.01.1996 abgeführten Beiträge nach § 157 Abs.3a Satz 2 AFG nicht zu erstatten. Die Beklagte hat insoweit ein Anerkenntnis abgegeben und den angefochtenen Bescheid insoweit abgeändert.
II.
Für den Zeitraum vom 16.01.1996 bis 17.04.1996 ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen des Besuchs der Maßnahme "Vollzeit 10 Bad Wörishofen" entfallen.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld war nach § 100 Abs.1 AFG u.a., dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Dies setzte nach § 103 Abs.1 Nr.3 AFG u.a. voraus, dass der Arbeitslose das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist. Dies bedeutete nach § 1 der unter Geltung des AFG noch maßgeblichen Aufenthaltsanordnung vom 03.10.1979, dass das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgeblichen Anschrift erreichen können musste.
Verfügbarkeit in diesem Sinne war, so lange der Kläger den Unterricht der Vollzeitmaßnahme 10 in Bad Wörishofen besuchte, nicht gegeben. Der Unterrichtsbeginn in Bad Wörishofen war nach dem vom Kläger selbst dem Arbeitsamt vorgelegen Unterrichtsprogramm um 8.15 Uhr morgens. Um von seinem Wohnsitz K. aus rechtzeitig zum Unterricht erscheinen zu können, musste der Kläger etwa eine Stunde vorher wegfahren, also noch vor Posteingang. Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 18.12.1996 gegenüber dem Arbeitsamt geltend gemacht: Dem Arbeitsamt sei bekannt gewesen, wo die Schule sei, außerdem besitze er einen Anrufbeantworter, wodurch eine Rückantwort spätestens innerhalb von 24 Stunden möglich sei. Dies reicht nach der Rechtsprechung (BSG vom 12.06.1992 SozR 3-4100 § 103 Nr.8) nicht aus, um die Verfügbarkeitsvoraussetzungen jedenfalls des bis zum In-Kraft-Treten des SGB III geltenden Rechts zu erfüllen.
Die Handwerkskammer hat mitgeteilt, dass sie nicht angeben könne, in welchem Umfang der Kläger den Unterricht der Vollzeitmaßnahme 10 Bad Wörishofen nochmals besucht habe. Der Kläger seinerseits hat auch keine näheren Angaben hierzu gemacht, aber jeweils ohne Einschränkung angegeben, dass er die Vollzeitmaßnahme in Bad Wörishofen 10 besucht habe. Es kann sich demnach um keine bloß gelegentliche Teilnahme gehandelt haben, was auch im Hinblick auf die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen nach dem Besuch der vorangehenden Vollzeitmaßnahme 9 unwahrscheinlich erscheint. Dies bedeutet, dass der Kläger während des gesamten Zeitraums des Unterrichts der Vollzeitmaßnahme 10 Bad Wörishofen, nämlich vom 16.01.1996 bis 17.04.1996 nicht verfügbar war. Die Verfügbarkeit lässt sich in einem derartigen Fall nicht nachträglich tageweise bejahen und verneinen (BSG vom 03.03.1993 SozR 3-4100 § 103 Nr.9).
Der Kläger kann - jedenfalls bis zum 20.03.1996 - keinen Vertrauensschutz in die Bestandskraft der Bewilligung beanspruchen. In seiner Person ist bis zu diesem Zeitpunkt der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X gegeben.
Nach § 60 Abs.1 Nr.2 SGB I hat, wer Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Der Besuch einer Fortbildungsmaßnahme ist eine derartige leistungserhebliche Tatsache.
Der Kläger behauptet, seinen nochmaligen Besuch der Vollzeitmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" anlässlich seiner Vorsprache im Arbeitsamt am 11.01.1996 angegeben zu haben. Er hat dies nicht nachweisen können. Insbesondere geht solches nicht aus den Angaben des Zeugen K. vor dem SG hervor.
Das SG hat diese gewürdigt, wie folgt: Der Zeuge, an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel bestehe, habe dem Gericht bestätigt, dass es für ihn aus dem kurzen Gespräch mit dem Kläger am 11.01.1996 nicht erkennbar gewesen sei, dass der Kläger ab 15.01.1996 wieder in Vollzeit an der Maßnahme teilnehmen werde. Diesbezüglich habe der Zeuge ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei einer derartigen Mitteilung des Klägers einen entsprechenden Computervermerk aufgenommen und diesen an die zuständige Arbeitsvermittlung weitergeleitet hätte. Der Umstand, dass der Zeuge - als erfahrener Reha-Berater - diesen Computervermerk nicht gefertigt habe, zeige, dass der Kläger bei dem Gespräch am 11.01.1996 keine eindeutigen Erklärungen abgegeben habe. Nach dem Inhalt der Leistungsakte habe der Kläger die Arbeitsaufnahme und den Maßnahmebesuch auch nicht seiner zuständigen Arbeitsvermittlerin angezeigt. Der Kläger habe mithin nicht nachweisen können, dass er die Arbeitsaufnahme und den Maßnahmebesuch der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt habe.
Das SG unterstellt demnach wie auch der Zeuge zu Gunsten des Klägers, dass dieser am 11.01.1996 beim Zeugen vorgesprochen habe. Dies sei aber nur ein kurzes Gespräch gewesen. Dem Zeugen sei Glauben zu schenken, dass der Kläger anlässlich dieses Gesprächs keine Erklärungen abgegeben habe, aus denen erkennbar gewesen sei, dass er ab 15.01.1996 wieder in Vollzeit an der Maßnahme teilnehmen werde. Das SG stützt diese Würdigung der Aussage des Zeugen darauf, dass andernfalls irgendein Vermerk in den Akten hätte aufgenommen werden müssen, sei es ein solcher des Zeugen, sei es ein solcher der Arbeitsvermittlerin H. , die in diesem Fall hätte benachrichtigt werden müssen.
Der Senat folgt dieser Beweiswürdigung. Diese wird auch durch die Aufzeichnung des Zeugen K. über die Vorsprache des Klägers am 07.08.1996 gestützt. Nach der BewA ist in diesem Gespräch die Fortbildungssituation des Klägers in aller Ausführlichkeit besprochen worden und hat der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass er die Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" in Bad Wörishofen seit 15.01.1996 nochmals besucht habe. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger dies dem Zeugen bereits anlässlich einer früheren Vorsprache mitgeteilt hätte, findet sich in den Aufzeichnungen vom 07.08.1996 nicht.
Schließlich wird die Beweiswürdigung des SG auch dadurch gestützt, dass das Arbeitsamt den Kläger mit Schreiben vom 19.03.1996 aufgefordert hat, das Prüfungszeugnis über den Abschluss des Vollzeitkurses 9 "Betriebswirt des Handwerks" in Bad Wörishofen zu übersenden.
Die Verletzung der Mitteilungspflicht durch den Kläger ist ihm als grob fahrlässig zuzurechnen. Unabhängig von seiner Einschätzung der leistungsrechtlichen Auswirkungen konnte der Kläger ohne weiteres erkennen, dass er seinen nochmaligen Besuch der Vollzeitmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" in Bad Wörishofen dem Arbeitsamt mitzuteilen hatte. Im Antragsvordruck auf Bewilligung des Arbeitslosengeldes, den der Kläger am 07.12. 1995 erhalten hat, wird der Arbeitslose ausdrücklich gefragt, ob er Schüler oder Student in einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte sei oder ob in den kommenden Monaten eine solche Ausbildung begonnen oder fortgesetzt werde.
Nachdem bezüglich des nochmaligen Besuchs der Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 in Gestalt des vertrauensschutzvernichtenden Tatbestandes der Nr.2 des SGB X gegegeben sind, war die Bewilligung des Arbeitslosengeldes nach § 152 Abs.3 AFG auch ab 16.01. 1996 (so der Zeitpunkt des Kursbeginns nach der dem Senat erteilten Auskunft) aufzuheben. Die Verpflichtung zur Erstattung des bewilligten Arbeitslosengeldes folgt aus § 50 Abs.1 SGB X. Für den Zeitraum nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Metzger ab 17.01.1996 hat der Kläger auch nach § 157 Abs.3a Satz 1 AFG die für ihn abgeführten Versicherungsbeiträge zu erstatten, da ab diesem Zeitpunkt die Befreiungsvorschrift des § 157 Abs.3a Satz 2 AFG nicht mehr Platz greift.
Dies gilt allerdings nur bis einschließlich 20.03.1996.
Unter dem 21.03.1996 verzeichnet die BewA: "Teilt telefonisch mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, der nächste Termin sei im Mai 1996, er bittet um Verlängerung der Prüfungsgebühren". Demnach hat der Kläger anlässlich dieses Telefonats nicht lediglich mitgeteilt, dass er am nächsten Prüfungstermin teilnehmen werde, er hat um "Verlängerung" gebeten. Der Begriff der "Verlängerung" bezieht sich nicht auf einen Zeitpunkt, sondern auf einen Zeitraum. Es lässt sich daraus nur schließen, dass der Kläger seine weitere bzw. nochmalige Teilnahme an der Maßnahme mitgeteilt hat. Wenn er lediglich wegen der Prüfungsgebühren nachgefragt hat, so erklärt sich dies daraus, dass sein Lebensunterhalt durch den laufenden Weiterbezug des Arbeitslosengeldes gedeckt war. Jedenfalls war aus der Mitteilung des Klägers, dass er die Prüfung der Vollzeitmaßnahme Nr.9 "Betriebswirt des Handwerks" nicht bestanden habe und um "Verlängerung" nachsuche, für das Arbeitsamt erkennbar, dass der Kläger weiter an der Maßnahme teilnahm. Zumindest wäre eine Nachfrage geboten gewesen. Umgekehrt konnte der Kläger aufgrund dieser Mitteilung jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen, er habe das Arbeitsamt von seiner weiteren bzw. nochmaligen Teilnahme an der Vollzeitmaßnahme "Betriebswirt des Handwerks" unterrichtet.
Es kann ihm auch nicht als grob fahrlässig angerechnet werden, wenn er in der Folge angenommen hat, dass er Arbeitslosengeld weiterhin zu Recht beziehe, bzw. dass es insbesondere nicht an der Voraussetzung seiner Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung fehle. Dies schon deswegen, da er annehmen durfte, das Arbeitsamt sei aufgrund des Telefonats vom 21.03.1996 über seine weitere bzw. nochmalige Teilnahme an der Maßnahme informiert. Das Merkblatt für Arbeitslose steht dem nicht offensichtlich und zwingend entgegen. Es findet sich zur Verfügbarkeit nur der Text des § 103 Abs.1 Nr.3 AFG abgedruckt, nicht hingegen die darüber hinausgehende Maßgabe des § 1 der Aufenthaltsanordnung, wonach der Arbeitslose während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm dem Arbeitsamt bekannten Anschrift für das Arbeitsamt erreichbar sein müsse.
Ab dem 21.03.1996 ist die Beklagte demnach an der Aufhebung der Bewilligung dadurch gehindert, dass ein vertrauensschutzvernichtender Tatbestand nach § 48 Abs.2 Satz 2 SGB X nicht vorliegt.
Ab 18.04.1996 ergibt sich des Weiteren die Rechtswidrigkeit der Aufhebung bereits daraus, dass die Vollzeitmaßnahme 10 "Betriebswirt des Handwerks" nach der dem Senat von der Handwerkskammer gegebenen Auskunft am 17.04.1996 beendet war.
Über den 30.04.1996 hinaus kann der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, da er ab 01.05.1996 eine Beschäftigung aufgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.
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