Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 186/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 156/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 1. März 2002 und des Bescheides vom 10. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1999 verurteilt, über den Erlass der Forderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Forderung in Höhe von 4.579,- DM (Stand Januar 1999) streitig.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 05.10.1994 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.03. bis 28.08. 1994 auf und forderte die Erstattung von insgesamt 4.448,- DM. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.11. 1994 zurück. Die Entscheidung wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin die zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage S 40 AL 1704/94 in der mündlichen Verhandlung am 17.12.1996 für erledigt erklärt hatte.
Bereits am 25.11.1995 hatte sie die Niederschlagung der Forderung beantragt. Mit Bescheid vom 10.11.1998 lehnte dies die Beklagte mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne zwar derzeit eine Tilgung der Forderung nicht erwartet werden, dennoch sei davon auszugehen, dass sie im Falle künftiger Auf- oder Verrechnungsmöglichkeiten bzw. nach Besserung der finanziellen Möglichkeiten beglichen werden könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.1999 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 01.03. 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 1.03. 2002 sowie den Bescheid vom 10.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Erlass der Forderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.06.2002 hat der Vorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide nach Ansicht des Senats ermessensfehlerhaft seien. Es bestünden zum einen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Forderung, da wohl der subjektive Tatbestand der groben Fahrlässigkeit nicht erfüllt sei, zum anderen habe die Klägerin für die Zeit ab 21.04.1994 keinen Vermögensvorteil gehabt, auch sei sie bis August 1994 nicht vom Arbeitsamt vorgeladen worden.
Die Beklagte hat daraufhin ein Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, über den Erlass der Forderungen erneut zu entscheiden und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet. Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, über den Erlass der Forderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet auf Anerkenntnisurteile über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung, ein ausdrücklich auf den Erlass des Anerkenntnisurteils gerichteter Antrag der Klägerin ist nicht erforderlich (BSG SozR 6580 Art.5 Nr.4 Seite 10).
Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit sind aufgrund des Anerkenntnisses nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Forderung in Höhe von 4.579,- DM (Stand Januar 1999) streitig.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 05.10.1994 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.03. bis 28.08. 1994 auf und forderte die Erstattung von insgesamt 4.448,- DM. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.11. 1994 zurück. Die Entscheidung wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin die zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage S 40 AL 1704/94 in der mündlichen Verhandlung am 17.12.1996 für erledigt erklärt hatte.
Bereits am 25.11.1995 hatte sie die Niederschlagung der Forderung beantragt. Mit Bescheid vom 10.11.1998 lehnte dies die Beklagte mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne zwar derzeit eine Tilgung der Forderung nicht erwartet werden, dennoch sei davon auszugehen, dass sie im Falle künftiger Auf- oder Verrechnungsmöglichkeiten bzw. nach Besserung der finanziellen Möglichkeiten beglichen werden könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.1999 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 01.03. 2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 1.03. 2002 sowie den Bescheid vom 10.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Erlass der Forderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.06.2002 hat der Vorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide nach Ansicht des Senats ermessensfehlerhaft seien. Es bestünden zum einen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Forderung, da wohl der subjektive Tatbestand der groben Fahrlässigkeit nicht erfüllt sei, zum anderen habe die Klägerin für die Zeit ab 21.04.1994 keinen Vermögensvorteil gehabt, auch sei sie bis August 1994 nicht vom Arbeitsamt vorgeladen worden.
Die Beklagte hat daraufhin ein Anerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, über den Erlass der Forderungen erneut zu entscheiden und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet. Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen, über den Erlass der Forderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet auf Anerkenntnisurteile über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung, ein ausdrücklich auf den Erlass des Anerkenntnisurteils gerichteter Antrag der Klägerin ist nicht erforderlich (BSG SozR 6580 Art.5 Nr.4 Seite 10).
Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit sind aufgrund des Anerkenntnisses nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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