L 8 AL 174/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 544/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 174/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung eines Einarbeitungszuschusses (EZ) streitig.

Die Klägerin beantragte am 26.11.1996 formlos die Bewilligung eines EZ und gab an, die arbeitslose S. einstellen und in der Zeit vom 07.01. bis 07.07.1997 als Bürokauffrau einarbeiten zu wollen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.1996 der Klägerin den Antragsvordruck mit der Aufforderung, die Kopie des Arbeitsvertrages einzureichen, übersandt hatte, legte diese mit Schreiben vom 20.02.1997 den ausgefüllten Antragsvordruck vor mit dem Bemerken, der Arbeitsvertrag werde erst nach Ablauf der Probezeit (sechs Monate) abgeschlossen. Weiterhin reichte sie einen handschriftlich gefertigten Einarbeitungsplan mit dem Unterzeichnungsdatum 26.02.1997 ein. Zuvor war am 03.01.1997 der ausgefüllte Antragsvordruck per Fax übersandt worden mit dem Vermerk, das Original sowie der Einarbeitungsplan und der Arbeitsvertrag gingen umgehend per Post zu.

Mit Bescheid vom 28.05.1997 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Einarbeitungsplan sei erst am 28.02.1997 erstellt worden und habe damit erst nach Beginn des Förderungszeitraumes vorgelegen. In ihrem Widerspruch machte die Klägerin besprochen, in Form eines Arbeitsplanes am 03.01.1997 per Fax übermittelt worden.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.1997 zurück. § 27 Abs.1 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) bestimme, dass ein Einarbeitungsplan vor Beginn der Maßnahme erstellt und dem Arbeitsamt vorgelegt werden müsse. Hier sei der Plan aber erst am 26.02. erstellt und dem Arbeitsamt erst am 28.02.1997 vorgelegt worden. Auf dieses Erfordernis sei die Klägerin hingewiesen worden.

Mit der zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Antragsübermittlung einen vereinfachten Einarbeitungsplan vorgelegt und darauf hingewiesen zu haben, dass der detaillierte später nachfolgen werde.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2000 die von der Klägerin als Zeugin benannte Arbeitnehmerin L. vernommen; bezüglich ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14.03.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Den Gründen der Bescheide der Beklagten sei zu folgen, so dass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgesehen werden könne. Ergänzend sei festzustellen, dass auch das Vorliegen eines vereinfachten Einarbeitungsplanes nicht erwiesen sei, diese Nichterweislichkeit jedoch zu Lasten des Kläger gehe. Ein Einarbeitungsplan sei nicht mit dem per Fax eingereichten Formblattantrag vorgelegt worden. Zwar habe die Zeugin bestätigen können, einen Einarbeitungsplan einfacher Art geschrieben zu haben. Im Übrigen habe sie aber lediglich bekunden können, dass in Fällen dieser und vergleichbarer Art gewöhnlich die Antragsunterlagen zunächst im Fax-Wege übermittelt und normalerweise dann noch am gleichen Tag die jeweiligen zusammengehörigen Originalunterlagen insgesamt in einen Umschlag gesteckt und bei der jeweiligen Dienststelle abgegeben würden. Da jedoch nachweislich der Originalantrag erst am 28.02.1997 vorgelegt worden ist, sei unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin, dass sie die zusammengehörigen Vorgänge, hier den Originalantrag und den Einarbeitungsplan, stets einheitlich bei der jeweiligen Dienststelle abgegeben habe, ein früherer Zugang vor dem 28.02.1997 nicht feststellbar.

Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, es könne nun anhand einer Aktennotiz belegt werden, dass der vorläufige Einarbeitungsplan rechtzeitig abgegeben worden sei.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 14.03.2000 und des Bescheides vom 28.05.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.10.1997 zu verurteilen, ab 07.01.1997 aufgrund der Einstellung der Frau S. einen Einarbeitungszuschuss zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Widerspruchsbescheid und die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

Trotz zweimaliger Aufforderung hat die Klägerin die von ihr behauptete Aktennotiz nicht vorgelegt. Auch ist sie der Aufforderung, den angeblich vor dem 07.01.1997 erstellten einfachen Einarbeitungsplan vorzulegen, nicht nachgekommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Anspruchsvoraussetzungen für den beantragten EZ nicht nachgewiesen sind.

Gemäß § 49 Abs.1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) kann die Bundesanstalt den Arbeitgebern für Arbeitnehmer Zuschüsse gewähren, wenn diese eine volle Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen können und sie vor Beginn der Einarbeitung 1. arbeitslos sind oder 2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht sind; § 42a Abs.1 Satz 2 AFG gilt entsprechend.

Zwar lagen diese Voraussetzungen bezüglich der vom Kläger eingestellten Arbeitnehmerin S. vor. Jedoch hat die Klägerin nicht die für eine Leistungsgewährung erforderlichen weiteren Voraussetzungen erfüllt. Denn gemäß § 27 Abs.1 Satz 2 AFuU vom 29.04. 1993 (ANBA Sondernummer 5. Mai 1993) in der Fassung der ersten Änderungsanordnung vom 16.03.1994 (ANBA 1994, S.295) wird die Leistung nur gewährt, wenn vor Beginn des Förderungszeitraumes ein schriftlicher Einarbeitungsplan vorliegt. Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass vor dem 07.01.1997 ein solcher Einarbeitungsplan, der nach § 25 Abs.7 AFuU schriftlich zu erstellen und beim Arbeitsamt einzureichen ist, und aus dem die zu vermittelnden beruflichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Einarbeitungszeit ersichtlich sind, vorgelegen hat. Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, dass dieser Einarbeitungsplan bereits vor Beginn der Maßnahme dem Arbeitsamt vorliegt, also dort bereits eingegangen ist; denn dies war zwar nach § 27 Abs.1 Satz 2 AFuU in der Fassung vom 29.04.1993 erforderlich, nicht mehr aber nach der Fassung der ersten Änderungsanordnung vom 16.03.1994, mit der der Zusatz "dem Arbeitsamt" entfiel. Jedoch hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie vor dem 07.01.1997 einen, wenn auch nur einfachen, schriftlichen Einarbeitungsplan erstellt hat. Jedenfalls ist ein solcher beim Arbeitsamt nicht eingegangen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des SG vom 14.03.2000 und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Wegen der Widersprüchlichkeit der Aussage der Zeugin L. kann aber auch nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass ein vereinfachter Einarbeitungsplan vor dem 07.01. 1997 zwar erstellt, aber nicht an das Arbeitsamt übersandt wurde. Die Klägerin hat trotz Aufforderung diesen sogenannten einfachen Einarbeitsplan nicht vorgelegt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Nachweis zu führen, dass dieser Einarbeitsplan den Anforderungen des § 25 Abs.7 AFuU genügte, in dem er die zu vermittelnden beruflichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Einarbeitungszeit, wenn auch zunächst nur in groben Zügen, festgelegt hat.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14.03.2000 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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