L 11 AL 17/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1106/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 17/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.11.2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Insolvenzgeld (InsG) vom 01.09.1998 bis 30.11.1998.

Der am 1976 geborene Kläger war bis zum 30.11.1998 als Maler bei der Firma T. in F. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Ab dem 01.09.1999 war der Kläger erneut als Maler bei der Firma H. beschäftigt.

Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 20.05.1999 (Az: 10 Ca 3650/99) wurde die Firma T. verurteilt, an den Kläger 6.701,52 DM netto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.12.1998 zu zahlen.

Mit Beschluss vom 11.05.1999 - IN 28/99 hat das Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - den Antrag der AOK Bayern auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des M. T. mangels Masse abgewiesen.

Vollstreckungsversuche des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 20.05.1999 blieben erfolglos. Im Schreiben vom 15.06.1999 berichtete der Gerichtsvollzieher T. von einem fruchtlosen Versuch der Zwangsvollstreckung, da der Schuldner arbeitslos sei. Mit Schriftsatz vom 20.04.2000 berichtete die Gerichtsvollzieherin L. über einen weiteren fruchtlosen Vollstreckungsversuch, da der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht auffindbar sei und auch seine dort wohnende Großmutter nicht angeben können, wo er sich tatsächlich aufhalte.

Mit Schreiben vom 18.05.2000 unterbreitete sein damaliger Bevollmächtigter dem Klägers den Vorschlag, angesichts der momentanen Situation des Herrn T. die Angelegenheit für 6 Monate ruhen zu lassen und dann erneute Vollstreckungsversuche zu unternehmen.

Nach Angaben des Klägers erfuhr er vor seinem erneuten Arbeitsbeginn bei der Firma H. am 01.09.1999 von einem früheren Arbeitskollegen namens M. auf der Straße, dass dieser vom Arbeitsamt seinen noch ausstehenden Lohn erhalten habe und man dort einen Antrag stellen könne.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei seinem Bevollmächtigten erklärte der Kläger am 02.11.2000, dass er im Verlaufe einer Vorsprache beim Arbeitsamt von dem Insolvenzverfahren gegen die Firma T. erfahren habe.

Seinen Antrag auf Gewährung von InsG vom gleichen Tag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.11.2000 ab, da der Antrag verspätet gestellt worden sei. In dem ihm bei der Arbeitslosmeldung vom 14.12.1998 ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose sei er ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beantragung von InsG und die zweimonatige Antragsfrist hingewiesen worden. Er habe sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht und deshalb die Versäumung der Frist zu vertreten.

Dagegen hat der Kläger am 14.11.2000 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hätte ihn nicht auf einen InsG-Antrag hingewiesen. Der Arbeitsberater K. habe ihm lediglich empfohlen, gegen Herrn T. vorzugehen, was er auch in Form der Klage vor dem Arbeitsgericht getan habe. Im Verlaufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei ein Insolvenzverfahren gegen die Frima T. jedoch nicht erwähnt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2000 zurück.

Auf die dagegen vom Kläger am 22.12.2000 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 14.11.2001 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger InsG zu gewähren. Er habe sich zumindest ab dem 11.07.1999 mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht, am 20.05.1999 ein Versäumnisurteil erwirkt und am 15.06.1999 und 20.04.2000 Vollstreckungsversuche unternommen. Weder aus den Akten des Arbeitsgerichtes noch aus den Schreiben der Gerichtsvollzieher hätten sich Hinweise auf ein Insolvenzverfahren seines ehemaligen Arbeitgebers ergeben. Die Merkblattaufklärung vom 14.12.1998 habe sich explizit nur auf die Gewährung von Arbeitslosenleistungen und nicht auf InsG bezogen. Es bestehe auch keine im Rechtsverkehr zu beachtende Beweisregel, wonach zahlungsunwillige Arbeitgeber entweder ihren Betrieb eingestellt haben oder aber ein Insolvenzverfahren gegen sie eingeleitet worden ist.

Gegen das ihr am 11.12.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 10.01.2002 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Der Umstand, dass der Kläger seine ausstehenden Entgeltansprüche gerichtlich und unter Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht habe, führe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht dazu, dass er Versäumen der Frist nicht zu vertreten habe. Angesichts der fruchtlosen Vollstreckungsversuche hätte für den Kläger vielmehr die Annahme nahe gelegen, dass sein früherer Arbeitgeber zahlungsunfähig war. Über die Möglichkeit InsG zu beantragen, sei er im Merkblatt 1 für Arbeitslose (Stand Januar 1998), das ihm anlässlich seiner Arbeitslosmeldung ausgehändigt worden sei, auf Seite 62 ausdrücklich hingewiesen worden. Den Antrag auf InsG hätte der Kläger - auch telefonisch - stellen können, nachdem er - wie er bei der Antragstellung am 02.11.2000 ausdrücklich eingeräumt habe - von einem Kollegen den Hinweis bekommen hatte, dass das Arbeitsamt unter der bestimmten Voraussetzungen InsG zahle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er habe weder aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, noch aus den Protokollen der Zwangsvollstreckung entnehmen können, dass ein Konkurs der Firma T. vorlag. Vielmehr hätte die Beklagte von dem Konkurverfahren Kenntnis haben und ihn auf das Insolvenzverfahren hinweisen müssen, da weitere Anträge von Arbeitnehmern der Firma T. auf InsG vorlagen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem BayLSG vom 12.09.2002 hat der Kläger erklärt, dass er nach seiner Arbeitslosmeldung in der Nebenstelle Lauf am 14.12.1998 der Beklagten bei Beratungsgesprächen im Januar 1999 den Arbeitsberater K. gefragt habe, was er wegen seiner ausstehenden Lohnforderungen unternehmen könnte. Diese habe ihm gesagt, er solle zu einem Rechtsanwalt gehen, was er letztlich auch getan habe. Von der Möglichkeit InsG zu beantragen, habe der Kläger von einem Arbeitskollegen namens M. , den Nachnamen könne er nicht mehr angeben, bei einer zufälligen Begegnung auf der Straße erfahren. Wann dies genau gewesen sei, könne er zwar nicht mehr angeben, jedoch sei er sich sicher, dass dieses Gespräch vor seiner erneuten Arbeitsaufnahme bei der Firma H. , also vor dem 01.09.1999, stattgefunden habe. Er hätte daraufhin versucht, den ehemaligen Arbeitskollegen in seiner Wohnung aufzusuchen.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat eine Notiz aus seinen Unterlagen vorgelegt, wonach der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache am 02.11.2000 erklärt hatte, dass er vom Arbeitsamt erfahren habe, dass ein Insolvenzverfahren gegen die Firma T. laufe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Arbeitsgerichtes Nürnberg und die Prozessakte des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senates ergehen (§ 155 Abs 3 und 4 SGG).

In der Sache erweist sich die Berufung als begründet, denn das SG hat im angefochtenen Urteil vom 14.11.2001 die Beklagte zu Unrecht zur Zahlung von InsG an den Kläger verurteilt, da dieser die Antragsfrist des § 324 Abs 3 SGB III versäumt hat.

InsG ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (§ 324 Abs 3 Satz 1 SGB III). Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch Beschluss des Amtsgerichtes Fürth - Insolvenzgericht - vom 11.05.1999 - IN 28/99) abgelehnt worden war, begann die Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III am 12.05.1999 zu laufen und endete am 11.08.1999. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger jedoch keinen Antrag auf InsG gestellt, sondern erst am 02.11.2000.

Hat der Arbeitnehmer (= Kläger) die Frist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird InsG auch geleistet, wenn der Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs 3 Satz 3 SGB III).

Entgegen der Auffassung des SG im Urteil vom 14.11.2001 hat sich der Kläger nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichtes Nürnberg sowie dem Inhalt der von dem Gerichtsvollzieher vorgelegten Protokolle über die Vollstreckungsversuche vom 15.06.1999 und 20.04.2000 hatte der Kläger dadurch keine Kenntnis von dem Insolvenzverfahren gegen die Firma T. erlangt. Entgegen seiner Auffassung konnte er aber auch nicht durch die Mitarbeiter der Nebenstelle Lauf der Beklagten anlässlich der Arbeitslosmeldung im Dezember 1998 bzw Februar 1999 über ein mögliches Insolvenzverfahren gegen die Firma T. unterrichtet werden, da der Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg - Insolvenzgericht - erst vom 11.05.1999 stammt, so dass die Beklagte zuvor davon keine Kenntnis erlangen konnte, die sie an den Kläger hätte weitergeben können.

Von dem Insolvenzverfahren gegen die Firma T. hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2002 im Verlaufe eines Gespräches mit einem ehemaligen Arbeitskollegen namens M. noch vor dem 01.09.1999 erfahren. Dieser hatte ihm gesagt, dass man beim Arbeitsamt einen Antrag auf InsG stellen könne.

Zu den Sorgfaltspflichten eines rechtsunkundigen Arbeitnehmers gehört es, sich rechtzeitig sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl BSG vom 04.03.1999 - B 11/10 Al 3/98 R in USK 9908). Einen entsprechenden Rechtsrat hat der Kläger nach den Aufzeichnungen in den Akten seines Bevollmächtigten bei diesem erst am 02.11.2000 eingeholt. Er hat sich nach dem Treffen mit seinem früheren Arbeitskollegen daher nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche gekümmert und in unmittelbaren Anschluss daran weder beim Arbeitsamt einen entsprechenden InsG-Antrag gestellt, noch seinen damaligen Bevollmächtigten aufgesucht. Die Tatsache, dass der Kläger seine ausstehenden Entgeltansprüche arbeitsgerichtlich geltend gemacht und entsprechende Vollstreckungsversuche unternommen hat, führt nicht dazu, dass er die Versäumung der Frist nicht zu vertreten hat (vgl BSG vom 10.04.1985 - 10 RAr 11/84 in SozR 4100 § 141 e AFG Nr 8).

Da der Kläger die Versäumung der Frist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III zu vertreten hat, und sich auch nicht innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes, also der Kenntnis vom Insolvenzverfahren gegen die Firma T. - spätestens am 01.09.1999 - einen Antrag gestellt hat, hat er keinen Anspruch auf InsG gegen die Beklagte vom 01.09.1998 bis 30.11.1998.

Der typischerweise bei Ausschlussfristen auftretenden Interessenkonflikt, nämlich der zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist und dem Interesse des Einzelnen an ihrer (nachträglichen) Wiedereröffnung, hat der Gesetzgeber in § 324 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB III gelöst. Es ist nicht ersichtlich, dass zusätzlich noch ein Bedürfnis für weitergehende Ausnahmen anzuerkennen wäre (vgl BSG vom 04.03.1999 - B 11/10 Al 3/98 R in USK in 9908).

Das Urteil des SG Nürnberg vom 14.11.2000 war daher aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2000 idG des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2000 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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