Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 AL 444/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 194/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch das Teilanerkenntnis der Beklagten entsprochen worden ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 02.03.1999 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1966 geborenen Kläger für die Zeit ab 18.05.1998 bis 29.08.1999 Alhi. Mit Bescheid vom 05.03.1999 hob sie die Bewilligung dieser Leistung ab 02.03.1999 auf, nachdem der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache an die- sem Tage die Teilnahme an einer ihm angebotenen Weiterbildungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 zurück, wegen seiner Weigerung stehe der Kläger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes ab 02.03.1999 nicht mehr zur Verfügung. Auf seine erneute persönliche Vorsprache vom 02.08.1999 hin bewilligte sie ihm ab diesem Tage erneut Alhi.
Seine zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 06.03.2001 abgewiesen; wegen seiner nachhaltigen Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, liege Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 119 Abs.2 SGB III nicht vor.
Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger nicht begründet.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.03.2001 und den Bescheid vom 05.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2002 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass unter Abänderung der angefochtenen Bescheide dem Kläger für die Zeit vom 02.03. bis 02.06.1999 und für den 01.08.1999 Alhi gezahlt wird.
Im Übrigen beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als unbegründet, soweit ihm durch das Teilanerkenntnis der Beklagten nicht entsprochen worden ist. Aufgrund dieses Teilanerkenntnisses steht fest, dass der Kläger Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 02.03. bis 02.06.1999 hat.
Für die Zeit vom 03.06. bis 31.07.1999 hat die Beklagte die Bewilligung der Alhi zu Recht aufgehoben. Denn ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch gemäß § 122 Abs.2 Nr.3 SGB III in der bis 31.07.1999 gültigen Fassung des Gesetzes vom 06.04.1998 (BGBl.I S.688) weggefallen, da seit der letzten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt am 02.03.1999 drei Monate vergangen sind mit der Folge, dass die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung, die gemäß §§ 190 Abs.1 Nr.2, 198 Satz 1 Nr.2 SGB III für das Bestehen des Anspruches erforderlich ist, erloschen ist. Der Kläger musste wissen, dass er sich unabhängig von der Frage, ob er verpflichtet war, an der ihm angebotenen Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen, vor Ablauf von drei Monaten seit der letzten Meldung erneut beim Arbeitsamt persönlich melden musste. Hierüber war er laut Beratungsvermerk am 19.05. 1998 auch belehrt worden. Deshalb war die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Bewilligung der Alhi aufzuheben, da der Kläger aufgrund dieser Belehrung wusste, dass nach Ablauf von drei Monaten die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung und damit der Anspruch erlischt. Sollte er dies nicht gewusst haben, so wäre dieses Nichtwissen auf eine besonders schwerwiegende Verletzung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen, soweit ihr nicht durch das Teilanerkenntnis der Beklagten entsprochen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 02.03.1999 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem 1966 geborenen Kläger für die Zeit ab 18.05.1998 bis 29.08.1999 Alhi. Mit Bescheid vom 05.03.1999 hob sie die Bewilligung dieser Leistung ab 02.03.1999 auf, nachdem der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache an die- sem Tage die Teilnahme an einer ihm angebotenen Weiterbildungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 zurück, wegen seiner Weigerung stehe der Kläger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes ab 02.03.1999 nicht mehr zur Verfügung. Auf seine erneute persönliche Vorsprache vom 02.08.1999 hin bewilligte sie ihm ab diesem Tage erneut Alhi.
Seine zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 06.03.2001 abgewiesen; wegen seiner nachhaltigen Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, liege Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 119 Abs.2 SGB III nicht vor.
Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Kläger nicht begründet.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.03.2001 und den Bescheid vom 05.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2002 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass unter Abänderung der angefochtenen Bescheide dem Kläger für die Zeit vom 02.03. bis 02.06.1999 und für den 01.08.1999 Alhi gezahlt wird.
Im Übrigen beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als unbegründet, soweit ihm durch das Teilanerkenntnis der Beklagten nicht entsprochen worden ist. Aufgrund dieses Teilanerkenntnisses steht fest, dass der Kläger Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 02.03. bis 02.06.1999 hat.
Für die Zeit vom 03.06. bis 31.07.1999 hat die Beklagte die Bewilligung der Alhi zu Recht aufgehoben. Denn ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch gemäß § 122 Abs.2 Nr.3 SGB III in der bis 31.07.1999 gültigen Fassung des Gesetzes vom 06.04.1998 (BGBl.I S.688) weggefallen, da seit der letzten persönlichen Meldung beim Arbeitsamt am 02.03.1999 drei Monate vergangen sind mit der Folge, dass die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung, die gemäß §§ 190 Abs.1 Nr.2, 198 Satz 1 Nr.2 SGB III für das Bestehen des Anspruches erforderlich ist, erloschen ist. Der Kläger musste wissen, dass er sich unabhängig von der Frage, ob er verpflichtet war, an der ihm angebotenen Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen, vor Ablauf von drei Monaten seit der letzten Meldung erneut beim Arbeitsamt persönlich melden musste. Hierüber war er laut Beratungsvermerk am 19.05. 1998 auch belehrt worden. Deshalb war die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Bewilligung der Alhi aufzuheben, da der Kläger aufgrund dieser Belehrung wusste, dass nach Ablauf von drei Monaten die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung und damit der Anspruch erlischt. Sollte er dies nicht gewusst haben, so wäre dieses Nichtwissen auf eine besonders schwerwiegende Verletzung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg zurückzuweisen, soweit ihr nicht durch das Teilanerkenntnis der Beklagten entsprochen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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