Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 218/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 204/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die am 1957 geborene Klägerin ließ sich zu Lasten der Beklagten bis Juli 1994 zur Hauswirtschaftsleiterin umschulen. Am 20.07.1994 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung der Alhi. Dabei wies sie am 21.07.1994 darauf hin, dass sie wegen einer Allergie nicht als Hauswirtschaftsleiterin arbeiten könne. Hierauf habe sie den zuständigen Arbeitsberater bereits 1991 aufmerksam gemacht. Im September wolle sie die Ausbildung zur Fachlehrerin für Handarbeit und Hauswirtschaft beginnen.
Mit Bescheid vom 27.11.1995 bewilligte die Beklagte mit Wirkung ab 16.09.1995 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 920,00 / 940,00 DM (wöchentlicher Leistungssatz 291,00 / 296,40 DM). In von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 21.08.1995 / 31.08.1995 kamen die Sachverständigen Prof. Dr.habil.G.B. , Hautärztin, (N.) und Dr.H.K. , Facharzt für Allgemeinmedizin, Rahabilitations- und Sozialmedizin, Arbeitsamtsarzt, zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin niemals eine behandlungsbedürftige Hauterkrankung bestanden habe. Ein Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin bestehe nicht. Zu einer Epikutantestung war die Klägerin nicht bereit. Anfang Dezember 1995 stand fest, dass die Klägerin die Auffassung der Sachverständigen nicht teilt.
Mit Bescheid vom 18.04.1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 01.01.1996 ganz auf, weil die Klägerin nicht bereit sei, eine Tätigkeit im Rahmen ihres ärztlich bestätigten Leistungsvermögens auszuüben. Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor: Bereits seit der Antragstellung auf Umschulung sei der Beklagten ihre gesundheitliche Situation, insbesondere das Vorliegen umfangreicher Al- lergien, bekannt. Diese seien nachgewiesen durch einen vom Al- lergologen Dr.F.V. (N.) ausgestellten Allergiepass. In die vom Arbeitsamt eingeholten Gutachten habe sie keinen Einblick erhalten. Sie sei nach wie vor willens, die von der Beklagten bewilligte Umschulung zur Fachlehrerin - die sich mit ihrer gesundheitlichen Situation vereinbaren lasse - abzuschließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Klägerin die Aufnahme einer Tätigkeit als Hauswirtschaftsleiterin unberechtigt abgelehnt habe. Die Bewilligung von Alhi sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 18.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1997 aufzuheben. Sie hat vorgetragen: Die Beklagte habe von ihr eine überflüssige Begutachtung verlangt, da die festzustellenden Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Das Gutachten habe ihr die Beklagte trotz Aufforderung bislang nicht zur Verfügung gestellt. Entgegen der ursprünglichen Bewilligung habe sich die Beklagte geweigert, den zweiten Teil der Umschulung zu fördern. Es sei von Anfang an niemals geplant gewesen, sie im Bereich Hauswirtschaft einzusetzen. Zur Mitwirkung bei einer Testreihe, die zu unvorhersehbaren körperlichen Reaktionen hätte führen können, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihre Zusage der Förderung zur Fachlehrerin nicht eingehalten habe. Seit Dezember 1996 arbeite sie als Gruppenleiterin in den Bereichen Hauswirtschaft, Textil und künstlerisches Gestalten in einer Werkstatt für Behinderte.
Das SG hat Befundberichte der praktischen Ärztin Dr.G.D. (N.) vom 02.08.1997 sowie des Hautarztes Dr.F.V. vom 23.11.1997 beigezogen und den Facharzt für Arbeits- und Sozialmedizin Prof.Dr.M.H. (N.) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Die Klägerin hat sich jedoch unter Berufung auf den Rat ihres Prozessbevollmächtigten geweigert, sich einer allergologischen Diagnostik zu unterziehen. Daraufhin gab Prof.H. den Gutachtensauftrag unerledigt zurück.
Mit Urteil vom 06.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei unter Berücksichtigung der Befunde des Dr.F.V. und des Gutachtens der Prof.Dr.B. als Hauswirtschaftsleiterin uneingeschränkt einsatzfähig, da eine allergische Hauterkrankung nicht belegt sei. Eine weitere (zumutbare) Sachaufklärung habe die Klägerin durch fehlende Mitwirkung selbst verhindert und damit ihre Ungeeignetheit für eine Tätigkeit als Hauswirtschaftsleiterin nicht nachgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Nach dem Gutachten der Prof.B. stehe fest, dass sie auf bestimmte Stoffe im Sinne einer von der Norm abweichenden Bereitschaft zu krankhaften Reaktionen (atopische Diathese) reagiere, so dass sie als Hauswirtschaftsleiterin nicht einsetzbar sei. Daher sei die Meinung der Beklagten, sie habe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, unrichtig.
Der Senat hat eine Auskunft der Barmer Ersatzkasse (Nürnberg) vom 17.08.2001, einen weiteren Befundbericht des Dr.F.V. vom 13.11.2001 mit Allergietestbogen sowie ein Gutachten nach Aktenlage des Allergologen und Internisten Dr.W.S. (E.) vom 29.04.2002 - die Klägerin stimmte einer Untersuchung durch den Sachverständigen nicht zu - eingeholt. Dr.S. hat bei der Klägerin eine allergische Sensibilisierung gegenüber Nickel, einen Verdacht auf leichtgradige Nahrungsmittelallergie und Sebostase diagnostiziert, die Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin jedoch für zumutbar gehalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 06.05.1998 sowie den Bescheid vom 18.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Sensibilisierungen der Klägerin gegenüber Nickel und Glutaraldehyd (Allergiepass 1993) - Stoffe, die für den Beruf der Hauswirtschafterin nicht relevant seien - begründeten nicht die behauptete fehlende Eignung. Selbst wenn der Verdacht auf eine atopische Diathese hätte bestätigt werden können, dürfte hieraus nicht auf eine mangelnde Eignung für das Berufsfeld der Hauswirtschafterin geschlossen werden, da berufliche Reha-Maßnahmen erst bei einer manifesten allergischen Erkrankung durch berufstypische Substanzen, die zur Berufsaufgabe zwängen, erforderlich seien. Eine solche Situation sei aber bei der Klägerin zu keiner Zeit gegeben gewesen. Die Klägerin habe die gesamte Ausbildung ohne wesentliche Krankheitserscheinungen absolviert und im November 1996 eine Tätigkeit aufgenommen, die von der Hautbelastung her durchaus der einer Hauswirtschafterin gleichgestellt werden könne. In den letzten fünf Jahren sei sogar eine berufliche Stabilisierung eingetreten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten, auf die Archivakten des Sozialgerichts Nürnberg (Az: S 13 Al 452/88, S 13 VR 13/94 Al 12, S 5 Al 283/96) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Entscheidung der Beklagten, die Alhi-Bewilligung ab 01.01.1996 aufzuheben, bestätigt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) iVm § 152 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aber auch unter bestimmten Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 48 Abs 1 Satz 1, 2 SGB X). Vorliegend findet § 48 SGB X Anwendung, weil in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vom 27.11.1995 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der Gewährung von Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG SozR 1300 § 45 Nr 9 S 24, Nr 25 S 82; Niesel, AFG, § 152 RdNr 28). Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten ist nicht § 45 SGB X einschlägig, da nicht von einer von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung ausgegangen werden kann. Die Rechtswidrigkeit ist vielmehr erst nach Erlass des Verwaltungsakts eingetreten, so dass ein Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit gem § 48 SGB X vorliegt (von Wulffen, SGB X, § 45 RdNr 10). Vorausgesetzt wird dabei eine solche (wesentliche) Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22 S 50).
Bei Erlass des Verwaltungsaktes am 27.11.1995 ist die Beklagte vom Vorliegen von Verfügbarkeit der Klägerin iSd §§ 134 Abs 1 Nr 1, 103 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 AFG ausgegangen. Zwar hat die Klägerin bereits im Beratungsgespräch vom 21.07.1994 betont, wegen einer Allergie nicht als Hauswirtschaftsleiterin arbeiten zu können. Aber erst nach Vorliegen des Gutachtens der Frau Prof.Dr.B. vom 21.08.1995 und der endgültigen Ablehnung des Gutachtens durch die Klägerin (Anfang Dezember 1995) stand fest, dass die Klägerin sich zu Unrecht geweigert hat, als Hauswirtschafterin vermittelt zu werden. Der in der Weigerung liegende Wegfall der Verfügbarkeit stellt im Vergleich mit den objektiven bei Erlass des Verwaltungsakts gegebenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung rechtlicher Art dar (BSG SozR § 62 BVG Nr 9; BSGE 13, 90).
Gem § 103 Abs 1 Nr 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (objektive Verfügbarkeit). Er muss hierzu geistig und körperlich in der Lage sein. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert war, die Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin zu verrichten. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der beigezogenen medizinischen Befunde, insbesondere der Gutachten der Frau Prof.Dr.B. vom 21.08.1995 und des Dr.S. vom 29.04.2002. Danach bestanden bei der Klägerin zu Beginn des Jahres 1996 eine allergische Sensibilisierung gegenüber Nickel, ein Verdacht auf leichtgradige Nahrungsmittelallergie sowie Sebostase. Trotz dieser Gesundheitsstörungen wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin auszuüben. Weder der Hautarzt noch der Hausarzt beschrieben insoweit in der Zeit ab 01.01.1996 eine notwendige Behandlung.
Zur Verfügbarkeit gehört aber auch die subjektive Seite, dh die Bereitschaft des Arbeitslosen, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG). Dabei ist von den Erklärungen und dem Verhalten des Arbeitslosen auszugehen. Dieser darf sich nicht nur bereit erklären, Beschäftigungen auszuüben, die er verrichten möchte (Brandt in Niesel, AFG, § 103 RdNr 29). Er muss seine persönlichen Interessen bis an die Grenze des ihm objektiv Zumutbaren zurückstellen (BSG SozR 4100 § 103 Nr 18 ). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, bei der Klägerin Verfügbarkeit bereits Anfang Dezember 1995 zu verneinen. Sie war nicht bereit, die ihr zumutbare Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin auszuüben, ohne dass sie für ihre Weigerung einen wichtigen Grund hatte.
Soweit der Sachverhalt wegen der Weigerung der Klägerin, sich erneut einer Allergietestung zu unterziehen, nicht umfassend aufgeklärt werden konnte, geht dies zu Lasten der Klägerin. Es gilt im Sozialrecht nämlich der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, § 103 RdNr 19). In diesem Zusammenhang müssen die Beteiligten ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen (§ 103 Satz 1 2.HS SGG; Meyer-Ladewig aaO § 118 RdNr 6; § 103 RdNr 13 ff). Hierzu gehört die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist. Triftige Gründe, die die Untersuchungspflicht bei der Klägerin entfallen ließen (BSG SozR § 103 Nr 55), hat diese nicht vorgetragen. Es liegen solche auch nicht vor. Insbesondere sind die von der Klägerin geltend gemachten medizinischen Bedenken unbegründet, was sich bereits daraus ergibt, dass keiner der eine erneute Untersuchung fordernden Sachverständigen die Bedenken der Klägerin geteilt hat. Eine erneute Untersuchung war sowohl nach Auffassung der Prof.Dr.B. , des Prof.Dr.H. und des Dr.S. zur abschließenden Beurteilung erforderlich.
Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch nach dem Gesetz (BSG SozR 3-8755 § 6 Nr 1 S.6 f) zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine Anpassung mit Rückwirkung soll somit erfolgen, soweit der Betroffene hinsichtlich seiner weiteren Leistungsberechtigung bösgläubig war (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X RdNr 53). Bösgläubig war die Klägerin spätestens nach der Eröffnung des Gutachtens der Frau Prof. B. mit Ablauf der ihr bis 01.12.1995 eingeräumten Bedenkzeit. Durch die Arbeitsvermittlung wurde sie dabei über die negativen Folgen für ihre Verfügbarkeit, falls sie sich dem ärztlichen Gutachten nicht anschließt, aufgeklärt. Die Klägerin war daher über den Wegfall des Anspruchs spätestens Anfang Dezember 1995 im Bilde. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung durch die Beklagte mit Wirkung ab 01.01.1996 begegnet somit keinen Bedenken.
Bei der Aufhebung des Bewilligungsbescheides hat die Beklagte die maßgebenden Fristen (§§ 48 Abs 4, 45 Abs 3, 4 SGB X) beachtet. Gem § 152 Abs 3 AFG hatte die Beklagte eine gebundene Entscheidung zu treffen, so dass sie kein Ermessen auszuüben hatte (Niesel, AFG, § 152 RdNr 42). Die für das Verwaltungsverfahren gem § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Klägerin erfolgte am 27.11.1995 anlässlich des Beratungsgesprächs und im Widerspruchsverfahren (Steinwedel aaO § 41 RdNr 15 ff).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.1998 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die am 1957 geborene Klägerin ließ sich zu Lasten der Beklagten bis Juli 1994 zur Hauswirtschaftsleiterin umschulen. Am 20.07.1994 meldete sie sich arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung der Alhi. Dabei wies sie am 21.07.1994 darauf hin, dass sie wegen einer Allergie nicht als Hauswirtschaftsleiterin arbeiten könne. Hierauf habe sie den zuständigen Arbeitsberater bereits 1991 aufmerksam gemacht. Im September wolle sie die Ausbildung zur Fachlehrerin für Handarbeit und Hauswirtschaft beginnen.
Mit Bescheid vom 27.11.1995 bewilligte die Beklagte mit Wirkung ab 16.09.1995 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 920,00 / 940,00 DM (wöchentlicher Leistungssatz 291,00 / 296,40 DM). In von der Beklagten veranlassten Gutachten vom 21.08.1995 / 31.08.1995 kamen die Sachverständigen Prof. Dr.habil.G.B. , Hautärztin, (N.) und Dr.H.K. , Facharzt für Allgemeinmedizin, Rahabilitations- und Sozialmedizin, Arbeitsamtsarzt, zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin niemals eine behandlungsbedürftige Hauterkrankung bestanden habe. Ein Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin bestehe nicht. Zu einer Epikutantestung war die Klägerin nicht bereit. Anfang Dezember 1995 stand fest, dass die Klägerin die Auffassung der Sachverständigen nicht teilt.
Mit Bescheid vom 18.04.1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 01.01.1996 ganz auf, weil die Klägerin nicht bereit sei, eine Tätigkeit im Rahmen ihres ärztlich bestätigten Leistungsvermögens auszuüben. Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor: Bereits seit der Antragstellung auf Umschulung sei der Beklagten ihre gesundheitliche Situation, insbesondere das Vorliegen umfangreicher Al- lergien, bekannt. Diese seien nachgewiesen durch einen vom Al- lergologen Dr.F.V. (N.) ausgestellten Allergiepass. In die vom Arbeitsamt eingeholten Gutachten habe sie keinen Einblick erhalten. Sie sei nach wie vor willens, die von der Beklagten bewilligte Umschulung zur Fachlehrerin - die sich mit ihrer gesundheitlichen Situation vereinbaren lasse - abzuschließen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Klägerin die Aufnahme einer Tätigkeit als Hauswirtschaftsleiterin unberechtigt abgelehnt habe. Die Bewilligung von Alhi sei daher von Anfang an rechtswidrig gewesen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid des Arbeitsamtes Nürnberg vom 18.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1997 aufzuheben. Sie hat vorgetragen: Die Beklagte habe von ihr eine überflüssige Begutachtung verlangt, da die festzustellenden Tatsachen bereits bekannt gewesen seien. Das Gutachten habe ihr die Beklagte trotz Aufforderung bislang nicht zur Verfügung gestellt. Entgegen der ursprünglichen Bewilligung habe sich die Beklagte geweigert, den zweiten Teil der Umschulung zu fördern. Es sei von Anfang an niemals geplant gewesen, sie im Bereich Hauswirtschaft einzusetzen. Zur Mitwirkung bei einer Testreihe, die zu unvorhersehbaren körperlichen Reaktionen hätte führen können, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihre Zusage der Förderung zur Fachlehrerin nicht eingehalten habe. Seit Dezember 1996 arbeite sie als Gruppenleiterin in den Bereichen Hauswirtschaft, Textil und künstlerisches Gestalten in einer Werkstatt für Behinderte.
Das SG hat Befundberichte der praktischen Ärztin Dr.G.D. (N.) vom 02.08.1997 sowie des Hautarztes Dr.F.V. vom 23.11.1997 beigezogen und den Facharzt für Arbeits- und Sozialmedizin Prof.Dr.M.H. (N.) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Die Klägerin hat sich jedoch unter Berufung auf den Rat ihres Prozessbevollmächtigten geweigert, sich einer allergologischen Diagnostik zu unterziehen. Daraufhin gab Prof.H. den Gutachtensauftrag unerledigt zurück.
Mit Urteil vom 06.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin sei unter Berücksichtigung der Befunde des Dr.F.V. und des Gutachtens der Prof.Dr.B. als Hauswirtschaftsleiterin uneingeschränkt einsatzfähig, da eine allergische Hauterkrankung nicht belegt sei. Eine weitere (zumutbare) Sachaufklärung habe die Klägerin durch fehlende Mitwirkung selbst verhindert und damit ihre Ungeeignetheit für eine Tätigkeit als Hauswirtschaftsleiterin nicht nachgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Nach dem Gutachten der Prof.B. stehe fest, dass sie auf bestimmte Stoffe im Sinne einer von der Norm abweichenden Bereitschaft zu krankhaften Reaktionen (atopische Diathese) reagiere, so dass sie als Hauswirtschaftsleiterin nicht einsetzbar sei. Daher sei die Meinung der Beklagten, sie habe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, unrichtig.
Der Senat hat eine Auskunft der Barmer Ersatzkasse (Nürnberg) vom 17.08.2001, einen weiteren Befundbericht des Dr.F.V. vom 13.11.2001 mit Allergietestbogen sowie ein Gutachten nach Aktenlage des Allergologen und Internisten Dr.W.S. (E.) vom 29.04.2002 - die Klägerin stimmte einer Untersuchung durch den Sachverständigen nicht zu - eingeholt. Dr.S. hat bei der Klägerin eine allergische Sensibilisierung gegenüber Nickel, einen Verdacht auf leichtgradige Nahrungsmittelallergie und Sebostase diagnostiziert, die Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin jedoch für zumutbar gehalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 06.05.1998 sowie den Bescheid vom 18.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Sensibilisierungen der Klägerin gegenüber Nickel und Glutaraldehyd (Allergiepass 1993) - Stoffe, die für den Beruf der Hauswirtschafterin nicht relevant seien - begründeten nicht die behauptete fehlende Eignung. Selbst wenn der Verdacht auf eine atopische Diathese hätte bestätigt werden können, dürfte hieraus nicht auf eine mangelnde Eignung für das Berufsfeld der Hauswirtschafterin geschlossen werden, da berufliche Reha-Maßnahmen erst bei einer manifesten allergischen Erkrankung durch berufstypische Substanzen, die zur Berufsaufgabe zwängen, erforderlich seien. Eine solche Situation sei aber bei der Klägerin zu keiner Zeit gegeben gewesen. Die Klägerin habe die gesamte Ausbildung ohne wesentliche Krankheitserscheinungen absolviert und im November 1996 eine Tätigkeit aufgenommen, die von der Hautbelastung her durchaus der einer Hauswirtschafterin gleichgestellt werden könne. In den letzten fünf Jahren sei sogar eine berufliche Stabilisierung eingetreten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Leistungsakten der Beklagten, auf die Archivakten des Sozialgerichts Nürnberg (Az: S 13 Al 452/88, S 13 VR 13/94 Al 12, S 5 Al 283/96) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Entscheidung der Beklagten, die Alhi-Bewilligung ab 01.01.1996 aufzuheben, bestätigt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) iVm § 152 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aber auch unter bestimmten Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 48 Abs 1 Satz 1, 2 SGB X). Vorliegend findet § 48 SGB X Anwendung, weil in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vom 27.11.1995 vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Bei der Gewährung von Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG SozR 1300 § 45 Nr 9 S 24, Nr 25 S 82; Niesel, AFG, § 152 RdNr 28). Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten ist nicht § 45 SGB X einschlägig, da nicht von einer von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung ausgegangen werden kann. Die Rechtswidrigkeit ist vielmehr erst nach Erlass des Verwaltungsakts eingetreten, so dass ein Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit gem § 48 SGB X vorliegt (von Wulffen, SGB X, § 45 RdNr 10). Vorausgesetzt wird dabei eine solche (wesentliche) Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt so nicht hätte erlassen dürfen (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22 S 50).
Bei Erlass des Verwaltungsaktes am 27.11.1995 ist die Beklagte vom Vorliegen von Verfügbarkeit der Klägerin iSd §§ 134 Abs 1 Nr 1, 103 Abs 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 AFG ausgegangen. Zwar hat die Klägerin bereits im Beratungsgespräch vom 21.07.1994 betont, wegen einer Allergie nicht als Hauswirtschaftsleiterin arbeiten zu können. Aber erst nach Vorliegen des Gutachtens der Frau Prof.Dr.B. vom 21.08.1995 und der endgültigen Ablehnung des Gutachtens durch die Klägerin (Anfang Dezember 1995) stand fest, dass die Klägerin sich zu Unrecht geweigert hat, als Hauswirtschafterin vermittelt zu werden. Der in der Weigerung liegende Wegfall der Verfügbarkeit stellt im Vergleich mit den objektiven bei Erlass des Verwaltungsakts gegebenen Verhältnissen eine wesentliche Änderung rechtlicher Art dar (BSG SozR § 62 BVG Nr 9; BSGE 13, 90).
Gem § 103 Abs 1 Nr 1 AFG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (objektive Verfügbarkeit). Er muss hierzu geistig und körperlich in der Lage sein. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert war, die Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin zu verrichten. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter Berücksichtigung der beigezogenen medizinischen Befunde, insbesondere der Gutachten der Frau Prof.Dr.B. vom 21.08.1995 und des Dr.S. vom 29.04.2002. Danach bestanden bei der Klägerin zu Beginn des Jahres 1996 eine allergische Sensibilisierung gegenüber Nickel, ein Verdacht auf leichtgradige Nahrungsmittelallergie sowie Sebostase. Trotz dieser Gesundheitsstörungen wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin auszuüben. Weder der Hautarzt noch der Hausarzt beschrieben insoweit in der Zeit ab 01.01.1996 eine notwendige Behandlung.
Zur Verfügbarkeit gehört aber auch die subjektive Seite, dh die Bereitschaft des Arbeitslosen, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG). Dabei ist von den Erklärungen und dem Verhalten des Arbeitslosen auszugehen. Dieser darf sich nicht nur bereit erklären, Beschäftigungen auszuüben, die er verrichten möchte (Brandt in Niesel, AFG, § 103 RdNr 29). Er muss seine persönlichen Interessen bis an die Grenze des ihm objektiv Zumutbaren zurückstellen (BSG SozR 4100 § 103 Nr 18 ). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, bei der Klägerin Verfügbarkeit bereits Anfang Dezember 1995 zu verneinen. Sie war nicht bereit, die ihr zumutbare Tätigkeit einer Hauswirtschaftsleiterin auszuüben, ohne dass sie für ihre Weigerung einen wichtigen Grund hatte.
Soweit der Sachverhalt wegen der Weigerung der Klägerin, sich erneut einer Allergietestung zu unterziehen, nicht umfassend aufgeklärt werden konnte, geht dies zu Lasten der Klägerin. Es gilt im Sozialrecht nämlich der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, § 103 RdNr 19). In diesem Zusammenhang müssen die Beteiligten ihrer Mitwirkungslast genügen, sonst können sie Nachteile treffen (§ 103 Satz 1 2.HS SGG; Meyer-Ladewig aaO § 118 RdNr 6; § 103 RdNr 13 ff). Hierzu gehört die Verpflichtung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist. Triftige Gründe, die die Untersuchungspflicht bei der Klägerin entfallen ließen (BSG SozR § 103 Nr 55), hat diese nicht vorgetragen. Es liegen solche auch nicht vor. Insbesondere sind die von der Klägerin geltend gemachten medizinischen Bedenken unbegründet, was sich bereits daraus ergibt, dass keiner der eine erneute Untersuchung fordernden Sachverständigen die Bedenken der Klägerin geteilt hat. Eine erneute Untersuchung war sowohl nach Auffassung der Prof.Dr.B. , des Prof.Dr.H. und des Dr.S. zur abschließenden Beurteilung erforderlich.
Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch nach dem Gesetz (BSG SozR 3-8755 § 6 Nr 1 S.6 f) zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine Anpassung mit Rückwirkung soll somit erfolgen, soweit der Betroffene hinsichtlich seiner weiteren Leistungsberechtigung bösgläubig war (Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X RdNr 53). Bösgläubig war die Klägerin spätestens nach der Eröffnung des Gutachtens der Frau Prof. B. mit Ablauf der ihr bis 01.12.1995 eingeräumten Bedenkzeit. Durch die Arbeitsvermittlung wurde sie dabei über die negativen Folgen für ihre Verfügbarkeit, falls sie sich dem ärztlichen Gutachten nicht anschließt, aufgeklärt. Die Klägerin war daher über den Wegfall des Anspruchs spätestens Anfang Dezember 1995 im Bilde. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung durch die Beklagte mit Wirkung ab 01.01.1996 begegnet somit keinen Bedenken.
Bei der Aufhebung des Bewilligungsbescheides hat die Beklagte die maßgebenden Fristen (§§ 48 Abs 4, 45 Abs 3, 4 SGB X) beachtet. Gem § 152 Abs 3 AFG hatte die Beklagte eine gebundene Entscheidung zu treffen, so dass sie kein Ermessen auszuüben hatte (Niesel, AFG, § 152 RdNr 42). Die für das Verwaltungsverfahren gem § 24 SGB X vorgeschriebene Anhörung der Klägerin erfolgte am 27.11.1995 anlässlich des Beratungsgesprächs und im Widerspruchsverfahren (Steinwedel aaO § 41 RdNr 15 ff).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.1998 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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