Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AL 1906/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 212/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) und die Erstattung von 7.464,13 DM streitig.
Der 1971 geborene Kläger nahm vom 04.10.1995 bis 10.07.1997 an der Fortbildung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten teil und erhielt für diese Zeit Uhg. Er übte in dieser Zeit eine Nebenbeschäftigung von acht Stunden wöchentlich aus. Am 14.07.1997 ging bei der Beklagten die von der Bezirksfinanzdirektion Landshut erstellte Nebenverdienstbescheinigung über die in der Zeit von Januar 1996 bis Juli 1997 erzielten Entgelte ein; danach erhielt der Kläger 1996 jeweils ein monatliches Nettoentgelt von 541,10 DM, von Januar bis März 1997 von jeweils 540,23 DM und ab April 1997 von 526,77 DM.
Mit Bescheid vom 13.08.1997 hob die Beklagte die Bewilligung des Uhg teilweise in Höhe von 7.506,54 DM auf und forderte die Erstattung dieses Betrages; der Kläger habe in der Zeit vom 01.01.1996 bis 10.07.1997 ein Nettoentgelt von 9.876,54 DM erzielt, das unter Abzug der Freibeträge von wöchentlich 30,00 DM anzurechnen sei. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1997 teilweise dahingehend ab, dass die Erstattung auf 7.464,13 DM begrenzt wurde. Hierbei berücksichtigte sie, dass der anteilige Monatslohn für die Zeit vom 01. bis 10.07.1997 nur 169,93 DM statt 182,34 DM betrug und außerdem für den gesamten Abrechnungszeitraum 80 statt 79 Freibeträge von jeweils 30,00 DM zu berücksichtigen waren. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen und geltend gemacht, dem zuständigen Sachbearbeiter schon von Anfang an sämtliche Unterlagen vorgelegt zu haben.
Mit Urteil vom 22.04.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe unstreitig während des Bezuges von Uhg Einkommen erzielt, das mit Ausnahme des Freibetrages von wöchentlich 30,00 DM zur Minderung des Uhg-Anspruches führe. Vertrauensschutz oder einen Verbrauch des zu viel erhaltenen Geldes könne er nicht geltend machen. Auch die Möglichkeit der Ermessensausübung sei der Beklagten kraft Gesetzes nicht eingeräumt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.1999 zurückzuweisen.
Entgegen seinem Vorbringen habe der Kläger die Nebenverdienstbescheinigung für Oktober 1995 erst nach Anmahnung mit Schreiben vom 02.02. und 04.03.1996 vorgelegt, den Nebenverdienst für November 1995 habe er am 21.03.1996 nachgewiesen, woraufhin mit Bescheid vom 17.04.1996 die teilweise Aufhebung des Uhg für die Zeit bis 30.11.1995 erfolgt sei. Der Aufforderung vom 16.04. 1996 zur Einreichung der weiteren Nebenverdienstbescheinigungen sei der Kläger zunächst ebenfalls nicht nachgekommen. Erst nach seiner Arbeitslosmeldung am 30.06.1997 und nach einer erneuten Aufforderung sei schließlich die Nebenverdienstbescheinigung am 17.07.1997 eingesandt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung des Uhg teilweise aufzuheben und die Erstattung in Höhe der Aufhebung zu fordern, nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger hat während des Bezuges von Uhg in der Zeit vom 01.01.1996 bis 10.07.1997 Einkommen erzielt, wie es in der Nebenverdienstbescheinigung der Bezirksfinanzdirektion Landshut vom 14.07.1997 aufgeführt ist. Gemäß § 44 Abs.4 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.1992 (BGBl.I S.2044) war dieses Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit auf das Uhg anzurechnen, soweit es nach Abzug der Steuern, des Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten 30,00 DM wöchentlich überstieg. Die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung ist zutreffend, weshalb sie zu Recht in der im Widerspruchsbescheid korrigierten Höhe die Bewilligung des wöchentlichen Leistungssatzes von 286,80 DM bzw. ab 01.08.1996 von 294,60 DM bzw. ab 01.01.1997 von 289,80 DM in Höhe der Anrechnungsbeträge aufgehoben hat. Denn gemäß § 152 Abs.3 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl.I S.2353) i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X war der Bewilligungsbescheid, mit dem dem Kläger Uhg bewilligt worden war, ab 01.01.1996 teilweise rechtswidrig geworden, da nach Erlass dieses Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 3 SGB X war die Bewilligung rückwirkend ab Beginn des Anrechnungszeitraumes aufzuheben.
Zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf hin, dass es hierbei auf einen Vertrauensschutz nicht ankommt. Zudem musste der Kläger wissen, dass sein erzieltes Einkommen anzurechnen ist, da er hierüber in dem ihm übergebenen Merkblatt belehrt wurde, weshalb auch die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X gegeben sind.
Die Beklagte hat die Bewilligung auch gemäß §§ 48 Abs.4 Satz 2, 45 Abs.4 Satz 1 SGB X innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigten, aufgehoben. Denn erst ab Eingang der Nebenverdienstbescheinigung am 14.07.1997 verfügte sie über die Kenntnis, die sie in die Lage versetzte, das tatsächlich erzielte Einkommen in der gesetzlichen Höhe anzurechnen. Die Tatsache, dass sie generell über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung informiert war, genügt hierfür nicht, da die genaue Höhe des monatlich erzielten Verdienstes nicht bekannt war.
Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X hat der Kläger das Uhg in Höhe von insgesamt 7.464,13 DM zu erstatten.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.1999 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) und die Erstattung von 7.464,13 DM streitig.
Der 1971 geborene Kläger nahm vom 04.10.1995 bis 10.07.1997 an der Fortbildung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten teil und erhielt für diese Zeit Uhg. Er übte in dieser Zeit eine Nebenbeschäftigung von acht Stunden wöchentlich aus. Am 14.07.1997 ging bei der Beklagten die von der Bezirksfinanzdirektion Landshut erstellte Nebenverdienstbescheinigung über die in der Zeit von Januar 1996 bis Juli 1997 erzielten Entgelte ein; danach erhielt der Kläger 1996 jeweils ein monatliches Nettoentgelt von 541,10 DM, von Januar bis März 1997 von jeweils 540,23 DM und ab April 1997 von 526,77 DM.
Mit Bescheid vom 13.08.1997 hob die Beklagte die Bewilligung des Uhg teilweise in Höhe von 7.506,54 DM auf und forderte die Erstattung dieses Betrages; der Kläger habe in der Zeit vom 01.01.1996 bis 10.07.1997 ein Nettoentgelt von 9.876,54 DM erzielt, das unter Abzug der Freibeträge von wöchentlich 30,00 DM anzurechnen sei. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1997 teilweise dahingehend ab, dass die Erstattung auf 7.464,13 DM begrenzt wurde. Hierbei berücksichtigte sie, dass der anteilige Monatslohn für die Zeit vom 01. bis 10.07.1997 nur 169,93 DM statt 182,34 DM betrug und außerdem für den gesamten Abrechnungszeitraum 80 statt 79 Freibeträge von jeweils 30,00 DM zu berücksichtigen waren. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen und geltend gemacht, dem zuständigen Sachbearbeiter schon von Anfang an sämtliche Unterlagen vorgelegt zu haben.
Mit Urteil vom 22.04.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe unstreitig während des Bezuges von Uhg Einkommen erzielt, das mit Ausnahme des Freibetrages von wöchentlich 30,00 DM zur Minderung des Uhg-Anspruches führe. Vertrauensschutz oder einen Verbrauch des zu viel erhaltenen Geldes könne er nicht geltend machen. Auch die Möglichkeit der Ermessensausübung sei der Beklagten kraft Gesetzes nicht eingeräumt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.1999 zurückzuweisen.
Entgegen seinem Vorbringen habe der Kläger die Nebenverdienstbescheinigung für Oktober 1995 erst nach Anmahnung mit Schreiben vom 02.02. und 04.03.1996 vorgelegt, den Nebenverdienst für November 1995 habe er am 21.03.1996 nachgewiesen, woraufhin mit Bescheid vom 17.04.1996 die teilweise Aufhebung des Uhg für die Zeit bis 30.11.1995 erfolgt sei. Der Aufforderung vom 16.04. 1996 zur Einreichung der weiteren Nebenverdienstbescheinigungen sei der Kläger zunächst ebenfalls nicht nachgekommen. Erst nach seiner Arbeitslosmeldung am 30.06.1997 und nach einer erneuten Aufforderung sei schließlich die Nebenverdienstbescheinigung am 17.07.1997 eingesandt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung des Uhg teilweise aufzuheben und die Erstattung in Höhe der Aufhebung zu fordern, nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger hat während des Bezuges von Uhg in der Zeit vom 01.01.1996 bis 10.07.1997 Einkommen erzielt, wie es in der Nebenverdienstbescheinigung der Bezirksfinanzdirektion Landshut vom 14.07.1997 aufgeführt ist. Gemäß § 44 Abs.4 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.1992 (BGBl.I S.2044) war dieses Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit auf das Uhg anzurechnen, soweit es nach Abzug der Steuern, des Sozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und der Werbungskosten 30,00 DM wöchentlich überstieg. Die von der Beklagten durchgeführte Anrechnung ist zutreffend, weshalb sie zu Recht in der im Widerspruchsbescheid korrigierten Höhe die Bewilligung des wöchentlichen Leistungssatzes von 286,80 DM bzw. ab 01.08.1996 von 294,60 DM bzw. ab 01.01.1997 von 289,80 DM in Höhe der Anrechnungsbeträge aufgehoben hat. Denn gemäß § 152 Abs.3 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl.I S.2353) i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X war der Bewilligungsbescheid, mit dem dem Kläger Uhg bewilligt worden war, ab 01.01.1996 teilweise rechtswidrig geworden, da nach Erlass dieses Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Gemäß § 48 Abs.1 Satz 3 SGB X war die Bewilligung rückwirkend ab Beginn des Anrechnungszeitraumes aufzuheben.
Zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf hin, dass es hierbei auf einen Vertrauensschutz nicht ankommt. Zudem musste der Kläger wissen, dass sein erzieltes Einkommen anzurechnen ist, da er hierüber in dem ihm übergebenen Merkblatt belehrt wurde, weshalb auch die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X gegeben sind.
Die Beklagte hat die Bewilligung auch gemäß §§ 48 Abs.4 Satz 2, 45 Abs.4 Satz 1 SGB X innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigten, aufgehoben. Denn erst ab Eingang der Nebenverdienstbescheinigung am 14.07.1997 verfügte sie über die Kenntnis, die sie in die Lage versetzte, das tatsächlich erzielte Einkommen in der gesetzlichen Höhe anzurechnen. Die Tatsache, dass sie generell über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung informiert war, genügt hierfür nicht, da die genaue Höhe des monatlich erzielten Verdienstes nicht bekannt war.
Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X hat der Kläger das Uhg in Höhe von insgesamt 7.464,13 DM zu erstatten.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.1999 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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