L 8 AL 246/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 836/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 246/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.05.2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 08.11.1997 bis 12.01. 1998 wegen Eintritts einer Säumniszeit und einer Sperrzeit streitig.

Der 1960 geborene Kläger bezieht seit mehreren Jahren Alhi, zuletzt wurde ihm die Leistung ab 01.08.1997 für ein weiteres Jahr in Höhe von wöchentlich 241,80 DM bewilligt.

Mit Bescheid vom 11.12.1997 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 02.12.1997 wegen zweier Meldeversäumnisse für mindestens sechs Wochen auf, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1998 als unbegründet zurück. Ab 13.01.1998 wurde dem Kläger wiederum Alhi bewilligt.

Mit weiterem Bescheid vom 12.02.1998 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi wegen Eintritts einer Sperrzeit von sechs Wochen für die Zeit vom 31.10. bis 01.12.1997 auf und forderte die Erstattung von 1.088,10 DM. Auf den Widerspruch hin änderte sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1998 den Bescheid dahingehend ab, dass sie den Eintritt der Sperrzeit vom 08.11. bis 19.12.1997 feststellte, die Bewilligung der Alhi für diesen Zeitraum aufhob und die Erstattung von 806,- DM forderte; im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück.

Gegen beide Widerspruchsbescheide erhob der Kläger zum Sozialgericht München (SG) Klage (S 34 AL 836/98). In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2000 verband das SG diese Streitsache mit dem Verfahren S 34 AL 715/98, das die Aufhebung der Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 10. bis 13.04.1998 zum Gegenstand hatte. Mit Urteil vom 11.05.2000 wies es die Klagen ab und nahm zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere den Widerspruchsbescheiden Bezug. Hinsichtlich des Verfahrens S 34 AL 836/98 fügte es die Rechtsmittelbelehrung an, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Hinsichtlich des Verfahrens S 34 AL 715/98 fügte es die Rechtsmittelbelehrung an, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom SG nicht zugelassen worden sei; die Nichtzulassung könne durch Beschwerde angefochten werden.

Am 14.07.2000 ist beim SG ein Schreiben des Klägers eingegangen, dass sich auf das Verfahren S 34 AL 836/98 bezieht. Hinsichtlich seiner Berufung gegen dieses Urteil, "rechtzeitig abgeschickt zur Fristwahrung am 29.06.00", hat sich der Kläger gegen die Feststellung des Eintritts der Säumniszeit und der Sperrzeit gewandt. Vom Senat darauf hingewiesen, dass das Urteil des SG am 02.06.2000 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden sei und das am 14.07.2000 eingegangene Schreiben die Berufungsfrist nicht gewahrt habe, hat der Kläger geltend gemacht, die Berufung innerhalb der Monatsfrist abgeschickt zu haben, und ein Schreiben der Deutschen Post vom 13.10.2000 vorgelegt, wonach man auf seinen Nachforschungsantrag vom 03.08.2000 hin eine am 29.06.2000 an das SG gerichtete Sendung nicht habe ermitteln können.

Auf Anfrage des Gerichts, ob sich aus den vorhandenen Unterlagen ergebe, dass der Kläger am 29.06.2000 ein Schreiben zur Post gegeben habe und der Empfänger dieses Schreibens das SG gewesen sei, hat die Post mitgeteilt, dass eine solche Überprüfung nur anhand des Einlieferungsbeleges, welchen der Kläger erhalten haben müsste, möglich sei. Hierzu hat der Kläger mitgeteilt, er könne den Einlieferungsbeleg leider nicht vorlegen, da vergangenes Jahr in seiner Wohnung eingebrochen worden sei und neben Wertgegenständen auch private, behördliche und sonstige Unterlagen entwendet worden seien; er habe form- und fristgerecht Strafantrag gegen Unbekannt gestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.05.2000 sowie die Bescheide vom 09.12.1997 und 12.02.1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.05.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingegangen ist. Das Urteil des SG ist dem Kläger am 02.06.2000 durch Niederlegung bei der Postanstalt in 86668 Karlshuld wirksam zugestellt worden; von der Niederlegung ist der Kläger laut Postzustellungsurkunde schriftlich durch Hinterlassen einer entsprechenden Benachrichtigung in dem Hausbriefkasten unterrichtet worden. Damit endete die Monatsfrist für die Berufung am 03.07.2000, einem Montag. In dieser Zeit ist jedoch weder beim SG noch beim Bayerischen Landessozialgericht eine Berufungsschrift eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs.1 SGG konnte dem Kläger nicht gewährt werden, da er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Insbesondere hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er die Berufungsschrift rechtzeitig zur Post gegeben hat und es auf einem ihm nicht zuzurechnenden Verschulden der Post beruhen würde, dass sein Schreiben nicht beim Adressaten eingegangen sei. Zur Glaubhaftmachung hätte es der Vorlage des Einlieferungsbeleges bedurft, anhand dessen nachgewiesen hätte werden können, dass eine rechtzeitige Aufgabe zur Post erfolgt ist. Einen etwaigen Verlust eines solchen Einlieferungsbeleges müsste sich der KLäger zurechnen lassen. Im Übrigen ist sein Vorbringen, dieser sei ihm zusammen mit anderen Unterlagen anläßlich eines Diebstahls im "vergangenen Jahr" entwendet worden, unsubstantiiert, da auch insoweit nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich unter den entwendeten Gegenständen auch tatsächlich ein Einlieferungsbeleg befunden hat.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.05.2000 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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