Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 286/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 254/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der am 1956 geborene Kläger bezog ab 30.10.1993 Alhi. Nach Ablehnung eines Vermittlungsangebotes stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1993 das Erlöschen des Alhi-Anspruches fest, da bereits mit Bescheid vom 25.02.1991 der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Am 28.07.1995 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21.09.1995 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.1996 - ab, weil der Kläger eine neue Anwartschaft nicht erworben habe. Ebenfalls wegen fehlender Anwartschaft lehnte die Beklagte auch den Alhi-Antrag vom 15.03.1996 ab (Bescheid vom 10.07.1996, Widerspruchsbescheid vom 15.11.1996). Der Kläger sei lediglich vom 08.02.1996 bis 05.03.1996 beschäftigt gewesen.
In Ausführung des vor dem Bayer. Landessozialgericht am 27.06.1996 abgegebenen Anerkenntnisses nahm die Beklagte den Bescheid vom 06.12.1993 zurück und gewährte mit Bescheiden vom 26.08.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 nachträglich Alhi für die Zeiträume 25.10.1993 bis 31.12.1993 und 01.01.1994 bis 15.06.1994. Durch weiteren Bescheid vom 26.08.1996 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 - entzog die Beklagte Alhi mW ab 28.06.1994, weil der Kläger nicht bereit sei, eine Vermittlung zu einem Arbeitszeitunternehmen zu akzeptieren.
Am 16.12.1996 hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 15.11.1996 Klage zum Sozialgericht München erhoben, das die Klagen an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies (Beschlüsse vom 10.04.1997). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 hat der Kläger am 13.05.1997 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Die Klagen hat der Kläger nicht begründet. Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 16.09.1997).
In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.1998 hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.07.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996, den Bescheid der Beklagten vom 23.09.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.08.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 aufzuheben und ihm Alhi zu gewähren.
Mit Urteil vom 12.03.1998 hat das SG Nürnberg die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Leistungsanträge vom 28.07.1995 und 15.03.1996 habe die Beklagte wegen fehlender Anwartschaft zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Darlegungen der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 15.11.1996 werde insoweit verwiesen. Die Beklagte habe ferner die Leistungen wegen mangelnder Verfügbarkeit des Klägers ab 28.06.1994 zu Recht entzogen, da der Kläger unmissverständlich erklärt habe, für eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma nicht zur Verfügung zu stehen. Angesichts der seit 1982 andauernden Arbeitslosigkeit müsse er sich auch auf durch Zeitarbeitsfirmen angebotene einfachere Tätigkeiten verweisen lassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30.07.1998 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.07.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996, den Bescheid vom 26.08.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 und den Bescheid vom 23.09.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Leistungsakten des Klägers (Band 1 - 4), die Klageakten des SG Nürnberg Az: S 5 AL 262/97 und auf die beigezogenen Berufungs-/Beschwerdeakten des Bayer.Landessozialgerichts Az: L 9 AL 241/95, L 10 AL 253/98 und L 10 AL 252/98 NZB sowie auf die Gerichtsakten erster (S 5 AL 287/97; S 5 AL 325/97; L 5 AL 286/97) und zweiter Instanz (L 10 AL 254/98) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz ).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil mit dem im Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Begehren des Klägers, das dieser am 15.11.2001 wiederholt hat. Soweit bei Klageerhebung noch die Aufhebung des Bescheides vom 26.08.1996/ Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 beantragt worden war, ist dieser Antrag durch konkludente Klagerücknahme bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erledigt worden (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl, § 102 RdNrn 4, 7b). Für den prozessualen Anspruch ist allein der Klageantrag maßgebend. An das vom Kläger Gewollte ist das Gericht gebunden (Meyer-Ladewig aao § 95 RdNrn 5, 5a). Im Hinblick auf die fehlende Klagebegründung ist der Klageantrag nicht weiter auslegungsfähig. Das Prozessziel des Klägers wird daher durch den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag bestimmt.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG für die Zeit ab 28.07.1995 bzw ab 15.03.1996 einen Anspruch auf Alhi verneint.
Nach dem letzten Tag des Alhi-Bezuges (15.06.1994) bis zur erneuten Antragstellung vom 28.07.1995 war der Alhi-Anspruch des Klägers gemäß § 135 Abs 1 Nr 2 AFG erloschen, weil seither ein Jahr vergangen war. Auch hatte der Kläger keinen neuen Anspruch erworben. Er hatte nämlich innerhalb eines Jahres vor dem 28.07.1995 weder Arbeitslosengeld bezogen, noch hatte er eine Beschäftigung ausgeübt oder eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaft dienen konnte (§ 134 Abs 1 Nr 4 AFG). Ersatztatbestände (§ 134 Abs 3 AFG) oder öffentlich-rechtliche Dienstzeiten (§ 134 Abs 2 AFG), die einer Beschäftigung gleichgeachtet werden oder zur Erfüllung eines Ersatztatbestandes führen können, lagen nicht vor. Innerhalb eines Jahres vor dem 15.03.1996 war der Kläger lediglich vom 08.02.1996 bis 05.03.1996 (27 Kalendertage) beschäftigt gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 b AFG - der mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtige Beschäftigung verlangt - ebenfalls nicht erfüllt waren, zumal auch hier keine Ersatztatbestände berücksichtigt werden konnten. Die Bescheide vom 21.09.1995/ 15.11.1996 und 10.07.1996/15.11.1996 sind daher nicht zu beanstanden.
Erfolglos bleiben muss die Berufung auch, soweit sich der Kläger gegen die Bescheide vom 26.08.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 wendet. Mit den genannten Bescheiden wurden dem Kläger in Ausführung des vor dem BayLSG am 27.06.1996 von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses nachträglich Alhi für die Zeit vom 25.10.1993 bis 31.12.1993 und 01.01.1994 bis 15.06.1994 bewilligt. Die hiergegen erst am 12.03.1998 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erhobene Klage war bereits wegen Fristversäumnis (§ 87 SGG) unzulässig. Sie wäre auch unbegründet gewesen. So hat die Beklagte die Leistungen zutreffend berechnet. Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Wegen Abtretung der Ansprüche an das Sozialamt unterblieb zu Recht eine Auszahlung an den Kläger selbst.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung auch im Übrigen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs 2 SGG).
Das Urteil des SG war somit auch insoweit nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der am 1956 geborene Kläger bezog ab 30.10.1993 Alhi. Nach Ablehnung eines Vermittlungsangebotes stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1993 das Erlöschen des Alhi-Anspruches fest, da bereits mit Bescheid vom 25.02.1991 der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden sei. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Am 28.07.1995 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21.09.1995 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.1996 - ab, weil der Kläger eine neue Anwartschaft nicht erworben habe. Ebenfalls wegen fehlender Anwartschaft lehnte die Beklagte auch den Alhi-Antrag vom 15.03.1996 ab (Bescheid vom 10.07.1996, Widerspruchsbescheid vom 15.11.1996). Der Kläger sei lediglich vom 08.02.1996 bis 05.03.1996 beschäftigt gewesen.
In Ausführung des vor dem Bayer. Landessozialgericht am 27.06.1996 abgegebenen Anerkenntnisses nahm die Beklagte den Bescheid vom 06.12.1993 zurück und gewährte mit Bescheiden vom 26.08.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 nachträglich Alhi für die Zeiträume 25.10.1993 bis 31.12.1993 und 01.01.1994 bis 15.06.1994. Durch weiteren Bescheid vom 26.08.1996 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 - entzog die Beklagte Alhi mW ab 28.06.1994, weil der Kläger nicht bereit sei, eine Vermittlung zu einem Arbeitszeitunternehmen zu akzeptieren.
Am 16.12.1996 hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 15.11.1996 Klage zum Sozialgericht München erhoben, das die Klagen an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies (Beschlüsse vom 10.04.1997). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 hat der Kläger am 13.05.1997 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Die Klagen hat der Kläger nicht begründet. Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 16.09.1997).
In der mündlichen Verhandlung vom 12.03.1998 hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.07.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996, den Bescheid der Beklagten vom 23.09.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.08.1998 idG des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 aufzuheben und ihm Alhi zu gewähren.
Mit Urteil vom 12.03.1998 hat das SG Nürnberg die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Leistungsanträge vom 28.07.1995 und 15.03.1996 habe die Beklagte wegen fehlender Anwartschaft zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Darlegungen der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 15.11.1996 werde insoweit verwiesen. Die Beklagte habe ferner die Leistungen wegen mangelnder Verfügbarkeit des Klägers ab 28.06.1994 zu Recht entzogen, da der Kläger unmissverständlich erklärt habe, für eine Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma nicht zur Verfügung zu stehen. Angesichts der seit 1982 andauernden Arbeitslosigkeit müsse er sich auch auf durch Zeitarbeitsfirmen angebotene einfachere Tätigkeiten verweisen lassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30.07.1998 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.03.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.07.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996, den Bescheid vom 26.08.1996 idG des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 und den Bescheid vom 23.09.1995 idG des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Leistungsakten des Klägers (Band 1 - 4), die Klageakten des SG Nürnberg Az: S 5 AL 262/97 und auf die beigezogenen Berufungs-/Beschwerdeakten des Bayer.Landessozialgerichts Az: L 9 AL 241/95, L 10 AL 253/98 und L 10 AL 252/98 NZB sowie auf die Gerichtsakten erster (S 5 AL 287/97; S 5 AL 325/97; L 5 AL 286/97) und zweiter Instanz (L 10 AL 254/98) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz ).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil mit dem im Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Begehren des Klägers, das dieser am 15.11.2001 wiederholt hat. Soweit bei Klageerhebung noch die Aufhebung des Bescheides vom 26.08.1996/ Widerspruchsbescheid vom 28.04.1997 beantragt worden war, ist dieser Antrag durch konkludente Klagerücknahme bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erledigt worden (Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl, § 102 RdNrn 4, 7b). Für den prozessualen Anspruch ist allein der Klageantrag maßgebend. An das vom Kläger Gewollte ist das Gericht gebunden (Meyer-Ladewig aao § 95 RdNrn 5, 5a). Im Hinblick auf die fehlende Klagebegründung ist der Klageantrag nicht weiter auslegungsfähig. Das Prozessziel des Klägers wird daher durch den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag bestimmt.
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG für die Zeit ab 28.07.1995 bzw ab 15.03.1996 einen Anspruch auf Alhi verneint.
Nach dem letzten Tag des Alhi-Bezuges (15.06.1994) bis zur erneuten Antragstellung vom 28.07.1995 war der Alhi-Anspruch des Klägers gemäß § 135 Abs 1 Nr 2 AFG erloschen, weil seither ein Jahr vergangen war. Auch hatte der Kläger keinen neuen Anspruch erworben. Er hatte nämlich innerhalb eines Jahres vor dem 28.07.1995 weder Arbeitslosengeld bezogen, noch hatte er eine Beschäftigung ausgeübt oder eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaft dienen konnte (§ 134 Abs 1 Nr 4 AFG). Ersatztatbestände (§ 134 Abs 3 AFG) oder öffentlich-rechtliche Dienstzeiten (§ 134 Abs 2 AFG), die einer Beschäftigung gleichgeachtet werden oder zur Erfüllung eines Ersatztatbestandes führen können, lagen nicht vor. Innerhalb eines Jahres vor dem 15.03.1996 war der Kläger lediglich vom 08.02.1996 bis 05.03.1996 (27 Kalendertage) beschäftigt gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 b AFG - der mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtige Beschäftigung verlangt - ebenfalls nicht erfüllt waren, zumal auch hier keine Ersatztatbestände berücksichtigt werden konnten. Die Bescheide vom 21.09.1995/ 15.11.1996 und 10.07.1996/15.11.1996 sind daher nicht zu beanstanden.
Erfolglos bleiben muss die Berufung auch, soweit sich der Kläger gegen die Bescheide vom 26.08.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1997 wendet. Mit den genannten Bescheiden wurden dem Kläger in Ausführung des vor dem BayLSG am 27.06.1996 von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses nachträglich Alhi für die Zeit vom 25.10.1993 bis 31.12.1993 und 01.01.1994 bis 15.06.1994 bewilligt. Die hiergegen erst am 12.03.1998 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erhobene Klage war bereits wegen Fristversäumnis (§ 87 SGG) unzulässig. Sie wäre auch unbegründet gewesen. So hat die Beklagte die Leistungen zutreffend berechnet. Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Wegen Abtretung der Ansprüche an das Sozialamt unterblieb zu Recht eine Auszahlung an den Kläger selbst.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung auch im Übrigen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs 2 SGG).
Das Urteil des SG war somit auch insoweit nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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