L 8 AL 258/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 930/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 258/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 16.10.1996 und die Erstattung der bereits geleisteten Alhi und der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 16.10.1996 bis 15.10.1997 streitig.

Die am 1940 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, beantragte am 17.12.1993 mit Wirkung zum 01.01.1994 Arbeitslosengeld (Alg). Sie war zuvor bei der Firma S. vom 21.09.1971 bis 03.12.1993 als Graterin beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung vom 10.12.1993 zum 31.12.1993 aus betriebsbedingten Gründen. Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma S. betrug die Kündigungsfrist 12 Monate zum Monatsschluss. Mit Bescheid vom 04.02.1994 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 119a AFG für die Zeit vom 01.01.1994 bis 25.03.1994 mit einer Anspruchsminderung des Alg um 72 Tage fest. Ab 26.03.1994 wurde der Klägerin Alg bewilligt. Die Klägerin legte eine Bescheinigung der Firma S. vom 08.02.1994 vor, wonach sie vom 01.05.1995 bis 31.10.1995 sechsmal DM 3.060,- DM Übergangszuschuss, vom 01.01.1994 bis 30.04.1995 DM 1.150,- monatliche Beihilfe, vom 01.11.1995 bis 30.04.2000 DM 1.150,- monatliche Beihilfe als Anerkennung langjähriger Dienstzeit und ab 01.05.1995 DM 158,- monatliches Ruhegeld erhalten würde.

Nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs beantragte die Klägerin am 02.10.1996 Anschluss-Alhi. Unterschriftlich bestätigte sie auf diesem Antrag, dass ihre Angaben zutreffen, sie die Ausfüllhinweise beachtet habe und das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen habe. Unter Ziff.8a auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" verneinte die Klägerin den Passus "ich habe laufende oder gelegentlich wiederkehrende Einnahmen". Die Ziff.8 "eigene Einnahmen des Antragstellers" wurde vom Antragsannehmer mit grüner Farbe abgehakt. In der Einkommenserklärung ihres Ehemannes gab die Klägerin unter Punkt 3 in der Sparte "ich habe folgendes Einkommen - Rente, Pension "an: "Übergangsgeld - wie bekannt -". Auf dem Formblatt befindet sich ein Vermerk des Antragsannehmers (in grün), wonach die Klägerin erklärte, es handele sich um eine Leistung des Arbeitsamtes. Mit Schreiben vom 19.02.1997 teilte das Arbeitsamt Weilheim der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Alhi noch nicht habe entsprochen werden können, da noch eine Verdienstbescheinigung bzw. ein Einkommensnachweis bzw. ein Übergangsgeldbescheid ihres Ehemannes vorzulegen sei. Die Klägerin reichte daraufhin eine erneute Einkommenserklärung /Verdienstbescheinigung ihres Ehemannes ein, wobei als Einkommen eine "S.-Altersfürsorge" in Höhe von DM 1.444,- monatlich angegeben wurde und ca. DM 217,- Aufwendungen für die Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 18.03.1997 teilte das Arbeitsamt Weilheim der Klägerin mit, sie werde in den nächsten Tagen einen Bescheid erhalten, aus dem die Höhe der ihr bewilligten Alhi ersichtlich sei. Dieser Betrag stimme nicht mit dem Tabellensatz nach der gültigen Leistungsverordnung überein, weil Einkommen nach den §§ 137, 138 AFG anzurechnen sei. Diesem Schreiben war ein Berechnungsbogen beigefügt, aus dem zu ersehen war, dass lediglich das Einkommen ihres Ehemannes angerechnet worden war.

Mit Verfügung vom 18.03.1997 bewilligte die Beklagte daraufhin ab 16.10.1996 bis 15.10.1998 Alhi und brachte bei der Berechnung der Leistungshöhe kein eigenes Einkommen der Klägerin, sondern lediglich ein Einkommen des Ehemannes in Höhe von wöchentlich DM 50,55 in Ansatz.

Am 04.09.1997 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Alhi, wobei sie wiederum verneinte, eigene Einkünfte zu haben. Mit Schreiben vom 06.10. und 23.10.1997 teilte das Arbeitsamt Weilheim der Klägerin mit, für die abschließende Bearbeitung des Aktueller Rentenbescheid des Ehegatten und Nachweis über den Verbrauch der Abfindung der Firma S. von 1994 in Höhe von ca. DM 80.000,-. Daraufhin legte die Klägerin Kontoauszüge der Hypo-Bank vor, aus denen sich u.a. ergab, dass sie monatlich von der Firma S. einen Betrag in Höhe von DM 1.444,- erhält. Dementsprechend wurde von der Beklagten vermerkt: "Leistungsempfängerin erhält monatlich DM 1.444,- von Firma S. bezahlt. Die Abfindung über ca. DM 80.000,- wird monatlich bezahlt, nicht in einer Summe." Das Arbeitsamt Weilheim nahm daraufhin eine Neuberechnung vor und lehnte mit Bescheid vom 18.12.1997 wegen fehlender Bedürftigkeit den Antrag der Klägerin auf Alhi ab. Mit Schreiben vom 24.02.1998 gab die Beklagte der Klägerin im Rahmen der Anhörung gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgeetzbuch (SGB X) die Gelegenheit, sich zu äußern. Mit Bescheid vom 09.04.1998 nahm die Beklagte ihre Entscheidung vom 18.03.1997 über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 16.10.1996 bis 15.10.1997 gemäß § 45 SGB X i.V.m. § 152 Abs.2 AFG mit Wirkung vom 16.10.1996 zurück. Die erbrachten Leistungen in Höhe von DM 10.772,71 seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Mit weiterem Bescheid vom 09.04.1998 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die in der Zeit vom 16.10.1996 bis 15.10.1997 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt DM 4.868,96 zu erstatten.

Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 09.04.1998 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.05.1998).

Zur Begründung ihrer zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Feststellung im Widerspruchsbescheid, dass sie im Alhi-Antrag vom 02.10.1996 angegeben habe, kein eigenes Einkommen zu haben, sondern lediglich ihr Ehemann, sei nachweislich unrichtig. In ihrem Alg-Antrag vom 20.12.1993 sei in Ziff.7b ausgeführt, dass sie einen Anspruch auf eine Abfindung von der Firma S. nach Maßgabe der Arbeitsbescheinigung habe. Damit sei nachgewiesen, dass dem Arbeitsamt die Abfindung bekannt gewesen sei.

Mit Urteil vom 06.06.2000 hat das Sozialgericht München die Bescheide vom 09.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1998 aufgehoben. Seine Entscheidung hat das Sozalgericht im Wesentlichen damit begründet, zwar sei der Klägerin zu Unrecht Alhi bewilligt worden, eine Rücknahme des rechtswidrigen Leistungsbewilligungsbescheid käme jedoch nicht in Betracht, weil das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Verwaltungsaktes schutzwürdig sei und sie, wie sie glaubhaft dargelegt habe, die erbrachten Leistungen bereits verbraucht habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten beruhe die Alhi-Bewilligung nicht auf Angaben, die die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Von einer groben Fahrlässigkeit könne hier nicht ausgegangen werden, da in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Klägerin um eine türkische Staatsangehörige mit unzureichenden Deutschkenntnissen handele. Es sei glaubhaft, dass die Klägerin sich schwer tue, deutsche Formularvordrucke korrekt auszufüllen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der Beklagten als Massenverwaltung könne nicht zugemutet werden, sämtliche Angaben eines Antragstellers anhand früherer Aktenvorgänge auf deren Plausibilität zu prüfen. Die Behörde müsse sich darauf verlassen können, dass Antragsteller Erklärungen, insbesondere wenn diese lediglich in der Beantwortung einfacher Fragestellungen mit "ja" oder "nein" bestünden, wahrheitgemäß abgebe. Ein Antragsteller, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrsche, müsse sich Klarheit über den Inhalt von ihm zur Beantwortung der Fragen beschaffen, beispielsweise mit Hilfe eines Dolmetschers. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass sie mit Änderungsbescheid vom 08.08.2000 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversichrung auf DM 4.110,95 berichtigt habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ § 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet, oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs.1 SGB X).

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs.2 SGB X nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

§ 330 Abs.2 SGB III, der mit Wirkung vom 01.01.1998 durch Art.1 AFRG eingeführt worden ist, bestimmt, dass der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Klägerin hat in ihrem Leistungsantrag vom 02.10.1996 unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Unstreitig hat die Klägerin die Frage 8a in ihrem Leistungsantrag vom 02.10.1996 ("ich habe laufende oder gelegentlich wiederkehrende Einnahmen - ja -, - nein -") wahrheitswidrig verneint. An der Wahrheitswidrigkeit dieser Angabe ändert auch der Umstand nichts, dass sie in der Einkommenserklärung ihres Ehemannes unter Punkt 3 ("Rente, Pension") angegeben hat, sie (bzw. "ihr Ehemann" habe Einkommen in Form von Übergangsgeld - wie bekannt -. Auch hat sie in einer weiteren Einkommenserklärung als Einnahme die "S.-Altersfürsorge" (des Ehemannes) angegeben. Erneut hat es die Klägerin auch hier unterlassen, auf ihre eigenen Einkünfte hinzuweisen.

Auf den unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben beruhte auch die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 09.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1998 und des Bescheides vom 08.08.2000. Die Klägerin hat auch grob fahrlässig gehandelt, wobei sich die grobe Fahrlässigkeit nicht auf die Rechtswidrigkeit zu beziehen braucht, sondern eine mittelbare Verursachung reicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Zum einen kann sie sich nicht darauf berufen, dass sie der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist. So hat nach § 19 Abs.1 SGB X ein Ausländer keinen Anspruch darauf, dass z.B. an ihn gerichtete Schreiben in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst sind. Der Ausländer muss sich also, wenn er die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, Klarheit über den Inhalt verschaffen, beispielsweise mit Hilfe eines Dolmetschers (BSG, Urteil vom 24.04.1997, 11 RAr 89/96). Darüber hinaus hat die Klägerin auch unterschriftlich bestätigt, vom Inhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose "ihre Rechte und Pflichten" Kenntnis genommen zu haben. Des Weiteren hätte sie auch erkennen müssen, dass ihr mit dem Bewilligungsbescheid vom 07.04.1997 Leistungen in unzutreffender Höhe zuerkannt worden waren. Bereits mit Schreiben vom 18.03.1997 wurde ihr nämlich mitgeteilt, dass ihr Leistungen unter Anrechnung von Einkommen bewilligt würden. Sie werde in den nächsten Tagen einen entsprechenden Bescheid erhalten. Dem Anschreiben vom 18.03.1997 war ein Berechnungsbogen beigefügt, an Hand dessen die Klägerin ersehen konnte, dass nur das Einkommen ihres Ehemannes, aber nicht eigene Einkünfte angerechnet würden, obwohl darauf hingewiesen worden war, dass eigene Einkommen in voller Höhe, das Einkommen des Ehegatten aber nur zu einem bestimmten Teil angerechnet werden. Nachdem sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann die gleiche Leistung der Firma S. bezogen haben, konnte die Klägerin erkennen, dass ihre Einkünfte offenichtlich unberücksichtigt geblieben waren und ihr folglich eine zu hohe Leistung bewilligt worden war.

Der bloße Glauben der Klägerin, es werde schon alles seine Richtigkeit haben, reicht zur Beseitigung der groben Fahrlässigkeit nicht aus. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (entsprechende Nachweise finden sich bei Schröder-Printzen, Engelmann, Schmalz, Wiesner, von Wulffen: SGB X 3. Auflage, § 45 Anm.23 ff.; Kasseler Kommentar, SGB III Stand Dezember 1998 SGB X, § 45 Rdnr.39 f.; Gagel, SGB III - Arbeitsförderung - Stand Juli 1999, § 330 Rdnrn.20 ff.).

Wenn also die Klägerin eine entsprechende Überprüfung nicht vorgenommen hat, um sich davon zu überzeugen, dass die gezahlte Alhi der Höhe nach nicht zutreffend ist, muss ihr der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass sie die von der Beklagten zu Unrecht erbrachten Leistungen verbraucht habe.

Das Vorbringen der Klägerin, dass sich in früheren Aktenvorgängen Hinweise auf ihr Einkommen gefunden hätten, rechtfertigt nicht, nachfolgend falsche Angaben zu machen. Bei dem Antrag auf Alhi handelt es sich um einen eigenständigen Antrag, der alle leistungsrelevanten Fragen beinhaltet. Insbesondere enthält der Alhi-Antrag im Gegensatz zum Alg-Antrag ein Zusatzblatt zur Bedürftigkeitsprüfung. Es bestand von daher seitens des Arbeitamtes Weilheim keine Veranlassung, bei der Prüfung des Alhi-Anspruchs auf einen in der Vergangenheit gestellten Alg-Antrag zurückzugreifen.

Aus der zutreffenden Rücknahme der Verwaltungsakte vom 09.04. 1998 folgt, dass die Klägerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen nach § 50 Abs.1 SGB X zu erstatten hat. Weiterhin sind nach §§ 157 Abs.3a, 166c Satz 2 AFG die im Aufhebungszeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Zutreffend hat die Beklagte mit Bescheid vom 08.08. 2000 die Erstattungsforderung auf DM 4.110,95 berichtigt, nachdem der zunächst geforderte Erstattungsbetrag auf einer falschen Berechnungsgrundlage beruht hatte. Die Fristen des § 45 Abs.4 Satz 2 und nach Abs.3 Satz 1 bzw. 3 SGB X sind eingehalten.

Somit war der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.06.2000 stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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