L 8 AL 266/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 179/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 266/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung von 3.470,22 DM streitig.

Der 1957 geborene Kläger war vom 10.03.1986 bis 31.05.1996 als Montierer beschäftigt. Ihm wurde ab 01.06.1996 Arbeitslosengeld (Alg) nach einen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 830,00 DM bewilligt. Nach einer Beschäftigung vom 03.02. bis 18.07.1997 als Maschinenführer wurde dem Kläger ab 06.08.1997 die Leistung, weiterhin nach einem Bemessungsentgelt von 830,00 DM, wieder bewilligt.

Nachdem der Kläger in seinem Alhi-Antrag angegeben hatte, er könne die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Maschinenführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, legte die Beklagte das tarifliche Entgelt eines Montierers/Montagearbeiters entsprechend dem Tarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie in Höhe von monatlich 3.457,18 DM zu Grunde. Weiterhin errechnete sie die aufgrund der Verdienstbescheinigung der Ehefrau einen Anrechnungsbetrag von 80,10 DM wöchentlich.

Mit Bescheid vom 12.12.1997 bewilligte sie ab 02.12.1997 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 780,00 DM und einem Leistungssatz von 310,20 DM, wobei die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens unterblieb. Mit Schreiben vom 10.12.1997 war der Anrechnungsbetrag von 80,10 DM erläutert worden.

Mit Schreiben vom 16.11.1998 hörte die Beklagte den Kläger zu der Tatsache an, dass aufgrund eines Bearbeitungsfehlers das Einkommen der Ehefrau nicht angerechnet worden sei. Der Kläger gab in seinem Schreiben vom 22.11.1998 an, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass das Einkommen der Ehefrau nicht angerechnet werde, nachdem aus dem Schreiben vom 10.12.1997 hervorgegangen sei, dass eine Anrechnung erfolgen werde; deshalb habe er davon ausgehen müssen, dass der zwei Tage später ergangene Bewilligungsbescheid vom 12.12.1997 mit der wöchentlichen Leistung von 310,20 DM richtig sei.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 03.12.1998 die Bewilligung der Alhi ab 02.12.1997 teilweise in Höhe von 80,10 DM wöchentlich auf und forderte die Erstattung von 3.470,22 DM. Den Widerspruch, in dem der Kläger geltend machte, für ihn als Laien - von Beruf Kfz-Mechaniker - sei nicht erkennbar gewesen, dass die Anrechnung nicht erfolgt sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1999 als unbegründet zurück. Der Kläger habe gewusst, dass die Alhi grundsätzlich etwas niedriger sein werde als das Alg. In diesem Zusammenhang sei ihm eine zusätzliche Leistungskürzung wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der Herabsetzung des Bemessungsentgelts eröffnet worden, weshalb er bei einer überschlägigen Berechnung hätte erkennen können, dass mit der bewilligten Leistung etwas nicht in Ordnung sein könne.

Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass der Unterschiedbetrag zwischen Alg und Alhi wöchentlich 57,60 DM betragen habe. Er habe hieraus nicht zwingend schließen müssen, dass etwas nicht rechtmäßig sei. Ihm seien weder die Tabellensätze noch die Leistungsverordnung noch die Berechnungsmethoden der Beklagten bekannt.

Das SG hat mit Urteil vom 17.05.2001 den Bescheid vom 03.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1999 aufgehoben. Dem Kläger könne keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Vom Bescheidempfänger werde erwartet, dass er die Bescheide lese und dabei Unrichtigkeiten zur Kenntnis nehme, die ins Auge springen. Eine Überprüfung zu Gunsten der Behörde anhand des Gesetzes oder von Merkblättern werde von ihm nicht gefordert. Wer zutreffende Angaben mache, könne erwarten, dass die Behörde diese richtig umsetze. Zwar habe der Bescheid vom 12.12.1997 an einen Fehler gelitten, der im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10.12.1997 und dem beigefügten Berechnungsbogen erkennbar gewesen wäre. Jedoch sei dieser Fehler andererseits nicht so offensichtlich gewesen, dass er auch einem in rechtlichen Dingen völlig unerfahrenen Leser sofort hätte ins Auge springen müssen. Zwar weise das Begleitschreiben einen Anrechnungsbetrag von 80,10 DM wöchentlich aus, jedoch fehle eine Feststellung dahingehend, dass der eigentlich zustehende Leistungsbetrag um exakt diesen Betrag gemindert werde.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, durch die Hinweise im Merkblatt, aber auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Alhi niedriger sei als das Alg. Sollte er das erläuternde Schreiben vom 10.12.1997 nicht mit der erforderlichen Sorgfallt zur Kenntnis genommen haben, wäre von grober Fahrlässigkeit ausgehen.

Nach Hinweis des Senats, dass sich schon aus dem von der Beklagten zugrunde gelegten Monatslohn ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 800,00 DM errechne, und zudem fraglich sei, ob die Herabstufung nach § 136 Abs.2 Satz 2 AFG zulässig gewesen sei, hat die Beklagte mit Bescheiden vom 21.02.2002 die vorangegangenen Bewilligungsbescheide geändert und Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 830,00 DM bewilligt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.05.2001 aufzuheben, soweit dem Klagebegehren nicht durch die Änderungsbescheide vom 21.02.2002 entsprochen ist, und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein Vorbringen, dass er zu Gunsten der Behörde nicht zu einer Überprüfung der ergangenen Bescheide anhand von Gesetzen und Merkblättern verplichtet gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung der Alhi teilweise aufzuheben, da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkannt hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nichtkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht hat. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des SG und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, wenn der Kläger nicht erkannt hat, dass ihm Alhi nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 310,20 DM nicht zustand. Denn auch die Beklagte musste ihre in den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung, dem Kläger stehe nur ein um 80,10 DM wöchentlich geringerer Betrag zu, korrigieren, da sie (zu Ungusten des Klägers) von einem unrichtigen Bemessungsentgelt ausgegangen ist. Denn zum Einen hätte sich bereits aus dem tariflichen Bruttoentgelt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 800,00 DM ergeben, und zum Anderen war eine Einstufung nach § 112 Abs.7 AFG nicht zutreffend, weshalb dem Kläger von Anfang an die Leistung nach dem wöchentlichen Bemessungsentgelt des Alg, nämlich 830,00 DM, zugestanden hätte. Schon dieser Umstand zeigt, dass vom Kläger erst recht nicht verlangt werden kann, dass er die Unrichtigkeit des Bewilligungsbescheides erkennen musste. Mit dem SG ist darauf hinzuweisen, dass das Berechnungsblatt vom 10.12.1997 zwar die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau erläutert, aber sich hieraus nicht zwingend entnehmen lässt, dass sich der eigentlich zustehende Leistungssatz um exakt diesen Betrag mindert. Zudem ist es nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn der Kläger nicht damit rechnete, dass die Beklagte den Anrechnungsbetrag bei der Festsetzung der Leistung nicht berücksichtigt, obwohl sie ihm ausdrücklich diese Anrechnung bekannt gegeben hat. Da sich aus dem Bewilligungsbescheid selbst die Unrichtigkeit nicht entnehmen lässt, ist entsprechend der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-1300 § 45 Nr.45) nicht von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Somit war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 17.05.2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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