Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 477/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 277/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arabeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 14.09.1998 bis 30.11.1998 und die Rückforderung von zu Unrecht geleistetem Alg sowie von entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.618,62 DM.
Die am 1945 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Am 20.02.1997 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie versicherte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Als Wohnadresse gab sie die L.straße in F./Bayern an.
Für den hier streitigen Zeitraum wurde der Klägerin mit Bescheid vom 28.07.1998 Alg bewilligt. Von der Beklagten an die Klägerin unter der vorgenannten Anschrift gerichtete Schreiben wurden am 03.12.1998 und 04.12.1998 mit dem postalischen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" als unzustellbar an die Beklagte zurückgeleitet. Diese stellte daraufhin die Bewilligung von Leistungen an die Klägerin ein.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 17.12.1998 erklärte die Klägerin, am 14.09.1998 in die W.straße 1, F./Bayern, umgezogen zu sein. Zur Begründung legte sie eine Ummeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes vor und beantragte gleichzeitig die Weiterbewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 28.12.1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg an die Klägerin für die Zeit vom 14.09.1998 bis 30.11.1998 auf und forderte sie zur Erstattung des überzahlten Algs in Höhe von 2.492,88 DM sowie von in diesem Zeitraum entrichteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.125,74 DM auf.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.01.1999 Widerspruch ein. Sie sei davon ausgegangen, ein Umzug innerhalb des Stadtgebietes sei nicht anzeigepflichtig. Im Übrigen sei sie entsprechend einer an das Arbeitsamt übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankt gewesen. Auf einem extra Zettel, der der Krankmeldung beigefügt gewesen sei, sei die neue Adresse vermerkt gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 21.05.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2000 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bewilligung von Alg an die Klägerin ab dem 14.09.1998 zu Recht gem § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und die Erstattung des gewährten Algs sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangt. Gemäß §§ 117, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 1 Abs 1 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) stehe eine Arbeitslose nur dann den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wenn sie für das Arbeitsamt an jedem Werktag unter der von ihr benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Nach der vorgelegten Ummeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt F. sei die Klägerin am 14.09.1998 umgezogen und deshalb bis zu ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 17.12.1998 für die Beklagte nicht erreichbar gewesen. Ihre Auffassung, ein Umzug im Stadtgebiet sei nicht anzeigepflichtig, rechtfertige nicht die Annahme eines gutgläubigen Verhaltens. Die Klägerin sei vielmehr durch das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" sowie im Antragsformular auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Wenn sie dies unterlassen habe, hätte sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Auch der Umstand, dass die Klägerin ab dem 12.11.1998 erkrankt gewesen sei, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts, da die Klägerin für die Dauer der Erkrankung ohnehin nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Schließlich könnten auch die mangelnden Sprachkenntnisse der Klägerin keine andere Entscheidung rechtfertigen.
Gegen das ihr am 18.07.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 18.08.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Ihr könne trotz Aushändigung des Merkblattes "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" keine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie sei sich deshalb der Tragweite dessen, was sie unterschrieben habe, nicht bewusst gewesen. Sie sei vielmehr der festen Überzeugung gewesen, dass eine Ummeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt F. ausreichend gewesen wäre. Darüberhinaus habe sie in der fraglichen Zeit kein Arbeitsangebot von der Beklagten erhalten und das gewährte Alg längst aufgebraucht, so dass sie sich auf § 818 Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 05.07.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1999 aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, für den Beweis der Tatsache, dass sie der Arbeitsvermittlung im streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden und ein mögliches Arbeitsangebot erhalten hätte, Herrn F. K. als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin sei gem § 60 Abs 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet gewesen, dem Arbeitsamt ihre neue Anschrift mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht rechtzeitig nachgekommen. Ihr Einwand, sie beherrsche die deutsche Sprache nicht, führe nicht zum Ausschluss der groben Fahrlässigkeit, denn die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich mit Hilfe von der deutschen Sprache mächtigen Familienangehörigen, Bekannten oder erforderlichenfalls eines Dolmetschers Klarheit über den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu verschaffen. Es komme ferner nicht darauf an, ob ihr ein konkretes Arbeitsangebot im fraglichen Zeitraum unterbreitet worden sei. Maßgeblich sei allein, dass sich die Klägerin nicht an dem Ort aufgehalten habe, den sie dem Arbeitsamt gegenüber als ihre Wohnung bezeichnet hatte. Zwar sei es nach § 126 Abs 1 SGB III für den Leistungsanspruch bis zu einer Dauer von sechs Wochen unerheblich, wenn die Verfügbarkeit wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht gegeben sei. Erforderlich sei jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Alg eingetreten sei. Da der Klägerin aber bereits ab dem 14.09.1998 kein Alg mehr zugestanden habe, sei dies hier nicht entscheidungserheblich.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 05.07.2000 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1999 abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 14.09.1998 bis 30.11.1998 ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Alg-Bewilligungsbescheides vom 27.02.1997) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit die Betroffene (die Klägerin) eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X), ohne dass der Beklagten dabei ein Ermessen eingeräumt ist (§ 330 Abs 3 SGB III). Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Alg ist ua die Verfügbarkeit des Arbeitslosen (§ 119 Abs 1 Nr 2 SGB III). Der Arbeitslose muss hierzu insbesondere Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können (§ 119 Abs 3 Nr 3 SGB III). Dazu hat der Arbeitslose sicher zu stellen, dass das Arbeitsamt ihm persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihr benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs 1 Satz 2 EAO).
Es genügt dabei nicht, dass den Arbeitslosen die an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht, weil er zB einen Nachsendeantrag gestellt hat. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muss - so verlangt es § 1 Abs 1 Satz 2 EAO - unter der benannten Anschrift an jedem Werktag persönlich mindestens zZ des Eingangs der Briefpost konkret erreichbar sein. Die angegebene Anschrift des Arbeitslosen muss seinen Wohn- und Aufenthaltsort so genau bezeichnen, dass Postsendungen ihn unmittelbar, dh ohne Verzögerung durch Nachforschungen oder Einschaltung dritter Personen, zugestellt werden können (vgl BSG, Urteil vom 06.03.2000 - B 7 AL 8/99 R). Lediglich mit einem Nachsendeantrag an die Post stellt der Arbeitslose - ungeachtet der örtlichen Zustellungsverhältnisse - nicht iS der EAO sicher, dass das Arbeitsamt ihn nach seinem Umzug persönlich an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann (vgl BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R). Diese Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt, weil sie ab 14.09.1998 infolge Umzugs nicht mehr unter der von ihr angegebenen Adresse "L.straße, F./Bayern" erreichbar war.
Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin die Wohnung nur innerhalb des bisherigen Wohnortes gewechselt hat und in eine andere Straße umgezogen ist, denn ohne entsprechende Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt ist nicht gewährleistet, dass sie für dieses jeder Zeit unter der neuen, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgebenden Wohnanschrift erreichbar ist (vgl BSGE 66, 103, 105 ff = SozR 4100 § 103 Nr 47; BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 in Dienstblatt Recht 4460 a, SGB X/§ 48).
Da die Klägerin an jedem Werktag persönlich an den von ihr genannten Wohnsitz erreichbar sein muss, hat der Senat von einer Einvernahme des Ehemannes der Klägerin als Zeugen abgesehen, da dieser nach ihrem eigenen Vortrag nur ein- bis zweimal in der Woche den Briefkasten in der alten Wohnung geleert hat. Durch die Rücksendung der an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 03.12.1998 und 04.12.1998 mit dem postalischen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" wurde darüber hinaus gerade belegt, dass die Klägerin nicht an jedem Werktag persönlich unter der von ihr angegebenen Adresse erreichbar war. Mangels Entscheidungserheblichkeit hat der Senat somit von einer Einvernahme des Zeugen K. abgesehen.
Es ist ferner ohne Bedeutung, ob der Klägerin im erwähnten Zeitraum überhaupt eine Arbeit hätte vermittelt werden können (vgl BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 in Dienstblatt Recht 4460 a SGB X § 48). Die Klägerin wäre deshalb nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) als Bezieherin einer Sozialleistung verpflichtet gewesen, für den Bezug des Alg erhebliche Änderungen in den Verhältnissen der Beklagten mitzuteilen. Auf ihre Mitteilungspflichten war sie im Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ausdrücklich hingewiesen worden. In Kapitel 10, dort unter Mitwirkungspflicht Punkt 9 dieser Broschüre ist auch in einer für den Laien verständlichen Weise nachzulesen, dass es für eine Alg-Bezieherin wichtig ist, dem Arbeitsamt sofort mitzuteilen, wenn sich ihre Anschrift ändert (S 51). Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift auf dem Alg-Antragsformular vom 20.02.1997 bestätigt, dass sie diese Broschüre erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat und ihr bekannt war, dass sie dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, wenn gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.
Den Verpflichtungen nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I ist die Klägerin grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X nicht nachgekommen. Allein aus dem Erhalt des "Merkblattes für Arbeitslose" und der mit der Unterschrift unter dem Leistungsantrag von der Klägerin bestätigten Kenntnisnahme kann zwar noch nicht gefolgert werden, dass sie auch seinen Inhalt verstanden hat, soweit darin auf die Pflicht zur Mitteilung der Anschriftänderung hingewiesen wurde. Hat die Beklagte in beigefügten Merkblättern oder im Antragsformular - wie hier - jedoch deutlich und verständlich auf die Pflicht zur sofortigen Anzeige aller Veränderungen, die gegenüber denen im Antrag angegebenen Verhältnissen eingetreten sind, hingewiesen, so liegt bei der Arbeitslosen im Regelfall Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vor (vgl BSG, Urteil vom 11.01.1990 - 7 RAr 54/88; BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 3 Nr 47; BSG vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96). Die Klägerin kann sich dabei auch nicht auf eine nicht hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache berufen, denn nach § 19 Abs 1 SGB X ist die Amtssprache deutsch. Eine Ausländerin hat keinen Anspruch darauf, dass ein an sie gerichtetes Schreiben in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst ist. Sie muss sich also, wenn sie diese nicht hinreichend beherrscht, Klarheit über den Inhalt verschaffen, beispielsweise mit Hilfe von Familienangehörigen oder eines Dolmetschers (vgl BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96). Es kann deshalb dahinstehen, dass die Klägerin bei der Beklagten auch Merkblätter in ihrer Muttersprache hätte erhalten können. Zum einen hat die Klägerin diese nach dem vorliegenden Akteninhalt in ihrem Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nachgefragt. Zum Anderen ist das bloße Vorliegen entsprechender Merkblätter, ohne dass die Klägerin hiervon weiß, rechtlich ohne Relevanz. Dadurch, dass sie sich mit Hilfe von Familienangehörigen oder eines Dolmetschers keine Klarheit über den Inhalt des ihr ausgehändigten Merkblatts verschafft hat, hat die Klägerin die ihr als Leistungsempfängerin obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.Halbs. SGB X). Infolge dessen ist sie auch grob fahrlässig ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X).
Da hier die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vorlagen, war die Beklagte verpflichtet, die Alg-Bewilligung an die Klägerin auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, ohne dass ihr dabei ein Ermessen eingeräumt war (§ 330 Abs 3 SGB III).
Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung des zu Unrecht bezogenen Alg ergibt sich aus § 50 SGB X. Der Erstattungsbetrag von DM 2.492,88 ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Erstattungspflicht für die in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 1.125,74 ergibt sich aus § 335 Abs 1 SGB III.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.07.2000 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Arabeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 14.09.1998 bis 30.11.1998 und die Rückforderung von zu Unrecht geleistetem Alg sowie von entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.618,62 DM.
Die am 1945 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Am 20.02.1997 meldete sie sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie versicherte, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Als Wohnadresse gab sie die L.straße in F./Bayern an.
Für den hier streitigen Zeitraum wurde der Klägerin mit Bescheid vom 28.07.1998 Alg bewilligt. Von der Beklagten an die Klägerin unter der vorgenannten Anschrift gerichtete Schreiben wurden am 03.12.1998 und 04.12.1998 mit dem postalischen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" als unzustellbar an die Beklagte zurückgeleitet. Diese stellte daraufhin die Bewilligung von Leistungen an die Klägerin ein.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 17.12.1998 erklärte die Klägerin, am 14.09.1998 in die W.straße 1, F./Bayern, umgezogen zu sein. Zur Begründung legte sie eine Ummeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes vor und beantragte gleichzeitig die Weiterbewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 28.12.1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg an die Klägerin für die Zeit vom 14.09.1998 bis 30.11.1998 auf und forderte sie zur Erstattung des überzahlten Algs in Höhe von 2.492,88 DM sowie von in diesem Zeitraum entrichteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.125,74 DM auf.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.01.1999 Widerspruch ein. Sie sei davon ausgegangen, ein Umzug innerhalb des Stadtgebietes sei nicht anzeigepflichtig. Im Übrigen sei sie entsprechend einer an das Arbeitsamt übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkrankt gewesen. Auf einem extra Zettel, der der Krankmeldung beigefügt gewesen sei, sei die neue Adresse vermerkt gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.1999 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 21.05.1999 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2000 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bewilligung von Alg an die Klägerin ab dem 14.09.1998 zu Recht gem § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben und die Erstattung des gewährten Algs sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangt. Gemäß §§ 117, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) iVm § 1 Abs 1 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) stehe eine Arbeitslose nur dann den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung, wenn sie für das Arbeitsamt an jedem Werktag unter der von ihr benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Nach der vorgelegten Ummeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt F. sei die Klägerin am 14.09.1998 umgezogen und deshalb bis zu ihrer erneuten Arbeitslosmeldung am 17.12.1998 für die Beklagte nicht erreichbar gewesen. Ihre Auffassung, ein Umzug im Stadtgebiet sei nicht anzeigepflichtig, rechtfertige nicht die Annahme eines gutgläubigen Verhaltens. Die Klägerin sei vielmehr durch das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" sowie im Antragsformular auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Wenn sie dies unterlassen habe, hätte sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Auch der Umstand, dass die Klägerin ab dem 12.11.1998 erkrankt gewesen sei, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts, da die Klägerin für die Dauer der Erkrankung ohnehin nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Schließlich könnten auch die mangelnden Sprachkenntnisse der Klägerin keine andere Entscheidung rechtfertigen.
Gegen das ihr am 18.07.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 18.08.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Ihr könne trotz Aushändigung des Merkblattes "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" keine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie sei sich deshalb der Tragweite dessen, was sie unterschrieben habe, nicht bewusst gewesen. Sie sei vielmehr der festen Überzeugung gewesen, dass eine Ummeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt der Stadt F. ausreichend gewesen wäre. Darüberhinaus habe sie in der fraglichen Zeit kein Arbeitsangebot von der Beklagten erhalten und das gewährte Alg längst aufgebraucht, so dass sie sich auf § 818 Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 05.07.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1999 aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, für den Beweis der Tatsache, dass sie der Arbeitsvermittlung im streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden und ein mögliches Arbeitsangebot erhalten hätte, Herrn F. K. als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin sei gem § 60 Abs 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet gewesen, dem Arbeitsamt ihre neue Anschrift mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht rechtzeitig nachgekommen. Ihr Einwand, sie beherrsche die deutsche Sprache nicht, führe nicht zum Ausschluss der groben Fahrlässigkeit, denn die Klägerin sei verpflichtet gewesen, sich mit Hilfe von der deutschen Sprache mächtigen Familienangehörigen, Bekannten oder erforderlichenfalls eines Dolmetschers Klarheit über den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung zu verschaffen. Es komme ferner nicht darauf an, ob ihr ein konkretes Arbeitsangebot im fraglichen Zeitraum unterbreitet worden sei. Maßgeblich sei allein, dass sich die Klägerin nicht an dem Ort aufgehalten habe, den sie dem Arbeitsamt gegenüber als ihre Wohnung bezeichnet hatte. Zwar sei es nach § 126 Abs 1 SGB III für den Leistungsanspruch bis zu einer Dauer von sechs Wochen unerheblich, wenn die Verfügbarkeit wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht gegeben sei. Erforderlich sei jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Alg eingetreten sei. Da der Klägerin aber bereits ab dem 14.09.1998 kein Alg mehr zugestanden habe, sei dies hier nicht entscheidungserheblich.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet, denn das SG hat mit Urteil vom 05.07.2000 zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.12.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1999 abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 14.09.1998 bis 30.11.1998 ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 SGB III. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier des Alg-Bewilligungsbescheides vom 27.02.1997) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit die Betroffene (die Klägerin) eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X), ohne dass der Beklagten dabei ein Ermessen eingeräumt ist (§ 330 Abs 3 SGB III). Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Alg ist ua die Verfügbarkeit des Arbeitslosen (§ 119 Abs 1 Nr 2 SGB III). Der Arbeitslose muss hierzu insbesondere Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können (§ 119 Abs 3 Nr 3 SGB III). Dazu hat der Arbeitslose sicher zu stellen, dass das Arbeitsamt ihm persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihr benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann (§ 1 Abs 1 Satz 2 EAO).
Es genügt dabei nicht, dass den Arbeitslosen die an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht, weil er zB einen Nachsendeantrag gestellt hat. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muss - so verlangt es § 1 Abs 1 Satz 2 EAO - unter der benannten Anschrift an jedem Werktag persönlich mindestens zZ des Eingangs der Briefpost konkret erreichbar sein. Die angegebene Anschrift des Arbeitslosen muss seinen Wohn- und Aufenthaltsort so genau bezeichnen, dass Postsendungen ihn unmittelbar, dh ohne Verzögerung durch Nachforschungen oder Einschaltung dritter Personen, zugestellt werden können (vgl BSG, Urteil vom 06.03.2000 - B 7 AL 8/99 R). Lediglich mit einem Nachsendeantrag an die Post stellt der Arbeitslose - ungeachtet der örtlichen Zustellungsverhältnisse - nicht iS der EAO sicher, dass das Arbeitsamt ihn nach seinem Umzug persönlich an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann (vgl BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R). Diese Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt, weil sie ab 14.09.1998 infolge Umzugs nicht mehr unter der von ihr angegebenen Adresse "L.straße, F./Bayern" erreichbar war.
Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin die Wohnung nur innerhalb des bisherigen Wohnortes gewechselt hat und in eine andere Straße umgezogen ist, denn ohne entsprechende Mitteilung gegenüber dem Arbeitsamt ist nicht gewährleistet, dass sie für dieses jeder Zeit unter der neuen, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgebenden Wohnanschrift erreichbar ist (vgl BSGE 66, 103, 105 ff = SozR 4100 § 103 Nr 47; BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 in Dienstblatt Recht 4460 a, SGB X/§ 48).
Da die Klägerin an jedem Werktag persönlich an den von ihr genannten Wohnsitz erreichbar sein muss, hat der Senat von einer Einvernahme des Ehemannes der Klägerin als Zeugen abgesehen, da dieser nach ihrem eigenen Vortrag nur ein- bis zweimal in der Woche den Briefkasten in der alten Wohnung geleert hat. Durch die Rücksendung der an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 03.12.1998 und 04.12.1998 mit dem postalischen Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" wurde darüber hinaus gerade belegt, dass die Klägerin nicht an jedem Werktag persönlich unter der von ihr angegebenen Adresse erreichbar war. Mangels Entscheidungserheblichkeit hat der Senat somit von einer Einvernahme des Zeugen K. abgesehen.
Es ist ferner ohne Bedeutung, ob der Klägerin im erwähnten Zeitraum überhaupt eine Arbeit hätte vermittelt werden können (vgl BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 in Dienstblatt Recht 4460 a SGB X § 48). Die Klägerin wäre deshalb nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) als Bezieherin einer Sozialleistung verpflichtet gewesen, für den Bezug des Alg erhebliche Änderungen in den Verhältnissen der Beklagten mitzuteilen. Auf ihre Mitteilungspflichten war sie im Merkblatt "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" ausdrücklich hingewiesen worden. In Kapitel 10, dort unter Mitwirkungspflicht Punkt 9 dieser Broschüre ist auch in einer für den Laien verständlichen Weise nachzulesen, dass es für eine Alg-Bezieherin wichtig ist, dem Arbeitsamt sofort mitzuteilen, wenn sich ihre Anschrift ändert (S 51). Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift auf dem Alg-Antragsformular vom 20.02.1997 bestätigt, dass sie diese Broschüre erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat und ihr bekannt war, dass sie dem Arbeitsamt sofort alle Veränderungen anzuzeigen habe, wenn gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten.
Den Verpflichtungen nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I ist die Klägerin grob fahrlässig iS des § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X nicht nachgekommen. Allein aus dem Erhalt des "Merkblattes für Arbeitslose" und der mit der Unterschrift unter dem Leistungsantrag von der Klägerin bestätigten Kenntnisnahme kann zwar noch nicht gefolgert werden, dass sie auch seinen Inhalt verstanden hat, soweit darin auf die Pflicht zur Mitteilung der Anschriftänderung hingewiesen wurde. Hat die Beklagte in beigefügten Merkblättern oder im Antragsformular - wie hier - jedoch deutlich und verständlich auf die Pflicht zur sofortigen Anzeige aller Veränderungen, die gegenüber denen im Antrag angegebenen Verhältnissen eingetreten sind, hingewiesen, so liegt bei der Arbeitslosen im Regelfall Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vor (vgl BSG, Urteil vom 11.01.1990 - 7 RAr 54/88; BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr 36; BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 3 Nr 47; BSG vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96). Die Klägerin kann sich dabei auch nicht auf eine nicht hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache berufen, denn nach § 19 Abs 1 SGB X ist die Amtssprache deutsch. Eine Ausländerin hat keinen Anspruch darauf, dass ein an sie gerichtetes Schreiben in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst ist. Sie muss sich also, wenn sie diese nicht hinreichend beherrscht, Klarheit über den Inhalt verschaffen, beispielsweise mit Hilfe von Familienangehörigen oder eines Dolmetschers (vgl BSG, Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96). Es kann deshalb dahinstehen, dass die Klägerin bei der Beklagten auch Merkblätter in ihrer Muttersprache hätte erhalten können. Zum einen hat die Klägerin diese nach dem vorliegenden Akteninhalt in ihrem Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nachgefragt. Zum Anderen ist das bloße Vorliegen entsprechender Merkblätter, ohne dass die Klägerin hiervon weiß, rechtlich ohne Relevanz. Dadurch, dass sie sich mit Hilfe von Familienangehörigen oder eines Dolmetschers keine Klarheit über den Inhalt des ihr ausgehändigten Merkblatts verschafft hat, hat die Klägerin die ihr als Leistungsempfängerin obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.Halbs. SGB X). Infolge dessen ist sie auch grob fahrlässig ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X).
Da hier die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vorlagen, war die Beklagte verpflichtet, die Alg-Bewilligung an die Klägerin auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, ohne dass ihr dabei ein Ermessen eingeräumt war (§ 330 Abs 3 SGB III).
Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung des zu Unrecht bezogenen Alg ergibt sich aus § 50 SGB X. Der Erstattungsbetrag von DM 2.492,88 ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Die Erstattungspflicht für die in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von DM 1.125,74 ergibt sich aus § 335 Abs 1 SGB III.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.07.2000 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved