Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 Al 1503/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 280/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.07.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufnahme des Klägers in den Arbeitstrainingsbereich einer bestimmten Werkstatt für Behinderte (WfB) streitig.
Der am ...1976 geborene Kläger, bei dem seit Januar 1977 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bei einem Grad der Behinderung (GdB) um 100 die Behinderung: "Morbus Down" festgestellt und die Merkzeichen "G", "H" sowie "RF" zuerkannt worden sind, ist mit seinem ersten Wohnsitz in W ..., Kreis L ..., in einer vom Bezirk Oberbayern geförderten Wohngemeinschaft gemeldet. Am Wochenende wird er von seinem in M ... lebenden Vater betreut. Nach seiner Schulentlassung begehrte er im Rahmen seines Reha-Antrags vom 25.07.1995 die Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich der WfB M ...
Laut Niederschrift der Berufsberatung wurde der geistig behinderte Kläger als fröhlich, aufgeschlossen und kontaktfreudig bezeichnet. Er habe sowohl die WfB in L ... als auch die in M ... angesehen und möchte gern in letztere.
Der Fachausschuss stimmte einer Aufnahme in die WfB M ... zum Oktober 1995 nicht zu. Insbesondere lehnte der Bezirk Oberbayern aufgrund erhöhter Fahrkosten die Aufnahme ab. Auf Dauer seien erhebliche Mehrkosten für den Transport mit dem Werkstattbus gegeben. Gleichzeitig wurde eine Zusage für die WfB L ... abgegeben, in deren Einzugsbereich der Kläger wohnt.
Durch Bescheid vom 07.08.1995 wurde das Begehren des Klägers abgelehnt. Nach § 1 der Werkstättenverordnung zum Schwerbehindertengesetz (SchwbWV) sei die WfB L ... zuständig, zumal Pflegebedürftigkeit nicht entgegenstehe. Außerdem entstünden bei einer Aufnahme in M ... für den Werkstattbus aufgrund des Umweges auf Dauer erhebliche Mehrkosten. Das Arbeitsamt könne einer Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich einer WfB nur zustimmen, wenn auch die Kosten im anschließenden Produktionsbereich durch den überörtlichen Sozialhilfeträger gesichert seien. Diese Entscheidung wurde auf § 58 Abs.1 a Nr.2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 1 der SchwbWV gestützt. Gleichzeitig wurde der Kläger beim zuständigen Arbeitsamt Weilheim für das Arbeitstraining angemeldet. Vorgelegt wurde Schreiben des Bezirks Oberbayern vom 22.08.1995, in dem der Aufnahme in die vom Einzugsbereich her zuständige WfB L ... zugestimmt wurde. Der Kläger wohne in W ... im Landkreis L ... und gehöre daher zum Einzugsbereich der dortigen WfB. Ein triftiger Grund für die Aufnahme in die WfB M ... liege nicht vor. Die größere und aus diversen Abteilungen bestehende WfB L ... könne dem Kläger mit Sicherheit eine seiner Behinderung entsprechende Beschäftigung bieten. Bei einer Unterbringung in der für den Wohnort nicht zuständigen WfB in M ... würden täglich zusätzliche Fahrtkosten für eine Strecke von 10 km einfach mit dem Werkstattbus entstehen, insgesamt also für rund 40 km täglich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.09. 1995).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er habe eine Schule für seelenpflegebedürftige Kinder besucht, die nach anthroposophischen Grundsätzen geführt worden sei. Der Leitungsstil in der bevorzugten WfB gewährleiste am besten Kontinuität in seinem Lebenstraum. Außerdem sei die grundgesetzlich garantierte Wahlfreiheit des Arbeitsplatzes zu beachten. Vorgelegt wurde nervenärztliches Attest des Neurologen und Psychiaters Dr.P ... vom 14.02.1996, welches die klassische Symptomatik eines Morbus Down beschreibt. Der Neurologe hielt die weitere Förderung in einer Einrichtung für erforderlich, die von der Zahlenfrequenz her möglichst klein sei und in der in kleineren Gruppen gearbeitet werde. Er befürwortete die Unterbringung in M ...
Demgegenüber verwies die Beklagte auf § 1 Abs.1 SchwbWV, der eine gleichmäßige Verteilung der Behinderten auf die WfBs sicherstelle und grundsätzlich regele, dass die WfBs Behinderte aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen. Ausnahmen seien nur für Fälle fehlender Gemeinschaftsfähigkeit und bei außerordentlichem Pflegebedürfnis vorgesehen. Das besondere pädagogische Konzept einer bestimmten WfB stelle keinen Ausnahmetatbestand dar. Auch stehe Art.12 Grundgesetz (GG) nicht entgegen. Selbst wenn der Schutzbereich der Vorschrift berührt sei, stehe Art.12 unter dem allgemeinen Schrankenvorbehalt des Art.19 GG. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit des Arbeitsplatzes sei insoweit zulässig. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Maßnahmeerfolg allein in M ... gesichert, bei einer Unterbringung in der zuständigen WfB demgegenüber nicht gewährleistet wäre. Auch dürften wirtschaftliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Die Kosten der Maßnahme würden von der Allgemeinheit getragen, was eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zur Folge habe. Dieses Erfordernis sei bei einer Unterbringung M ... durch den Anfall erheblich höherer Fahrtkosten nicht erfüllt.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 40. Kammer des SG die Klage durch Urteil vom 15.07.1997 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäß § 58 Abs.1 a AFG würden berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an einer Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten WfB erbracht, wenn die Maßnahme erforderlich sei, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen. Der Kläger falle nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der WfB M ..., sondern in denjenigen der WfB L ... Nach § 1 Abs.1 SchwbWV habe die WfB zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die Behinderten aus ihrem Einzugsbereich aufnehmen könne, soweit fehlende Gemeinschaftsfähigkeit oder ein außerordentliches Pflegebedürfnis nicht entgegenstehen. Weitere Ausnahmen sehe die Verordnung nicht vor. Ein Anspruch auf Aufnahme in die WfB M ... sei somit nicht gegeben. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Art.12 GG. Die Trainingsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs.1 a Satz 1 Nr.2 AFG stelle keine Ausbildung dar, da sie nicht systematisch auf einen bestimmten Beruf vorbereite, sie entspreche ihrem Charakter nach vielmehr den in § 40 Abs.1 AFG genannten berufsvorbereitenden Maßnahmen. Die Kammer vertrat die Auffassung, eine solche Trainingsmaßnahme unterfalle nicht dem Schutzbereich des Art.12 GG. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Regelung stehe unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art.19 GG. Danach seien Einschränkungen der Berufswahlfreiheit im Wesentlichen mit der begrenzten Finanzkraft und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation würde die Eingliederung des Behinderten nur durch Berufe ermöglicht, für die auf dem Arbeitsmarkt ein Bedarf bestehe. Insoweit müssten Neigungen und Wünsche zurücktreten. Gerade unter Berücksichtigung des Charakters der Trainingsmaßnahme, die keine Ausbildung darstelle, könne es nicht angehen, dass ein Behinderter zu Lasten der Gemeinschaft, welche die durch die längere Fahrt entstehenden Mehrkosten aufzubringen habe, sich die WfB selbst aussuchen könne.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er arbeite seit Monaten in einem privaten Gärtnereibetrieb. Nach einem Urteil des SG Stuttgart vom 14.11.1989 sei ein berechtigter Wunsch des Behinderten zu berücksichtigen, in einer Werkstatt außerhalb des zuständigen Einzugsbereiches tätig zu werden. Jeder Bürger müsse im Übrigen das Recht haben, nach Art.12 GG jede Arbeit zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen, die er auswähle. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass die vom Kläger angeführten persönlichen Gründe keine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfertigten. Zum einen stünden die zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Genehmigung eines Umwegs des Werkstattbusses von 40 km täglich entgegen. Zum anderen werde das Kennenlernen eines weiteren handwerklichen Bereichs dem Ziel einer Arbeitstrainingsmaßnahme gerecht (Entwicklung bzw. Erhöhung der Leistungsfähigkeit sowie Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Behinderten). Zudem diene das Tätigsein in den verschiedenen handwerklichen Bereichen der Verbesserung der Vermittlungschancen des Behinderten und gebe durchaus die Möglichkeit, weitere Neigungen zu entdecken.
Der Senat hat Kopien der Bewilligungsbescheide zur institutionellen Förderung der WfB L ... vom 21.12.1976 und M ... vom 19.12.1984 beigezogen, denen zufolge erstere WfB für den Landkreis L ..., letztere für den Landkreis Starnberg örtlich zuständig ist. Darüber hinaus hat er Auskünfte der beiden WfBs vom 13. und 15.11.2000 eingeholt, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Danach arbeiten beide Werkstätten, die vom selben Träger betrieben werden, nach demselben pädagogischen Ansatz und Instrumentarium, welches durch die Erteilung des Zertifikats für die Bereiche Produktion, Produktentwicklung und Rehabilitation nach DIN ISO 9001 auf einem einheitlichen Standard ist. Die größere WfB in L ... verfüge im Gegensatz zur kleineren über keine eigene Gartengruppe, sondern biete bei entsprechender Eignung externe Praktika zur Abklärung der beruflichen Neigungen unter anderem in der Gärtnerei der benachbarten Magnus-Werkstätte in I ... an. Die Mitglieder der Gartengruppe, die saisonbedingt in den Wintermonaten nicht tätig werden könnten, würden in dieser Zeit in die übrigen Werkstattgruppen integriert.
Eine Kontinuität zwischen Arbeitstraining und Arbeitsbereich erscheine unter anderem dadurch sinnvoll, dass der Behinderte in eine Werkstatt hineinwachsen könne und sich bei ihm so das Gefühl entwickle, den richtigen Arbeitsplatz gefunden zu haben. Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Einzugsbereichs können sich danach nur bei grenznahen Fällen ergeben, wenn beispielsweise eine WfB außerhalb des Wohnsitz-Landkreises besser erreichbar sei als innerhalb. Die wöchentliche Fahrtstrecke von W ... (Wohnort des Klägers) zur WfB M ... wäre gegenüber L ... um 104 km zu je DM 2,63 zuzüglich Mehrwertsteuer teurer (Mehrkosten DM 273,52 wöchentlich, DM 1.094,08 monatlich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kosten des Fahrdienstes würden aus einer Pauschale finanziert, die eine Mehrbelastung in diesem Ausmaß nicht zulasse. Denkbar sei eine Übernahme der Mehrkosten durch den Antragsteller.
Der Senat hat neben der Klageakte des SG München die Reha-Akte der Beklagten beigezogen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG München vom 15.07.1997 sowie des Bescheides vom 07.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 zu verurteilen, ihm im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ein Arbeitstraining in der WfB M ... zu fördern.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 15.07.1997 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird vollinhaltlich auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die zutreffend gegen den Bescheid vom 07.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, § 124 Abs.2 SGG.
Zwar gehört der Kläger grundsätzlich unstreitig zum Personenkreis der Behinderten im Sinne des § 56 AFG. Hierzu sind alle Personen zu rechnen, die infolge einer vom Normalen abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung nicht nur vorübergehend in ihrer beruflichen Sicherheit bedroht sind, vgl. BSG SozR 4100 § 56 Nr.1, und die deshalb besonderer Hilfe bedürfen. Es besteht zwischen den Beteiligten zu Recht auch kein Streit darüber, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme in einer WfB hat. Mit dem BSG handelt es sich beim Arbeitstraining insoweit um keine Berufsausbildung, welche systematisch auf einen bestimmten Beruf vorbereitet, sondern um eine berufsvorbereitende Maßnahme im Sinne der §§ 40 Abs.1, 58 Abs.1 a AFG, vgl. BSG SozR 4100 § 58 Nr.18, auf die wegen des bereits am 25.07.1995 gestellten Antrags ein Rechtsanspruch nach den Vorschriften des AFG besteht, vgl. § 426 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch - SGB - III, §§ 56 Abs.1 a, 58 Abs.1 a AFG. Im Übrigen hat sich insoweit durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene SGB III keine wesentliche Änderung ergeben, vgl. § 102 Abs.1 SGB III.
Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass sie berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 56 AFG nur gewähren darf, wenn diese erforderlich sind, damit die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, gebessert, hergestellt oder wiederhergestellt und die Behinderten hierdurch möglichst auf Dauer beruflich eingegliedert werden können. Dieses Rehabilitationsziel gilt auch für Behinderte, welchen, wie dem Kläger, wegen der Art und Schwere seiner Behinderung der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist und die auf einen Arbeitsplatz oder die Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit in einer WfB angewiesen sind, vgl. BSG SozR 4100 § 58 Nr.14. In der vorliegenden Streitsache sind Förderungsleistungen für ein Arbeitstraining in der WfB M ... jedoch nicht erforderlich.
Gemäß §§ 54, 54 a SchwbG in Verbindung mit §§ 1, 8 Abs.3 SchwbWV haben anerkannte Werkstätten wie die hier streitgegenständlichen diejenigen Behinderten aus ihrem Einzugsgebiet aufzunehmen, welche die Aufnahmevoraussetzungen des § 54 Abs.2 SchwbG erfüllen, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger gewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten selbst übernehmen. Unberührt bleibt danach die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), vgl. § 54 a Abs.1 Satz 1 SchwbG.
Voraussetzung der Aufnahmeverpflichtung der WfB und des Aufnahmeanspruchs des Behinderten ist zunächst, dass der Behinderte im Einzugsbereich einer WfB ansässig ist, in die er Aufnahme finden will. Das Einzugsgebiet wird in der Landesplanung in Verbindung mit den Förderbescheiden vom 21.12.1976 und 19.12.1984 bestimmt, vgl. Cramer, SchwbG, § 1 SchwbWV Anm.4, § 54 SchwbG Anm.4. In der Regel haben die WfB ein regionales Einzugsgebiet, das so bemessen ist, dass die WfB für die Behinderten in deren ureigenstem Interesse in zumutbarer Weise mit öffentlichen und sonstigen Verkehrsmitteln erreichbar ist, § 8 Abs.3 SchwbWV. Ausnahmsweise kann eine WfB, namentlich eine besondere WfB für Behinderte mit einer bestimmten Art der Behinderung, § 54 a Abs.1 Satz 2 Nr.2 SchwbG, aber auch ein überregionales Einzugsgebiet haben, so amtliche Begründung zu § 1 Abs.1 und 2 SchwbWV 1980, BR Drs. 554/79 S.23, das über die Grenzen hinausgeht, die in § 8 Abs.3 der Verordnung umschrieben sind, vgl. Cramer, a.a.O. § 54 a Rdnr.4.
§ 1 der Verordnung zufolge stehen WfB nur solchen Behinderten offen, die aus ihrem Einzugsgebiet stammen, was mit Wirkung ab 01.08.1996 auch gesetzlich vorgesehen ist, vgl. § 54 a Abs.1 Satz 1 SchwbG. Dies beschränkt zwar nicht die Freiheit des Trägers, der in Einzelfällen auch Behinderte von außerhalb des Einzugsgebietes aufnehmen kann. Unberührt bleibt jedoch hiervon die Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger, vgl. Cramer, a.a.O. § 1 Rdnr.4.
Nach § 2 der Verordnung ist bei jeder Werkstatt ein Fachausschuss zu bilden, dem in gleicher Anzahl Vertreter der Werkstatt, der Beklagten und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe angehören. Dieser hat im Benehmen mit dem zuständigen Reha-Träger und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe das Eingangsverfahren durchzuführen, § 3 der Verordnung. Dessen Entscheidungen sind für den zuständigen Sozialleistungsträger nicht verbindlich. In den meisten Fällen ist jedoch mit der Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich die Aufnahme in den Arbeitsbereich vorprogrammiert. Letzterer fällt hinsichtlich der Übernahme der Betriebskosten regelmäßig in den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, der, wie oben dargelegt, aus diesem Grund paritätisch Vertreter entsenden kann, vgl. Wiegand, SchwbG, § 54 Rdnr.27.
Vorliegend wohnt der Kläger unstreitig in W ..., Landkreis L ..., und damit nicht im Einzugsbereich der WfB M ..., sondern demjenigen der Werkstatt in L ... Nach dem Sachverhalt hat der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Oberbayern, einer Aufnahme in die Werkstatt M ... widersprochen, gleiches gilt für den zuständigen Fachausschuss. Demgegenüber liegt eine Zusage des Ausschusses für L ... vor.
Unstreitig handelt es sich bei der vom Kläger ausgesuchten WfB M ... um eine anerkannte WfB im Sinne der §§ 54 ff. SchwbG. Der Kläger wohnt jedoch nicht in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich, sondern in dem der WfB L ... Dies ergibt sich aus dem Landesplanungsrecht in Verbindung mit den Förderbescheiden vom 21.12.1976 und 19.12.1984. Da der Kläger sowohl gemeinschaftsfähig als auch nicht außerordentlich pflegebedürftig ist, trifft keiner der Ausnahmetatbestände zu. Auch ist der Kläger nicht von einer Behinderung betroffen, für die eine besondere WfB mit einem überregionalen Einzugsgebiet im Sinne des § 54 a SchwbG vorgesehen ist, insbesondere handelt es sich bei der WfB M ... um keine derartige Werkstatt.
Hinsichtlich des Wahlrechts sieht § 3 BSHG vor, dass Wünschen des Hilfeempfängers entsprochen werden soll, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soweit sie angemessen sind. Wünschen nach Hilfen in einer anderen Anstalt etc. soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich oder nicht ausreichend sind. Nach dem Sachverhalt konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass die grundsätzlich erforderliche Aufnahme des Klägers in den Arbeitstrainingsbereich lediglich in der gewünschten WfB in M ... möglich wäre bzw. dass die Aufnahme in L ... nicht möglich oder nicht ausreichend wäre. Vorrangig erscheint die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, die die Fähigkeiten des Klägers soweit wie möglich entwickeln und ihn auf das Arbeitsleben vorbereiten, damit eine optimale Entfaltung der ihm verbliebenen Möglichkeiten erreicht werden kann, vgl. BR-Drs. 554/79 S.27. Ziel der in § 4 Abs.1 Satz 1 der Verordnung festgeschriebenen Maßnahmen ist es, den Behinderten so zu fördern, dass er spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen des Trainingsbereichs in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen im Sinne des § 54 Abs.2 SchwbG zu erbringen, vgl. BSG vom 10.03.1994, 7 RAr 22/93, und vom 29.06.1995, 11 RAr 57/94. Das Angebot an individuellen Maßnahmen einerseits und an Lehrgängen andererseits soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeiten sowie Eignung und Neigung des Behinderten soweit wie möglich Rechnung zu tragen, § 4 Abs.2 der Verordnung. Da auch in L ... über die benachbarten Magnus-Werkstätten die Möglichkeit besteht, die Fähigkeiten und Neigungen des Klägers im Beruf eines Gärtners abzuklären und zu entwickeln, ist insgesamt entgegen dem vorgelegten Attest Dr.P ... grundsätzlich die Aufnahme in die größere WfB in L ... wegen der dortigen umfassenderen Förderungsmöglichkeiten zielführender. Angesichts der beschriebenen Kontaktfreudigkeit und Aufgeschlossenheit des Klägers ist es nicht ausschlaggebend, dass er in M ... gegebenenfalls einen oder zwei frühere Schulkameraden wieder trifft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese in gleicher Weise wie er behindert sind und mit ihm notwendigerweise zumindest den größten Teil der Maßnahme verbringen können. Darüber hinaus behält er den Wohnsitz in der Wohngemeinschaft in Windnach bei und verfügt insoweit noch über ausreichende soziale Kontakte im angestammten Umfeld.
Angesichts dessen erscheinen die bei einer Unterbringung in M ... anfallenden Mehrkosten unverhältnismäßig im Sinne des § 3 BSHG. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass deren auf Dauer anfallenden finanziellen Auswirkungen aus Mitteln der Allgemeinheit getragen werden müssen und die Mittel der Werkstatt übersteigen, so dass das Wahlrecht nicht schrankenlos sein kann. Insoweit hat der Vater des Klägers trotz eingeräumter Schriftsatzfrist eine Übernahme der Mehrkosten nicht angeboten.
Die, wie oben dargelegt, im wohl verstandenen Interesse des betreffenden Behinderten geregelte Erreichbarkeit der einschlägigen WfB im Sinne des § 8 SchwbVW stellt sich zudem im Fall der WfB M ... als erheblich ungünstiger dar als bei der Paralleleinrichtung in L ... Wie von letzterer überzeugend ausgeführt und aus der vorgelegten Übersichtskarte ersichtlich ist, wäre der Kläger bei einer täglichen Fahrt nach M ... etwa doppelt so lange unterwegs wie bei einer Aufnahme in L ..., er würde morgens als Erster in der Wohngemeinschaft abgeholt werden und abends als Letzter zurückgebracht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger erfolgreich auf Art.12 oder Art.3 Abs.3 GG zu berufen vermag. Art.12 schützt zwar grundsätzlich die Teilhabe an berufsbezogenen Ausbildungsstätten, vgl. Jarass-Pieroth, Grundgesetz, Anm. 54, 55 zu Art.12. Im vorliegenden Fall liegt jedoch nach Auffassung des Senats ein direkter Anwendungsfall dieser Norm bereits deswegen nicht vor, da der Kläger von einem bestimmten Lehrgang nicht kategorisch ausgeschlossen worden ist. Der Träger selbst, gegen dessen Willen die Beklagte im Übrigen eine Aufnahme des Klägers nicht erzwingen könnte, hat eine Aufnahme nicht abgelehnt. Vor allem ist in der vorliegenden Streitsache nicht zwischen Kläger und Träger die Aufnahme des Klägers in eine Einrichtung strittig; Gegenstand des Verfahrens sind vielmehr nur Förderungsleistungen der Beklagten. Im öffentlichen Leistungsrecht hat Art.12 GG aber lediglich die Bedeutung eines Auslegungsmaßstabs; allerdings darf das Leistungsrecht den Zugang zu einem gewählten Beruf nicht erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen (BSG SozR 3-4100 § 56 AFG Nr.3 S.14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Letzteres trifft hier aber nicht zu. Wie schon im Einzelnen ausgeführt, kann der Kläger seine Fähigkeiten und Neigungen in der WfB L ... sogar besser entwickeln als in der WfB M ...
Auch Art.3 Abs.3 GG erscheint dem Senat nicht tangiert. Denn eine spezielle Benachteiligung des Klägers als Behinderter ist nicht ersichtlich. Auch ein Nichtbehinderter müsste unter den gleichen Voraussetzungen Einschränkungen hinsichtlich der Kostenübernahme hinnehmen.
Nach allem sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten ebenso wenig zu beanstanden wie das Urteil des SG. Dem Rechtsmittel des Klägers musste der Erfolg daher versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufnahme des Klägers in den Arbeitstrainingsbereich einer bestimmten Werkstatt für Behinderte (WfB) streitig.
Der am ...1976 geborene Kläger, bei dem seit Januar 1977 nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bei einem Grad der Behinderung (GdB) um 100 die Behinderung: "Morbus Down" festgestellt und die Merkzeichen "G", "H" sowie "RF" zuerkannt worden sind, ist mit seinem ersten Wohnsitz in W ..., Kreis L ..., in einer vom Bezirk Oberbayern geförderten Wohngemeinschaft gemeldet. Am Wochenende wird er von seinem in M ... lebenden Vater betreut. Nach seiner Schulentlassung begehrte er im Rahmen seines Reha-Antrags vom 25.07.1995 die Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich der WfB M ...
Laut Niederschrift der Berufsberatung wurde der geistig behinderte Kläger als fröhlich, aufgeschlossen und kontaktfreudig bezeichnet. Er habe sowohl die WfB in L ... als auch die in M ... angesehen und möchte gern in letztere.
Der Fachausschuss stimmte einer Aufnahme in die WfB M ... zum Oktober 1995 nicht zu. Insbesondere lehnte der Bezirk Oberbayern aufgrund erhöhter Fahrkosten die Aufnahme ab. Auf Dauer seien erhebliche Mehrkosten für den Transport mit dem Werkstattbus gegeben. Gleichzeitig wurde eine Zusage für die WfB L ... abgegeben, in deren Einzugsbereich der Kläger wohnt.
Durch Bescheid vom 07.08.1995 wurde das Begehren des Klägers abgelehnt. Nach § 1 der Werkstättenverordnung zum Schwerbehindertengesetz (SchwbWV) sei die WfB L ... zuständig, zumal Pflegebedürftigkeit nicht entgegenstehe. Außerdem entstünden bei einer Aufnahme in M ... für den Werkstattbus aufgrund des Umweges auf Dauer erhebliche Mehrkosten. Das Arbeitsamt könne einer Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich einer WfB nur zustimmen, wenn auch die Kosten im anschließenden Produktionsbereich durch den überörtlichen Sozialhilfeträger gesichert seien. Diese Entscheidung wurde auf § 58 Abs.1 a Nr.2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 1 der SchwbWV gestützt. Gleichzeitig wurde der Kläger beim zuständigen Arbeitsamt Weilheim für das Arbeitstraining angemeldet. Vorgelegt wurde Schreiben des Bezirks Oberbayern vom 22.08.1995, in dem der Aufnahme in die vom Einzugsbereich her zuständige WfB L ... zugestimmt wurde. Der Kläger wohne in W ... im Landkreis L ... und gehöre daher zum Einzugsbereich der dortigen WfB. Ein triftiger Grund für die Aufnahme in die WfB M ... liege nicht vor. Die größere und aus diversen Abteilungen bestehende WfB L ... könne dem Kläger mit Sicherheit eine seiner Behinderung entsprechende Beschäftigung bieten. Bei einer Unterbringung in der für den Wohnort nicht zuständigen WfB in M ... würden täglich zusätzliche Fahrtkosten für eine Strecke von 10 km einfach mit dem Werkstattbus entstehen, insgesamt also für rund 40 km täglich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.09. 1995).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er habe eine Schule für seelenpflegebedürftige Kinder besucht, die nach anthroposophischen Grundsätzen geführt worden sei. Der Leitungsstil in der bevorzugten WfB gewährleiste am besten Kontinuität in seinem Lebenstraum. Außerdem sei die grundgesetzlich garantierte Wahlfreiheit des Arbeitsplatzes zu beachten. Vorgelegt wurde nervenärztliches Attest des Neurologen und Psychiaters Dr.P ... vom 14.02.1996, welches die klassische Symptomatik eines Morbus Down beschreibt. Der Neurologe hielt die weitere Förderung in einer Einrichtung für erforderlich, die von der Zahlenfrequenz her möglichst klein sei und in der in kleineren Gruppen gearbeitet werde. Er befürwortete die Unterbringung in M ...
Demgegenüber verwies die Beklagte auf § 1 Abs.1 SchwbWV, der eine gleichmäßige Verteilung der Behinderten auf die WfBs sicherstelle und grundsätzlich regele, dass die WfBs Behinderte aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen. Ausnahmen seien nur für Fälle fehlender Gemeinschaftsfähigkeit und bei außerordentlichem Pflegebedürfnis vorgesehen. Das besondere pädagogische Konzept einer bestimmten WfB stelle keinen Ausnahmetatbestand dar. Auch stehe Art.12 Grundgesetz (GG) nicht entgegen. Selbst wenn der Schutzbereich der Vorschrift berührt sei, stehe Art.12 unter dem allgemeinen Schrankenvorbehalt des Art.19 GG. Eine Beschränkung der Wahlfreiheit des Arbeitsplatzes sei insoweit zulässig. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Maßnahmeerfolg allein in M ... gesichert, bei einer Unterbringung in der zuständigen WfB demgegenüber nicht gewährleistet wäre. Auch dürften wirtschaftliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden. Die Kosten der Maßnahme würden von der Allgemeinheit getragen, was eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel zur Folge habe. Dieses Erfordernis sei bei einer Unterbringung M ... durch den Anfall erheblich höherer Fahrtkosten nicht erfüllt.
Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die 40. Kammer des SG die Klage durch Urteil vom 15.07.1997 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäß § 58 Abs.1 a AFG würden berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an einer Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten WfB erbracht, wenn die Maßnahme erforderlich sei, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen. Der Kläger falle nicht in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der WfB M ..., sondern in denjenigen der WfB L ... Nach § 1 Abs.1 SchwbWV habe die WfB zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die Behinderten aus ihrem Einzugsbereich aufnehmen könne, soweit fehlende Gemeinschaftsfähigkeit oder ein außerordentliches Pflegebedürfnis nicht entgegenstehen. Weitere Ausnahmen sehe die Verordnung nicht vor. Ein Anspruch auf Aufnahme in die WfB M ... sei somit nicht gegeben. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Art.12 GG. Die Trainingsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs.1 a Satz 1 Nr.2 AFG stelle keine Ausbildung dar, da sie nicht systematisch auf einen bestimmten Beruf vorbereite, sie entspreche ihrem Charakter nach vielmehr den in § 40 Abs.1 AFG genannten berufsvorbereitenden Maßnahmen. Die Kammer vertrat die Auffassung, eine solche Trainingsmaßnahme unterfalle nicht dem Schutzbereich des Art.12 GG. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, denn diese Regelung stehe unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art.19 GG. Danach seien Einschränkungen der Berufswahlfreiheit im Wesentlichen mit der begrenzten Finanzkraft und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation würde die Eingliederung des Behinderten nur durch Berufe ermöglicht, für die auf dem Arbeitsmarkt ein Bedarf bestehe. Insoweit müssten Neigungen und Wünsche zurücktreten. Gerade unter Berücksichtigung des Charakters der Trainingsmaßnahme, die keine Ausbildung darstelle, könne es nicht angehen, dass ein Behinderter zu Lasten der Gemeinschaft, welche die durch die längere Fahrt entstehenden Mehrkosten aufzubringen habe, sich die WfB selbst aussuchen könne.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er arbeite seit Monaten in einem privaten Gärtnereibetrieb. Nach einem Urteil des SG Stuttgart vom 14.11.1989 sei ein berechtigter Wunsch des Behinderten zu berücksichtigen, in einer Werkstatt außerhalb des zuständigen Einzugsbereiches tätig zu werden. Jeder Bürger müsse im Übrigen das Recht haben, nach Art.12 GG jede Arbeit zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen, die er auswähle. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass die vom Kläger angeführten persönlichen Gründe keine andere Beurteilung des Sachverhaltes rechtfertigten. Zum einen stünden die zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Genehmigung eines Umwegs des Werkstattbusses von 40 km täglich entgegen. Zum anderen werde das Kennenlernen eines weiteren handwerklichen Bereichs dem Ziel einer Arbeitstrainingsmaßnahme gerecht (Entwicklung bzw. Erhöhung der Leistungsfähigkeit sowie Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Behinderten). Zudem diene das Tätigsein in den verschiedenen handwerklichen Bereichen der Verbesserung der Vermittlungschancen des Behinderten und gebe durchaus die Möglichkeit, weitere Neigungen zu entdecken.
Der Senat hat Kopien der Bewilligungsbescheide zur institutionellen Förderung der WfB L ... vom 21.12.1976 und M ... vom 19.12.1984 beigezogen, denen zufolge erstere WfB für den Landkreis L ..., letztere für den Landkreis Starnberg örtlich zuständig ist. Darüber hinaus hat er Auskünfte der beiden WfBs vom 13. und 15.11.2000 eingeholt, auf deren Einzelheiten verwiesen wird. Danach arbeiten beide Werkstätten, die vom selben Träger betrieben werden, nach demselben pädagogischen Ansatz und Instrumentarium, welches durch die Erteilung des Zertifikats für die Bereiche Produktion, Produktentwicklung und Rehabilitation nach DIN ISO 9001 auf einem einheitlichen Standard ist. Die größere WfB in L ... verfüge im Gegensatz zur kleineren über keine eigene Gartengruppe, sondern biete bei entsprechender Eignung externe Praktika zur Abklärung der beruflichen Neigungen unter anderem in der Gärtnerei der benachbarten Magnus-Werkstätte in I ... an. Die Mitglieder der Gartengruppe, die saisonbedingt in den Wintermonaten nicht tätig werden könnten, würden in dieser Zeit in die übrigen Werkstattgruppen integriert.
Eine Kontinuität zwischen Arbeitstraining und Arbeitsbereich erscheine unter anderem dadurch sinnvoll, dass der Behinderte in eine Werkstatt hineinwachsen könne und sich bei ihm so das Gefühl entwickle, den richtigen Arbeitsplatz gefunden zu haben. Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Einzugsbereichs können sich danach nur bei grenznahen Fällen ergeben, wenn beispielsweise eine WfB außerhalb des Wohnsitz-Landkreises besser erreichbar sei als innerhalb. Die wöchentliche Fahrtstrecke von W ... (Wohnort des Klägers) zur WfB M ... wäre gegenüber L ... um 104 km zu je DM 2,63 zuzüglich Mehrwertsteuer teurer (Mehrkosten DM 273,52 wöchentlich, DM 1.094,08 monatlich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kosten des Fahrdienstes würden aus einer Pauschale finanziert, die eine Mehrbelastung in diesem Ausmaß nicht zulasse. Denkbar sei eine Übernahme der Mehrkosten durch den Antragsteller.
Der Senat hat neben der Klageakte des SG München die Reha-Akte der Beklagten beigezogen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG München vom 15.07.1997 sowie des Bescheides vom 07.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 zu verurteilen, ihm im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ein Arbeitstraining in der WfB M ... zu fördern.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 15.07.1997 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird vollinhaltlich auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze, die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die zutreffend gegen den Bescheid vom 07.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, § 124 Abs.2 SGG.
Zwar gehört der Kläger grundsätzlich unstreitig zum Personenkreis der Behinderten im Sinne des § 56 AFG. Hierzu sind alle Personen zu rechnen, die infolge einer vom Normalen abweichenden körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung nicht nur vorübergehend in ihrer beruflichen Sicherheit bedroht sind, vgl. BSG SozR 4100 § 56 Nr.1, und die deshalb besonderer Hilfe bedürfen. Es besteht zwischen den Beteiligten zu Recht auch kein Streit darüber, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme in einer WfB hat. Mit dem BSG handelt es sich beim Arbeitstraining insoweit um keine Berufsausbildung, welche systematisch auf einen bestimmten Beruf vorbereitet, sondern um eine berufsvorbereitende Maßnahme im Sinne der §§ 40 Abs.1, 58 Abs.1 a AFG, vgl. BSG SozR 4100 § 58 Nr.18, auf die wegen des bereits am 25.07.1995 gestellten Antrags ein Rechtsanspruch nach den Vorschriften des AFG besteht, vgl. § 426 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch - SGB - III, §§ 56 Abs.1 a, 58 Abs.1 a AFG. Im Übrigen hat sich insoweit durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene SGB III keine wesentliche Änderung ergeben, vgl. § 102 Abs.1 SGB III.
Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass sie berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach § 56 AFG nur gewähren darf, wenn diese erforderlich sind, damit die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, gebessert, hergestellt oder wiederhergestellt und die Behinderten hierdurch möglichst auf Dauer beruflich eingegliedert werden können. Dieses Rehabilitationsziel gilt auch für Behinderte, welchen, wie dem Kläger, wegen der Art und Schwere seiner Behinderung der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen ist und die auf einen Arbeitsplatz oder die Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit in einer WfB angewiesen sind, vgl. BSG SozR 4100 § 58 Nr.14. In der vorliegenden Streitsache sind Förderungsleistungen für ein Arbeitstraining in der WfB M ... jedoch nicht erforderlich.
Gemäß §§ 54, 54 a SchwbG in Verbindung mit §§ 1, 8 Abs.3 SchwbWV haben anerkannte Werkstätten wie die hier streitgegenständlichen diejenigen Behinderten aus ihrem Einzugsgebiet aufzunehmen, welche die Aufnahmevoraussetzungen des § 54 Abs.2 SchwbG erfüllen, wenn Leistungen durch die Sozialleistungsträger gewährleistet sind oder die Behinderten die Kosten selbst übernehmen. Unberührt bleibt danach die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), vgl. § 54 a Abs.1 Satz 1 SchwbG.
Voraussetzung der Aufnahmeverpflichtung der WfB und des Aufnahmeanspruchs des Behinderten ist zunächst, dass der Behinderte im Einzugsbereich einer WfB ansässig ist, in die er Aufnahme finden will. Das Einzugsgebiet wird in der Landesplanung in Verbindung mit den Förderbescheiden vom 21.12.1976 und 19.12.1984 bestimmt, vgl. Cramer, SchwbG, § 1 SchwbWV Anm.4, § 54 SchwbG Anm.4. In der Regel haben die WfB ein regionales Einzugsgebiet, das so bemessen ist, dass die WfB für die Behinderten in deren ureigenstem Interesse in zumutbarer Weise mit öffentlichen und sonstigen Verkehrsmitteln erreichbar ist, § 8 Abs.3 SchwbWV. Ausnahmsweise kann eine WfB, namentlich eine besondere WfB für Behinderte mit einer bestimmten Art der Behinderung, § 54 a Abs.1 Satz 2 Nr.2 SchwbG, aber auch ein überregionales Einzugsgebiet haben, so amtliche Begründung zu § 1 Abs.1 und 2 SchwbWV 1980, BR Drs. 554/79 S.23, das über die Grenzen hinausgeht, die in § 8 Abs.3 der Verordnung umschrieben sind, vgl. Cramer, a.a.O. § 54 a Rdnr.4.
§ 1 der Verordnung zufolge stehen WfB nur solchen Behinderten offen, die aus ihrem Einzugsgebiet stammen, was mit Wirkung ab 01.08.1996 auch gesetzlich vorgesehen ist, vgl. § 54 a Abs.1 Satz 1 SchwbG. Dies beschränkt zwar nicht die Freiheit des Trägers, der in Einzelfällen auch Behinderte von außerhalb des Einzugsgebietes aufnehmen kann. Unberührt bleibt jedoch hiervon die Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger, vgl. Cramer, a.a.O. § 1 Rdnr.4.
Nach § 2 der Verordnung ist bei jeder Werkstatt ein Fachausschuss zu bilden, dem in gleicher Anzahl Vertreter der Werkstatt, der Beklagten und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe angehören. Dieser hat im Benehmen mit dem zuständigen Reha-Träger und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe das Eingangsverfahren durchzuführen, § 3 der Verordnung. Dessen Entscheidungen sind für den zuständigen Sozialleistungsträger nicht verbindlich. In den meisten Fällen ist jedoch mit der Aufnahme in den Arbeitstrainingsbereich die Aufnahme in den Arbeitsbereich vorprogrammiert. Letzterer fällt hinsichtlich der Übernahme der Betriebskosten regelmäßig in den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, der, wie oben dargelegt, aus diesem Grund paritätisch Vertreter entsenden kann, vgl. Wiegand, SchwbG, § 54 Rdnr.27.
Vorliegend wohnt der Kläger unstreitig in W ..., Landkreis L ..., und damit nicht im Einzugsbereich der WfB M ..., sondern demjenigen der Werkstatt in L ... Nach dem Sachverhalt hat der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Oberbayern, einer Aufnahme in die Werkstatt M ... widersprochen, gleiches gilt für den zuständigen Fachausschuss. Demgegenüber liegt eine Zusage des Ausschusses für L ... vor.
Unstreitig handelt es sich bei der vom Kläger ausgesuchten WfB M ... um eine anerkannte WfB im Sinne der §§ 54 ff. SchwbG. Der Kläger wohnt jedoch nicht in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich, sondern in dem der WfB L ... Dies ergibt sich aus dem Landesplanungsrecht in Verbindung mit den Förderbescheiden vom 21.12.1976 und 19.12.1984. Da der Kläger sowohl gemeinschaftsfähig als auch nicht außerordentlich pflegebedürftig ist, trifft keiner der Ausnahmetatbestände zu. Auch ist der Kläger nicht von einer Behinderung betroffen, für die eine besondere WfB mit einem überregionalen Einzugsgebiet im Sinne des § 54 a SchwbG vorgesehen ist, insbesondere handelt es sich bei der WfB M ... um keine derartige Werkstatt.
Hinsichtlich des Wahlrechts sieht § 3 BSHG vor, dass Wünschen des Hilfeempfängers entsprochen werden soll, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soweit sie angemessen sind. Wünschen nach Hilfen in einer anderen Anstalt etc. soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich oder nicht ausreichend sind. Nach dem Sachverhalt konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass die grundsätzlich erforderliche Aufnahme des Klägers in den Arbeitstrainingsbereich lediglich in der gewünschten WfB in M ... möglich wäre bzw. dass die Aufnahme in L ... nicht möglich oder nicht ausreichend wäre. Vorrangig erscheint die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen, die die Fähigkeiten des Klägers soweit wie möglich entwickeln und ihn auf das Arbeitsleben vorbereiten, damit eine optimale Entfaltung der ihm verbliebenen Möglichkeiten erreicht werden kann, vgl. BR-Drs. 554/79 S.27. Ziel der in § 4 Abs.1 Satz 1 der Verordnung festgeschriebenen Maßnahmen ist es, den Behinderten so zu fördern, dass er spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen des Trainingsbereichs in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen im Sinne des § 54 Abs.2 SchwbG zu erbringen, vgl. BSG vom 10.03.1994, 7 RAr 22/93, und vom 29.06.1995, 11 RAr 57/94. Das Angebot an individuellen Maßnahmen einerseits und an Lehrgängen andererseits soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeiten sowie Eignung und Neigung des Behinderten soweit wie möglich Rechnung zu tragen, § 4 Abs.2 der Verordnung. Da auch in L ... über die benachbarten Magnus-Werkstätten die Möglichkeit besteht, die Fähigkeiten und Neigungen des Klägers im Beruf eines Gärtners abzuklären und zu entwickeln, ist insgesamt entgegen dem vorgelegten Attest Dr.P ... grundsätzlich die Aufnahme in die größere WfB in L ... wegen der dortigen umfassenderen Förderungsmöglichkeiten zielführender. Angesichts der beschriebenen Kontaktfreudigkeit und Aufgeschlossenheit des Klägers ist es nicht ausschlaggebend, dass er in M ... gegebenenfalls einen oder zwei frühere Schulkameraden wieder trifft. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese in gleicher Weise wie er behindert sind und mit ihm notwendigerweise zumindest den größten Teil der Maßnahme verbringen können. Darüber hinaus behält er den Wohnsitz in der Wohngemeinschaft in Windnach bei und verfügt insoweit noch über ausreichende soziale Kontakte im angestammten Umfeld.
Angesichts dessen erscheinen die bei einer Unterbringung in M ... anfallenden Mehrkosten unverhältnismäßig im Sinne des § 3 BSHG. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass deren auf Dauer anfallenden finanziellen Auswirkungen aus Mitteln der Allgemeinheit getragen werden müssen und die Mittel der Werkstatt übersteigen, so dass das Wahlrecht nicht schrankenlos sein kann. Insoweit hat der Vater des Klägers trotz eingeräumter Schriftsatzfrist eine Übernahme der Mehrkosten nicht angeboten.
Die, wie oben dargelegt, im wohl verstandenen Interesse des betreffenden Behinderten geregelte Erreichbarkeit der einschlägigen WfB im Sinne des § 8 SchwbVW stellt sich zudem im Fall der WfB M ... als erheblich ungünstiger dar als bei der Paralleleinrichtung in L ... Wie von letzterer überzeugend ausgeführt und aus der vorgelegten Übersichtskarte ersichtlich ist, wäre der Kläger bei einer täglichen Fahrt nach M ... etwa doppelt so lange unterwegs wie bei einer Aufnahme in L ..., er würde morgens als Erster in der Wohngemeinschaft abgeholt werden und abends als Letzter zurückgebracht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger erfolgreich auf Art.12 oder Art.3 Abs.3 GG zu berufen vermag. Art.12 schützt zwar grundsätzlich die Teilhabe an berufsbezogenen Ausbildungsstätten, vgl. Jarass-Pieroth, Grundgesetz, Anm. 54, 55 zu Art.12. Im vorliegenden Fall liegt jedoch nach Auffassung des Senats ein direkter Anwendungsfall dieser Norm bereits deswegen nicht vor, da der Kläger von einem bestimmten Lehrgang nicht kategorisch ausgeschlossen worden ist. Der Träger selbst, gegen dessen Willen die Beklagte im Übrigen eine Aufnahme des Klägers nicht erzwingen könnte, hat eine Aufnahme nicht abgelehnt. Vor allem ist in der vorliegenden Streitsache nicht zwischen Kläger und Träger die Aufnahme des Klägers in eine Einrichtung strittig; Gegenstand des Verfahrens sind vielmehr nur Förderungsleistungen der Beklagten. Im öffentlichen Leistungsrecht hat Art.12 GG aber lediglich die Bedeutung eines Auslegungsmaßstabs; allerdings darf das Leistungsrecht den Zugang zu einem gewählten Beruf nicht erschweren oder wirtschaftlich unmöglich machen (BSG SozR 3-4100 § 56 AFG Nr.3 S.14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Letzteres trifft hier aber nicht zu. Wie schon im Einzelnen ausgeführt, kann der Kläger seine Fähigkeiten und Neigungen in der WfB L ... sogar besser entwickeln als in der WfB M ...
Auch Art.3 Abs.3 GG erscheint dem Senat nicht tangiert. Denn eine spezielle Benachteiligung des Klägers als Behinderter ist nicht ersichtlich. Auch ein Nichtbehinderter müsste unter den gleichen Voraussetzungen Einschränkungen hinsichtlich der Kostenübernahme hinnehmen.
Nach allem sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten ebenso wenig zu beanstanden wie das Urteil des SG. Dem Rechtsmittel des Klägers musste der Erfolg daher versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
Rechtskraft
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