L 10 AL 306/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 499/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 306/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.03.2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.05.1998.

Der Kläger bezog seit dem 07.11.1997 Alg. Mit Bescheid vom 14.05.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Alg-Anspruchsdauer ab dem 01.05.1998 noch 52 Tage betrage.

Hiergegen legte der Rechtsbeistand L. F. mit Schreiben vom 12.06.1998 Widerspruch ein und machte geltend, die restliche Anspruchsdauer des Klägers auf Alg betrage weit mehr als 600 Tage. Eine auf ihn lautende Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.1998 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Rechtsbeistand L. F. am 13.08.1998 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2000 abgewiesen. Aufgrund des zwischenzeitlichen Bezuges von Alg durch den Kläger sei seine von der Beklagten ab dem 01.05.1998 festgestellte Restanspruchsdauer von 52 Tagen rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den dem Kläger selbst am 14.08.2000 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Rechtsbeistand L. F. mit der am 15.09.2000 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung. Wegen eines unerwarteten plötzlichen gesundheitlichen Aussetzens und eines Geräteversagens sei ihm die Einhaltung der Berufungsfrist nicht möglich gewesen. In der Sache würden die Anträge aus der ersten Instanz weiterverfolgt.

Der Rechtsbeistand beantragt,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 09.03.2000 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufungsfrist des § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei versäumt worden.

Mit Schreiben vom 21.09.2000 und 09.03.2001 wurde der Rechtsbeistand L. F. aufgefordert, bis spätestens 02.04.2001 eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen.

Mit Schreiben vom 09.02.2001 wurde er gebeten, die Anschrift seines behandelnden Arztes sowie der Firma mitzuteilen, die das defekte Gerät repariert hat.

Alle Schreiben des BayLSG blieben unbeantwortet. Zur mündlichen Verhandlung am 17.07.2001 sind weder der Kläger noch sein Rechtsbeistand erschienen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung teilte ein Bruder des Klägers telefonisch mit, dass dieser krankheitsbedingt nicht zum Termin habe erscheinen können.

Auf die beigezogenen Akten der Beklagten, des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 09.03.2000 ist statthaft (§ 144 SGG). Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Terminsnachricht ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden oder eine Entscheidung nach Lage der Akten ergehen kann (§§ 110 Abs 1 Satz 2, 126 SGG). Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht die Vertagung des Rechtsstreites beantragt.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 09.03.2000 ist jedoch wegen Versäumung der Berufungsfrist der §§ 151 Abs 1, 105 Abs 2 SGG unzulässig.

Gemäß §§ 151 Abs 1, 105 Abs 2 Satz 1 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides. Der Gerichtsbescheid des SG Würzburg wurde dem Kläger am 14.08.2000 zugestellt. Die Berufungsfrist begann somit am 15.08.2000 zu laufen und endete am 14.09.2000 (einem Donnerstag). Die am 15.09.2000 per Telefax am BayLSG eingelegte Berufung des Rechtsbeistandes L. F. genügte zwar der Schriftform des § 151 SGG (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 151 RdNr 3 b mwN aus der st. Rspr. des Bundessozialgerichtes = BSG). Die Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG war jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits versäumt.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG wurden nicht glaubhaft gemacht (§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die vom Rechtsbeistand L. F. behauptete Erkrankung, die ihn angeblich an der Einhaltung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG hinderte, ist nicht glaubhaft, denn eine vom Senat angeforderte ärztliche Bescheinigung wurde von ihm nicht vorgelegt. Darüber hinaus hindert eine behauptete Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht, in wenigen Zeilen Berufung einzulegen oder die Einlegung des Rechtsmittels durch einen Dritten zu veranlassen. Auch die technische Störung seines Faxgerätes wurde vom Rechtsbeistand F. nicht glaubhaft gemacht. Die schlichte Behauptung reicht dafür nicht aus; die vom Senat geforderten Reparaturnachweise wurden nicht vorgelegt.

Im Übrigen fehlt es hier auch an einer wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsbeistandes F ... Die Vollmacht ist nach § 73 Abs 2 SGG schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen. Sie kann auch zur Niederschrift des Gerichtes erteilt werden. Eine solche Vollmacht findet sich jedoch weder in den Prozessakten des SG, noch wurde sie trotz Aufforderung des Senates mit Schreiben vom 21.09.2000 und 09.03.2001 bis zur Verkündigung der Entscheidung im Berufungsverfahren vorgelegt.

Eine Vollmacht kann hier auch nicht gemäß § 73 Abs 2 Satz 2 SGG unterstellt werden, da der Kläger mit dem Rechtsbeistand F. (seinem Bruder) nicht in gerader Linie verwandt ist.

Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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