Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 Al 982/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 324/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung gezahlter Gebühren für die Zusicherung der Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) in Höhe von 36.000,00 DM streitig.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Bosnien-Herzegowina. Sie schloss mit den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firmen M. -Baustahlarmierungen GmbH und J.- Betonstahlarmierungen GmbH einen Werkvertrag über die Durchführung von Eisenverlegearbeiten. Auf ihren Antrag hin sicherte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.1995 die Erteilung von AE für 30 Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina haben, zur Durchführung der Werkvertragsarbeiten in der Zeit vom 01.06. bis 15.11.1995 zu. Gleichzeitig forderte sie eine Gebühr von 36.000,00 DM, die die Klägerin entrichtete.
Mit Schreiben vom 15.02.1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, wegen von ihr nicht zu vertretender Verzögerungen hätten die Arbeiten für sieben Arbeiter erst nach dem 12.06.1995 und für die übrigen erst nach dem 27.06.1995 beginnen können; am 24.08.1995 sei der Werkvertrag vom Auftragnehmer in unberechtigter Weise vorzeitig gekündigt worden. Sie bitte um anteilige Erstattung der Gebühren, soweit die erteilten AE nicht ausgenutzt werden konnten.
Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Bescheid vom 25.03.1996 mit der Begründung ab, es bleibe ohne Einfluss auf die festgesetzten Gebühren, wenn der Werkvertrag nach der Genehmigung tatsächlich mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern, als ursprünglich angegeben, durchgeführt worden sei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1996 als unbegründet zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, 14 seiner Arbeiter sei von der Deutschen Botschaft in Zagreb das Visum verweigert worden, was zur Vertragsauflösung geführt habe.
Mit Urteil vom 31.07.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch komme nur in Betracht, wenn der Werkvertrag nicht ausgeführt worden sei. Jedoch sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin 30 Arbeitnehmern, die in dem Bauprojekt auch eingesetzt worden seien, die Erteilung der AE zugesichert worden. Im Übrigen sei die Gebührenerhebung rechtmäßig gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 25.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 36.000,00 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Erstattung der Gebühren abzüglich eines Anteils von 200,00 DM je Arbeitnehmer käme nur in Betracht, wenn einzelne Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufgenommen hätten, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen ergehe in der Frage, ob die Gebühren von Anfang an überhöht gewesen seien, demnächst eine Weisung der Hauptstelle, wonach voraussichtlich ein bestimmter Prozentsatz erstattet werde. Die Beklagte sei bereit, den Antrag vom 15.02.1996 als Antrag nach § 44 SGB X anzusehen und der Klägerin einen entsprechenden Bescheid über die Erstattung der Gebühren zu erteilen, falls kein Vergleich zustande komme.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Die Klägerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr entrichteten Gebühren. Einem solchen Anspruch steht die Bestandskraft des Bescheides vom 15.05.1995 entgegen, der eine Gebühr von 36.000,00 DM festgesetzt hat. Eine Rechtsgrundlage für eine - eventuell teilweise - Erstattung besteht hingegen nicht, jedenfalls solange der bestandskräftige Gebührenbescheid wirksam ist. Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Entrichtung der Gebühren durch Arbeitgeber für die Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer, die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs.1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes und aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Gebühren-AO) vom 24.03.1993 (ANBA 1993 S.757) herleiten. § 6 Abs.2 dieser Gebühren-AO sieht eine Erstattung - abzüglich eines Gebührenanteils von 200,00 DM für den entstandenen Verwaltungsaufwand - nur vor, wenn der Werkvertrag nicht ausgeführt wird. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber mit den Arbeiten begonnen und etwa zwei Monate gearbeitet. Auch sind 30 Arbeitnehmer, für die die Erteilung der AE zugesichert worden war, tatsächlich eingesetzt worden, weshalb die Anwendung von § 6 Abs.2 Gebühren-AO auf einzelne Arbeitnehmer, die im Zuge begonnener Werkvertragsarbeiten nicht eingesetzt wurden, ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Ein - auch nicht anteiliger - Erstattungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, dass die Arbeiten nicht über die vorgesehene Zeitspanne vom 01.06. bis 15.11.1995 durchgeführt wurden, sondern nur etwa zwei Monate. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass § 5 Abs.2 Satz 3 Gebühren-AO für Werkverträge mit einer Ausführungszeit bis zu sechs Monaten einheitlich eine Gebühr von 1.200,00 DM pro Arbeitnehmer vorsieht; aufgrund dieser Gebühren-AO wären deshalb ebenfalls Gebühren in Höhe von 36.000,00 DM festgesetzt worden, wenn die Klägerin von Anfang an die AE nur für die Zeit, für die die Arbeitnehmer später tatsächlich eingesetzt wurden, beantragt hätte. Schon aus diesem Grunde muss unberücksichtigt bleiben, aus welchen Gründen und aus wessen Verschulden es zur vorzeitigen Beendigung der Werkvertragsarbeiten kam.
Nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Frage, ob der Gebührenbescheid vom 15.05.1995 von Anfang an rechtswidrig und gemäß § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Denn diesbezüglich liegt eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten noch nicht vor. Diese hat sich bereit erklärt, den Erstattungsantrag des Klägers vom 15.02.1996 als Antrag auf Rücknahme des Gebührenbescheides vom 15.05.1995 gemäß § 44 SGB X zu werten und der Klägerin einen Bescheid zu erteilen, gegen den sie gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen kann.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Juli 1997 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung gezahlter Gebühren für die Zusicherung der Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) in Höhe von 36.000,00 DM streitig.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Bosnien-Herzegowina. Sie schloss mit den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firmen M. -Baustahlarmierungen GmbH und J.- Betonstahlarmierungen GmbH einen Werkvertrag über die Durchführung von Eisenverlegearbeiten. Auf ihren Antrag hin sicherte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.1995 die Erteilung von AE für 30 Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina haben, zur Durchführung der Werkvertragsarbeiten in der Zeit vom 01.06. bis 15.11.1995 zu. Gleichzeitig forderte sie eine Gebühr von 36.000,00 DM, die die Klägerin entrichtete.
Mit Schreiben vom 15.02.1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, wegen von ihr nicht zu vertretender Verzögerungen hätten die Arbeiten für sieben Arbeiter erst nach dem 12.06.1995 und für die übrigen erst nach dem 27.06.1995 beginnen können; am 24.08.1995 sei der Werkvertrag vom Auftragnehmer in unberechtigter Weise vorzeitig gekündigt worden. Sie bitte um anteilige Erstattung der Gebühren, soweit die erteilten AE nicht ausgenutzt werden konnten.
Die Beklagte lehnte eine Erstattung mit Bescheid vom 25.03.1996 mit der Begründung ab, es bleibe ohne Einfluss auf die festgesetzten Gebühren, wenn der Werkvertrag nach der Genehmigung tatsächlich mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern, als ursprünglich angegeben, durchgeführt worden sei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1996 als unbegründet zurück.
Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem geltend gemacht, 14 seiner Arbeiter sei von der Deutschen Botschaft in Zagreb das Visum verweigert worden, was zur Vertragsauflösung geführt habe.
Mit Urteil vom 31.07.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch komme nur in Betracht, wenn der Werkvertrag nicht ausgeführt worden sei. Jedoch sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin 30 Arbeitnehmern, die in dem Bauprojekt auch eingesetzt worden seien, die Erteilung der AE zugesichert worden. Im Übrigen sei die Gebührenerhebung rechtmäßig gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt.
Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 25.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 36.000,00 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Erstattung der Gebühren abzüglich eines Anteils von 200,00 DM je Arbeitnehmer käme nur in Betracht, wenn einzelne Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufgenommen hätten, was hier nicht der Fall sei. Im Übrigen ergehe in der Frage, ob die Gebühren von Anfang an überhöht gewesen seien, demnächst eine Weisung der Hauptstelle, wonach voraussichtlich ein bestimmter Prozentsatz erstattet werde. Die Beklagte sei bereit, den Antrag vom 15.02.1996 als Antrag nach § 44 SGB X anzusehen und der Klägerin einen entsprechenden Bescheid über die Erstattung der Gebühren zu erteilen, falls kein Vergleich zustande komme.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Die Klägerin hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr entrichteten Gebühren. Einem solchen Anspruch steht die Bestandskraft des Bescheides vom 15.05.1995 entgegen, der eine Gebühr von 36.000,00 DM festgesetzt hat. Eine Rechtsgrundlage für eine - eventuell teilweise - Erstattung besteht hingegen nicht, jedenfalls solange der bestandskräftige Gebührenbescheid wirksam ist. Insbesondere lässt sich ein solcher Anspruch nicht aus der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Entrichtung der Gebühren durch Arbeitgeber für die Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer, die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs.1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes und aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (Gebühren-AO) vom 24.03.1993 (ANBA 1993 S.757) herleiten. § 6 Abs.2 dieser Gebühren-AO sieht eine Erstattung - abzüglich eines Gebührenanteils von 200,00 DM für den entstandenen Verwaltungsaufwand - nur vor, wenn der Werkvertrag nicht ausgeführt wird. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber mit den Arbeiten begonnen und etwa zwei Monate gearbeitet. Auch sind 30 Arbeitnehmer, für die die Erteilung der AE zugesichert worden war, tatsächlich eingesetzt worden, weshalb die Anwendung von § 6 Abs.2 Gebühren-AO auf einzelne Arbeitnehmer, die im Zuge begonnener Werkvertragsarbeiten nicht eingesetzt wurden, ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Ein - auch nicht anteiliger - Erstattungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, dass die Arbeiten nicht über die vorgesehene Zeitspanne vom 01.06. bis 15.11.1995 durchgeführt wurden, sondern nur etwa zwei Monate. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass § 5 Abs.2 Satz 3 Gebühren-AO für Werkverträge mit einer Ausführungszeit bis zu sechs Monaten einheitlich eine Gebühr von 1.200,00 DM pro Arbeitnehmer vorsieht; aufgrund dieser Gebühren-AO wären deshalb ebenfalls Gebühren in Höhe von 36.000,00 DM festgesetzt worden, wenn die Klägerin von Anfang an die AE nur für die Zeit, für die die Arbeitnehmer später tatsächlich eingesetzt wurden, beantragt hätte. Schon aus diesem Grunde muss unberücksichtigt bleiben, aus welchen Gründen und aus wessen Verschulden es zur vorzeitigen Beendigung der Werkvertragsarbeiten kam.
Nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Frage, ob der Gebührenbescheid vom 15.05.1995 von Anfang an rechtswidrig und gemäß § 44 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist. Denn diesbezüglich liegt eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten noch nicht vor. Diese hat sich bereit erklärt, den Erstattungsantrag des Klägers vom 15.02.1996 als Antrag auf Rücknahme des Gebührenbescheides vom 15.05.1995 gemäß § 44 SGB X zu werten und der Klägerin einen Bescheid zu erteilen, gegen den sie gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen kann.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Juli 1997 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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