Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1371/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 328/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Förderung einer Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten im Rahmen der beruflichen Fortbildung.
Der am 1949 geborene Kläger, ausgebildeter Schriftsetzer, ist mit Unterbrechungen seit 1981 beim Arbeitsamt München arbeitslos gemeldet. Bereits im Dezember 1988 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Chancen als Korrektor (seine letzte Tätigkeit) eine Arbeit zu finden, äußerst gering seien. Alternativ wurde über Umschulung bzw. Vermittlung auf Helferebene gesprochen. Der Kläger entschied sich für eine Umschulung zum Industriekaufmann bei der S.-Schule und begann am 13.02.1989 diese Maßnahme, die jedoch von seiten des Maßnahmeträgers vorzeitig zum 28.03.1990 beendet wurde. Von Oktober 1990 bis Januar 1991 bezog der Kläger Unterhaltsgeld aufgrund der Fortbildung "Desktop Publishing und Präsentationsgrafik" bei der M. Design. Vom 07.08.1991 bis 29.02.1992 war er bei der G. , Gesellschaft für technische Information mbH und vom 01.03.1992 bis 31.08.1992 als Korrektor bei der Firma U.E. S. , Druck- und Verlag GmbH, sowie vom 30.11.1992 bis 15.07.1993 ebenfalls als Korrektor bei der Firma Buckdruckerei H. F. GmbH beschäftigt. Vom 28.08.1995 bis 09.01.1996 absolvierte er eine weitere Fortbildung "Professionelles Desktop Publishing und Präsentationsgrafik-Praxis-Training" bei der D ... Anschließend war der Kläger vom 17.01. bis 19.01.1996 beim G.-Verlag als Korrektor tätig. Seitdem war er nicht mehr beschäftigt.
Am 15.07.1998 beantragte er die Förderung einer Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten bei der C. GmbH, vom 21.09.1998 bis 15.09.1999. Mit Bescheid vom 02.04.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es unter Berücksichtigung eines bisherigen beruflichen Werdegangs unwahrscheinlich sei, dass aufgrund der Maßnahme auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt eine Beschäftigung gefunden werden könne.
Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, es würde sich nicht um einen neuerlichen DTP-Kurs handlen, sondern die DTP Technik bilde nur ein Element in der Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten und Manager. Er würde in einem sehr zukunftsträchtigen Berufsektor ausgebildet werden, der die besten Wiedereinstiegschancen böte. Die Beklagte holte daraufhin eine Tätigkeitsbeschreibung der Bereiche in der Multi-Media-Branche vom Deutschen Multi-Media-Verband ein. Neben guten Kenntnissen seien u.a. Kontaktfreudigkeit, Kommunikationsstärke in den verschiedenen Kommunikationssitutationen, Sicherheit im Kundenkontakt, Teamfähigkeit, Motivation des unterstellten Teams, gute Menschenkenntnisse und flexible Reaktionen auf alle, oft unvorhergesehene Ereignisse bei der Produktion, erforderlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In Anbetracht des beruflichen Werdegangs des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Anschluss an den Besuch der Maßnahme eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden werde.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass ihn die Beklagte bei der ersten DTP-Ausbildung falsch beraten habe und er die falschen Anwendungsprogramme gelernt habe. Der 1995 bis 1996 besuchte weitere DTP-Kurs sei gut und richtig gewesen, er habe jedoch die gewonnenen theoretischen Kenntnisse nicht in praktische Arbeit umsetzen können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2000 hat das Sozialgericht den Arbeitsberater B. S. als Zeugen einvernommen. Wegen dessen Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 12.07.2000 hat das Sozialgericht München sodann die Klage abgewiesen. Aufgrund der mangelnden Berufserfahrung stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger für eine Tätigkeit als Multi-Media-Produzent die fachliche Kompetenz fehle. Auch die Anforderungsprofile für diese Tätigkeit könnten bei ihm als nicht gegeben angesehen werden. Insoweit stütze man sich auf die Bekundungen des Zeugen und das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Nur mit der begehrten beruflichen Weiterbildung habe er eine Chance, die Arbeitslosigkeit auf Dauer zu beenden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Förderung der Ausbildung zum Mulit-Media-Produzent unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Ablehnung der Förderung einer Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten ist zutreffend.
Gemäß § 77 Abs.1 SGB III kann die Beklagte die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltgeld fördern, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um die Betroffenen bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und
4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist.
Gemäß § 96 SGB III wird die Bundesanstalt ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Ort, Umfang und Verfahren der Förderung und das Verfahren der Anerkennung der Maßnahmen zu bestimmen. Dem kam sie mit der Anordnung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung (AFbW) nach. Gemäß § 1 AFbW setzt die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch voraus, dass der Arbeitnehmer geeignet ist und im Anschluss an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb angemessener Zeit eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden kann. Bei der Entscheidung ist auf den für den Arbeitnehmer erreichbaren Arbeitsmarkt, auf dem er seine beruflichen Kenntnisse verwerten will und kann, abzustellen. In Verbindung mit § 3 Abs.5 SGB III ergibt sich, dass die Förderung der beruflichen Weiterbildung eine Ermessensleistung der Bundesanstalt für Arbeit ist. Voraussetzung ist jedenfalls, dass eine positive Beschäftigungsprognose gegeben werden kann. Von daher muss die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Antragsteller in Folge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz beschafft werden kann. Damit der einzelne Arbeitnehmer an derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste ist, ist eine vorherige Beratung und eine Zustimmung durch das Arbeitsamt erforderlich. Diese Entscheidung hat das Arbeitsamt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu treffen, wenn die Eingangsvoraussetzungen vorliegen.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat vielmehr ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Förderung einer Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten im Rahmen der beruflichen Fortbildung.
Der am 1949 geborene Kläger, ausgebildeter Schriftsetzer, ist mit Unterbrechungen seit 1981 beim Arbeitsamt München arbeitslos gemeldet. Bereits im Dezember 1988 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Chancen als Korrektor (seine letzte Tätigkeit) eine Arbeit zu finden, äußerst gering seien. Alternativ wurde über Umschulung bzw. Vermittlung auf Helferebene gesprochen. Der Kläger entschied sich für eine Umschulung zum Industriekaufmann bei der S.-Schule und begann am 13.02.1989 diese Maßnahme, die jedoch von seiten des Maßnahmeträgers vorzeitig zum 28.03.1990 beendet wurde. Von Oktober 1990 bis Januar 1991 bezog der Kläger Unterhaltsgeld aufgrund der Fortbildung "Desktop Publishing und Präsentationsgrafik" bei der M. Design. Vom 07.08.1991 bis 29.02.1992 war er bei der G. , Gesellschaft für technische Information mbH und vom 01.03.1992 bis 31.08.1992 als Korrektor bei der Firma U.E. S. , Druck- und Verlag GmbH, sowie vom 30.11.1992 bis 15.07.1993 ebenfalls als Korrektor bei der Firma Buckdruckerei H. F. GmbH beschäftigt. Vom 28.08.1995 bis 09.01.1996 absolvierte er eine weitere Fortbildung "Professionelles Desktop Publishing und Präsentationsgrafik-Praxis-Training" bei der D ... Anschließend war der Kläger vom 17.01. bis 19.01.1996 beim G.-Verlag als Korrektor tätig. Seitdem war er nicht mehr beschäftigt.
Am 15.07.1998 beantragte er die Förderung einer Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten bei der C. GmbH, vom 21.09.1998 bis 15.09.1999. Mit Bescheid vom 02.04.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es unter Berücksichtigung eines bisherigen beruflichen Werdegangs unwahrscheinlich sei, dass aufgrund der Maßnahme auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt eine Beschäftigung gefunden werden könne.
Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, es würde sich nicht um einen neuerlichen DTP-Kurs handlen, sondern die DTP Technik bilde nur ein Element in der Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten und Manager. Er würde in einem sehr zukunftsträchtigen Berufsektor ausgebildet werden, der die besten Wiedereinstiegschancen böte. Die Beklagte holte daraufhin eine Tätigkeitsbeschreibung der Bereiche in der Multi-Media-Branche vom Deutschen Multi-Media-Verband ein. Neben guten Kenntnissen seien u.a. Kontaktfreudigkeit, Kommunikationsstärke in den verschiedenen Kommunikationssitutationen, Sicherheit im Kundenkontakt, Teamfähigkeit, Motivation des unterstellten Teams, gute Menschenkenntnisse und flexible Reaktionen auf alle, oft unvorhergesehene Ereignisse bei der Produktion, erforderlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In Anbetracht des beruflichen Werdegangs des Klägers könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Anschluss an den Besuch der Maßnahme eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden werde.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass ihn die Beklagte bei der ersten DTP-Ausbildung falsch beraten habe und er die falschen Anwendungsprogramme gelernt habe. Der 1995 bis 1996 besuchte weitere DTP-Kurs sei gut und richtig gewesen, er habe jedoch die gewonnenen theoretischen Kenntnisse nicht in praktische Arbeit umsetzen können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.07.2000 hat das Sozialgericht den Arbeitsberater B. S. als Zeugen einvernommen. Wegen dessen Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 12.07.2000 hat das Sozialgericht München sodann die Klage abgewiesen. Aufgrund der mangelnden Berufserfahrung stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger für eine Tätigkeit als Multi-Media-Produzent die fachliche Kompetenz fehle. Auch die Anforderungsprofile für diese Tätigkeit könnten bei ihm als nicht gegeben angesehen werden. Insoweit stütze man sich auf die Bekundungen des Zeugen und das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung.
Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Nur mit der begehrten beruflichen Weiterbildung habe er eine Chance, die Arbeitslosigkeit auf Dauer zu beenden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Förderung der Ausbildung zum Mulit-Media-Produzent unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Ablehnung der Förderung einer Ausbildung zum Multi-Media-Produzenten ist zutreffend.
Gemäß § 77 Abs.1 SGB III kann die Beklagte die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltgeld fördern, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um die Betroffenen bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,
3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat und
4. die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt anerkannt ist.
Gemäß § 96 SGB III wird die Bundesanstalt ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Ort, Umfang und Verfahren der Förderung und das Verfahren der Anerkennung der Maßnahmen zu bestimmen. Dem kam sie mit der Anordnung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung (AFbW) nach. Gemäß § 1 AFbW setzt die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auch voraus, dass der Arbeitnehmer geeignet ist und im Anschluss an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb angemessener Zeit eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden kann. Bei der Entscheidung ist auf den für den Arbeitnehmer erreichbaren Arbeitsmarkt, auf dem er seine beruflichen Kenntnisse verwerten will und kann, abzustellen. In Verbindung mit § 3 Abs.5 SGB III ergibt sich, dass die Förderung der beruflichen Weiterbildung eine Ermessensleistung der Bundesanstalt für Arbeit ist. Voraussetzung ist jedenfalls, dass eine positive Beschäftigungsprognose gegeben werden kann. Von daher muss die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Antragsteller in Folge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz beschafft werden kann. Damit der einzelne Arbeitnehmer an derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste ist, ist eine vorherige Beratung und eine Zustimmung durch das Arbeitsamt erforderlich. Diese Entscheidung hat das Arbeitsamt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu treffen, wenn die Eingangsvoraussetzungen vorliegen.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat vielmehr ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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