Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 106/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 338/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten 1. die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Arbeitslosengeld (Alg)-Bewilligung vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, 08.01.1998 bis 15.03.1997 (ganz), sowie vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 (teilweise) und von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.512,90 DM und 2. ein Anspruch des Klägers auf Alg vom 01.02.1996 bis 04.04.1996, 11.03.1996 bis 31.03.1997, 08.01.1998 bis 27.01.1998, 28.01.1998 bis 08.03.1998 und 09.03.1998 bis 15.03.1998.
Der am 1952 geborene Kläger war seit 1973 als Kraftfahrer bei der Fa. S. in Bayreuth tätig. Er meldete sich jeweils im Dezember eines Jahres arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zur Wiederaufnahme der Arbeit im Frühjahr des Folgejahres Alg (Arbeitslosmeldung vom 19.12.1995: Alg vom 23.12.1995 bis 08.04.1996, Bescheid vom 11.01.1996, Arbeitslosmeldung vom 17.12.1996: Alg vom 21.12.1996 bis 31.01.1997, Bescheid vom 27.01.1997, Arbeitslosmeldung vom 20.12.1997: Alg vom 20.12.1997 bis 15.03.1998, Bescheid vom 30.12.1997, Arbeitslosmeldung vom 15.12.1998: Alg vom 15.12.1998 bis 24.01.1999, Bescheid vom 03.02.1999).
Aufgrund einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Beklagten in den Geschäftsräumen der Fa. S. am 10.03.1999 wurden Unterlagen sichergestellt, aus denen sich ergab, dass der Kläger dort vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 im Umfang von weniger als 18 Wochenstunden und vom 11.03.1997 bis 31.03.1997 im Umfang von mehr als 18 Wochenstunden sowie vom 08.01.1998 bis 15.03.1998 im Umfang von mehr als 15 Wochenstunden beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen.
Im Anhörungsverfahren räumte der Kläger am 20.07.1999 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den strittigen Zeiträumen ein. Eine Rückforderung des für diese Zeiträume gezahlten Alg könne jedoch nicht erfolgen, da er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 20.07.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Alg für die Zeit vom 01.02.1996 bis 04.04.1996, vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, vom 08.01.1998 bis 27.01.1998, vom 28.01.1998 bis 08.03.1998 und vom 09.03.1998 bis 15.03.1998.
Die Beklagte hob mit Bescheiden vom 27.10.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, vom 08.01.1998 bis 15.03.1998 ganz, sowie mit Bescheid vom gleichen Tag die Alg-Bewilligung vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 teilweise auf und forderte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Alg in Höhe von 4.766,21 DM sowie der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.423,49 DM auf.
Mit weiterem Bescheid vom 27.10.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alg vom 20.07.1999 ab, da er sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung bei der Fa. S. nicht erneut arbeitslos gemeldet habe, obwohl eine Arbeitslosmeldung bei Eintritt jeder weiteren Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer Beschäftigung hätte erfolgen müssen. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich in § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III geregelt.
Die hiergegen vom Kläger am 03.11.1999 eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 21.02.2000).
Dagegen hat der Kläger am 28.02.2000 Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 8 AL 105/00 und S 8 AL 106/00).
Er habe im März 1997 nur 111,5 Stunden, im Januar 1998 82,5 Stunden und im März 1998 47,5 Stunden gearbeitet und dafür keinen Lohn erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr gutgeschrieben und mit evtl. Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Fa. S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Arbeitgeber habe ihm bestätigt, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von der Firma durchgeführt würden. Die Fa. S. habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzen Arbeitseinsätze verweigern. Er habe deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt und könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Nach den kurzen Tätigkeitszeiträumen habe er erneut Anspruch auf Alg gehabt, die einzige fehlende Voraussetzung sei die abermalige Arbeitslosmeldung gewesen.
Das SG hat beide Klagen mit Beschluss vom 27.04.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az: S 8 AL 106/00 fortgeführt.
Mit Urteil vom 28.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung sei § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 3 AFG bzw ab dem 01.01.1998 iVm § 330 Abs 3 SGB III. Der Kläger habe eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Leistungsbewilligung entscheidend gewesen sei - die Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. , der Beklagten nicht mitgeteilt. Arbeitslos sei gemäß § 101 Abs 1 AFG nur ein Arbeitnehmer gewesen, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung iSd § 102 AFG ausgeübt habe. Eine kurzzeitige Beschäftigung habe jedoch nach der bis zum 31.03.1997 geltenden Vorschrift des § 102 AFG im Fall des Klägers in den fraglichen Zeiträumen nicht vorgelegen. Gleiches gelte für die ab dem 01.01.1998 in Kraft getretene Bestimmung des § 118 Abs 1 SGB III. Bei den vom Kläger in den Wintermonaten bei der Fa. S. ausgeübten Tätigkeiten habe es sich um Beschäftigungen iSd § 101 Abs 1 AFG bzw 118 Abs 2 SGB III gehandelt. Der Kläger sei gemäß § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet gewesen, derartige Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich gewesen seien, unverzüglich mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des BSG gelte diese Mitteilungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten selbst dann, wenn er der Beschäftigungsaufnahme für den Status seiner Arbeitslosigkeit keine Bedeutung beigemessen habe. Der Kläger hätte ohne Mühe und bei Anstrengung der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müssen und erkennen können, dass er die Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme bei der Fa. S. der Beklagten gegenüber hätte persönlich vornehmen müssen. Die dem Kläger anlässlich seiner Arbeitslosmeldung ausgehändigen Merkblätter für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) seien eindeutig, leicht verständlich und nachvollziehbar gewesen. Die Nichtbeachtung der in den Merkblättern normierten Pflichten stelle eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitslosen dar. Der Kläger habe sich nachweislich nach Ausübung der Zwischenbeschäftigungen, die den jeweils im Monat Dezember angezeigten Versicherungsfall seiner Arbeitslosigkeit beendet hätten, bei der Beklagten nicht erneut arbeitslos gemeldet. Lediglich am 02.04.1997 und 16.03.1998 sei eine schriftliche Anzeige der Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. erfolgt. Eine persönliche Arbeitslosmeldung habe jedoch nicht stattgefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei nach Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen bzw geringfügigen Beschäftigung der Anspruch auf Alg auch in der Folgezeit bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung ausgeschlossen. Für die Leistungszeiträume ab dem 01.01.1998 ergebe sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III. Die Verpflichtung zur Erstattung der zu Unrecht an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 1.423,49 DM beruhe auf § 157 Abs 3a AFG und § 166c AFG bzw ab dem 01.01.1998 auf § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III. Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrages vom 20.07.1999 auf Gewährung von Alg unbegründet, weil der Kläger nicht mehr nachträglich einen Alg-Anspruch geltend machen könne. Er habe sich in den in Frage stehenden Zeiträumen nicht persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Der am 20.07.1999 rückwirkend gestellte schriftliche Alg-Antrag könne die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung nicht rückwirkend heilen. Nach § 325 Abs 2 SGB III entfalte ein Alg-Antrag nur Wirkung für die Zukunft.
Gegen das ihm am 03.08.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 31.08.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Zwar verkenne er nicht, dass ihm ein Merkblatt der Beklagten mit eindeutig formulierten Hinweisen ausgehändigt worden sei. Der Kläger wäre jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Saisonarbeiter nur im Frühjahr eine Meldung beim Arbeitsamt hätte erfolgen müssen. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen können, dass das Vorgehen der Fa. S. rechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung über die Aufhebung bedeute für ihn darüberhinaus eine unbillige Härte, da er für die geleisteten Stunden weder Lohn noch Gehalt von der Firma erhalten habe und das Alg zur Ernährung seiner Familie dringend notwendig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 28.06.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.02.2000, die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Rückforderung von Leistungen betreffend, aufzuheben und hilfweise die Beklagte zur Bewilligung von Alg aufgrund des Antrags vom 20.07.1999 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass sich der Kläger bei Zweifeln über die ihm obliegenden Mitteilungspflichten vom zuständigen Arbeitsamt hätte beraten lassen müssen. Soweit er vortrage, durch das Verhalten seines Arbeitgebers geschädigt worden zu sein, müsse er seine Ansprüche gegen diesen geltend machen.
Mit Strafbefehl vom 25.01.2000 - 2 Cs 9 Js 393/00 (rechtskräftig seit dem 22.02.2000) wurde der Kläger wegen Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch = StGB) gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit in den fraglichen Zeiträumen zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.400,00 DM verurteilt.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten des SG und BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch im Hauptantrag als unbegründet, denn das SG hat im angefochtenen Urteil vom 28.06.2001 die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 27.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.02.2000, die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Rückforderung von Leistungen betreffend, zu Recht abgewiesen. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, denn die Beklagte hat es mit dem weiteren Bescheid vom 27.10.1999 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 zu Recht abgelehnt, dem Kläger erneut Alg zu bewilligen.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung an den Kläger in den Zeiträumen von 1996 bis 1998 § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG bzw ab dem 01.01.1998 iVm § 330 Abs 3 SGB III bildet. Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er hätte der Beklagten die Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. gem § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I sofort mitteilen müssen. Er war in den ihm zuvor anlässlich seiner Antragstellung ausgehändigten Merkblättern für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten), deren Erhalt und Kenntnisnahme von ihrem Inhalt er bei den Antragstellungen vom 01.02.1995, 19.12.1995, 17.12.1996, 17.12.1997 und 15.12.1998 ausdrücklich bestätigt hatte, auf den Seiten 50 und 54 der jeweiligen Merkblätter in einer auch für juristische Laien verständlichen Weise darauf hingewiesen worden, dass er das zuständige Arbeitsamt sofort zu benachrichtigen habe, wenn er eine Arbeit aufnimmt. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse reichte dazu nicht aus. Optisch hervorgehoben war in den jeweiligen Merkblättern der Satz: "Verlassen Sie sich nicht auf evtl Zusagen anderer, zB Ihres Arbeitgebers, Ihre Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsamt anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet".
Den klaren und eindeutigen Inhalt des übergebenen Merkblattes nicht zur Kenntnis zu nehmen, stellt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit dar (vgl Schroeder/Printzen/Wiesner Kommentar zum SGB X, § 45 RdNr 29; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9 S 50 f). Da der Kläger es unterlassen hat, dieser Rechtspflicht nachzukommen, hat er vorliegend die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.Halbsatz). Der Senat nimmt im Übrigen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 28.06.2001 Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Das Amtsgericht Bayreuth ging darüberhinaus im Strafbefehl vom 25.01.2000 sogar vom Vorliegen eines Vorsatzes des Klägers aus.
Zutreffend sind auch die Ausführungen des SG zur Erstattungspflicht des Klägers der für diese Zeiträume an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge. Auf die Ausführungen des SG nimmt der Senat ebenfalls Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des SG im Urteil vom 28.06.2001 zur Ablehnung des Alg-Antrages des Klägers vom 20.07.1999 im Bescheid der Beklagten vom 27.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000. Die den Leistungsbewilligungen zugrunde liegenden Arbeitslosmeldungen des Klägers vom 19.12.1995, 17.12.1996, 20.12.1997 und 15.12.1999 wirkten nicht über die Unterbrechungen seiner Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme der Beschäftigungen bei der Fa. S. am 01.02.1996, 11.03.1997 und 08.01.1998 hinaus. Aus dem Zusammenhang der Regelungen der §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG ergibt sich für die Zeiträume von 1995 bis 1997, dass die persönliche Arbeitslosmeldung des Versicherten materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Die Arbeitslosmeldung war auf die Zeit bis zu einer erneuten Arbeitsaufnahme beschränkt. Nach den Zwischenbeschäftigungen bei der Fa. S. bedurfte es somit einer neuen Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos gemeldet" nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG zu begründen (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteile vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 und vom 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R, SozR 4300 § 122 Nr 1 mwN). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des SGB III, also ab dem 01.01.1998, ist dies im Gesetz in § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III ausdrücklich geregelt. Auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 28.06.2001 wird insoweit ebenfalls Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten 1. die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Arbeitslosengeld (Alg)-Bewilligung vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, 08.01.1998 bis 15.03.1997 (ganz), sowie vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 (teilweise) und von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.512,90 DM und 2. ein Anspruch des Klägers auf Alg vom 01.02.1996 bis 04.04.1996, 11.03.1996 bis 31.03.1997, 08.01.1998 bis 27.01.1998, 28.01.1998 bis 08.03.1998 und 09.03.1998 bis 15.03.1998.
Der am 1952 geborene Kläger war seit 1973 als Kraftfahrer bei der Fa. S. in Bayreuth tätig. Er meldete sich jeweils im Dezember eines Jahres arbeitslos und bezog von der Beklagten bis zur Wiederaufnahme der Arbeit im Frühjahr des Folgejahres Alg (Arbeitslosmeldung vom 19.12.1995: Alg vom 23.12.1995 bis 08.04.1996, Bescheid vom 11.01.1996, Arbeitslosmeldung vom 17.12.1996: Alg vom 21.12.1996 bis 31.01.1997, Bescheid vom 27.01.1997, Arbeitslosmeldung vom 20.12.1997: Alg vom 20.12.1997 bis 15.03.1998, Bescheid vom 30.12.1997, Arbeitslosmeldung vom 15.12.1998: Alg vom 15.12.1998 bis 24.01.1999, Bescheid vom 03.02.1999).
Aufgrund einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Beklagten in den Geschäftsräumen der Fa. S. am 10.03.1999 wurden Unterlagen sichergestellt, aus denen sich ergab, dass der Kläger dort vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 im Umfang von weniger als 18 Wochenstunden und vom 11.03.1997 bis 31.03.1997 im Umfang von mehr als 18 Wochenstunden sowie vom 08.01.1998 bis 15.03.1998 im Umfang von mehr als 15 Wochenstunden beschäftigt war, ohne diese Beschäftigungen der Beklagten mitzuteilen.
Im Anhörungsverfahren räumte der Kläger am 20.07.1999 eine versicherungspflichtige Beschäftigung in den strittigen Zeiträumen ein. Eine Rückforderung des für diese Zeiträume gezahlten Alg könne jedoch nicht erfolgen, da er weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 20.07.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Alg für die Zeit vom 01.02.1996 bis 04.04.1996, vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, vom 08.01.1998 bis 27.01.1998, vom 28.01.1998 bis 08.03.1998 und vom 09.03.1998 bis 15.03.1998.
Die Beklagte hob mit Bescheiden vom 27.10.1999 die Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 11.03.1997 bis 31.03.1997, vom 08.01.1998 bis 15.03.1998 ganz, sowie mit Bescheid vom gleichen Tag die Alg-Bewilligung vom 01.02.1996 bis 04.04.1996 teilweise auf und forderte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Alg in Höhe von 4.766,21 DM sowie der zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.423,49 DM auf.
Mit weiterem Bescheid vom 27.10.1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Alg vom 20.07.1999 ab, da er sich nach Aufnahme einer mehr als nur geringfügigen Zwischenbeschäftigung bei der Fa. S. nicht erneut arbeitslos gemeldet habe, obwohl eine Arbeitslosmeldung bei Eintritt jeder weiteren Arbeitslosigkeit nach Aufnahme einer Beschäftigung hätte erfolgen müssen. Für die Zeit bis zum 31.12.1997 ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) ab dem 01.01.1998 sei dies gesetzlich ausdrücklich in § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III geregelt.
Die hiergegen vom Kläger am 03.11.1999 eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 21.02.2000).
Dagegen hat der Kläger am 28.02.2000 Klagen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 8 AL 105/00 und S 8 AL 106/00).
Er habe im März 1997 nur 111,5 Stunden, im Januar 1998 82,5 Stunden und im März 1998 47,5 Stunden gearbeitet und dafür keinen Lohn erhalten. Die geleisteten Stunden seien vielmehr gutgeschrieben und mit evtl. Minusstunden verrechnet worden. Er sei mit der Fa. S. kein Arbeitsverhältnis eingegangen. Der Arbeitgeber habe ihm bestätigt, dass dieses Vorgehen rechtmäßig sei und die erforderlichen Meldungen von der Firma durchgeführt würden. Die Fa. S. habe ihm ferner damit gedroht, ihn im Frühjahr nicht wieder einzustellen, sollte er die kurzen Arbeitseinsätze verweigern. Er habe deshalb nicht grob fahrlässig gehandelt und könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Nach den kurzen Tätigkeitszeiträumen habe er erneut Anspruch auf Alg gehabt, die einzige fehlende Voraussetzung sei die abermalige Arbeitslosmeldung gewesen.
Das SG hat beide Klagen mit Beschluss vom 27.04.2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az: S 8 AL 106/00 fortgeführt.
Mit Urteil vom 28.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung sei § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 152 Abs 3 AFG bzw ab dem 01.01.1998 iVm § 330 Abs 3 SGB III. Der Kläger habe eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Leistungsbewilligung entscheidend gewesen sei - die Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. , der Beklagten nicht mitgeteilt. Arbeitslos sei gemäß § 101 Abs 1 AFG nur ein Arbeitnehmer gewesen, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung iSd § 102 AFG ausgeübt habe. Eine kurzzeitige Beschäftigung habe jedoch nach der bis zum 31.03.1997 geltenden Vorschrift des § 102 AFG im Fall des Klägers in den fraglichen Zeiträumen nicht vorgelegen. Gleiches gelte für die ab dem 01.01.1998 in Kraft getretene Bestimmung des § 118 Abs 1 SGB III. Bei den vom Kläger in den Wintermonaten bei der Fa. S. ausgeübten Tätigkeiten habe es sich um Beschäftigungen iSd § 101 Abs 1 AFG bzw 118 Abs 2 SGB III gehandelt. Der Kläger sei gemäß § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet gewesen, derartige Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistungsgewährung erheblich gewesen seien, unverzüglich mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung des BSG gelte diese Mitteilungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten selbst dann, wenn er der Beschäftigungsaufnahme für den Status seiner Arbeitslosigkeit keine Bedeutung beigemessen habe. Der Kläger hätte ohne Mühe und bei Anstrengung der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müssen und erkennen können, dass er die Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme bei der Fa. S. der Beklagten gegenüber hätte persönlich vornehmen müssen. Die dem Kläger anlässlich seiner Arbeitslosmeldung ausgehändigen Merkblätter für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten) seien eindeutig, leicht verständlich und nachvollziehbar gewesen. Die Nichtbeachtung der in den Merkblättern normierten Pflichten stelle eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitslosen dar. Der Kläger habe sich nachweislich nach Ausübung der Zwischenbeschäftigungen, die den jeweils im Monat Dezember angezeigten Versicherungsfall seiner Arbeitslosigkeit beendet hätten, bei der Beklagten nicht erneut arbeitslos gemeldet. Lediglich am 02.04.1997 und 16.03.1998 sei eine schriftliche Anzeige der Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. erfolgt. Eine persönliche Arbeitslosmeldung habe jedoch nicht stattgefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sei nach Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen bzw geringfügigen Beschäftigung der Anspruch auf Alg auch in der Folgezeit bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung ausgeschlossen. Für die Leistungszeiträume ab dem 01.01.1998 ergebe sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III. Die Verpflichtung zur Erstattung der zu Unrecht an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 1.423,49 DM beruhe auf § 157 Abs 3a AFG und § 166c AFG bzw ab dem 01.01.1998 auf § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III. Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrages vom 20.07.1999 auf Gewährung von Alg unbegründet, weil der Kläger nicht mehr nachträglich einen Alg-Anspruch geltend machen könne. Er habe sich in den in Frage stehenden Zeiträumen nicht persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Der am 20.07.1999 rückwirkend gestellte schriftliche Alg-Antrag könne die fehlende persönliche Arbeitslosmeldung nicht rückwirkend heilen. Nach § 325 Abs 2 SGB III entfalte ein Alg-Antrag nur Wirkung für die Zukunft.
Gegen das ihm am 03.08.2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 31.08.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Zwar verkenne er nicht, dass ihm ein Merkblatt der Beklagten mit eindeutig formulierten Hinweisen ausgehändigt worden sei. Der Kläger wäre jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Saisonarbeiter nur im Frühjahr eine Meldung beim Arbeitsamt hätte erfolgen müssen. Als juristischer Laie habe er davon ausgehen können, dass das Vorgehen der Fa. S. rechtmäßig gewesen sei. Die Entscheidung über die Aufhebung bedeute für ihn darüberhinaus eine unbillige Härte, da er für die geleisteten Stunden weder Lohn noch Gehalt von der Firma erhalten habe und das Alg zur Ernährung seiner Familie dringend notwendig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Bayreuth vom 28.06.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.02.2000, die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Rückforderung von Leistungen betreffend, aufzuheben und hilfweise die Beklagte zur Bewilligung von Alg aufgrund des Antrags vom 20.07.1999 zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass sich der Kläger bei Zweifeln über die ihm obliegenden Mitteilungspflichten vom zuständigen Arbeitsamt hätte beraten lassen müssen. Soweit er vortrage, durch das Verhalten seines Arbeitgebers geschädigt worden zu sein, müsse er seine Ansprüche gegen diesen geltend machen.
Mit Strafbefehl vom 25.01.2000 - 2 Cs 9 Js 393/00 (rechtskräftig seit dem 22.02.2000) wurde der Kläger wegen Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch = StGB) gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit in den fraglichen Zeiträumen zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.400,00 DM verurteilt.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten des SG und BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache erweist sich die Berufung jedoch im Hauptantrag als unbegründet, denn das SG hat im angefochtenen Urteil vom 28.06.2001 die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 27.10.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.02.2000, die Aufhebung der Bewilligung von Alg und die Rückforderung von Leistungen betreffend, zu Recht abgewiesen. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg, denn die Beklagte hat es mit dem weiteren Bescheid vom 27.10.1999 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 zu Recht abgelehnt, dem Kläger erneut Alg zu bewilligen.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg-Bewilligung an den Kläger in den Zeiträumen von 1996 bis 1998 § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG bzw ab dem 01.01.1998 iVm § 330 Abs 3 SGB III bildet. Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt. Er hätte der Beklagten die Arbeitsaufnahme bei der Fa. S. gem § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I sofort mitteilen müssen. Er war in den ihm zuvor anlässlich seiner Antragstellung ausgehändigten Merkblättern für Arbeitslose (Ihre Rechte - Ihre Pflichten), deren Erhalt und Kenntnisnahme von ihrem Inhalt er bei den Antragstellungen vom 01.02.1995, 19.12.1995, 17.12.1996, 17.12.1997 und 15.12.1998 ausdrücklich bestätigt hatte, auf den Seiten 50 und 54 der jeweiligen Merkblätter in einer auch für juristische Laien verständlichen Weise darauf hingewiesen worden, dass er das zuständige Arbeitsamt sofort zu benachrichtigen habe, wenn er eine Arbeit aufnimmt. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse reichte dazu nicht aus. Optisch hervorgehoben war in den jeweiligen Merkblättern der Satz: "Verlassen Sie sich nicht auf evtl Zusagen anderer, zB Ihres Arbeitgebers, Ihre Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsamt anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet".
Den klaren und eindeutigen Inhalt des übergebenen Merkblattes nicht zur Kenntnis zu nehmen, stellt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit dar (vgl Schroeder/Printzen/Wiesner Kommentar zum SGB X, § 45 RdNr 29; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9 S 50 f). Da der Kläger es unterlassen hat, dieser Rechtspflicht nachzukommen, hat er vorliegend die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 2.Halbsatz). Der Senat nimmt im Übrigen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 28.06.2001 Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Das Amtsgericht Bayreuth ging darüberhinaus im Strafbefehl vom 25.01.2000 sogar vom Vorliegen eines Vorsatzes des Klägers aus.
Zutreffend sind auch die Ausführungen des SG zur Erstattungspflicht des Klägers der für diese Zeiträume an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge. Auf die Ausführungen des SG nimmt der Senat ebenfalls Bezug (§ 153 Abs 2 SGG).
Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des SG im Urteil vom 28.06.2001 zur Ablehnung des Alg-Antrages des Klägers vom 20.07.1999 im Bescheid der Beklagten vom 27.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000. Die den Leistungsbewilligungen zugrunde liegenden Arbeitslosmeldungen des Klägers vom 19.12.1995, 17.12.1996, 20.12.1997 und 15.12.1999 wirkten nicht über die Unterbrechungen seiner Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme der Beschäftigungen bei der Fa. S. am 01.02.1996, 11.03.1997 und 08.01.1998 hinaus. Aus dem Zusammenhang der Regelungen der §§ 100 Abs 1, 105 Satz 1 AFG ergibt sich für die Zeiträume von 1995 bis 1997, dass die persönliche Arbeitslosmeldung des Versicherten materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Die Arbeitslosmeldung war auf die Zeit bis zu einer erneuten Arbeitsaufnahme beschränkt. Nach den Zwischenbeschäftigungen bei der Fa. S. bedurfte es somit einer neuen Arbeitslosmeldung, um die materielle Anspruchsvoraussetzung "arbeitslos gemeldet" nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG zu begründen (vgl die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteile vom 21.03.1996 - 11 RAr 93/95 und vom 07.09.2000 - B 7 AL 2/00 R, SozR 4300 § 122 Nr 1 mwN). Für die Zeit seit In-Kraft-Treten des SGB III, also ab dem 01.01.1998, ist dies im Gesetz in § 122 Abs 2 Nr 2 SGB III ausdrücklich geregelt. Auf die Ausführungen des SG im Urteil vom 28.06.2001 wird insoweit ebenfalls Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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