Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 562/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 344/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 03.02. bis 30.06.1997 streitig.
Die 1970 geborene Klägerin bezog nach einer Beschäfigung als Verkäuferin ab 01.10.1993 bis 03.06.1994 Alg und anschließend bis 30.09.1995 Krankengeld. Nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 17.10. 1995 wurde ihr ab diesem Tag wiederum Alg bewilligt. Nachdem die Klägerin geltend gemacht hatte, bereits seit dem 01.10.1995 arbeitslos zu sein, teilte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.1996 mit, die Entscheidung über den Beginn des Leistungsanspruches ab 17.10.1995 sei zutreffend. Eine Voraussetzung für den Bezug von Alg sei die persönliche Arbeitslosmeldung (§ 100 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -), die in ihrem Fall am 17.10. 1995 erfolgt sei. Eine rückwirkende Anerkennung sei nicht möglich.
Die Bewilligung des Alg wurde ab 05.04.1996 wegen des Bezuges von Übergangsgeld, das die Klägerin bis 31.01.1997 erhielt, aufgehoben.
In der Akte der Beklagten befindet sich ein BewA-Ausdruck, der unter dem Datum 14.02.1997 eine schriftliche Arbeitslosmeldung und ein Aufklärungsschreiben über die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung und den hieran geknüpften Anspruchsbeginn enthält.
In einem von der Klägerin unter einer neuen Anschrift in der Oberpfalz abgesandten Schreiben vom 05.06.1997, gerichtet an das für sie früher zuständige Arbeitsamt Bad Oldesloe, Nebenstelle Mölln, heißt es, dass sie nun zum zweiten Mal schreibe. In ihrem letzten Brief habe sie um eine Abmeldebestätigung gebeten, da sie aufgrund ihrer Krankheit gezwungen sei, sich hier in Schwandorf arbeitslos zu melden. In ihrer Arbeitslosmeldung vom 03.02.1997 habe sie mitgeteilt, dass sie in ärztlicher Behandlung sei und nicht genau sagen könne, wann diese zu Ende gehe. Sie habe damals - im Februar 1997 - auch noch nicht voraussehen können, dass sie noch einmal operiert werden müsse, was aber jetzt der Fall sei.
Mit Schreiben vom 05. bzw. 10.06.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, diese habe sich am 03.02.1997 schriftlich arbeitslos gemeldet und sei mit Formschreiben vom 14.02.1997 darauf hingewiesen worden, dass die schriftliche Arbeitslosmeldung nicht anerkannt werden könne, vielmehr eine persönliche Meldung beim zuständigen Arbeitsamt des Wohnortes zwingend vorgeschrieben sei; erst vom Tage dieser persönlichen Meldung an würden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen gezahlt. Auf dieses Schreiben habe sie nicht reagiert. Man rate ihr dringend, umgehend mit dem für den Wohnort zuständigen Arbeitsamt Kontakt aufzunehmen.
Der Klägerin wurde auf ihre Arbeitslosmeldung hin sodann ab 01.07.1997 Alg bewilligt.
Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte die Beklagte schließlich einen Antrag auf Alg vom 03.02.1997 mit der Begründung ab, eine persönliche Meldung beim zuständigen Arbeitsamt sei nicht erfolgt. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.1997 als unbegründet zurück. Schon mit Bescheid vom 15.03.1996 sei die Klägerin eingehend darauf hingewiesen worden, dass für das Entstehen des Leistungsanspruches eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Entsprechende Versäumnisse im Zusammenhang mit dem ab 03.02.1997 begehrten Alg habe sie sich selbst zuzuschreiben. Auch sei Verfügbarkeit nicht gegeben, da sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach ihren eigenen Angaben erkrankt gewesen und im Anschluss daran zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verzogen sei.
Mit ihrer zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin bestritten, ein Schreiben der Beklagten vom 14.02.1997, in dem sie auf die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden sei, erhalten zu haben. Nachdem der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie sich zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nicht habe aus dem Hause bewegen können, hätte man ihr einen Mitarbeiter nach Hause schicken müssen. Unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches habe sie Anspruch auf Alg für den geltend gemachten Zeitraum.
Mit Urteil vom 04.09.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich zwischen dem 03.02. und 30.06.1997 nicht persönlich an die Beklagte gewandt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nach der Rechtsprechung des BSG auf die persönliche Arbeitslosmeldung nicht anwendbar. Selbst bei Anwendbarkeit ließe sich hieraus ein Anspruch nicht ableiten, weil der Klägerin aus dem Antragsverfahren des Jahres 1996 habe klar sein müssen, dass für die Bewilligung von Alg die persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Im Hinblick auf die massive Erkrankung der Klägerin am 03.02.1997 wäre neben dem Fehlen der persönlichen Arbeitslosmeldung auch die Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin weiterhin vor, auf ihre schriftliche Arbeitslosmeldung vom 03.02.1997 hin kein Antwortschreiben erhalten zu haben. Sie habe Anspruch auf eine förmliche Verbescheidung gehabt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei nicht darauf gerichtet, die persönliche Arbeitslosmeldung zu fingieren, sondern darauf, die Folgen eines fehlerhaften Verwaltungshandelns zu korrigieren. Die Klägerin habe im Laufe des Februar die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt gehabt und hätte beim zuständigen Arbeitsamt vorstellig werden können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1997 aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 03.02.1997 bis 30.06. 1997 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die persönliche Arbeitslosmeldung könne als tatsächliche Leistungsvoraussetzung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Auch könne der Beklagten eine Verletzung einer Nebenpflicht nicht vorgeworfen werden, da sie mit Schreiben vom 15.03.1996 und 14.02.1997 auf die Erforderlichkeit der persönlichen Vorsprache aufmerksam gemacht habe. Zudem dürfte die Klägerin ihrem Schreiben vom 05.06.1997 zufolge wesentlich länger arbeitsunfähig gewesen sein, als in der Berufungsbegründung geltend gemacht werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 03.02. bis 30.06.1997 hat.
Gemäß §§ 100 Abs.1, 105 Abs.1 AFG ist für den Anspruch auf Alg unter anderem Voraussetzung, dass sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet. Eine solche persönliche Arbeitslosmeldung hat in dem hier streitigen Zeitraum unstreitig nicht stattgefunden, so dass ein Anspruch der Klägerin nicht besteht. Hierbei kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Arbeitslosmeldung über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann, und ob die Klägerin das Aufklärungsschreiben vom 14.02.1997, für dessen Absendung der entsprechende Aktenvermerk spricht, tatsächlich nicht erhalten hat und dies der Beklagten vorzuwerfen wäre. Denn zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf hin, dass die Klägerin bereits zuvor mit Schreiben vom 15.03.1996 auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung und die hieran geknüpften Rechtsfolgen hingewiesen worden war, so dass sie es sich selbst zurechnen lassen muss, wenn ein Anspruch in dem streitigen Zeitraum wegen des Fehlens der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht entstanden ist. Zudem ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, fraglich, ob und inwieweit die Klägerin in dem streitigen Zeitraum aufgrund der von ihr vorgetragenen, offensichtlich länger dauernden Erkrankung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätte. Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 03.02. bis 30.06.1997 streitig.
Die 1970 geborene Klägerin bezog nach einer Beschäfigung als Verkäuferin ab 01.10.1993 bis 03.06.1994 Alg und anschließend bis 30.09.1995 Krankengeld. Nach einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 17.10. 1995 wurde ihr ab diesem Tag wiederum Alg bewilligt. Nachdem die Klägerin geltend gemacht hatte, bereits seit dem 01.10.1995 arbeitslos zu sein, teilte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.1996 mit, die Entscheidung über den Beginn des Leistungsanspruches ab 17.10.1995 sei zutreffend. Eine Voraussetzung für den Bezug von Alg sei die persönliche Arbeitslosmeldung (§ 100 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -), die in ihrem Fall am 17.10. 1995 erfolgt sei. Eine rückwirkende Anerkennung sei nicht möglich.
Die Bewilligung des Alg wurde ab 05.04.1996 wegen des Bezuges von Übergangsgeld, das die Klägerin bis 31.01.1997 erhielt, aufgehoben.
In der Akte der Beklagten befindet sich ein BewA-Ausdruck, der unter dem Datum 14.02.1997 eine schriftliche Arbeitslosmeldung und ein Aufklärungsschreiben über die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung und den hieran geknüpften Anspruchsbeginn enthält.
In einem von der Klägerin unter einer neuen Anschrift in der Oberpfalz abgesandten Schreiben vom 05.06.1997, gerichtet an das für sie früher zuständige Arbeitsamt Bad Oldesloe, Nebenstelle Mölln, heißt es, dass sie nun zum zweiten Mal schreibe. In ihrem letzten Brief habe sie um eine Abmeldebestätigung gebeten, da sie aufgrund ihrer Krankheit gezwungen sei, sich hier in Schwandorf arbeitslos zu melden. In ihrer Arbeitslosmeldung vom 03.02.1997 habe sie mitgeteilt, dass sie in ärztlicher Behandlung sei und nicht genau sagen könne, wann diese zu Ende gehe. Sie habe damals - im Februar 1997 - auch noch nicht voraussehen können, dass sie noch einmal operiert werden müsse, was aber jetzt der Fall sei.
Mit Schreiben vom 05. bzw. 10.06.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, diese habe sich am 03.02.1997 schriftlich arbeitslos gemeldet und sei mit Formschreiben vom 14.02.1997 darauf hingewiesen worden, dass die schriftliche Arbeitslosmeldung nicht anerkannt werden könne, vielmehr eine persönliche Meldung beim zuständigen Arbeitsamt des Wohnortes zwingend vorgeschrieben sei; erst vom Tage dieser persönlichen Meldung an würden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen gezahlt. Auf dieses Schreiben habe sie nicht reagiert. Man rate ihr dringend, umgehend mit dem für den Wohnort zuständigen Arbeitsamt Kontakt aufzunehmen.
Der Klägerin wurde auf ihre Arbeitslosmeldung hin sodann ab 01.07.1997 Alg bewilligt.
Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte die Beklagte schließlich einen Antrag auf Alg vom 03.02.1997 mit der Begründung ab, eine persönliche Meldung beim zuständigen Arbeitsamt sei nicht erfolgt. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.1997 als unbegründet zurück. Schon mit Bescheid vom 15.03.1996 sei die Klägerin eingehend darauf hingewiesen worden, dass für das Entstehen des Leistungsanspruches eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Entsprechende Versäumnisse im Zusammenhang mit dem ab 03.02.1997 begehrten Alg habe sie sich selbst zuzuschreiben. Auch sei Verfügbarkeit nicht gegeben, da sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach ihren eigenen Angaben erkrankt gewesen und im Anschluss daran zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verzogen sei.
Mit ihrer zum SG erhobenen Klage hat die Klägerin bestritten, ein Schreiben der Beklagten vom 14.02.1997, in dem sie auf die Notwendigkeit der persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden sei, erhalten zu haben. Nachdem der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie sich zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nicht habe aus dem Hause bewegen können, hätte man ihr einen Mitarbeiter nach Hause schicken müssen. Unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches habe sie Anspruch auf Alg für den geltend gemachten Zeitraum.
Mit Urteil vom 04.09.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich zwischen dem 03.02. und 30.06.1997 nicht persönlich an die Beklagte gewandt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nach der Rechtsprechung des BSG auf die persönliche Arbeitslosmeldung nicht anwendbar. Selbst bei Anwendbarkeit ließe sich hieraus ein Anspruch nicht ableiten, weil der Klägerin aus dem Antragsverfahren des Jahres 1996 habe klar sein müssen, dass für die Bewilligung von Alg die persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Im Hinblick auf die massive Erkrankung der Klägerin am 03.02.1997 wäre neben dem Fehlen der persönlichen Arbeitslosmeldung auch die Verfügbarkeit nicht gegeben gewesen.
Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin weiterhin vor, auf ihre schriftliche Arbeitslosmeldung vom 03.02.1997 hin kein Antwortschreiben erhalten zu haben. Sie habe Anspruch auf eine förmliche Verbescheidung gehabt. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei nicht darauf gerichtet, die persönliche Arbeitslosmeldung zu fingieren, sondern darauf, die Folgen eines fehlerhaften Verwaltungshandelns zu korrigieren. Die Klägerin habe im Laufe des Februar die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt gehabt und hätte beim zuständigen Arbeitsamt vorstellig werden können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.1997 aufzuheben und ihr für den Zeitraum vom 03.02.1997 bis 30.06. 1997 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die persönliche Arbeitslosmeldung könne als tatsächliche Leistungsvoraussetzung nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden. Auch könne der Beklagten eine Verletzung einer Nebenpflicht nicht vorgeworfen werden, da sie mit Schreiben vom 15.03.1996 und 14.02.1997 auf die Erforderlichkeit der persönlichen Vorsprache aufmerksam gemacht habe. Zudem dürfte die Klägerin ihrem Schreiben vom 05.06.1997 zufolge wesentlich länger arbeitsunfähig gewesen sein, als in der Berufungsbegründung geltend gemacht werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 03.02. bis 30.06.1997 hat.
Gemäß §§ 100 Abs.1, 105 Abs.1 AFG ist für den Anspruch auf Alg unter anderem Voraussetzung, dass sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos meldet. Eine solche persönliche Arbeitslosmeldung hat in dem hier streitigen Zeitraum unstreitig nicht stattgefunden, so dass ein Anspruch der Klägerin nicht besteht. Hierbei kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Arbeitslosmeldung über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fingiert werden kann, und ob die Klägerin das Aufklärungsschreiben vom 14.02.1997, für dessen Absendung der entsprechende Aktenvermerk spricht, tatsächlich nicht erhalten hat und dies der Beklagten vorzuwerfen wäre. Denn zu Recht weisen die Beklagte und das SG darauf hin, dass die Klägerin bereits zuvor mit Schreiben vom 15.03.1996 auf das Erfordernis der persönlichen Arbeitslosmeldung und die hieran geknüpften Rechtsfolgen hingewiesen worden war, so dass sie es sich selbst zurechnen lassen muss, wenn ein Anspruch in dem streitigen Zeitraum wegen des Fehlens der persönlichen Arbeitslosmeldung nicht entstanden ist. Zudem ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, fraglich, ob und inwieweit die Klägerin in dem streitigen Zeitraum aufgrund der von ihr vorgetragenen, offensichtlich länger dauernden Erkrankung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hätte. Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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