L 10 AL 346/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 984/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 346/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.07.1999 und der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten verurteilt, der Klägerin ab dem 18.08.1997 Alhi ohne Anrechnung von Leistungen und Vermögen des Zeugen S. zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch die Höhe der der Klägerin ab 18.08.1997 zu gewährenden Arbeitslosenhilfe (Alhi), insbesondere die Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Zeugen S. aus einer eventuell eheähnlichen Gemeinschaft.

Die am 1953 geborene Klägerin beantragte nach Erschöpfung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 30.04.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Alhi. Im Antrag gab sie an, mit Herrn F. S. (geb. 1935) seit 1991 als Partner in einer Haushaltsgemeinschaft zu leben, zwar über kein gemeinsames Konto zu verfügen, sich jedoch gegenseitig finanziell zu unterstützen. Herr S. erhielt ab dem 01.03.1997 eine Altersrente in Höhe von monatlich netto 2.419,55 DM, ab dem 01.07.1997 in Höhe von monatlich 2.466,12 DM.

Mit Bescheid vom 07.05.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 05.05.1997 unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 55,80 DM Alhi in Höhe von 234,60 DM wöchentlich.

Mit Bescheid vom 11.07.1997 hob die Beklagte unter Anrechnung der Altersrente von Herrn S. nach § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bewilligung von Alhi an die Klägerin für den Zeitraum vom 05.05. bis 03.07.1997 teilweise in Höhe von 1.793,40 DM auf.

Mit weiterem Bescheid vom 11.07.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 04.07.1997 Alhi in Höhe von 267,48 DM wöchentlich.

Im Schreiben vom 01.08.1997 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Abmeldung aus der Wohnung in Nürnberg, K. Str 117, mit. Ihr erster Wohnsitz sei nun die A.Str 1 in Allersberg.

Am 04.08.1997 legte die Klägerin gegen die Bescheide vom 11.07.1997 Widerspruch ein, da eine eheähnliche Gemeinschaft sowie ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihr und Herrn S. nicht bestehe. Dieser habe ein notarielles Wohnrecht in ihrem Haus in der A.Str 1 in Allersberg und wohne auch dort im 1.Stock des Anwesens. Sie habe in der K. Straße in Nürnberg lediglich ein möbliertes Zimmer, absperrbar und separat bewohnbar, bei Herrn S. gemietet gehabt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.1998 als unbegründet zurück. Zwischen der Klägerin und Herrn S. bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft und ein gemeinsamer Haushalt bereits seit 1991. Die Klägerin habe den Anrechnungsbescheid vom 07.05.1997 nicht angefochten. Die Bewilligung der Alhi an sie ab dem 05.05.1997 sei teilweise rechtswidrig gewesen, da ein höheres Einkommen ihres Partners anzurechnen gewesen sei.

Dagegen hat die Klägerin am 16.10.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 13.07.1999 hat sie angegeben, nach ihrem zweiten Schlaganfall dem Zeugen S. ein Wohnrecht im Haus in Allersberg eingeräumt zu haben. Dieser hole für sie bei Bedarf den Arzt, erledige Einkäufe und begleite sie auch bei Spaziergängen. Das Haus beinhalte zwei getrennte 3-Zimmer-Wohnungen mit jeweils abgeschlossenen Einheiten und separaten Wohnungstüren. In der Wohnung in Nürnberg habe sie sich bis zum 31.07.1997 täglich aufgehalten, ein Zimmer zur Untermiete bewohnt und Küche und Bad gemeinsam mit Herrn S. genutzt. Ab wann sie von der Rente des Zeugen gewusst habe, könne sie nicht mehr aussagen.

Der als Zeuge gehörte F. S. hat angegeben, mit der Klägerin keine sexuelle oder sonstwie geartete Beziehung gehabt zu haben. Er hätte sie bei Spaziergängen gelegentlich begleitet, mit ihr eingekauft, sie zum Arzt gebracht und sie im Garten in Allersberg getroffen. In Nürnberg sei dies ähnlich gewesen. Dort habe man sich öfters auf dem Balkon zum Rauchen getroffen, da in der Wohnung nicht geraucht werden durfte. Von seinem Rentenbezug ab März 1997 habe er der Klägerin erzählt, nicht jedoch über die Höhe seiner Rente mit ihr gesprochen. Er habe ihr ferner ein Darlehen wegen eines Erbschaftsprozesses gewährt, den sie nicht selbst finanzieren konnte. Das Darlehen habe sie zwischenzeitlich zurückgezahlt.

Das SG hat mit Urteil vom 13.07.1999 die Bescheide der Beklagten vom 11.07.1997 bezüglich der Rückforderung von 1.793,40 DM überzahlter Alhi für die Zeit vom 05.05.1997 bis 03.07.1997 aufgehoben. Die Klägerin sei zwar in Bezug auf die Mitteilung der Höhe der Altersrente des Zeugen S. ihrer Mitteilungspflicht nach § 60 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) nicht nachgekommen. Eine Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei jedoch ausgeschlossen, da die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt habe. Von der genauen Rentenhöhe des Zeugen S. habe sie keine Kenntnis gehabt, so dass bei ihr eine grobe Fahrlässigkeit auch unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit nach zwei erlittenen Schlaganfällen nicht ausgegangen werden könne.

Im übrigen hat das SG die Klage bezüglich der Höhe der der Klägerin ab dem 04.07.1997 zu gewährenden Alhi abgewiesen, da eine Bedürftigkeit gemäß § 137 Abs 1 AFG bei der Klägerin insoweit nicht vorliege, als Einkommen einer Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, nach § 137 Abs 2a AFG anzurechnen sei. Die Klägerin hätte bereits im Formularantrag die Frage nach einem Zusammenleben in Haushaltsgemeinschaft mit dem Zeugen S. und eine gegenseitige finanzielle Unterstüzung bejaht. Sie habe mit ihm bis Ende Juli 1997 überwiegend in der Wohnung in Nürnberg gelebt, Küche und Bad mit ihm gemeinsam benutzt. Der Zeuge S. hätte sie auch bei Arztbesuchen, Einkäufen und Spaziergängen begleitet. Für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft spreche insbesondere die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 20.000,00 DM und die Tatsache, dass die Klägerin die Alhi-Bewilligung, bei der wegen des damals noch niedrigeren Einkommens des Zeugen S. nur ein Betrag von DM 55,80 angerechnet worden war, nicht angefochten habe. Die Klägerin und der Zeuge hätten sich danach wechselseitig so nahe gestanden, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, die auch nach Aufgabe der Nürnberger Wohnung nicht aufgekündigt, sondern in Allersberg in gleicher Weise fortgesetzt worden sei.

Gegen das ihr am 04.08.1999 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 06.09.1999 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Zwischen ihr und dem Zeugen S. habe lediglich eine freundschaftliche Beziehung bestanden, die von Hilfeleistung geprägt gewesen sei, nicht jedoch eine Wirtschaftsgemeinschaft und schon gar nicht eine Geschlechtsgemeinschaft mit dem verrenteten Zeugen. Dieser habe der Klägerin aufgrund ihrer Krankheit immer wieder zur Seite gestanden, sie zum Arzt gefahren und auf Spaziergängen begleitet sowie zusammen mit ihr eingekauft. Abgesehen von dem geleisteten Darlehen habe die Klägerin vom Zeugen S. zu keiner Zeit finanzielle Unterstützungen erhalten. Es sei auch nicht aus einem Topf gewirtschaftet worden. Dem Zeugen sei eine Unterstützung finanzieller Art schon deshalb nicht möglich gewesen, weil er noch eine geschiedene Frau zu unterhalten hatte.

In den im Verlaufe des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassenen Alhi-Bewilligungsbescheiden vom 18.02.2000 und 10.03.2000 hat die Beklagte die der Klägerin gewährte Alhi weiterin ab dem 18.08.1997 unter Berücksichtigung der Rente des Zeugen S. festgestellt. Mit Bescheid vom 31.03.2000 wurde der Alhi-Anspruch ab dem 20.01.2000 versagt, da die Klägerin den Rentenbescheid des Zeugen S. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vorgelegt habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.09.2001 hat die Klägerin die Berufung auf den Zeitraum ab dem 01.08.1997 (Umzug nach Allersberg) beschränkt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG Nürnberg vom 13.07.1999 und der Bescheide der Beklagten vom 18.02.2000, 10.03.2000 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2000 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 18.08.1997 Alhi ohne Anrechnung von Leistungen des Zeugen S. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 13.07.1999 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 18.02.2000, 10.03.2000 und 31.03.2000 abzuweisen.

Die Tatsache, dass sich die Klägerin und der Zeuge S. jeweils am selben ihrer jeweils zwei Wohnsitze aufgehalten hätten, belege das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit typischer gemeinsamer Zeitplanung und Nutzung der Wohnungen. Dafür spreche auch das notariell eingeräumte lebenslange Wohnrecht des Zeugen S. im Hause der Klägerin. Eine solche Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin selbst im Antrag vom 30.04.1997 bejaht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.09.2001 hat die Klägerin ergänzend erklärt, dass sie im Oktober 1989 zum Zeugen S. gezogen sei, weil sie sich in Nürnberg bessere Chancen ausgerechnet hätte, einen Arbeitsplatz zu finden, als an ihrem damaligen Wohnort in Allersberg. Nach dem Tod einer Tante ihres früheren Lebensgefährten im Jahr 1996, der ein Nießbrauchrecht an der oberen Wohnung im Haus Allersberg eingeräumt war, sei sie wieder nach Allersberg gezogen, weil sie in Nürnberg keine Arbeit gefunden habe. Nach dem zweiten dort erlittenen Schlaganfall sei der Zeuge S. ebenfalls nach Allersberg gezogen, weil sie sich alleine nicht mehr zurecht gefunden hätte. Diesem habe sie dort an der oberen Wohnung, die getrennt von der unteren gewesen sei, ein Wohnrecht eingeräumt, nachdem er sich verpflichtet hatte, das Haus und den Garten zu versorgen und instand zu halten. Der Zeuge habe in dem ca 700 m² großen Garten alle gärtnerischen Arbeiten verrichtet, zB den Gartenzaun und den Balkon gestrichen. Er habe für sie auch eingekauft, wenn es ihr gesundheitlich nicht gut ging und sie auch zum Arzt gefahren. In Allersberg hätte jeder von ihnen in seiner Wohnung eine eigene Waschmaschine und eine eigene Küche gehabt und sich selbst versorgt. Zu finanziellen Zuwendungen des Zeugen S. sei es nicht gekommen, gemeinsame Mahlzeiten habe man nicht eingenommen und auch nicht gemeinsam Fernsehen geschaut. Ferner sei es nicht zu sexuellen Kontakten mit dem Zeugen S. gekommen. Sie selber habe ihr Einkommen nach dem Umzug nach Allersberg von der Sozialhilfe bestritten. Das Sozialamt in Allersberg gehe nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen ihr und dem Zeugen S. aus, obwohl die Verhältnisse vor Ort überprüft worden seien.

Der vom Senat ergänzend gehörte Zeuge S. hat angegeben, dass er, nachdem er seine Ex-Frau und ihre wechselnden Begleiter nicht mehr in Nürnberg habe sehen wollen, das Haus in Allersberg renoviert habe und dorthin gezogen sei. Die Einräumung eines Wohnrechts sei eine Art Belohnung für seine Renovierungsarbeiten gewesen. Er sei ferner verpflichtet, alle Arbeiten im Garten und alle anfallenden Reparaturen im Haus auszuführen. Er selbst wohne im ersten Stock des Hauses, das zwei getrennte Wohnungen beinhalte. Jeder verfüge in seiner Wohnung über eine Waschmaschine und es werde auch nicht gemeinsam gekocht. Die Heizungskosten für das gesamte Haus zahle er, die Wasserkosten für das gesamte Haus sowie die Kosten für Müllabfuhr und Grundsteuer die Klägerin. Er bestätigte ferner, dass es intime Beziehungen zwischen ihm und der Klägerin nicht gegeben habe.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des SG Nürnberg wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Insbesondere hält der Senat die vorgenommene beschränkende Berufung auf die Zeit ab dem 18.08.1997 für sachdienlich iS des § 99 Abs 1 SGG.

Das so beschränkte Rechtsmittel erweist sich auch als begründet, da das Einkommen und Vermögen des Zeugen S. bei der Berechnung der der Klägerin zu gewährenden Alhi nicht gemäß § 137 Abs 2a AFG zu berücksichtigen ist.

Nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG hat Anspruch auf Alhi, wer - neben Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - bedürftig ist.

Bedürftig ist eine Arbeitslose iS des § 134 Abs 1 Nr 3 AFG, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 nicht erreicht (§ 137 Abs 1 AFG).

Einkommen und Vermögen einer Person, die mit der Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sind wie das Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen (§ 137 Abs 2a AFG). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht zwischen der Klägerin und Herrn F. S. keine eheähnliche Gemeinschaft.

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht definiert. Eine eheähnliche Gemeinschaft iS des § 137 Abs 2a AFG bzw des § 193 Abs 2 Sozialgestzbuch Drittes Buch (SGB III) ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei miteinander nicht verheirateten Personen, zwischen denen die Ehe rechtlich möglich wäre, die wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, also einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist. Für eine solche Gemeinschaft ist typisch, dass sie so eng ist, als sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt (Verantwortungseinstehungsgemeinschaft; vgl BSG vom 14.07.1988 - L/7 RAr 53/87 in SozR 4100 § 138 Nr 20; BSG vom 24.03.1988 - 7 RAr 81/86 in SozR 4100 § 138 Nr 17). Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei es ausreichend ist, wenn im Einzelfall genügend Anhaltspunkte vorhanden und festgestellt sind, die trotz Fehlens anderer Merkmale den Schluss auf das Bestehen einer ehetypischen gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung rechtfertigen (vgl auch BVerfGE 52, 11, insbes S 14, 15).

Solche ausreichenden Anhaltspunkte liegen jedoch nach Auffassung des Senats für den noch streitrelevanten Zeitraum ab dem 18.08.1997, also nach dem Umzug der Klägerin und des Zeugen S. nach Allersberg, nicht vor. Zum einen fehlt es hier bereits an der vom BSG in ständiger Rechtsprechung geforderten gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Klägerin und der Zeuge S. wohnten in Allersberg in zwei räumlich getrennten und abgeschlossenen Wohnungen. Jeder von ihnen verfügte über eine eigene Küche und sorgte für die Wäsche selbst, so dass keine gemeinsame Haushaltsführung, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist, vorlag.

Ebenso wenig bestand zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. eine Wirtschaftsgemeinschaft. Die Tatsache, dass die Klägerin diesem ein Wohnrecht in dem Haus in Allersberg eingeräumt hatte, stellte eine Art Entlohnung für die von ihm dort getätigten Renovierungsarbeiten dar, die notwendig waren, um das Anwesen überhaupt in einen bewohnbaren Zustand zurückzuführen. Darüber hinaus erbringt der Zeuge S. gärtnerische Leistungen in dem Anwesen. Die Kosten für Heizung, Strom und Wasser sowie für Grundsteuer und Müllabfuhr tragen die Klägerin und der Zeuge S. zu ungefähr gleichen Teilen nach der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung, da der Einbau von Verbrauchszählern für eine getrennte Berechnung aus finanziellen Gründen nicht möglich war. Gegen ein gemeinsames tägliches Wirtschaften "aus einem Topf" spricht ferner, dass jeder der beiden die Kosten für tägliche Einkäufe selbst trägt. Die Klägerin ist auch nicht befugt, über Einkommen und Vermögensgegenstände des Zeugen S. zu verfügen. Die Begleitung der Klägerin zu Besuchen auf dem Friedhof bzw beim Arzt stellt darüber hinaus kein Indiz dafür dar, dass die Klägerin mit dem Zeugen S. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist. Gegenseitige Hilfe in der geschilderten Art ist auch in einem gutnachbarschaftlichen Verhältnis üblich und spricht nicht typischerweise für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Mangels Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft iS des § 137 Abs 2a AFG bzw § 193 Abs 2 SGB III war die Alhi der Klägerin ab dem 18.08.1997 deshalb ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen des Zeugen S. zu berechnen. Die Bescheide der Beklagten vom 18.02.2000 und 10.03.2000 sind demnach ebenso wie das Urteil des SG Nürnberg vom 13.07.1999 abzuändern und der Bescheid vom 31.03.2000 aufzuheben, da mangels Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Klägerin auch keine Verpflichtung gemäß § 60 Abs 1 SGB I bestand, den Rentenbescheid des Zeugen S. vorzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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