Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1209/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 352/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Forderung von 7.340,86 DM streitig.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.05.1992 forderte die Beklagte vom Kläger Unterhaltsgeld für die Zeit vom 23.02.1991 bis 29.02.1992 zurück. Am 10.06.1997 erklärte der Kläger seine Bereitschaft zur Ratenzahlung und stellte hilfsweise einen Antrag auf Erlass der Forderung, nachdem er am 28.01.1997 eine Pfändung verweigert hatte, da die Wohnungseinrichtung Eigentum seiner Lebensgefährtin sei. In der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab er an, keine Unterhaltsverpflichtung zu haben und keine Miete zahlen zu müssen. Mit Bescheid vom 11.08.1997 lehnte die Beklagte den Erlass der Forderung ab, da deren Einziehung keine besondere Härte darstelle. Sie erklärte sich jedoch bereit, die bestehende Forderung bis zur Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Form zu stunden, als ihm monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 50,- DM für die Dauer des Leistungsbezugs eingeräumt wurden.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei seiner Meinung nach willkürlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die eingeräumte Stundung reiche aus, um die mit der sofortigen Einziehung der Forderung verbundene erhebliche Härte zu vermeiden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte lägen nicht vor. Damit sei Den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sei dadurch Rechnung getragen worden, als eine monatliche Ratenzahlung von 50,- DM eingeräumt worden sei.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die bisherigen Ratenzahlungen (9 x) habe seine Lebensgefährtin übernommen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Kläger selbst habe seine Bereitschaft zu einer ratenweisen Begleichung der Forderung erklärt. Aufgrund des Vorrangs der Stundung vor einem Erlass sei die Entscheidung zutreffend. Der Kläger hat dagegen eingewandt, ein Forderungserlass sei insbesondere deshalb angezeigt, da ansonsten das Arbeitsamt seinen Lohn bei einem neuen Arbeitgeber, den er sich selbst gesucht habe und den das Arbeitsamt Traunstein mit einem Zuschuss von ca. 60.000,- DM zu unterstützen beabsichtige, pfänden werde. Diese Aussichten würden keinen besonderen Arbeitsanreiz darstellen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2000 hat der Kläger erklärt, er sehe keine Veranlassung zu arbeiten, sofern die Forderung weiter bestehe, da er dann jederzeit mit dem Gerichtsvollzieher rechnen müsse. Mit Urteil vom 06.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine besondere Härte, die einen Erlass rechtfertigen würde, läge nicht vor, dies insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte dem Kläger eine Stundung der Forderung unter Ratenzahlung von 50,- DM zugebilligt habe und diese Summe nicht unverhältnismäßig hoch sei.
Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe sich zum 01.10.2001 selbständig gemacht und ein Gewerbe "Edelmetall-Recycling" angemeldet. Zum Geschäftsbetrieb seien laufend zinsgünstige Kredite erforderlich, um Edelmetalle anzukaufen, um die Zeiten der Edelmetallscheidung und des Verkaufs überbrücken, und während dieser Zeit wieder einkaufen und die laufenden Unkosten bestreiten zu können. Diese zinsgünstigen Kredite würde er derzeit nicht bekommen, da er bei seinem Kreditantrag die bestehende Forderung des Landesarbeitsamtes angeben müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Forderungserlass erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe dessen Erklärung zur beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 01.10. 2001 nicht den Rückschluss zugelassen, dass er ohne die Billigkeitsmaßnahme seinen notwendigen Lebensunterhalt auf Dauer nicht mehr würde bestreiten oder seine Erwerbstätigkeit nicht mehr würde fortsetzen können. Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sei insoweit Rechnung getragen worden, als bis zum 31.12.2001 auf Einziehungsmaßnahmen verzichtet worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Ablehnung des Erlasses der Forderung von 7.340,86 DM ist zutreffend.
Nach § 76 Abs.2 Nr.3 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Einziehung eines Anspruches unbillig ist, sind die gesamten Umstände eines Falles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. Hier hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein Erlass, der einen Verzicht auf den Anspruch beinhaltet, notwendig oder eine Stundung ausreichend ist. Unter Beachtung der genannten Kriterien ist ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hat vielmehr ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass einer Forderung von 7.340,86 DM streitig.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.05.1992 forderte die Beklagte vom Kläger Unterhaltsgeld für die Zeit vom 23.02.1991 bis 29.02.1992 zurück. Am 10.06.1997 erklärte der Kläger seine Bereitschaft zur Ratenzahlung und stellte hilfsweise einen Antrag auf Erlass der Forderung, nachdem er am 28.01.1997 eine Pfändung verweigert hatte, da die Wohnungseinrichtung Eigentum seiner Lebensgefährtin sei. In der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab er an, keine Unterhaltsverpflichtung zu haben und keine Miete zahlen zu müssen. Mit Bescheid vom 11.08.1997 lehnte die Beklagte den Erlass der Forderung ab, da deren Einziehung keine besondere Härte darstelle. Sie erklärte sich jedoch bereit, die bestehende Forderung bis zur Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Form zu stunden, als ihm monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 50,- DM für die Dauer des Leistungsbezugs eingeräumt wurden.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der Bescheid sei seiner Meinung nach willkürlich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die eingeräumte Stundung reiche aus, um die mit der sofortigen Einziehung der Forderung verbundene erhebliche Härte zu vermeiden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte lägen nicht vor. Damit sei Den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sei dadurch Rechnung getragen worden, als eine monatliche Ratenzahlung von 50,- DM eingeräumt worden sei.
Zur Begründung seiner zum Sozialgericht München erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die bisherigen Ratenzahlungen (9 x) habe seine Lebensgefährtin übernommen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Kläger selbst habe seine Bereitschaft zu einer ratenweisen Begleichung der Forderung erklärt. Aufgrund des Vorrangs der Stundung vor einem Erlass sei die Entscheidung zutreffend. Der Kläger hat dagegen eingewandt, ein Forderungserlass sei insbesondere deshalb angezeigt, da ansonsten das Arbeitsamt seinen Lohn bei einem neuen Arbeitgeber, den er sich selbst gesucht habe und den das Arbeitsamt Traunstein mit einem Zuschuss von ca. 60.000,- DM zu unterstützen beabsichtige, pfänden werde. Diese Aussichten würden keinen besonderen Arbeitsanreiz darstellen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2000 hat der Kläger erklärt, er sehe keine Veranlassung zu arbeiten, sofern die Forderung weiter bestehe, da er dann jederzeit mit dem Gerichtsvollzieher rechnen müsse. Mit Urteil vom 06.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine besondere Härte, die einen Erlass rechtfertigen würde, läge nicht vor, dies insbesondere deshalb nicht, weil die Beklagte dem Kläger eine Stundung der Forderung unter Ratenzahlung von 50,- DM zugebilligt habe und diese Summe nicht unverhältnismäßig hoch sei.
Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe sich zum 01.10.2001 selbständig gemacht und ein Gewerbe "Edelmetall-Recycling" angemeldet. Zum Geschäftsbetrieb seien laufend zinsgünstige Kredite erforderlich, um Edelmetalle anzukaufen, um die Zeiten der Edelmetallscheidung und des Verkaufs überbrücken, und während dieser Zeit wieder einkaufen und die laufenden Unkosten bestreiten zu können. Diese zinsgünstigen Kredite würde er derzeit nicht bekommen, da er bei seinem Kreditantrag die bestehende Forderung des Landesarbeitsamtes angeben müsse.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Forderungserlass erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers habe dessen Erklärung zur beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 01.10. 2001 nicht den Rückschluss zugelassen, dass er ohne die Billigkeitsmaßnahme seinen notwendigen Lebensunterhalt auf Dauer nicht mehr würde bestreiten oder seine Erwerbstätigkeit nicht mehr würde fortsetzen können. Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sei insoweit Rechnung getragen worden, als bis zum 31.12.2001 auf Einziehungsmaßnahmen verzichtet worden sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Ablehnung des Erlasses der Forderung von 7.340,86 DM ist zutreffend.
Nach § 76 Abs.2 Nr.3 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Einziehung eines Anspruches unbillig ist, sind die gesamten Umstände eines Falles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen. Hier hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein Erlass, der einen Verzicht auf den Anspruch beinhaltet, notwendig oder eine Stundung ausreichend ist. Unter Beachtung der genannten Kriterien ist ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte hat vielmehr ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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