L 8 AL 352/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1479/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 352/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 05.11.1997 dem Grunde nach streitig.

Der 1949 geborene Kläger bezog nach einer Beschäftigung vom 12.09.1977 bis 30.09.1991 ab 01.10.1991 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 13.11.1993 - unterbrochen durch eine Zwischenbeschäftigung vom 20.07.1992 bis 28.02.1993 - Alg. Am 05.11.1997 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Alg. Nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung war er vom 21.07. bis 31.10.1997 als Aushilfe beschäftigt. Zusätzlich gab der Kläger an, von Februar bis 30.07.1995 sowie Januar 1996 bis 18.07.1997 als Schulbusfahrer eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt zu haben.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.05.1998 mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit für Alg sei nicht erfüllt. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.1998 als unbegründet zurück, nachdem der Kläger eine Anfrage nach dem zeitlichen Umfang der im Alg-Antrag angegebenen Teilzeitbeschäftigungen nicht beantwortet hatte.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht München (SG) mit Gerichtsbescheid vom 27.07.1999 abgewiesen. Der Kläger könne nur eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vom 21.07. bis 31.10.1997 nachweisen. Aus diesem Grunde sei weder Alg noch Alhi zu gewähren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der vorträgt, die Teilzeitbeschäftigungen vom 20.02.1995 bis 11.07.1997 und 09.12.1997 bis 29.07.1998 sowie ab 07.01.1999 hätten jeweils weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 27.07.1999 sowie des Bescheides vom 26.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1998 zu verurteilen, ihm ab 05.11.1997 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger ab 05.11.1997 weder einen Anspruch auf Alg noch einen solchen auf Alhi hat.

Der Kläger hat die für den Anspruch auf Alg nach § 104 Abs.1 Satz 1, Abs.3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erforderliche Anwartschaftszeit von wenigstens 360 Kalendertagen beitragspflichtiger Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist vom 05.11.1994 bis 04.11.1997 nicht erfüllt. Er war lediglich in der Zeit vom 21.07. bis 31.10.1997 und damit nur 103 Kalendertage beitragspflichtig im Sinne des § 168 Abs.1 Satz 1 AFG beschäftigt. Die Beschäftigungen vom 20.02.1995 bis 11.07.1997 waren beitragsfrei. Für die Zeit bis 31.03.1997 ergibt sich dies aus § 169a Abs.1 Satz 1 AFG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, da es sich um kurzzeitige Beschäftigungen im Sinne des § 102 Abs.1 Satz 1 AFG handelte, da sie weniger als 18 Stunden in der Woche umfassten. Für die Zeit ab 01.04.1997 ergibt sich dies aus § 169a Abs.1 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.1997 (BGBl.I S.594), wonach Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung beitragsfrei sind. Laut vorgelegter Bescheinigung vom 07.07.1998 war der Kläger zu einem monatlichen Entgelt von 610,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden beschäftigt. Es handelte sich hierbei um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV i.d.F. des Gesetzes vom 13.06.1994 (BGBl.I S.1229), da die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18) nicht überstieg; die monatliche Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs.1 SGB IV betrug für das Jahr 1997 4.270,00 DM; das monatliche Entgelt von 610,00 DM entsprach einem Siebtel dieses Betrages und hat somit diesen Grenzwert nicht überschritten. Gleiches gilt für die später ausgeübten Beschäftigungen.

Damit sind auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi gemäß § 134 Abs.1 Satz 1 Nr.4b AFG nicht erfüllt, da der Kläger innerhalb eines Jahres vor Arbeitslosmeldung wenigstens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung hätte gestanden haben oder eine Zeit zurückgelegt haben müssen, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte.

Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.07.1999 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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