Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 277/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 358/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.1999 streitig.
Der am 1941 geborene Kläger meldete sich am 28.12.1998 zum 01.01.1999 arbeitslos und beantragte Alg. Er war zuletzt vom 01.04.1979 bis 31.12.1998 als Betriebsleiter bei der Firma B. beschäftigt gewesen. Nachdem zunächst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 20.08.1998 unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zum 31.03.1999 gekündigt hatte, schloss der Kläger mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht München am 11.12. 1998 einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.12.1998 endete. Ferner wurde darin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 140.000,00 vereinbart.
Mit Bescheid vom 22.02.1999 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs bis zum 25.03.1999 wegen des Eintritts einer Sperrzeit fest, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst habe. Mit weiterem Bescheid vom 22.02. 1999 stellte sie ein weiteres Ruhen des Anspruchs bis 05.06. 1999 wegen der gezahlten Abfindung fest. Der Widerspruch des Klägers vom 23.03.1999 gegen beide Bescheide blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 08.04.1999).
Gegen den Widerspruchsbescheid wegen Feststellung des Eintritts der 12-wöchigen Sperrzeit hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsamt sei bei seiner Entscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Das Arbeitsverhältnis sei durch Veranlassung des Arbeitgebers betriebsbedingt mit Kündigung vom 20.08.1998 zum 31.12.1998 beendet worden, weshalb die Feststellung einer Sperrzeit nicht gerechtfertigt sei.
Mit Urteil vom 26.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei der Beklagten beizupflichten, dass der Kläger die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Werde ein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst, weil andernfalls eine Kündigung des Arbeitgebers drohe, liege allein darin kein wichtiger Grund. Ein solcher sei nur anzuerkennen, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden sei, ohne dass der Arbeitnehmer hierzu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben habe und diese Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet habe, wirksam geworden wäre. Gerade dies sei hier nicht der Fall. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages habe der Kläger sein Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als zu dem mit der Kündigung vorgesehenen aufgehoben. Das Verhalten des Klägers könne nicht der Solidargemeinschaft aufgebürdet werden. Im Übrigen ist das Gericht der Begründung im Widerspruchsbescheid gefolgt, so dass es gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat.
Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, ihm habe nicht nur eine Kündigung des Arbeitgebers gedroht, sondern der Arbeitgeber habe bereits das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt gehabt. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung lediglich um drei Monate vorverlegt worden. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei er bereits 57 Jahre alt gewesen und hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Anschlussarbeitsverhältnis gefunden. Den Vergleich vor dem Arbeitsgericht habe er vernünftigerweise geschlossen, da er noch für zwei studierende Söhne sorgen müsse und dies ein treffliches Argument dafür sei, eine Abfindung entgegenzunehmen anstatt aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.1999 auszuscheiden und dann Gefahr zu laufen, überhaupt keine Abfindung zu erhalten. Zumindest wäre hier eine erhebliche Reduzierung der Sperrzeit vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.07.2001 sowie den Bescheid vom 22.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Kläger gegebenenfalls bei Nichtzustimmung zum Aufhebungsvertrag der Abfindungssumme von DM 140.000,00 verlustig gegangen wäre, keinen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften darstelle. Insbesondere liege kein Härtefall vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 26.07.2001 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 22.02. 1999 und 08.04.1999 nicht zu beanstanden sind.
Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Der Kläger hat sein am 20.08.1998 zum 31.03.1999 ordentlich gekündigtes Arbeitsverhältnis bei der Firma B. durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 11.02.1998 vorzeitig zum 31.12.1998 selbst beendet, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Der Kläger hat dadurch die ab 01.01.1999 eingetretene Arbeitslosigkeit für ihn voraussehbar herbeigeführt. Ein wichtiger Grund zur einvernehmlichen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.1998 hätte dem Kläger dann zur Seite gestanden, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet hätte werden können (vgl. BSG vom 13.03.1997 - SozR 3-4100 § 119 Nr.11 S.49). Ein "anderes Verhalten" wäre hier die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.03.1999 gewesen. Dies wäre dem Kläger auch zuzumuten gewesen. Zumindest hätte der Kläger bei Abschluss des arbeitsrechtlichen Vergleichs einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst zum 31.03.1999 zustimmen dürfen. Nur in letzterem Fall, wenn der Arbeitnehmer einer unvermeidbaren Kündigung durch eine einvernehmliche Auflösung zum selben Zeitpunkt zuvor kommt, wird die Präferenz für eine einvernehmliche Lösung als wichtiger Grund anerkannt (BSG a.a.O.), nicht aber bei einer vorzeitigen Beendigung. Der Kläger hätte zwar bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.03.1999 keine Abfindung erhalten, entsprechende wirtschaftliche Überlegungen stellen aber keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4100 § 119 Nr.28 S.128; SozR 3-1400 § 144 Nr.12 S.25 f. - NZS 1998, 136 mit weiteren Nachweisen) liegt ein wichtiger Grund insoweit nämlich nicht allein in der Zahlung einer Abfindung. Erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers und die daraus folgenden Bedingungen des Arbeitnehmers. Derartige Sachzwänge liegen hier aber nicht vor.
Allein hinsichtlich des Umfangs der Sperrzeit (besondere Härte) kann sich für die Fälle etwas anderes ergeben, in denen ein ohnehin auslaufendes oder befristetes Arbeitsverhältnis beendet wird und sich mithin bereits bei Eintritt der Sperrzeit der Umfang der verursachten Arbeitslosigkeit übersehen lässt und sich der Eintritt der Regelsperrzeit im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig erweist (BSG vom 15.11.1995, SozR 3-4100 § 119a Nr.3). Zu berücksichtigen ist hier auch das Urteil des BSG vom 12.12.1984 (SozR 4100 § 119 Nr.24), worin es um die Frage der Verhältnismäßigkeit geht, wenn eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in den Zeitraum der Sperrzeit von 12 Wochen fällt. In der genannten Entscheidung hat das BSG den Eintritt einer Sperrzeit von zwei Wochen angenommen, wenn der Arbeitslose ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund eine Woche vor dessen Ende löst und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auch für diese Woche in Anspruch nimmt. Es handelt sich also um einen Fall, in dem der Beginn der sowieso eintretenden Arbeitslosigkeit in den Ablauf der Sperrzeit fiel, der Arbeitslose also durch sein Verhalten den Eintritt der Arbeitslosigkeit um weniger als die Dauer der Sperrzeit vorverlegt hatte. Seine Entscheidung stützte das BSG damals auf das Übermaßverbot. Diese Situation ist hier nicht gegeben, da die ohnehin eingetretene Arbeitslosigkeit nicht - wenn auch für nur wenige Tage - in den Ablauf der Sperrzeit fiel.
Auch ein von vornherein später gestellter Alg-Antrag hätte im Übrigen nichts daran ändern können, dass die die Sperrzeit begründenden Umstände zum tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen haben. Der Gedanke der Risikoverteilung, der der Sperrzeit zugrunde liegt, rechtfertigt sich allein daraus, dass durch die verschuldetermaßen herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die entsprechenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen. Dementsprechend ist es unerheblich, dass ohne Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 31.03.1999 beendet worden wäre. Der Sperrzeiteintritt hängt vielmehr allein von der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.1998 und der schuldhaften Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ab 01.01. 1999 ab (vgl. BSG vom 09.02.1995, SozR 3-4100 § 119a Nr.2 = BB 1995, 1298). Zudem hat der Kläger auch bereits für die Zeit vor dem 31.03.1999 Alg beantragt und lediglich wegen des Ruhens diese Leistung nicht erhalten. Der Anreiz der hohen Abfindungssumme lässt das Verhalten zwar menschlich verständlich erscheinen, zwingt aber berechtigtermaßen zum Ausgleich des Versicherungsrisikos durch die Sperrzeit. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte sind von daher nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen, weil er der Frage grundsätzlicher Bedeutung beimisst, ob in Fällen vergleichbarer Art eine besondere Härte anzunehmen ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 01.01.1999 streitig.
Der am 1941 geborene Kläger meldete sich am 28.12.1998 zum 01.01.1999 arbeitslos und beantragte Alg. Er war zuletzt vom 01.04.1979 bis 31.12.1998 als Betriebsleiter bei der Firma B. beschäftigt gewesen. Nachdem zunächst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 20.08.1998 unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende zum 31.03.1999 gekündigt hatte, schloss der Kläger mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht München am 11.12. 1998 einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.12.1998 endete. Ferner wurde darin die Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 140.000,00 vereinbart.
Mit Bescheid vom 22.02.1999 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs bis zum 25.03.1999 wegen des Eintritts einer Sperrzeit fest, da der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst habe. Mit weiterem Bescheid vom 22.02. 1999 stellte sie ein weiteres Ruhen des Anspruchs bis 05.06. 1999 wegen der gezahlten Abfindung fest. Der Widerspruch des Klägers vom 23.03.1999 gegen beide Bescheide blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 08.04.1999).
Gegen den Widerspruchsbescheid wegen Feststellung des Eintritts der 12-wöchigen Sperrzeit hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsamt sei bei seiner Entscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Das Arbeitsverhältnis sei durch Veranlassung des Arbeitgebers betriebsbedingt mit Kündigung vom 20.08.1998 zum 31.12.1998 beendet worden, weshalb die Feststellung einer Sperrzeit nicht gerechtfertigt sei.
Mit Urteil vom 26.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei der Beklagten beizupflichten, dass der Kläger die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Werde ein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst, weil andernfalls eine Kündigung des Arbeitgebers drohe, liege allein darin kein wichtiger Grund. Ein solcher sei nur anzuerkennen, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden sei, ohne dass der Arbeitnehmer hierzu durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass gegeben habe und diese Kündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet habe, wirksam geworden wäre. Gerade dies sei hier nicht der Fall. Durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages habe der Kläger sein Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als zu dem mit der Kündigung vorgesehenen aufgehoben. Das Verhalten des Klägers könne nicht der Solidargemeinschaft aufgebürdet werden. Im Übrigen ist das Gericht der Begründung im Widerspruchsbescheid gefolgt, so dass es gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen hat.
Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, ihm habe nicht nur eine Kündigung des Arbeitgebers gedroht, sondern der Arbeitgeber habe bereits das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt gehabt. Durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung lediglich um drei Monate vorverlegt worden. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei er bereits 57 Jahre alt gewesen und hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Anschlussarbeitsverhältnis gefunden. Den Vergleich vor dem Arbeitsgericht habe er vernünftigerweise geschlossen, da er noch für zwei studierende Söhne sorgen müsse und dies ein treffliches Argument dafür sei, eine Abfindung entgegenzunehmen anstatt aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.1999 auszuscheiden und dann Gefahr zu laufen, überhaupt keine Abfindung zu erhalten. Zumindest wäre hier eine erhebliche Reduzierung der Sperrzeit vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.07.2001 sowie den Bescheid vom 22.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Kläger gegebenenfalls bei Nichtzustimmung zum Aufhebungsvertrag der Abfindungssumme von DM 140.000,00 verlustig gegangen wäre, keinen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften darstelle. Insbesondere liege kein Härtefall vor.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 26.07.2001 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 22.02. 1999 und 08.04.1999 nicht zu beanstanden sind.
Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Der Kläger hat sein am 20.08.1998 zum 31.03.1999 ordentlich gekündigtes Arbeitsverhältnis bei der Firma B. durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 11.02.1998 vorzeitig zum 31.12.1998 selbst beendet, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Der Kläger hat dadurch die ab 01.01.1999 eingetretene Arbeitslosigkeit für ihn voraussehbar herbeigeführt. Ein wichtiger Grund zur einvernehmlichen Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.1998 hätte dem Kläger dann zur Seite gestanden, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet hätte werden können (vgl. BSG vom 13.03.1997 - SozR 3-4100 § 119 Nr.11 S.49). Ein "anderes Verhalten" wäre hier die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.03.1999 gewesen. Dies wäre dem Kläger auch zuzumuten gewesen. Zumindest hätte der Kläger bei Abschluss des arbeitsrechtlichen Vergleichs einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst zum 31.03.1999 zustimmen dürfen. Nur in letzterem Fall, wenn der Arbeitnehmer einer unvermeidbaren Kündigung durch eine einvernehmliche Auflösung zum selben Zeitpunkt zuvor kommt, wird die Präferenz für eine einvernehmliche Lösung als wichtiger Grund anerkannt (BSG a.a.O.), nicht aber bei einer vorzeitigen Beendigung. Der Kläger hätte zwar bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.03.1999 keine Abfindung erhalten, entsprechende wirtschaftliche Überlegungen stellen aber keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses dar. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4100 § 119 Nr.28 S.128; SozR 3-1400 § 144 Nr.12 S.25 f. - NZS 1998, 136 mit weiteren Nachweisen) liegt ein wichtiger Grund insoweit nämlich nicht allein in der Zahlung einer Abfindung. Erforderlich sind vielmehr überlagernde Sachzwänge in der betrieblichen Situation des Arbeitgebers und die daraus folgenden Bedingungen des Arbeitnehmers. Derartige Sachzwänge liegen hier aber nicht vor.
Allein hinsichtlich des Umfangs der Sperrzeit (besondere Härte) kann sich für die Fälle etwas anderes ergeben, in denen ein ohnehin auslaufendes oder befristetes Arbeitsverhältnis beendet wird und sich mithin bereits bei Eintritt der Sperrzeit der Umfang der verursachten Arbeitslosigkeit übersehen lässt und sich der Eintritt der Regelsperrzeit im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig erweist (BSG vom 15.11.1995, SozR 3-4100 § 119a Nr.3). Zu berücksichtigen ist hier auch das Urteil des BSG vom 12.12.1984 (SozR 4100 § 119 Nr.24), worin es um die Frage der Verhältnismäßigkeit geht, wenn eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in den Zeitraum der Sperrzeit von 12 Wochen fällt. In der genannten Entscheidung hat das BSG den Eintritt einer Sperrzeit von zwei Wochen angenommen, wenn der Arbeitslose ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund eine Woche vor dessen Ende löst und Leistungen wegen Arbeitslosigkeit auch für diese Woche in Anspruch nimmt. Es handelt sich also um einen Fall, in dem der Beginn der sowieso eintretenden Arbeitslosigkeit in den Ablauf der Sperrzeit fiel, der Arbeitslose also durch sein Verhalten den Eintritt der Arbeitslosigkeit um weniger als die Dauer der Sperrzeit vorverlegt hatte. Seine Entscheidung stützte das BSG damals auf das Übermaßverbot. Diese Situation ist hier nicht gegeben, da die ohnehin eingetretene Arbeitslosigkeit nicht - wenn auch für nur wenige Tage - in den Ablauf der Sperrzeit fiel.
Auch ein von vornherein später gestellter Alg-Antrag hätte im Übrigen nichts daran ändern können, dass die die Sperrzeit begründenden Umstände zum tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen haben. Der Gedanke der Risikoverteilung, der der Sperrzeit zugrunde liegt, rechtfertigt sich allein daraus, dass durch die verschuldetermaßen herbeigeführte vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die entsprechenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen. Dementsprechend ist es unerheblich, dass ohne Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 31.03.1999 beendet worden wäre. Der Sperrzeiteintritt hängt vielmehr allein von der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.1998 und der schuldhaften Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ab 01.01. 1999 ab (vgl. BSG vom 09.02.1995, SozR 3-4100 § 119a Nr.2 = BB 1995, 1298). Zudem hat der Kläger auch bereits für die Zeit vor dem 31.03.1999 Alg beantragt und lediglich wegen des Ruhens diese Leistung nicht erhalten. Der Anreiz der hohen Abfindungssumme lässt das Verhalten zwar menschlich verständlich erscheinen, zwingt aber berechtigtermaßen zum Ausgleich des Versicherungsrisikos durch die Sperrzeit. Gründe für die Annahme einer besonderen Härte sind von daher nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen, weil er der Frage grundsätzlicher Bedeutung beimisst, ob in Fällen vergleichbarer Art eine besondere Härte anzunehmen ist.
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