Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 99/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 360/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) und die Erstattung von 1.249,92 DM streitig.
Die 1947 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin absolviert und war anschließend mit Unterbrechungen in diesem Beruf tätig. Seit 1989 hat sie keine Beschäftigung mehr ausgeübt und bezieht seither Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch Bezug von Krankengeld. Zuletzt wurde ihr ab 30.03.2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bewilligt.
Ab 12.07.2000 nahm die Klägerin an einer Qualifizierungsmaßnahme für Kaufleute teil. Mit Bescheid vom 14.07.2000 hob die Beklagte ab 12.07.2000 die Bewilligung der Alhi auf und bewilligte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Uhg, Lehrgangskosten und Fahrtkosten. Die Klägerin war vom 17.07. bis 25.08.2000 arbeitsunfähig, am 30.08.2000 teilte sie mit, ab 26.08.2000 wieder arbeitsfähig zu sein.
Nach einem Vermerk vom 28.09.2000 teilte der Maßnahmeträger mit, die Klägerin nehme seit 17.07.2000 nicht mehr am Unterricht teil, die AU-Bescheinigungen beträfen lediglich die Zeit bis 25.08.2000. Für die Fehlzeiten liege keine Begründung vor.
Mit Schreiben vom 06.10.2000 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie bis 30.10.2000 Uhg in Höhe von 1.249,92 DM zu Unrecht bezogen habe. Nachdem eine Stellungnahme der Klägerin nicht eingegangen war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2000 die Bewilligung des Uhg ab 26.08.2000 auf mit der Begründung, nach Rücksprache mit dem Maßnahmeträger könne die Klägerin aufgrund ihrer unentschuldigten Fehlzeiten die Maßnahme nicht mehr erfolgreich abschließen, weshalb diese mit Wirkung ab 10.10.2000 abgebrochen werde.
Mit weiterem Bescheid vom 02.11.2000 forderte die Beklagte die Erstattung des ab 26.08.2000 gezahlten Uhg in Höhe von 1.249,92 DM und der Fahrkosten in Höhe von 1.995,00 DM. Nachdem die Klägerin sich am 02.11.2000 arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hatte, wurde ihr diese Leistung ab 02.11.2000 bewilligt.
Gegen die Aufhebungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, für diese Entscheidung sei Ermessen auszuüben gewesen. Der Ausbildungsleiter habe nach der krankheitsbedingten Abwesenheit bis 25.08.2000 erklärt, es sei nicht mehr sinnvoll, dass sie weiter am Kurs teilnehme, da die versäumten Unterrichtseinheiten nicht nachholbar seien. Auf ihre Frage, was sie nun zu tun habe, habe er ihr erklärt, sie müsse nichts weiter tun, es werde alles so weiterlaufen wie bisher. Auf diese Aussage habe sie vertraut und keinen Antrag auf Alhi gestellt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid führe dazu, dass sie für diesen Zeitraum keine Leistung erhalte, obwohl sie dem Grunde nach Anspruch auf Alhi gehabt hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass Uhg nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme gezahlt werden könne. Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme sei weder vorgetragen noch nachgewiesen worden. In dem ihr bei Antragstellung ausgehändigten Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, und dass eine Mitteilung insbesondere dann wichtig sei, wenn sie die Teilnahme an der Maßnahme vorzeitig beende. Mit ihrer Veränderungsmitteilung vom 30.08.2000 habe sie zwar bekanntgegeben, dass sie wieder arbeitsfähig sei, nicht jedoch, dass sie an der Maßnahme nicht mehr teilnehme.
Mit ihrer am 08.03.2001 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Klage hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 14.08.2001 diesem Antrag entsprochen. Mit Urteil vom 14.08.2001 hat es die Klage abgewiesen und auf die umfangreiche Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. § 48 SGB X werde durch § 330 Abs.3 SGB III dahingehend modifiziert, dass keine Ermessensentscheidung anfalle. Im Übrigen seien Ausbildungsleiter eines privaten Bildungsträgers keine Mitarbeiter der Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die auf ihr bisherigen Vorbringen verweist.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2001 und die Bescheide der Beklagten vom 05.10. und 02.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2001 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung des Unterhaltsgeldes aufgehoben wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Nicht mehr streitig ist die Erstattung der Fahrtkosten, da die Klägerin insoweit die Berufung zurückgenommen hat.
Die Klägerin hat für die Zeit ab 26.08.2000 keinen Anspruch auf Uhg. Denn gemäß § 153 Satz 1 SGB III ist dieser Anspruch an die "Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme" geknüpft. Die Klägerin hat aber unstreitig auch nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen und auch nicht mehr die Absicht gehabt, erneut teilzunehmen. Für ihre Nichtteilnahme ab 26.08.2000 hatte die Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinne des § 155 Nr.1 SGB III; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ausnahmsweise auch für Zeiten der Nichteinnahme einen Anspruch auf Uhg gewährt, sind nur bei vorübergehender Nichtteilnahme gegeben, betreffen jedoch nicht den Fall, dass die Maßnahme abgebrochen wird.
Hierbei kann dahinstehen, ob ihr Vortrag zutrifft, dass vom Ausbildungsleiter die weitere Teilnahme für nicht mehr sinnvoll gehalten wurde. Denn der Anspruch auf Uhg fällt in jedem Fall mit dem Abbruch der Maßnahme weg.
Dadurch ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung des Uhg vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.2 SGB X eingetreten, weshalb die Beklagte berechtigt und verpflichtet war, die Bewilligung der Leistung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ab 26.08.2000, aufzuheben. Denn die Klägerin ist ihrer Verpflichtung, den Maßnahmeabbruch mitzuteilen, nicht nachgekommen. Dieses Versäumnis ist zumindest grob fahrlässig. Schon in ihrem Antrag auf Förderung der Teilnahme an dieser Maßnahme vom 26.06.2000 hatte sie sich unterschriftlich verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig hat sie bestätigt, das Merkblatt 6 "Förderung der Weiterbildung", in dem sie auf die Mitwirkungspflichten im Einzelnen hingewiesen werde, erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt wird ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass unter anderem eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen ist. Sollte die Klägerin sich dieser Verpflichtung nicht bewusst gewesen zu sein, so wäre dies als grob fahrlässig anzusehen. Gerade angesichts ihrer Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin ist davon auszugehen, dass sie auch subjektiv über das erforderliche Einsichtsvermögen verfügt. Deshalb kann dahinstehen, ob die nicht bewiesene Behauptung zutrifft, der Ausbildungsleiter habe ihr erklärt, sie brauche gegenüber der Beklagten nicht tätig zu werden. Denn nachdem diese Mitteilung in klarem Gegensatz zu den ihr von Seiten der Beklagten auferlegten Mitteilungspflichten stehen würde, wäre von der Klägerin zumindest zu erwarten gewesen, dass sie diesbezüglich die Beklagte um Beratung ersucht.
Gemäß § 330 Abs.3 Satz 1 SGB X "ist" die Bewilligung des Uhg mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X vorliegen. Der Beklagten ist somit bei dieser Entscheidung kein Ermessen eingeräumt.
Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGG hat die Klägerin die ab 25.08.2000 erbrachten Leistungen zu erstatten.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2001 zurückzuweisen. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, die mündliche Verhandlung zu vertagen, damit sie einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragen könne, war nicht zu entsprechen. Die Klägerin war ursprünglich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, der aber bereits mit Schreiben vom 11.04.2002 mitgeteilt hatte, dass das Mandatsverhältnis durch Kündigung beendet worden sei. Fortan bestand für die Klägerin genügend Zeit, sich um die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zu bemühen. Sie hat keine Gründe vorgetragen, die ihr dies unmöglich gemacht hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld (Uhg) und die Erstattung von 1.249,92 DM streitig.
Die 1947 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin absolviert und war anschließend mit Unterbrechungen in diesem Beruf tätig. Seit 1989 hat sie keine Beschäftigung mehr ausgeübt und bezieht seither Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch Bezug von Krankengeld. Zuletzt wurde ihr ab 30.03.2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bewilligt.
Ab 12.07.2000 nahm die Klägerin an einer Qualifizierungsmaßnahme für Kaufleute teil. Mit Bescheid vom 14.07.2000 hob die Beklagte ab 12.07.2000 die Bewilligung der Alhi auf und bewilligte der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Uhg, Lehrgangskosten und Fahrtkosten. Die Klägerin war vom 17.07. bis 25.08.2000 arbeitsunfähig, am 30.08.2000 teilte sie mit, ab 26.08.2000 wieder arbeitsfähig zu sein.
Nach einem Vermerk vom 28.09.2000 teilte der Maßnahmeträger mit, die Klägerin nehme seit 17.07.2000 nicht mehr am Unterricht teil, die AU-Bescheinigungen beträfen lediglich die Zeit bis 25.08.2000. Für die Fehlzeiten liege keine Begründung vor.
Mit Schreiben vom 06.10.2000 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie bis 30.10.2000 Uhg in Höhe von 1.249,92 DM zu Unrecht bezogen habe. Nachdem eine Stellungnahme der Klägerin nicht eingegangen war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2000 die Bewilligung des Uhg ab 26.08.2000 auf mit der Begründung, nach Rücksprache mit dem Maßnahmeträger könne die Klägerin aufgrund ihrer unentschuldigten Fehlzeiten die Maßnahme nicht mehr erfolgreich abschließen, weshalb diese mit Wirkung ab 10.10.2000 abgebrochen werde.
Mit weiterem Bescheid vom 02.11.2000 forderte die Beklagte die Erstattung des ab 26.08.2000 gezahlten Uhg in Höhe von 1.249,92 DM und der Fahrkosten in Höhe von 1.995,00 DM. Nachdem die Klägerin sich am 02.11.2000 arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hatte, wurde ihr diese Leistung ab 02.11.2000 bewilligt.
Gegen die Aufhebungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, für diese Entscheidung sei Ermessen auszuüben gewesen. Der Ausbildungsleiter habe nach der krankheitsbedingten Abwesenheit bis 25.08.2000 erklärt, es sei nicht mehr sinnvoll, dass sie weiter am Kurs teilnehme, da die versäumten Unterrichtseinheiten nicht nachholbar seien. Auf ihre Frage, was sie nun zu tun habe, habe er ihr erklärt, sie müsse nichts weiter tun, es werde alles so weiterlaufen wie bisher. Auf diese Aussage habe sie vertraut und keinen Antrag auf Alhi gestellt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid führe dazu, dass sie für diesen Zeitraum keine Leistung erhalte, obwohl sie dem Grunde nach Anspruch auf Alhi gehabt hätte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass Uhg nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme gezahlt werden könne. Ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme sei weder vorgetragen noch nachgewiesen worden. In dem ihr bei Antragstellung ausgehändigten Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung" sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, und dass eine Mitteilung insbesondere dann wichtig sei, wenn sie die Teilnahme an der Maßnahme vorzeitig beende. Mit ihrer Veränderungsmitteilung vom 30.08.2000 habe sie zwar bekanntgegeben, dass sie wieder arbeitsfähig sei, nicht jedoch, dass sie an der Maßnahme nicht mehr teilnehme.
Mit ihrer am 08.03.2001 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eingegangenen Klage hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 14.08.2001 diesem Antrag entsprochen. Mit Urteil vom 14.08.2001 hat es die Klage abgewiesen und auf die umfangreiche Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. § 48 SGB X werde durch § 330 Abs.3 SGB III dahingehend modifiziert, dass keine Ermessensentscheidung anfalle. Im Übrigen seien Ausbildungsleiter eines privaten Bildungsträgers keine Mitarbeiter der Beklagten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die auf ihr bisherigen Vorbringen verweist.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2001 und die Bescheide der Beklagten vom 05.10. und 02.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2001 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung des Unterhaltsgeldes aufgehoben wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Nicht mehr streitig ist die Erstattung der Fahrtkosten, da die Klägerin insoweit die Berufung zurückgenommen hat.
Die Klägerin hat für die Zeit ab 26.08.2000 keinen Anspruch auf Uhg. Denn gemäß § 153 Satz 1 SGB III ist dieser Anspruch an die "Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme" geknüpft. Die Klägerin hat aber unstreitig auch nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen und auch nicht mehr die Absicht gehabt, erneut teilzunehmen. Für ihre Nichtteilnahme ab 26.08.2000 hatte die Klägerin keinen wichtigen Grund im Sinne des § 155 Nr.1 SGB III; denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ausnahmsweise auch für Zeiten der Nichteinnahme einen Anspruch auf Uhg gewährt, sind nur bei vorübergehender Nichtteilnahme gegeben, betreffen jedoch nicht den Fall, dass die Maßnahme abgebrochen wird.
Hierbei kann dahinstehen, ob ihr Vortrag zutrifft, dass vom Ausbildungsleiter die weitere Teilnahme für nicht mehr sinnvoll gehalten wurde. Denn der Anspruch auf Uhg fällt in jedem Fall mit dem Abbruch der Maßnahme weg.
Dadurch ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Bewilligung des Uhg vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.2 SGB X eingetreten, weshalb die Beklagte berechtigt und verpflichtet war, die Bewilligung der Leistung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ab 26.08.2000, aufzuheben. Denn die Klägerin ist ihrer Verpflichtung, den Maßnahmeabbruch mitzuteilen, nicht nachgekommen. Dieses Versäumnis ist zumindest grob fahrlässig. Schon in ihrem Antrag auf Förderung der Teilnahme an dieser Maßnahme vom 26.06.2000 hatte sie sich unterschriftlich verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Gleichzeitig hat sie bestätigt, das Merkblatt 6 "Förderung der Weiterbildung", in dem sie auf die Mitwirkungspflichten im Einzelnen hingewiesen werde, erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. In diesem Merkblatt wird ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass unter anderem eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen ist. Sollte die Klägerin sich dieser Verpflichtung nicht bewusst gewesen zu sein, so wäre dies als grob fahrlässig anzusehen. Gerade angesichts ihrer Ausbildung als Rechtsanwaltsgehilfin ist davon auszugehen, dass sie auch subjektiv über das erforderliche Einsichtsvermögen verfügt. Deshalb kann dahinstehen, ob die nicht bewiesene Behauptung zutrifft, der Ausbildungsleiter habe ihr erklärt, sie brauche gegenüber der Beklagten nicht tätig zu werden. Denn nachdem diese Mitteilung in klarem Gegensatz zu den ihr von Seiten der Beklagten auferlegten Mitteilungspflichten stehen würde, wäre von der Klägerin zumindest zu erwarten gewesen, dass sie diesbezüglich die Beklagte um Beratung ersucht.
Gemäß § 330 Abs.3 Satz 1 SGB X "ist" die Bewilligung des Uhg mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X vorliegen. Der Beklagten ist somit bei dieser Entscheidung kein Ermessen eingeräumt.
Gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGG hat die Klägerin die ab 25.08.2000 erbrachten Leistungen zu erstatten.
Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2001 zurückzuweisen. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, die mündliche Verhandlung zu vertagen, damit sie einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragen könne, war nicht zu entsprechen. Die Klägerin war ursprünglich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, der aber bereits mit Schreiben vom 11.04.2002 mitgeteilt hatte, dass das Mandatsverhältnis durch Kündigung beendet worden sei. Fortan bestand für die Klägerin genügend Zeit, sich um die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt zu bemühen. Sie hat keine Gründe vorgetragen, die ihr dies unmöglich gemacht hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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