Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 Al 1023/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 364/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.08.1997 und die Bescheide der Beklagten vom 13.03.1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.09.1996 abgeändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise sowie vollständige Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg) und die Erstattung von insgesamt 6.085,19 DM streitig.
Der am 1938 geborene Kläger war bis 24.10.1987 als Programmierer beschäftigt. In seinem Alg-Antrag vom 16.10.1987 gab er an, eine Nebenbeschäftigung von vier Stunden in der Woche mit einem Monatsverdienst von 100,00 DM auszuüben. Ihm wurde ab 26.10. 1987 Alg bewilligt. Nach Eingang einer Nebenverdienstbescheinigung über ein Entgelt von 71,95 DM hob die Beklagte die Bewillligung unter Anrechnung dieses Einkommens teilweise auf. Ab 24.02.1988 meldete sich der Kläger in Arbeit ab.
Nach Beschäftigungen als Servicetechniker und Elektroniker in der Zeit vom 03.01. bis 14.06.1989 meldete sich der Kläger am 21.07.1989 wieder arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, eine Beschäftigung von zehn Stunden wöchentlich mit einem Einkommen von 450,00 DM pro Monat auszuüben. Ihm wurde ab 21.07. bis 21.08.1989 Alg bewilligt, wobei ein wöchentliches Nebeneinkommen von 103,85 DM in Höhe von 36,93 DM angerechnet wurde. Ab 22.08.1989 war der Kläger erneut versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Beendigung einer Beschäftigung als Elektriker am 09.01.1992 meldete er sich am 14.01.1992 wieder arbeitslos und gab an, eine Nebenbeschäftigung von zehn Stunden wöchentlich zu einem Monatsentgelt von 380,00 DM auszuüben. Nach Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen wurde ihm ab 03.04.1992 bis 04.07.1992 Alg bewilligt; ab 06.07.1992 war der Kläger erneut beschäftigt.
Bei einer Durchsuchung der Firma K., für die der Kläger als Taxifahrer tätig gewesen war, am 03.05.1995 wurden u.a. auf den Namen des Klägers lautende Listen aufgefunden, die sich auf an einzelnen Tagen ausgeübte Tätigkeiten beziehen. Von der Beklagten dazu angehört, dass er bis 19.04.1993 Entgelte in Höhe von 8.536,10 DM erzielt habe, die nur teilweise angegeben und angerechnet worden seien, erklärte der Kläger, er habe nicht ohne Unterbrechung für die Firma K. gearbeitet und bei der Arbeitsaufnahme den Nebenverdienst immer angezeigt.
Mit Bescheiden vom 13.03.1996 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg für die Zeiträume 26.10.1987 bis 06.12.1987, 21.12.1987 bis 03.01.1988 sowie 01. bis 14.02.1988, 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 03.07.1992 ganz auf, und forderte die Erstattung von 1.328,40 DM, 887,00 DM, 1.090.41 DM und 2.871,36 DM. Die Widersprüche, mit denen der Kläger bestritt, in diesen Zeiträumen wenigstens 18 Stunden in der Woche beschäftigt gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20.09.1996 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobenen Klagen, mit denen der Kläger die Richtigkeit der aufgefundenen Regieberichte, die nicht von ihm stammten, bestritten hat, hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 26.05.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 05.08.1997 hat es die Klagen abgewiesen. Der Kläger sei in den streitigen Zeiträumen unter Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze von 18 Stunden als Taxifahrer tätig gewesen. Soweit er pauschal vortrage, die Regieberichte seien unrichtig, vermöge dies nicht zu überzeugen. Aus diesen Unterlagen ließen sich die Arbeitseinsätze pro Tag sowie die erzielten Entgelte minuziös entnehmen. Im Übrigen habe der Kläger auch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht eingeräumt, zwischen 200,00 DM und 400,00 DM monatlich verdient zu haben.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, in den streitbefangenen Zeiträumen sei ihm von dem Taxiunternehmen K. in der Zeit von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr ein Taxifahrzeug zur Verfügung gestellt worden, das vor seiner Wohnung gestanden habe und das er auch für private Zwecke habe benutzen dürfen. Er habe sich lediglich im Raum B. verfügbar halten müssen. Ihm sei keine Zeitvergütung gewährt worden, er habe lediglich einen Teil der erzielten Einnahmen als Provision erhalten. Er schätze, dass er an den Wochenenden etwa zwei bis vier Stunden effektiv gefahren sei. Er habe keinerlei Regieberichte erstellt und lediglich die erzielten Einnahmen abgerechnet. Zwar seien auch nach seiner Ansicht die in der Zeit vom 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 in den Berichten aufgeführten Umsätze nur durch eine vollschichtige Tätigkeit erzielbar, jedoch sei er in diesem zeitlichen Umfang nie tätig gewesen. Dies habe die Zeugin K. (s.u.) auf S.4 der Niederschrift vom 21.03.2002 bestätigt. Die in den Berichten ihm zugeschriebenen Einnahmen seien demnach nicht vollständig von ihm erzielt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.08.1997 und die Bescheide der Beklagten vom 13.03.1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.09.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat unter Abänderung der diesbezüglich ergangenen Bescheide für die Zeiträume vom 26.10. bis 06.12.1987, 21.12.1987 bis 03.01.1988 sowie 01.02. bis 14.02.1988 anerkannt, dass die Bewilligung des Alg nur teilweise aufzuheben ist, und zwar soweit für diese Zeiträume erzieltes Einkommen bescheinigt und gemäß § 115 AFG anzurechnen ist, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Weiterhin erkennt sie an, dass die Bewilligung des Alg nur bis 23.06.1992 aufzuheben und die Erstattungsforderung auf diesen Zeitraum zu beschränkten ist.
Im Übrigen beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Es treffe nicht zu, dass der Kläger nur an den Wochenenden in Abrufbereitschaft gestanden habe. So habe er selbst in seinem Widerspruch vom 13.10.1086 angegeben, dass er Abends oder am Wochenende als Aushilfsfahrer, als Taxi- bzw. Mietwagenfahrer tätig gewesen zu sein.
Auf das Rechtshilfeersuchen des Senats hin hat das Sozialgericht Karlsruhe am 21.03.2002 die Zeugen O. und K. vernommen; bezüglich des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Akten des Amtsgerichts Calw (5 Ds 14 Js 3828/1995-Ak 992/96) sowie auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet.
Entsprechend dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten war diese für die Zeiträume 26.10. bis 06.12.1987, 21.12.1987 bis 31.01.1988 und 01. bis 14.02.1988 nur berechtigt, die Bewilligung des Alg aufzuheben, soweit in den Regieberichten Einnahmen nachgewiesen und diese gemäß § 115 AFG anzurechnen sind, und soweit dies nicht bereits aufgrund der vom Kläger vorher eingereichten Nebenverdienstbescheinigungen geschehen ist; gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X ist die Erstattung auch auf die sich aus dieser Anrechnung ergebenden Beträge zu beschränken. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X, wonach die Bewilligung des Alg mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben wird, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs.1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums, für den Einkommen rückwirkend anzurechnen ist.
Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X ist die Beklagte berechtigt, die Bewilligung des Alg für die Zeiträume 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 ganz aufzuheben, da der Kläger seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht, wesentliche für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Kläger war gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB I verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Zudem war er in den Alg-Anträgen jeweils gefragt worden, ob und in welchem Umfang er eine Beschäftigung ausübt, und hatte sich in den Anträgen unterschriftlich verpflichtet, diesbezügliche Änderungen mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist er nur unvollständig nachgekommen, da er lediglich angegeben hat, weniger als 18 Stunden in der Woche mit einem entsprechend geringen Verdienst tätig zu sein. Die bei der Durchsuchung der Firma K. aufgefundenen Unterlagen beweisen aber, dass er in diesen Zeiträumen wenigesten 18 Stunden in der Woche tätig und damit gemäß §§ 100 Abs.1 Satz 1, 102 Abs.1 Satz 1 AFG nicht mehr arbeitslos war. Die diesbezügliche Mitteilungspflicht war ihm eröffnet worden, so dass ihr Unterlassen zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Darüber hinaus war der Kläger durch die ihm bei Arbeitslosmeldung jeweils ausgehändigten Merkblätter "Ihre Rechte Ihre Pflichten" darüber aufgeklärt worden, dass als arbeitslos nur ein Arbeitnehmer gilt, der eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit von weniger als 18 Stunden wöchentlich ausübt. Der Kläger hat jeweils unterschriftlich bestätigt, dieses Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Deshalb würde es auf grober Fahrlässigkeit beruhen, falls er nicht gewusst haben sollte, dass er mit Aufnahme dieser Tätigkeit nicht mehr arbeitslos war, weshalb auch die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 oder § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X i.V.m. § 152 Abs.2, 3 AFG in der ab 01.01.1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl. S.2382) vorliegen. Letzteres gilt auch für die noch nicht erfolgte Anrechnung des erzielten Einkommens, da in dem Merkblatt ebenfalls eingehend erläutert wird, in welcher Weise Einkommen auf das Alg anzurechnen ist.
Ausweislich der aufgefundenen Unterlagen hat der Kläger in der Zeit vom 21.07. bis 21.08.1989 Einnahmen von 2.591,90 DM und vom 10. bis 30.04.1992 2.825,70 DM, im Mai 1992 2.207,20 DM sowie vom 01. bis 23.06.1992 2.312,90 DM erzielt und von diesen Einnahmen 40 % als Provision erhalten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus diesen schriftlichen Unterlagen und der Aussage der Zeugin K ... Entgegen der Darstellung des Klägers kann der Aussage der Zeugin K. nicht entnommen werden, dass er auch in diesen Zeiträumen nur kurzzeitig tätig war. Vielmehr hat die Zeugin angegeben, sich nur noch schwer an die Tätigkeit des Klägers erinnern zu können, und zwar dahingehend, dass er nicht in Vollzeit, und "nur zwischendurch stundenweise" gefahren sei. Da sich diese Aussage allgemein auf die vom Kläger über mehrere Jahre ausgeübte Tätigkeit bezieht, ergibt sich aus ihr nicht, dass der Kläger auch in den hier streitigen Zeiträumen nicht wenigstens 18 Stunden in der Woche gefahren ist. Denn die Zeugin K. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die von ihr gefertigten Berichte auf den Angaben des Klägers beruhten. Sie hat lediglich eingeräumt, dass die zeitlichen Angaben sich wahrscheinlich nicht auf die vom Kläger tatsächlich verrichteten Tätigkeiten beziehen, sondern nur die Zeit der Abholung und des Zurückbringens des Autos beinhalten. Dies ist für die Zeiträume vom 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Kläger selbst einräumt, ergibt sich schon aus der Höhe der getätigten Umsätze, dass diese nur mit einer Tätigkeit erzielt werden konnten, die wenigstens 18 Stunden in der Woche umfasste.
Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten das in der Zeit vom 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 bezogene Alg zu erstatten, ergibt sich ebenfalls aus § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X.
Somit waren das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.08.1997 und die Bescheide der Beklagten vom 13.03.1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.09.1996 im Umfang des Teilanerkenntnisses der Beklagten abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise sowie vollständige Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes (Alg) und die Erstattung von insgesamt 6.085,19 DM streitig.
Der am 1938 geborene Kläger war bis 24.10.1987 als Programmierer beschäftigt. In seinem Alg-Antrag vom 16.10.1987 gab er an, eine Nebenbeschäftigung von vier Stunden in der Woche mit einem Monatsverdienst von 100,00 DM auszuüben. Ihm wurde ab 26.10. 1987 Alg bewilligt. Nach Eingang einer Nebenverdienstbescheinigung über ein Entgelt von 71,95 DM hob die Beklagte die Bewillligung unter Anrechnung dieses Einkommens teilweise auf. Ab 24.02.1988 meldete sich der Kläger in Arbeit ab.
Nach Beschäftigungen als Servicetechniker und Elektroniker in der Zeit vom 03.01. bis 14.06.1989 meldete sich der Kläger am 21.07.1989 wieder arbeitslos und beantragte Alg. Er gab an, eine Beschäftigung von zehn Stunden wöchentlich mit einem Einkommen von 450,00 DM pro Monat auszuüben. Ihm wurde ab 21.07. bis 21.08.1989 Alg bewilligt, wobei ein wöchentliches Nebeneinkommen von 103,85 DM in Höhe von 36,93 DM angerechnet wurde. Ab 22.08.1989 war der Kläger erneut versicherungspflichtig beschäftigt.
Nach Beendigung einer Beschäftigung als Elektriker am 09.01.1992 meldete er sich am 14.01.1992 wieder arbeitslos und gab an, eine Nebenbeschäftigung von zehn Stunden wöchentlich zu einem Monatsentgelt von 380,00 DM auszuüben. Nach Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen wurde ihm ab 03.04.1992 bis 04.07.1992 Alg bewilligt; ab 06.07.1992 war der Kläger erneut beschäftigt.
Bei einer Durchsuchung der Firma K., für die der Kläger als Taxifahrer tätig gewesen war, am 03.05.1995 wurden u.a. auf den Namen des Klägers lautende Listen aufgefunden, die sich auf an einzelnen Tagen ausgeübte Tätigkeiten beziehen. Von der Beklagten dazu angehört, dass er bis 19.04.1993 Entgelte in Höhe von 8.536,10 DM erzielt habe, die nur teilweise angegeben und angerechnet worden seien, erklärte der Kläger, er habe nicht ohne Unterbrechung für die Firma K. gearbeitet und bei der Arbeitsaufnahme den Nebenverdienst immer angezeigt.
Mit Bescheiden vom 13.03.1996 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg für die Zeiträume 26.10.1987 bis 06.12.1987, 21.12.1987 bis 03.01.1988 sowie 01. bis 14.02.1988, 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 03.07.1992 ganz auf, und forderte die Erstattung von 1.328,40 DM, 887,00 DM, 1.090.41 DM und 2.871,36 DM. Die Widersprüche, mit denen der Kläger bestritt, in diesen Zeiträumen wenigstens 18 Stunden in der Woche beschäftigt gewesen zu sein, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 20.09.1996 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobenen Klagen, mit denen der Kläger die Richtigkeit der aufgefundenen Regieberichte, die nicht von ihm stammten, bestritten hat, hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 26.05.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 05.08.1997 hat es die Klagen abgewiesen. Der Kläger sei in den streitigen Zeiträumen unter Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze von 18 Stunden als Taxifahrer tätig gewesen. Soweit er pauschal vortrage, die Regieberichte seien unrichtig, vermöge dies nicht zu überzeugen. Aus diesen Unterlagen ließen sich die Arbeitseinsätze pro Tag sowie die erzielten Entgelte minuziös entnehmen. Im Übrigen habe der Kläger auch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht eingeräumt, zwischen 200,00 DM und 400,00 DM monatlich verdient zu haben.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, in den streitbefangenen Zeiträumen sei ihm von dem Taxiunternehmen K. in der Zeit von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr ein Taxifahrzeug zur Verfügung gestellt worden, das vor seiner Wohnung gestanden habe und das er auch für private Zwecke habe benutzen dürfen. Er habe sich lediglich im Raum B. verfügbar halten müssen. Ihm sei keine Zeitvergütung gewährt worden, er habe lediglich einen Teil der erzielten Einnahmen als Provision erhalten. Er schätze, dass er an den Wochenenden etwa zwei bis vier Stunden effektiv gefahren sei. Er habe keinerlei Regieberichte erstellt und lediglich die erzielten Einnahmen abgerechnet. Zwar seien auch nach seiner Ansicht die in der Zeit vom 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 in den Berichten aufgeführten Umsätze nur durch eine vollschichtige Tätigkeit erzielbar, jedoch sei er in diesem zeitlichen Umfang nie tätig gewesen. Dies habe die Zeugin K. (s.u.) auf S.4 der Niederschrift vom 21.03.2002 bestätigt. Die in den Berichten ihm zugeschriebenen Einnahmen seien demnach nicht vollständig von ihm erzielt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.08.1997 und die Bescheide der Beklagten vom 13.03.1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.09.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Senat unter Abänderung der diesbezüglich ergangenen Bescheide für die Zeiträume vom 26.10. bis 06.12.1987, 21.12.1987 bis 03.01.1988 sowie 01.02. bis 14.02.1988 anerkannt, dass die Bewilligung des Alg nur teilweise aufzuheben ist, und zwar soweit für diese Zeiträume erzieltes Einkommen bescheinigt und gemäß § 115 AFG anzurechnen ist, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Weiterhin erkennt sie an, dass die Bewilligung des Alg nur bis 23.06.1992 aufzuheben und die Erstattungsforderung auf diesen Zeitraum zu beschränkten ist.
Im Übrigen beantragt sie,
die Berufung zurückzuweisen.
Es treffe nicht zu, dass der Kläger nur an den Wochenenden in Abrufbereitschaft gestanden habe. So habe er selbst in seinem Widerspruch vom 13.10.1086 angegeben, dass er Abends oder am Wochenende als Aushilfsfahrer, als Taxi- bzw. Mietwagenfahrer tätig gewesen zu sein.
Auf das Rechtshilfeersuchen des Senats hin hat das Sozialgericht Karlsruhe am 21.03.2002 die Zeugen O. und K. vernommen; bezüglich des Inhalts ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Akten des Amtsgerichts Calw (5 Ds 14 Js 3828/1995-Ak 992/96) sowie auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet.
Entsprechend dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten war diese für die Zeiträume 26.10. bis 06.12.1987, 21.12.1987 bis 31.01.1988 und 01. bis 14.02.1988 nur berechtigt, die Bewilligung des Alg aufzuheben, soweit in den Regieberichten Einnahmen nachgewiesen und diese gemäß § 115 AFG anzurechnen sind, und soweit dies nicht bereits aufgrund der vom Kläger vorher eingereichten Nebenverdienstbescheinigungen geschehen ist; gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X ist die Erstattung auch auf die sich aus dieser Anrechnung ergebenden Beträge zu beschränken. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.3 SGB X, wonach die Bewilligung des Alg mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben wird, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt gemäß § 48 Abs.1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums, für den Einkommen rückwirkend anzurechnen ist.
Gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X ist die Beklagte berechtigt, die Bewilligung des Alg für die Zeiträume 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 ganz aufzuheben, da der Kläger seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht, wesentliche für ihn nachteilige Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Der Kläger war gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB I verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Zudem war er in den Alg-Anträgen jeweils gefragt worden, ob und in welchem Umfang er eine Beschäftigung ausübt, und hatte sich in den Anträgen unterschriftlich verpflichtet, diesbezügliche Änderungen mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist er nur unvollständig nachgekommen, da er lediglich angegeben hat, weniger als 18 Stunden in der Woche mit einem entsprechend geringen Verdienst tätig zu sein. Die bei der Durchsuchung der Firma K. aufgefundenen Unterlagen beweisen aber, dass er in diesen Zeiträumen wenigesten 18 Stunden in der Woche tätig und damit gemäß §§ 100 Abs.1 Satz 1, 102 Abs.1 Satz 1 AFG nicht mehr arbeitslos war. Die diesbezügliche Mitteilungspflicht war ihm eröffnet worden, so dass ihr Unterlassen zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Darüber hinaus war der Kläger durch die ihm bei Arbeitslosmeldung jeweils ausgehändigten Merkblätter "Ihre Rechte Ihre Pflichten" darüber aufgeklärt worden, dass als arbeitslos nur ein Arbeitnehmer gilt, der eine Beschäftigung bzw. Tätigkeit von weniger als 18 Stunden wöchentlich ausübt. Der Kläger hat jeweils unterschriftlich bestätigt, dieses Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Deshalb würde es auf grober Fahrlässigkeit beruhen, falls er nicht gewusst haben sollte, dass er mit Aufnahme dieser Tätigkeit nicht mehr arbeitslos war, weshalb auch die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 oder § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X i.V.m. § 152 Abs.2, 3 AFG in der ab 01.01.1994 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.12.1993 (BGBl. S.2382) vorliegen. Letzteres gilt auch für die noch nicht erfolgte Anrechnung des erzielten Einkommens, da in dem Merkblatt ebenfalls eingehend erläutert wird, in welcher Weise Einkommen auf das Alg anzurechnen ist.
Ausweislich der aufgefundenen Unterlagen hat der Kläger in der Zeit vom 21.07. bis 21.08.1989 Einnahmen von 2.591,90 DM und vom 10. bis 30.04.1992 2.825,70 DM, im Mai 1992 2.207,20 DM sowie vom 01. bis 23.06.1992 2.312,90 DM erzielt und von diesen Einnahmen 40 % als Provision erhalten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus diesen schriftlichen Unterlagen und der Aussage der Zeugin K ... Entgegen der Darstellung des Klägers kann der Aussage der Zeugin K. nicht entnommen werden, dass er auch in diesen Zeiträumen nur kurzzeitig tätig war. Vielmehr hat die Zeugin angegeben, sich nur noch schwer an die Tätigkeit des Klägers erinnern zu können, und zwar dahingehend, dass er nicht in Vollzeit, und "nur zwischendurch stundenweise" gefahren sei. Da sich diese Aussage allgemein auf die vom Kläger über mehrere Jahre ausgeübte Tätigkeit bezieht, ergibt sich aus ihr nicht, dass der Kläger auch in den hier streitigen Zeiträumen nicht wenigstens 18 Stunden in der Woche gefahren ist. Denn die Zeugin K. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die von ihr gefertigten Berichte auf den Angaben des Klägers beruhten. Sie hat lediglich eingeräumt, dass die zeitlichen Angaben sich wahrscheinlich nicht auf die vom Kläger tatsächlich verrichteten Tätigkeiten beziehen, sondern nur die Zeit der Abholung und des Zurückbringens des Autos beinhalten. Dies ist für die Zeiträume vom 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 jedoch nicht entscheidungserheblich. Wie der Kläger selbst einräumt, ergibt sich schon aus der Höhe der getätigten Umsätze, dass diese nur mit einer Tätigkeit erzielt werden konnten, die wenigstens 18 Stunden in der Woche umfasste.
Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten das in der Zeit vom 21.07. bis 21.08.1989 und 09.04. bis 23.06.1992 bezogene Alg zu erstatten, ergibt sich ebenfalls aus § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X.
Somit waren das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.08.1997 und die Bescheide der Beklagten vom 13.03.1996 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.09.1996 im Umfang des Teilanerkenntnisses der Beklagten abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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