L 9 AL 371/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 218/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 371/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.2001 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Anrechnung einer Abfindung streitig.

I.

Der am 1940 geborene verheiratete Kläger, auf dessen Steuerkarte neben der Lohnsteuerklasse III ein berücksichtigungsfähiges Kind eingetragen war, meldete sich am 16.12.1998 mit Wirkung vom 01.01.1999 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Nach der Arbeitsbescheinigung der Standortverwaltung K. war er vom 16.07.1976 mit 31.12.1998 als Installateur versicherungs- pflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 14.12.1998 mit Wirkung vom 31.12.1998. Die Kündigungsfrist hätte sechs Monate zum Quartalsende betragen. Wegen Personalabbaus erhielt der Kläger für eine 22-jährige Betriebszugehörigkeit eine Abfindung in Höhe von DM 23.827,04. Auf die Regelungen des Aufhebungsvertrages im Einzelnen wird verwiesen.

Einerseits gewährte das Arbeitsamt Kempten durch bestandskräftigen Bescheid vom 25.03.1999 Alg ab 20.02.1999 in Höhe von DM 479,57 wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE): DM 1.000,00; Leistungsatz 67 v.H.; Leistungsgruppe C/1). Andererseits wurde mit Bescheid vom 08.02.1999 das Ruhen des Anspruchs bis 15.03.1999 festgestellt, § 117 Abs.2 und 3 AFG. In der Rahmenfrist vom 01.01.1996 mit 31.12.1998 seien 360 Kalendertage vor dem 01.04.1997 gelegen. Über § 242x Abs.3 AFG sei die Abfindung anzurechnen, da die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, er sei zwar unkündbar gewesen, jedoch habe der Tarifvertrag über den sozial verträglichen Personalabbau vom 30.11.1991 eine ordentliche Kündigung zugelassen, so dass weder eine Sperrzeit noch ein Ruhen nach § 117a AFG hätten erfolgen dürfen. Durch Teilabhilfebescheid vom 11.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 16.03.1999 wurde unter Teilaufhebung des Bescheides vom 08.02.1999 das Ruhen bis einschließlich 19.02.1999 verkürzt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde Alg ab 20.02.1999 bewilligt.

II.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Augsburg begehrte der Kläger, das Ruhen nur für den Zeitraum 01.01. mit 10.02. 1999 festzustellen, da gemäß § 143a SGB III von der Abfindung nur 25 v.H. angerechnet werden dürften, im Übrigen habe er ein höheres Arbeitsentgelt erzielt. Die Wehrbereichsverwaltung überreichte mit Schreiben vom 07.09.1999 die berichtigte Arbeitsbescheinigung, in der erst im Februar 1999 abgerechnete unständige Gehaltsbestandteile in Höhe von DM 173,44 berücksichtigt worden seien. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Zuwendungen seien nicht berücksichtigt worden. Die insoweit berichtigte Arbeitsbescheinigung vom 07.09.1999 sei richtig und werde nicht mehr korrigiert. Insoweit führte die Beklagte aus, selbst bei Berücksichtigung der berichtigten Angaben des Arbeitgebers ergäbe sich kein anderer Ruhenszeitraum. Dieser betrage nämlich unverändert 50 Kalendertage, da 30 v.H. der Abfindung in Höhe von DM 7.148,11 geteilt durch das kalendertägliche Arbeitsentgelt in Höhe von DM 142,72 ein Ruhen von 50 Kalendertagen ergäbe.

Nach einseitiger mündlicher Verhandlung wies das SG die Klage durch Urteil vom 21.08.2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die begehrte weitere Reduzierung des Ruhens sei gemäß §§ 427 Abs.6 SGB III in Verbindung mit 242x Abs.3 und § 117 Abs.2 und 3 AFG nicht zu begründen. § 143a SGB III sei erst ab 01.04.1999 in Kraft getreten, § 434c Abs.1 SGB III sei nicht anzuwenden. Danach sei die Höhe eines Anspruchs auf Alg, der vor dem 01.01.2001 entstanden sei, nach § 112 AFG in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs.1 AFG in der vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe festzustellen, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergebe, ab dem 01.01.1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze erhöhe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da die Höhe des Alg-Anspruches bestandskräftig festgestellt worden sei. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wurde abgesehen.

III.

Mit der am 01.10.2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, ohne dieses allerdings trotz wiederholter Fristverlängerungen zu begründen.

Der Senat hat neben der Leistungsakte der Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Augsburg vom 21.08.2001 aufzuheben sowie den Bescheid vom 08.02.1999 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 11.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1999 abzuändern und ein Ruhen von weniger als 50 Kalendertagen festzustellen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 21.08.2001 als unzulässig zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 18.07.2002.

Entscheidungsgründe:

Die infolge der vorliegenden Beschränkung der Zulassung bedürfende Berufung, § 144 Abs.1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden ist, erweist sich als nicht statthaft. Denn das SG hat das Rechtsmittel weder ausdrücklich im Tenor noch schlüssig in den Gründen zugelassen. Hieran ist der Senat gebunden, vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr.1, Meyer-Ladewig, SGG, § 144, Rdnr.44.

Der Senat entscheidet trotz Ausbleibens des Klägerbevollmächtigten im Termin vom 18.07.2002, denn letzterer wurde in der am 01.07.2002 zugestellten Terminsmitteilung vom 28.06.2002 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 01.07.2002 mitgeteilt, er werde den Termin nicht wahrnehmen.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 08.02.1999 sowie der Teilabhilfebescheid vom 11.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1999, mit denen das Ruhen des Alg-Anspruches für den Zeitraum 01.01. mit 19.02.1999 festgestellt worden ist.

Aufgrund fehlenden Berufungsvorbringens ist lediglich dem klägerischen Sachvortrag erster Instanz zu entnehmen, dass der Kläger die zusätzliche Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Ruhenszeitraums (Schriftsatz vom 23.02.2000, 650,00 DM und 4.131.68 DM) und somit eine Verkürzung des Ruhenszeitraums um sieben Tage geltend macht, für die der Tabellenleistungssatz DM 68,51 täglich ausweist. Der Streitgegenstand übersteigt damit DM 1.000,00 nicht. Insoweit ergäbe sich auch bei zu bejahender - hier allerdings nicht ersichtlicher - Sachdienlichkeit einer Klageänderung und Einbeziehung des bestandskräftigen Bescheides (über die Höhe des Leistungsanspruchs) vom 25.03.1999 keine Änderung zu Gunsten des Klägers.

Damit ist der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht, § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG. Weiterhin sind weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitig. Der Rechtssache kommt über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, § 144 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SGG. Schließlich weicht das SG weder von der Rechtsprechung höherer Instanzen ab, noch liegt ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler vor, auf dem die Entscheidung des SG beruhen könnte, § 144 Abs.2 Satz 1 Ziffern 2, 3 SGG.

Das Rechtsmittel war nach allem als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte, welche für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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