Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 Al 928/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 375/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Nach wiederholter Arbeitslosigkeit stellte die am 1945 geborene Klägerin, von Beruf Diplom-Psychologin, am 19.06.1995 erneut Antrag auf Gewährung von Leistungen. Zuvor bestand wegen Bezugs von Krankengeld bis 02.07.1995 für 151 Tage Beitragspflicht zur Beklagten. In einem Arbeitsverhältnis hatte die Klägerin zuletzt 1986 gestanden.
Im Antrag auf Alhi vom 19.06.1995 verneinte sie alle Fragen nach laufendem Einkommen und vorhandenem Vermögen.
Durch anonymen Anruf wurde der Beklagten am 18.08.1995 bekannt, dass die Klägerin ein ihr gehörendes Grundstück verkauft habe und über Barvermögen von ca DM 300.000,- verfüge. Diesen Sachverhalt räumte sie schließlich am 13.11.1995 ein. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi mit Bescheid vom 27.12.1995 ab.
Im hiergegen eingeleiteten Widerspruchsverfahren legte die Klägerin notarielle Verträge über den Verkauf eines Anwesens vom 20.12.1993 mit einem Kaufpreis von DM 300.000,- und über den Ankauf eines Anwesens vom 25.03.1996, dem jetzigen Wohnort der Klägerin, mit einem Kaufpreis von DM 325.000,- vor.
Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 12.08.1996 ab 01.04.1996 Alhi und wiederholte die Ablehnung von Leistungen für die vorhergehende Zeit. Im Widerspruchsbescheid vom 27.09.1996 gab die Beklagte hierzu folgende Begründung: Die Klägerin habe über erhebliches Barvermögen von DM 300.000,- verfügt, das erst mit Kaufvertrag vom 25.03.1996 zum Ankauf von Hausbesitz herangezogen und damit verbraucht worden sei. In der Vorfrist vom 25.03.1995 bis 24.03.1996 habe die Klägerin die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht erfüllt. Nur infolge einer Gesetzesänderung des § 134 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab 01.04.1996 durch das Alhi-Reformgesetz vom 26.06.1996, das zur Berücksichtigung weiterer Anwartschaftszeiten führe, sei der Klägerin ab 01.04.1996 Alhi zu zahlen.
Wegen der Verweigerung der Alhi für die Zeit vom 03.07.1995 bis 31.03.1996 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und vorgetragen, das Bargeld in der streitigen Zeit bei Freunden hinterlegt und Einnahmen hieraus nicht erzielt zu haben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.10.1997 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Alhi stehe im streitigen Zeitraum nicht zu, weil die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei. Sie habe unstreitig bereits 1994 über erhebliche Barmittel verfügt, diese nicht zinsbringend angelegt und damit auf Einkünfte verzichtet, mit denen sie ihren Unterhalt hätte bestreiten können, zumal sie ein noch weitaus höheres Vermögen gehabt haben müsse, nachdem der Erwerb des neuen Anwesens eine erheblich höhere Geldsumme erfordert habe, als durch den Verkauf des alten erzielt worden sei. Für die Zeit ab 25.03.1996 - nach Ankauf des neuen Grundstücks - stehe ein Anspruch auf Alhi mangels eines Arbeitslosengeldbezugs in der Vorfrist vom 25.03.1995 bis 24.03.1996 nicht zu.
Gegen das am 19.11.1997 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.1997 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Sachvortrag ihrer Bevollmächtigten im erstinstantiellen Verfahren (Schreiben vom 21.10.1997) und trägt weiter vor, der Wohnortwechsel sei erfolgt, um ihren Kindern den Schulbesuch zu erleichtern. Der Erlös aus dem Hausverkauf sei für den Ankauf eines neuen Anwesens bestimmt und damit zweckgebunden gewesen. Schließlich seien durch den Wechsel von Mittelfranken nach Niederbayern nicht unerhebliche Mehrkosten angefallen. Die ausstehende Alhi werde dringend zur Begleichung ausstehender Handwerkerrechnungen benötigt. Weiter sei zu bedenken, dass ohne die Bewilligung der Alhi für die streitige Zeit eine Lücke im Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers eintrete.
Sinngemäß beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 27.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03.07.1995 bis 31.03.1996 zu verurteilen.
Die Beklagte stellt Antrag auf Klageabweisung.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Gründe im Urteil des SG.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des SG (Az: S 13 AL 928/96) sowie die Akten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch ansonsten zulässig, da die Klägerin zwar Leistungen für den Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr begehrt, diese aber bei einem wöchentlichen Anspruch auf Alhi von DM 314,40 die Berufungssumme von DM 1.000,- überschreiten (§ 144 Abs 1 Nr 1 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die Darlegungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 22.10.1997 Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Den dortigen gründlichen und umfassenden Ausführungen ist nach Überprüfung des gesamten Sachverhalts nichts hinzuzufügen.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, an der Bedürftigkeit der Klägerin (§ 134 Abs 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz, § 6 Alhi-Verordnung). Der Senat verkennt nicht, dass das aus dem Grundstücksverkauf stammende Kapital gebunden war, weil es dem Ankauf eines neuen Anwesens dienen sollte. Der Klägerin ist aber vorzuwerfen, dass sie das Kapital nicht hat arbeiten lassen, um ihren Lebensunterhalt von den Zinsen zu bestreiten, die bei Anlage des Geldes beispielsweise als Termingeld auf einem Geldmarktkonto hätten erzielt werden und die den Lebensunterhalt ohne einen Anspruch gegen die Beklagte hätten sicherstellen können.
Schließlich verweist das SG nicht zu Unrecht darauf, dass der Klägerin offensichtlich noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben, die von ihr im Fragebogen der Beklagten vom 19.06.1995 nicht angegeben worden sind, wenn sie ein neues Anwesen erworben hat, das nicht unerheblich teurer war als das veräußerte. Die von der Klägerin im Weiteren vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet davon abzusehen, dass Bedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen hat.
Zur Überzeugung des Senats entsprechen die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts der Sach- und Rechtslage und bieten keinerlei Anhalt für rechtliche Fehler.
Demzufolge war die Berufung mit der Kostenentscheidung aus §§ 183, 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Nach wiederholter Arbeitslosigkeit stellte die am 1945 geborene Klägerin, von Beruf Diplom-Psychologin, am 19.06.1995 erneut Antrag auf Gewährung von Leistungen. Zuvor bestand wegen Bezugs von Krankengeld bis 02.07.1995 für 151 Tage Beitragspflicht zur Beklagten. In einem Arbeitsverhältnis hatte die Klägerin zuletzt 1986 gestanden.
Im Antrag auf Alhi vom 19.06.1995 verneinte sie alle Fragen nach laufendem Einkommen und vorhandenem Vermögen.
Durch anonymen Anruf wurde der Beklagten am 18.08.1995 bekannt, dass die Klägerin ein ihr gehörendes Grundstück verkauft habe und über Barvermögen von ca DM 300.000,- verfüge. Diesen Sachverhalt räumte sie schließlich am 13.11.1995 ein. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi mit Bescheid vom 27.12.1995 ab.
Im hiergegen eingeleiteten Widerspruchsverfahren legte die Klägerin notarielle Verträge über den Verkauf eines Anwesens vom 20.12.1993 mit einem Kaufpreis von DM 300.000,- und über den Ankauf eines Anwesens vom 25.03.1996, dem jetzigen Wohnort der Klägerin, mit einem Kaufpreis von DM 325.000,- vor.
Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 12.08.1996 ab 01.04.1996 Alhi und wiederholte die Ablehnung von Leistungen für die vorhergehende Zeit. Im Widerspruchsbescheid vom 27.09.1996 gab die Beklagte hierzu folgende Begründung: Die Klägerin habe über erhebliches Barvermögen von DM 300.000,- verfügt, das erst mit Kaufvertrag vom 25.03.1996 zum Ankauf von Hausbesitz herangezogen und damit verbraucht worden sei. In der Vorfrist vom 25.03.1995 bis 24.03.1996 habe die Klägerin die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht erfüllt. Nur infolge einer Gesetzesänderung des § 134 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab 01.04.1996 durch das Alhi-Reformgesetz vom 26.06.1996, das zur Berücksichtigung weiterer Anwartschaftszeiten führe, sei der Klägerin ab 01.04.1996 Alhi zu zahlen.
Wegen der Verweigerung der Alhi für die Zeit vom 03.07.1995 bis 31.03.1996 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und vorgetragen, das Bargeld in der streitigen Zeit bei Freunden hinterlegt und Einnahmen hieraus nicht erzielt zu haben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.10.1997 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Alhi stehe im streitigen Zeitraum nicht zu, weil die Klägerin nicht bedürftig gewesen sei. Sie habe unstreitig bereits 1994 über erhebliche Barmittel verfügt, diese nicht zinsbringend angelegt und damit auf Einkünfte verzichtet, mit denen sie ihren Unterhalt hätte bestreiten können, zumal sie ein noch weitaus höheres Vermögen gehabt haben müsse, nachdem der Erwerb des neuen Anwesens eine erheblich höhere Geldsumme erfordert habe, als durch den Verkauf des alten erzielt worden sei. Für die Zeit ab 25.03.1996 - nach Ankauf des neuen Grundstücks - stehe ein Anspruch auf Alhi mangels eines Arbeitslosengeldbezugs in der Vorfrist vom 25.03.1995 bis 24.03.1996 nicht zu.
Gegen das am 19.11.1997 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.1997 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung verweist die Klägerin auf den Sachvortrag ihrer Bevollmächtigten im erstinstantiellen Verfahren (Schreiben vom 21.10.1997) und trägt weiter vor, der Wohnortwechsel sei erfolgt, um ihren Kindern den Schulbesuch zu erleichtern. Der Erlös aus dem Hausverkauf sei für den Ankauf eines neuen Anwesens bestimmt und damit zweckgebunden gewesen. Schließlich seien durch den Wechsel von Mittelfranken nach Niederbayern nicht unerhebliche Mehrkosten angefallen. Die ausstehende Alhi werde dringend zur Begleichung ausstehender Handwerkerrechnungen benötigt. Weiter sei zu bedenken, dass ohne die Bewilligung der Alhi für die streitige Zeit eine Lücke im Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers eintrete.
Sinngemäß beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 27.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 03.07.1995 bis 31.03.1996 zu verurteilen.
Die Beklagte stellt Antrag auf Klageabweisung.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Gründe im Urteil des SG.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten des SG (Az: S 13 AL 928/96) sowie die Akten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch ansonsten zulässig, da die Klägerin zwar Leistungen für den Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr begehrt, diese aber bei einem wöchentlichen Anspruch auf Alhi von DM 314,40 die Berufungssumme von DM 1.000,- überschreiten (§ 144 Abs 1 Nr 1 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die Darlegungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 22.10.1997 Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Den dortigen gründlichen und umfassenden Ausführungen ist nach Überprüfung des gesamten Sachverhalts nichts hinzuzufügen.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, an der Bedürftigkeit der Klägerin (§ 134 Abs 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz, § 6 Alhi-Verordnung). Der Senat verkennt nicht, dass das aus dem Grundstücksverkauf stammende Kapital gebunden war, weil es dem Ankauf eines neuen Anwesens dienen sollte. Der Klägerin ist aber vorzuwerfen, dass sie das Kapital nicht hat arbeiten lassen, um ihren Lebensunterhalt von den Zinsen zu bestreiten, die bei Anlage des Geldes beispielsweise als Termingeld auf einem Geldmarktkonto hätten erzielt werden und die den Lebensunterhalt ohne einen Anspruch gegen die Beklagte hätten sicherstellen können.
Schließlich verweist das SG nicht zu Unrecht darauf, dass der Klägerin offensichtlich noch weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden haben, die von ihr im Fragebogen der Beklagten vom 19.06.1995 nicht angegeben worden sind, wenn sie ein neues Anwesen erworben hat, das nicht unerheblich teurer war als das veräußerte. Die von der Klägerin im Weiteren vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet davon abzusehen, dass Bedürftigkeit im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen hat.
Zur Überzeugung des Senats entsprechen die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts der Sach- und Rechtslage und bieten keinerlei Anhalt für rechtliche Fehler.
Demzufolge war die Berufung mit der Kostenentscheidung aus §§ 183, 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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