L 9 AL 377/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 Al 529/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 377/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit.

Der 1951 geborene Kläger war zuletzt bis 31.03.1995 als Kundendiensttechniker bei der Firma V. beschäftigt. Seit 01.04. 1995 war er arbeitslos beim Arbeitsamt Kempten gemeldet und bezog Arbeitslosengeld.

Anläßlich einer Vorsprache bei seiner Arbeitsberaterin L. am 09.01.1996 bekundete er Interesse an der Teilnahme an der am 25.03.1996 beginnenden Qualifizierungsmaßnahme des Berufsförderungszentrums Memmingen "Qualifizierung durch Theorie und Praxis" (QTP). Die Arbeitsberaterin händigte ihm das entsprechende schriftliche "Angebot einer Bildungsmaßnahme" aus. Es heißt darin u.a.: "Des weiteren erhalten Sie die sonstigen Leistungen gemäß § 45 AFG wie Lehrgangskosten und Arbeitskleidung in voller Höhe (Prüfungsgebühren bis 300 DM/Prüfungsstücke bis zur Hälfte, jedoch höchstens 200 DM)". Der Kläger erklärte unterschriftlich: "Eine Mehrfertigung des obenstehenden Angebots sowie das Merkblatt 6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung" habe ich erhalten und vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis genommen."

Am 12.03.1996 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an der Maßnahme, am 19.03.1996 meldete er sich wegen der beabsichtigten Teilnahme an der Maßnahme ab 25.03.1996 aus dem Arbeitslosengeldbezug ab.

Über eine weitere Vorsprache des Klägers am 18.03.1996 vermerkt die Arbeitsberaterin: "Nimmt ab 25.03.1996 am Lehrgang QTP in Memmingen teil, weigert sich aber, Teilnehmervertrag beim BFZ zu unterschreiben, in seiner momentanen Situation könne er es sich nicht leisten, eine Bildungsmaßnahme über 5.000 DM einzukaufen; meinen ausdrücklichen Verweis auf den Vordruck "Angebot einer Bildungsmaßnahme", wo durch meine Unterschrift Übernahme der Maßnahmekosten durch das Arbeitsamt zugesagt ist, quittiert er mit Kopfschütteln."

Am 25.03.1996 erschien der Kläger morgens im Berufsförderungszentrum Memmingen, weigerte sich aber, den ihm vorgelegten Teilnehmervertrag zu unterzeichnen. Daraufhin wurde er nicht zur Maßnahme zugelassen.

Das Arbeitsamt zog ein Muster des dem Kläger vorgelegten Teilnehmervertrages bei. Darin verpflichtet sich der Teilnehmer zur Entrichtung der Lehrgangsgebühr in Höhe von 5.137,92 DM. Eine öffentliche Förderung etwa nach dem AFG oder dem SVG berühre die Zahlungsverpflichtungen des Teilnehmers gegenüber dem BFZ nicht. Der Teilnehmer könne aber etwa bestehende Ansprüche gegen einen öffentlichen Kostenträger zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung an das BFZ abtreten.

Mit Bescheid vom 24.06.1996 stellte das Arbeitsamt Kempten den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 26.03.1996 bis 17.06.1996 sowie das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum und eine entsprechende Kürzung der Anspruchsdauer fest. Der Kläger habe am 25.03.1996 die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "QTP" im BFZ Memmingen vereitelt, indem er sich geweigert habe, den Teilnehmervertrag zu unterzeichnen. Dies stehe einer Weigerung gleich, an der Maßnahme teilzunehmen. Einen wichtigen Grund hierfür habe er nicht gehabt. Durch das schriftliche Angebot vom 09.01.1996 und die mündliche Zusicherung der Arbeitsberaterin L. sei ihm nämlich die volle Übernahme der Lehrgangsgebühren garantiert gewesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1996 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben und insbesondere auf den Inhalt des ihm am 09.01.1996 ausgehändigten Merkblatts "Berufliche Fortbildung und Umschulung" hingewiesen. Der Arbeitslose werde dort dringend darauf hingewiesen, die vollständigen Antragsunterlagen möglichst frühzeitig beizubringen, da ihm eine verbindliche Förderung erst mit dem schriftlichen Bewilligungsbescheid zugesagt werden könne. Die Bewilligung einer beruflichen Bildungsmaßnahme sei u.a. auch von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln abhängig. Beginne der Teilnehmer die Maßnahme ohne vorherige schriftliche Bewilligung, so laufe er Gefahr, vorübergehend weder Förderungsleistungen noch Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Er, der Kläger, habe bisher immer noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten.

Das SG hat den seinerzeit zuständigen Mitarbeiter des Berufsförderungszentrums Memmingen K. als Zeugen einvernommen. Der Zeuge gab an, nach den vorliegenden Unterlagen und seiner Erinnerung sei der Kläger durchaus interessiert daran gewesen, an der QTP-Maßnahme teilzunehmen, habe sich aber geweigert, den notwendigen Teilnehmervertrag zu unterzeichnen. An weitere Einzelheiten könne er sich nicht erinnern.

Das SG hat mit Urteil vom 21.10.1997 den angefochtenen Sperrzeitbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 26.03.1996 bis 17.06.1996 Arbeitslosengeld zu leisten. Die Rechtslage sei für den Kläger nicht durchschaubar gewesen, so daß es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn er sich aus Angst vor dem damit verbundenen finanziellen Risiko geweigert habe, den Teilnehmervertrag zu unterzeichnen.

Die Beklagte hält auch im Berufungsverfahren daran fest, daß der Kläger durch das schriftliche Angebot vom 09.01.1996 und die mündliche Zusicherung der Arbeitsberaterin L. ausreichend abgesichert gewesen und dies auch für ihn erkennbar gewesen sei.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des SG für zutreffend.

Der Senat hat die Akten des SG und die Akten der Beklagten sowie das Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung" in der 1996 geltenden Fassung beigezogen und eine Auskunft des BFZ Memmingen vom 11.08.1998 über die im dort verwendeten Teilnehmervertrag vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeiten eingeholt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat den angefochtenen Sperrzeitbescheid des Arbeitsamts Kempten vom 24.06.1996 zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Leistung von Arbeitslosengeld verurteilt. Anläßlich des Nichtzustandekommens der Teilnahme des Klägers an der ab 25.03.1996 im Berufsförderungszentrum Memmingen laufenden Maßnahme "Qualifizierung durch Theorie und Praxis" ist keine Sperrzeit eingetreten.

Die Beklagte stützt sich auf §§ 119 Abs.1 Nr.3, 119 a AFG. Danach tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn der Arbeitslose sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert hat, an einer Maßnahme im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.b teilzunehmen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.

Dieser Tatbestand ist insoweit erfüllt, als dem Kläger eine im Sinne von § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 b AFG zumutbare Bildungsmaßnahme angeboten worden ist und das ihm am 09.01.1996 ausgehändigte "Angebot einer Bildungsmaßnahme" über die Rechtsfolgen einer Weigerung belehrt. Auch hat sich der Kläger dadurch geweigert, an der ihm angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, daß er die Bedingungen, unter denen ihm die Teilnahme an der Maßnahme angeboten wurde, nicht zu erfüllen bereit war. Zu diesen Bedingungen gehörte die Unterzeichnung des ihm vorgelegten Teilnehmervertrages vor Eintritt in die Maßnahme und noch vor Erlaß eines Bewilligungsbescheides. Dies hat der Kläger nicht akzeptiert.

Er hatte hierfür aber einen wichtigen Grund. Er darf sich darauf berufen, daß ihm mit der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Teilnehmervertrages ein aus seiner Sicht unzumutbares finanzielles Risiko aufgebürdet worden wäre.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages hätte sich der Kläger nach dessen Ziffer 5 zur Zahlung von Lehrgangsgebühren in Höhe von 5.137,92 DM verpflichtet. Dieser Betrag wäre nach Ziffer 6.2 der allgemeinen Teilnahmebedingungen jedenfalls zum Teil sofort zur Zahlung fällig gewesen. Das Verhältnis der vom Teilnehmer gegenüber dem Maßnahmeträger eingegangenen Verpflichtungen zu einer eventuellen öffentlichen Förderung ist in den Ziffern 8.1 und 8.2 der allgemeinen Teilnahmebedingungen beschrieben. 8.1: "Jedoch berührt eine etwaige Förderung die vertragliche Beziehung des Teilnehmers/der Teilnehmerin zu dem BFZ e.V. nicht. Die Tatsache einer Förderung hat keinen Einfluß auf die Zahlungsverpflichtungen des Teilnehmers/der Teilnehmerin aus dem Teilnehmervertrag." Ergänzend dazu 8.2: "Jedoch kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur Erfüllung seiner/ihrer Zahlungsverpflichtung etwa bestehende Ansprüche gegen den zuständigen Kostenträger (z.B. Arbeitsamt oder LVA) auf Erstattung der Lehrgangsgebühren und Kosten des Seminars mit gesonderter Vereinbarung an den BFZ e.V. abtreten."

Danach kann der Teilnehmer "etwa bestehende Ansprüche" gegen einen zuständigen öffentlichen Kostenträger lediglich erfüllungshalber an das BFZ abtreten (vgl. Palandt-Heinrichs, Rz.6 zu § 364 BGB, Jauernig-Stirner, Anm.2 b, bb zu § 365 BGB). Dies bedeutet eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung, die entweder durch Erfüllung oder dadurch endet, daß der Versuch anderweitiger Befriedigung mißlingt, ohne daß aber in der Regel angenommen werden kann, daß der Gläubiger auf die Rechte aus einem bereits eingetretenen oder drohenden Verzug des Schuldners verzichten will (Palandt-Heinrichs a.a.O. Rz.9).

Nach dem dem Kläger vom BFZ vorgelegten Teilnehmervertrag kann demnach der Maßnahmeträger auf den Teilnehmer zurückgreifen, wenn dieser wider Erwarten keinen Anspruch auf die Erstattung der geforderten Lehrgangsgebühren gegen den in Aussicht genommenen öffentlichen Kostenträger hat oder wenn sich die Verwirklichung des Anspruchs hinauszögert.

Wenn die Beklagte es gleichwohl für zumutbar hält, den Teilnehmervertrag zu unterzeichnen, so beruft sie sich darauf, daß dem Kläger mit dem "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 die Übernahme der Lehrgangskosten in voller Höhe zugesichert worden sei. Der Senat ist mit dem SG der Meinung, daß dem Kläger zugestanden werden muß, hierin keine ausreichende Absicherung gegen ein von ihm zu tragendes finanzielles Risiko gesehen zu haben.

Das "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 erhält zwar die Zusicherung, daß die Lehrgangskosten erstattet würden. Darüber hinaus wird allerdings, vom Kläger unterschriftlich bestätigt, auf das Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung" Bezug genommen, dessen Inhalt somit Teil des "Angebots einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 ist. Das Merkblatt enthält auf S.2 den "wichtigen Hinweis", daß erst mit dem "schriftlichen Bewilligungsbescheid" eine Förderung zugesagt werden könne. Eine Bewilligung könne im übrigen unabhängig vom Vorliegen sonstiger Anspruchsvoraussetzungen nur erfolgen, wenn dem Arbeitsamt hierfür noch Geldmittel zur Verfügung stünden.

Das "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 ist kein schriftlicher Bewilligungsbescheid. Einen solchen konnte die Arbeitsberaterin L. , die das Angebot für das Arbeitsamt unterzeichnet hat, auch gar nicht erlassen.

Gleicht man die im "Angebot einer Bildungsmaßnahme" vom 09.01.1996 gemachten Aussagen mit den Hinweisen im - damit verbundenen - Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung ab, so ist fraglich, ob damit dem Kläger überhaupt eine eindeutige bzw. vorbehaltlose Zusage der Kostenübernahme gemacht oder diese nicht von Haus aus nach § 32 Abs.2 Nr.2 SGB X unter die Bedingung einer schriftlichen Bewilligung der Teilnahmeförderung gestellt worden ist. Selbst wenn in dem "Angebot einer Bildungsmaßnahme" eine, den Inhalt des Merkblatts "Berufliche Fortbildung und Umschulung" insoweit verdrängende Zusicherung der Kostenübernahme zu sehen sein sollte, so hat aber die Beklagte jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß sie gegebenenfalls, sei es aufgrund fehlender finanzieller Mittel oder anderer Umstände, von der Möglichkeit einer Rücknahme nach § 34 Abs.3 SGB X Gebrauch machen werde.

Ein zusätzliches Moment der Unsicherheit muß für den Kläger darin gesehen werden, daß der dem Kläger vorgelegte, damals vom BFZ Memmingen verwendete Teilnehmervertrag in Ziffer 7 den nach dem AFG geförderten Teilnehmern ein Rücktrittsrecht nur für den Fall einräumt, daß die Maßnahme als solche nicht gefördert werden kann, nicht aber für den Fall einer individuellen Versagung der Förderung. Das BFZ hat in seinem Schreiben vom 11.08.1998 eingeräumt, daß das seinerzeit verwendete Vertragsmuster insoweit mißverständlich formuliert gewesen sei. Es sei mittlerweile geändert worden.

Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, daß der Kläger es als für ihn unzumutbares finanzielles Risiko angesehen hat, den Teilnehmervertrag vor Erhalt eines Bewilligungsbescheides zu unterzeichnen.

Die Berufung der Beklagten konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlaß, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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