Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 698/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 393/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1999 abgeändert. Der Bescheid vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 wird aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 aufgehoben wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 und die Erstattung des von der Beklagten an den Kläger geleisteten Alg für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 in Höhe von 3.872,25 DM.
Der am 1940 geborene Kläger war vom 01.04.1993 bis 30.11.1997 als Werksreisender der Fa. T. Möbel GmbH (L.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 13.10.1997 zum 30.11.1997 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Am 28.11.1997 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Im außergerichtlichen Vergleich vom 27.02.1998 / 06.03.1998 verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 35.000,00 DM und einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.000,00 DM. Mit Bescheiden vom 17.03.1998 / 19.03.1998 bewilligte die Beklagte Leistungen ab 01.12.1997. Ab 06.04.1998 befand sich der Kläger wieder in Arbeit.
Mit Schreiben vom 19.03.1998 (Absendedatum) teilte die Beklagte dem früheren Arbeitgeber des Klägers den Übergang des klägerischen Anspruchs auf Arbeitsentgelt (Urlaubsabgeltung) nach § 117 Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 115 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) mit und forderte den Arbeitgeber auf, Zahlungen nicht mehr an den Kläger, sondern an das Arbeitsamt zu leisten. Sie wies darauf hin, dass Zahlungen an den Kläger nicht von der Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitsamt befreiten. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhielt der Kläger. Mit Bescheid vom 24.06.1998 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 unter Bezugnahme auf §§ 117 AFG, 45 SGB X ganz auf, weil der Kläger insoweit Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten habe und forderte von ihm 3.872,25 DM zurück.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser vorbrachte, die Beklagte müsse den Anspruch bei seinem früheren Arbeitgeber geltend machen, zumal er die Leistungen bereits verbraucht habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.1998 mit der Begründung zurück, die Urlaubsabgeltung habe gemäß § 117 Abs 1a AFG ein Ruhen des Alg-Anspruchs bis 05.01.1998 bewirkt. Da der frühere Arbeitgeber an den Kläger mit befreiender Wirkung geleistet habe - er habe am 19.03.1998, als er den Betrag per Scheck bezahlte, vom Anspruchsübergang noch keine Kenntnis gehabt - liege die Erstattungspflicht gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 AFG beim Kläger. Diese Bestimmung stelle eine Spezialvorschrift dar, die den §§ 44 ff SGB X vorgehe. Im Übrigen sei auch der Aufhebungstatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X gegeben, da der Kläger bereits am 27.02.1998 die Vereinbarung über die Gewährung einer Urlaubsabgeltung unterzeichnet habe und er daher hätte erkennen müssen, dass die Bescheide vom 17.03.1998 / 19.03.1998 (Alg-Bewilligung ab 01.12.1997) rechtswidrig gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der frühere Arbeitgeber hätte in Kenntnis der Überleitungsanzeige der Beklagten vom 19.03.1998 die Weitergabe des Schecks über 40.000,00 DM an ihn noch verhindern können. Dies ergebe sich daraus, dass sein Prozessbevollmächtigter erst am 30.03.1998 den Verrechnungsscheck vom Prozessbevollmächtigten des früheren Arbeitgebers erhalten habe. Daher habe sein Arbeitgeber nicht mit befreiender Wirkung an ihn geleistet, so dass sich die Beklagte nur an den Arbeitgeber halten könne. Auch habe dieser Kenntnis von seinem Alg-Bezug gehabt und auch aus diesem Grund nicht mit befreiender Wirkung leisten können.
Mit Urteil vom 27.10.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der frühere Arbeitgeber des Klägers habe die Urlaubsabgeltung an diesen bewirkt mit der Folge, dass der Anspruch, der grundsätzlich gemäß § 117 Abs 4 Satz 1 AFG gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sei, sich nunmehr nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG gegen den Kläger richte. Es könne dahinstehen, ob der frühere Arbeitgeber tatsächlich bereits am 19.03.1998 - also vor Eingang der Überleitungsanzeige - dem Bevollmächtigten des Klägers einen Scheck über 40.000,00 DM übergeben habe, denn die Beklagte könne die Zahlung des Arbeitgebers an den Kläger nachträglich genehmigen, so dass der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung geleistet habe. Darüber hinaus sei auch der Aufhebungstatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X gegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers habe mit Schreiben vom 27.03.1998 seinem Prozessbevollmächtigten einen Scheck über 40.000,00 DM übersandt, der bei diesem erst am 30.03.1998 eingegangen sei. Hierfür habe sich sein Prozessbevollmächtigter als Zeuge angeboten. Der Auffassung des SG, die Beklagte könne die Zahlung des früheren Arbeitgebers an ihn genehmigen, werde nicht zugestimmt. Aufgrund des dem Arbeitgeber bekannten Anspruchsübergangs hätte dieser an ihn (den Kläger) nicht zahlen dürfen. Die Missachtung des Anspruchsübergangs durch den Arbeitgeber könne aber nicht zu seinen Lasten gehen. Die Beklagte könne ihre Forderung weiterhin beim früheren Arbeitgeber geltend machen. Da dieser die Mitteilung der Beklagten unbeachtet gelassen habe, müsse er das Risiko einer doppelten Zahlung tragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es nicht entscheidungserheblich, ob der frühere Arbeitgeber des Klägers zum Zeitpunkt seiner Leistung an diesen bereits Kenntnis vom Anspruchsübergang gehabt habe, da sie die Einziehung der Urlaubsabgeltung durch den Kläger nachträglich habe genehmigen können, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Klägers erforderlich gewesen sei. Die Genehmigung setze nicht voraus, dass sie ihren Anspruch zunächst gegen den früheren Arbeitgeber durchzusetzen versuche. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nrn 2, 3 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III vorgelegen. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, sie über die Vereinbarung vom 27.02.1998 / 06.03.1998 zu unterrichten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten (Leistungsakte StNr 755-065122, Erstattungsakte StNr 333) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nur insoweit begründet, als unter Abänderung des Urteils des SG vom 27.10.1999 die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, soweit darin die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 aufgehoben wurde. Im Übrigen hat das SG zutreffend die Anfechtungsklage abgewiesen, da der Kläger zur Erstattung des von der Beklagten an ihn geleisteten Algs in Höhe von 3.872,25 DM verpflichtet ist.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 117 Abs 4 Satz 2 AFG in der bis 31.03.1997 geltenden Fassung (§ 427 Abs 6 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -SGB III- iVm § 242x Abs 3 AFG).
Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 117 Abs 1a Satz 1 AFG). Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 117 Abs 1a Satz 2 AFG). Soweit der Arbeitslose die genannte Leistung (Arbeitsentgelt iS § 115 SGB X) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitsentgelt auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitsentgelt ruht (§ 117 Abs 4 Satz 1 AFG). Hat der Arbeitgeber die Leistung trotz des Rechtsübergangs (§ 115 SGB X) mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Alg dieses insoweit zu erstatten (§ 117 Abs 4 Satz 2 AFG). Bei der Gleichwohlgewährung des § 117 Abs 4 Satz 1 AFG tritt wirtschaftlich betrachtet die Beklagte in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6; SozR 3-4100 § 117 Nr 23). Dafür geht der Anspruch des Arbeitslosen auf Urlaubsabgeltung in Höhe des Alg auf die Beklagte über (§ 117 Abs 4 Satz 1 AFG, § 115 Abs 1 SGB X; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 11). Hat der Arbeitgeber trotz dieses Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, muss der Empfänger des Alg dieses gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 AFG insoweit erstatten. Damit hat der Empfänger (Arbeitsloser) an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen, was dieser aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs zugestanden hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 18).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG gegeben, da der Kläger 5.000,00 DM Urlaubsabgeltung erhalten hat, obwohl ein Teil dieses Betrags (3.872,25 DM) aufgrund des Rechtsübergangs der Beklagten zustand. Denn hätte der Kläger die Urlaubsabgeltung vor der Alg-Bewilligung erhalten, hätte sein Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs geruht (§ 117 Abs 1a AFG) und es hätte ihm für diese Zeit kein Alg gewährt werden dürfen.
Die gezahlten 5.000,00 DM stellen eine Leistung dar, die der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Der zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Urlaubsabgeltung erforderliche ursächliche Zusammenhang (BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 5, 6, 10, 20) ist gegeben. Ausweislich des außergerichtlichen Vergleichs vom 27.02.1998 / 06.03.1998 stand dem Kläger nämlich die Zahlung zur Abgeltung der Urlaubsansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er nach § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten. Von dieser gesetzlichen Vorschrift kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs 1 Satz 3 BUrlG).
Der Kläger ist zur Erstattung des Betrags von 3.872,25 DM gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 AFG verpflichtet, denn der frühere Arbeitgeber des Klägers hat trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt. Die Leistung erfolgte am 19.03.1998 durch Hingabe eines Verrechnungsschecks. Unter den Begriff der Leistung iS § 407 Abs 1 BGB fallen auch Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber, insbesondere Wechsel- oder Scheckhingabe (BGH NJW 79, 1704; Palandt, BGB, 61.Auflage, § 407 Rdnr 4). Dabei konnte sich der frühere Arbeitgeber des Klägers auf die Schutzbestimmung des § 407 Abs 1 BGB berufen, die gemäß § 412 BGB auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes entsprechend anwendbar ist. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, ... gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte. Diese Bestimmung greift auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die Schuld mit einem Scheck bezahlt, die endgültige Erfüllungswirkung durch Einlösen des Schecks jedoch erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt (BGH Urteil vom 21.06.1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903; BGH Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 71f, Palandt, aaO, § 407 Rdnr 4). Vorliegend war das nach dem 30.03.1998.
Daneben ist von einer Zahlung mit befreiender Wirkung auch deshalb auszugehen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine solche auch dann vorliegt, wenn die Beklagte die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nachträglich genehmigt (BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr 16; BSG Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 = SozR 3-4100 § 117 Nr 7; BSG vom 14.09.1990 - 7 RAr 128/89 = SozR 3-4100 § 117 Nr 3 = BSGE 67, 221). Mit der Genehmigung durch die Beklagte - diese ist in dem gegen den Kläger gerichteten Bescheid vom 24.06.1998 zu sehen - ist der im Vergleich vom 27.02.1998 / 06.03.1998 vereinbarte Urlaubsabgeltungsanspruch durch Erfüllung (§§ 362 Abs 2, 185 Abs 2 BGB) untergegangen und zwar entsprechend § 184 BGB mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Zahlung. Nach der Rechtsprechung des BSG sind damit die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG erfüllt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 3 = BSGE 67, 221, 226 ff; BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 7, 11). An dieser Rechtsprechung zur Anwendung des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG in Fällen der Genehmigung einer Zahlung hat der 7. Senat des BSG im Urteil vom 22.10.1998 (SozR 3-4100 § 117 Nr 16) trotz widersprüchlicher Literaturmeinung ausdrücklich festgehalten. Genehmigt aber die Beklagte, so kann sie sich danach nur noch an den Arbeitnehmer, vorliegend den Kläger, halten. Ein erneutes Auswechseln des Schuldners ist ausgeschlossen (Gagel, AFG, Stand Januar 1998, § 117 Rdnr 214). Da §§ 362 Abs 2, 185 Abs 2 BGB im Rahmen des § 117 Abs 4 AFG uneingeschränkt Anwendung finden, besteht kein Grund für die Annahme, die Beklagte müsse, bevor sie die Zahlung genehmigt, zunächst in angemessener Weise versucht haben, ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber durchzusetzen (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 16).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Alg-Bewilligungen gemäß § 45 SGB X aufgehoben, obwohl eine Notwendigkeit hierzu angesichts der Anwendung des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG nicht bestand. Beim Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG handelt es sich nämlich um einen eigenständigen Anspruch, der die Aufhebung der vorausgegangenen Alg-Bewilligungen nicht voraussetzt (BSG Urteil vom 24.07.1986 - 7 RAr 4/95 = BSGE 60, 168; BSG Urteil vom 14.09.1990 - 7 RAr 128/89 = BSGE 67, 221, 223). Die Zahlung des Alg nach § 117 Abs 4 AFG erfolgt an den Arbeitslosen nämlich nicht unter Vorbehalt, sondern endgültig, so dass die Gewährung auch dann rechtmäßig bleibt, wenn der Arbeitslose später doch noch das Arbeitsentgelt erhält. Die Zahlung des Arbeitgebers wirkt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Alg zurück (Gagel, aaO § 117 Rdnr 195). Eine Anwendung des § 45 SGB X scheidet somit aus.
Das Urteil des SG war deshalb abzuändern und der Bescheid vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 insoweit aufzuheben, als darin die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 aufgehoben wurde. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, da die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide lediglich der rechtlichen Klarstellung dient und für den Kläger wirtschaftlich ohne Auswirkungen bleibt.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 und die Erstattung des von der Beklagten an den Kläger geleisteten Alg für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 in Höhe von 3.872,25 DM.
Der am 1940 geborene Kläger war vom 01.04.1993 bis 30.11.1997 als Werksreisender der Fa. T. Möbel GmbH (L.) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 13.10.1997 zum 30.11.1997 aus betrieblichen Gründen gekündigt. Am 28.11.1997 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Im außergerichtlichen Vergleich vom 27.02.1998 / 06.03.1998 verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 35.000,00 DM und einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.000,00 DM. Mit Bescheiden vom 17.03.1998 / 19.03.1998 bewilligte die Beklagte Leistungen ab 01.12.1997. Ab 06.04.1998 befand sich der Kläger wieder in Arbeit.
Mit Schreiben vom 19.03.1998 (Absendedatum) teilte die Beklagte dem früheren Arbeitgeber des Klägers den Übergang des klägerischen Anspruchs auf Arbeitsentgelt (Urlaubsabgeltung) nach § 117 Abs 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 115 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) mit und forderte den Arbeitgeber auf, Zahlungen nicht mehr an den Kläger, sondern an das Arbeitsamt zu leisten. Sie wies darauf hin, dass Zahlungen an den Kläger nicht von der Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitsamt befreiten. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhielt der Kläger. Mit Bescheid vom 24.06.1998 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 unter Bezugnahme auf §§ 117 AFG, 45 SGB X ganz auf, weil der Kläger insoweit Leistungen ohne Rechtsgrund erhalten habe und forderte von ihm 3.872,25 DM zurück.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser vorbrachte, die Beklagte müsse den Anspruch bei seinem früheren Arbeitgeber geltend machen, zumal er die Leistungen bereits verbraucht habe, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20.07.1998 mit der Begründung zurück, die Urlaubsabgeltung habe gemäß § 117 Abs 1a AFG ein Ruhen des Alg-Anspruchs bis 05.01.1998 bewirkt. Da der frühere Arbeitgeber an den Kläger mit befreiender Wirkung geleistet habe - er habe am 19.03.1998, als er den Betrag per Scheck bezahlte, vom Anspruchsübergang noch keine Kenntnis gehabt - liege die Erstattungspflicht gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 AFG beim Kläger. Diese Bestimmung stelle eine Spezialvorschrift dar, die den §§ 44 ff SGB X vorgehe. Im Übrigen sei auch der Aufhebungstatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X gegeben, da der Kläger bereits am 27.02.1998 die Vereinbarung über die Gewährung einer Urlaubsabgeltung unterzeichnet habe und er daher hätte erkennen müssen, dass die Bescheide vom 17.03.1998 / 19.03.1998 (Alg-Bewilligung ab 01.12.1997) rechtswidrig gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Der frühere Arbeitgeber hätte in Kenntnis der Überleitungsanzeige der Beklagten vom 19.03.1998 die Weitergabe des Schecks über 40.000,00 DM an ihn noch verhindern können. Dies ergebe sich daraus, dass sein Prozessbevollmächtigter erst am 30.03.1998 den Verrechnungsscheck vom Prozessbevollmächtigten des früheren Arbeitgebers erhalten habe. Daher habe sein Arbeitgeber nicht mit befreiender Wirkung an ihn geleistet, so dass sich die Beklagte nur an den Arbeitgeber halten könne. Auch habe dieser Kenntnis von seinem Alg-Bezug gehabt und auch aus diesem Grund nicht mit befreiender Wirkung leisten können.
Mit Urteil vom 27.10.1999 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der frühere Arbeitgeber des Klägers habe die Urlaubsabgeltung an diesen bewirkt mit der Folge, dass der Anspruch, der grundsätzlich gemäß § 117 Abs 4 Satz 1 AFG gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sei, sich nunmehr nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG gegen den Kläger richte. Es könne dahinstehen, ob der frühere Arbeitgeber tatsächlich bereits am 19.03.1998 - also vor Eingang der Überleitungsanzeige - dem Bevollmächtigten des Klägers einen Scheck über 40.000,00 DM übergeben habe, denn die Beklagte könne die Zahlung des Arbeitgebers an den Kläger nachträglich genehmigen, so dass der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung geleistet habe. Darüber hinaus sei auch der Aufhebungstatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X gegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers habe mit Schreiben vom 27.03.1998 seinem Prozessbevollmächtigten einen Scheck über 40.000,00 DM übersandt, der bei diesem erst am 30.03.1998 eingegangen sei. Hierfür habe sich sein Prozessbevollmächtigter als Zeuge angeboten. Der Auffassung des SG, die Beklagte könne die Zahlung des früheren Arbeitgebers an ihn genehmigen, werde nicht zugestimmt. Aufgrund des dem Arbeitgeber bekannten Anspruchsübergangs hätte dieser an ihn (den Kläger) nicht zahlen dürfen. Die Missachtung des Anspruchsübergangs durch den Arbeitgeber könne aber nicht zu seinen Lasten gehen. Die Beklagte könne ihre Forderung weiterhin beim früheren Arbeitgeber geltend machen. Da dieser die Mitteilung der Beklagten unbeachtet gelassen habe, müsse er das Risiko einer doppelten Zahlung tragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es nicht entscheidungserheblich, ob der frühere Arbeitgeber des Klägers zum Zeitpunkt seiner Leistung an diesen bereits Kenntnis vom Anspruchsübergang gehabt habe, da sie die Einziehung der Urlaubsabgeltung durch den Kläger nachträglich habe genehmigen können, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Klägers erforderlich gewesen sei. Die Genehmigung setze nicht voraus, dass sie ihren Anspruch zunächst gegen den früheren Arbeitgeber durchzusetzen versuche. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Leistungsbewilligung gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nrn 2, 3 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III vorgelegen. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, sie über die Vereinbarung vom 27.02.1998 / 06.03.1998 zu unterrichten.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten (Leistungsakte StNr 755-065122, Erstattungsakte StNr 333) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nur insoweit begründet, als unter Abänderung des Urteils des SG vom 27.10.1999 die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, soweit darin die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 aufgehoben wurde. Im Übrigen hat das SG zutreffend die Anfechtungsklage abgewiesen, da der Kläger zur Erstattung des von der Beklagten an ihn geleisteten Algs in Höhe von 3.872,25 DM verpflichtet ist.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 117 Abs 4 Satz 2 AFG in der bis 31.03.1997 geltenden Fassung (§ 427 Abs 6 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -SGB III- iVm § 242x Abs 3 AFG).
Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 117 Abs 1a Satz 1 AFG). Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 117 Abs 1a Satz 2 AFG). Soweit der Arbeitslose die genannte Leistung (Arbeitsentgelt iS § 115 SGB X) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitsentgelt auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Arbeitsentgelt ruht (§ 117 Abs 4 Satz 1 AFG). Hat der Arbeitgeber die Leistung trotz des Rechtsübergangs (§ 115 SGB X) mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Empfänger des Alg dieses insoweit zu erstatten (§ 117 Abs 4 Satz 2 AFG). Bei der Gleichwohlgewährung des § 117 Abs 4 Satz 1 AFG tritt wirtschaftlich betrachtet die Beklagte in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6; SozR 3-4100 § 117 Nr 23). Dafür geht der Anspruch des Arbeitslosen auf Urlaubsabgeltung in Höhe des Alg auf die Beklagte über (§ 117 Abs 4 Satz 1 AFG, § 115 Abs 1 SGB X; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 11). Hat der Arbeitgeber trotz dieses Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, muss der Empfänger des Alg dieses gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 AFG insoweit erstatten. Damit hat der Empfänger (Arbeitsloser) an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen, was dieser aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs zugestanden hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 6; BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 18).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG gegeben, da der Kläger 5.000,00 DM Urlaubsabgeltung erhalten hat, obwohl ein Teil dieses Betrags (3.872,25 DM) aufgrund des Rechtsübergangs der Beklagten zustand. Denn hätte der Kläger die Urlaubsabgeltung vor der Alg-Bewilligung erhalten, hätte sein Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs geruht (§ 117 Abs 1a AFG) und es hätte ihm für diese Zeit kein Alg gewährt werden dürfen.
Die gezahlten 5.000,00 DM stellen eine Leistung dar, die der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Der zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Urlaubsabgeltung erforderliche ursächliche Zusammenhang (BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 5, 6, 10, 20) ist gegeben. Ausweislich des außergerichtlichen Vergleichs vom 27.02.1998 / 06.03.1998 stand dem Kläger nämlich die Zahlung zur Abgeltung der Urlaubsansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er nach § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten. Von dieser gesetzlichen Vorschrift kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs 1 Satz 3 BUrlG).
Der Kläger ist zur Erstattung des Betrags von 3.872,25 DM gemäß § 117 Abs 4 Satz 2 AFG verpflichtet, denn der frühere Arbeitgeber des Klägers hat trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt. Die Leistung erfolgte am 19.03.1998 durch Hingabe eines Verrechnungsschecks. Unter den Begriff der Leistung iS § 407 Abs 1 BGB fallen auch Leistungen an Erfüllungs statt und erfüllungshalber, insbesondere Wechsel- oder Scheckhingabe (BGH NJW 79, 1704; Palandt, BGB, 61.Auflage, § 407 Rdnr 4). Dabei konnte sich der frühere Arbeitgeber des Klägers auf die Schutzbestimmung des § 407 Abs 1 BGB berufen, die gemäß § 412 BGB auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes entsprechend anwendbar ist. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, ... gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte. Diese Bestimmung greift auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die Schuld mit einem Scheck bezahlt, die endgültige Erfüllungswirkung durch Einlösen des Schecks jedoch erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt (BGH Urteil vom 21.06.1976 - II ZR 85/75, WM 1976, 903; BGH Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 71f, Palandt, aaO, § 407 Rdnr 4). Vorliegend war das nach dem 30.03.1998.
Daneben ist von einer Zahlung mit befreiender Wirkung auch deshalb auszugehen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine solche auch dann vorliegt, wenn die Beklagte die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nachträglich genehmigt (BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 106/97 R = SozR 3-4100 § 117 Nr 16; BSG Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 137/90 = SozR 3-4100 § 117 Nr 7; BSG vom 14.09.1990 - 7 RAr 128/89 = SozR 3-4100 § 117 Nr 3 = BSGE 67, 221). Mit der Genehmigung durch die Beklagte - diese ist in dem gegen den Kläger gerichteten Bescheid vom 24.06.1998 zu sehen - ist der im Vergleich vom 27.02.1998 / 06.03.1998 vereinbarte Urlaubsabgeltungsanspruch durch Erfüllung (§§ 362 Abs 2, 185 Abs 2 BGB) untergegangen und zwar entsprechend § 184 BGB mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Zahlung. Nach der Rechtsprechung des BSG sind damit die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG erfüllt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 3 = BSGE 67, 221, 226 ff; BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn 7, 11). An dieser Rechtsprechung zur Anwendung des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG in Fällen der Genehmigung einer Zahlung hat der 7. Senat des BSG im Urteil vom 22.10.1998 (SozR 3-4100 § 117 Nr 16) trotz widersprüchlicher Literaturmeinung ausdrücklich festgehalten. Genehmigt aber die Beklagte, so kann sie sich danach nur noch an den Arbeitnehmer, vorliegend den Kläger, halten. Ein erneutes Auswechseln des Schuldners ist ausgeschlossen (Gagel, AFG, Stand Januar 1998, § 117 Rdnr 214). Da §§ 362 Abs 2, 185 Abs 2 BGB im Rahmen des § 117 Abs 4 AFG uneingeschränkt Anwendung finden, besteht kein Grund für die Annahme, die Beklagte müsse, bevor sie die Zahlung genehmigt, zunächst in angemessener Weise versucht haben, ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber durchzusetzen (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 16).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Alg-Bewilligungen gemäß § 45 SGB X aufgehoben, obwohl eine Notwendigkeit hierzu angesichts der Anwendung des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG nicht bestand. Beim Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG handelt es sich nämlich um einen eigenständigen Anspruch, der die Aufhebung der vorausgegangenen Alg-Bewilligungen nicht voraussetzt (BSG Urteil vom 24.07.1986 - 7 RAr 4/95 = BSGE 60, 168; BSG Urteil vom 14.09.1990 - 7 RAr 128/89 = BSGE 67, 221, 223). Die Zahlung des Alg nach § 117 Abs 4 AFG erfolgt an den Arbeitslosen nämlich nicht unter Vorbehalt, sondern endgültig, so dass die Gewährung auch dann rechtmäßig bleibt, wenn der Arbeitslose später doch noch das Arbeitsentgelt erhält. Die Zahlung des Arbeitgebers wirkt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Alg zurück (Gagel, aaO § 117 Rdnr 195). Eine Anwendung des § 45 SGB X scheidet somit aus.
Das Urteil des SG war deshalb abzuändern und der Bescheid vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 insoweit aufzuheben, als darin die Alg-Bewilligung für die Zeit vom 01.12.1997 bis 05.01.1998 aufgehoben wurde. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, da die teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide lediglich der rechtlichen Klarstellung dient und für den Kläger wirtschaftlich ohne Auswirkungen bleibt.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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