L 8 AL 396/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 351/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 396/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01. bis 25.01.1998 und die Erstattung von 980,26 DM streitig.

Dem 1954 geborenen Kläger wurde nach einer Beschäftigung vom 12.11.1996 bis 04.12.1997 als Montagearbeiter ab 05.12.1997 Alg bewilligt. Diese Bewilligung wurde nach einer Meldung einer Arbeitsaufnahme durch den Sohn des Klägers aufgehoben; nachdem der Kläger einen Vertrag seines neuen Arbeitgebers vorgelegt hatte, wonach er seit 26.01.1998 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe, wurde ihm für die Zeit vom 01. bis 25.01.1998 Alg in Höhe von insgesamt 980,25 DM bewilligt.

Mit Bescheid vom 10.02.1999 hob die Beklagte die Bewilligung des Alg ab 22.12.1997 auf, da sie davon ausging, dass der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat; sie forderte die Erstattung von 1.389,75 DM. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.09. 1999 als unbegründet zurück.

Das Sozialgericht Landshut (SG) hat mit Urteil vom 26.06.2001 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit der Zeitraum 01. bis 25.01.1998 betroffen ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Für die Zeit ab 01.01.1998 sei zumindest nicht von grober Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen, so dass die Beklagte zur Aufhebung der Bewilligung des Alg für diesen Zeitraum nicht berechtigt gewesen sei. Dem Urteil hat es die Rechtsmittelbelehrung angefügt, wonach es nicht mit der Berufung angefochten werden könne, vielmehr die Nichtzulassung durch Beschwerde angefochten werden könne.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und ausgeführt, diese sei entgegen der Auffassung des SG zulässig, weil der Beschwerdewert den Betrag von 1000,00 DM überschreite. 25.01.1998 in Höhe von 980,25 DM. Hinzu kämen die von der Beklagten aufgrund des erstgerichtlichen Urteils zu tragenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit die Leistungsbewilligung ganz aufgehoben werde, sei die Krankenkasse verpflichtet, der Beklagten die erbrachten Beiträge zu erstatten bzw. es erfolge bei dem Rentenversicherungsträger eine Absetzung von der zu meldenden Leistungsbetragssumme. Da die Beklagte aufgrund des Urteils des SG unmittelbar verpflichtet sei, für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, seien diese untrennbar mit der Leistungsgewährung verbunden, weshalb der Steitwert 1000,00 DM überschreite.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.06.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig. Gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedurfte sie der Zulassung in dem Urteil des SG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000,00 DM nicht übersteigt. Die Klage richtet sich gegen ei- nen Verwaltungsakt, nämlich den Bescheid vom 10.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.1999, der auf eine Geldleistung bzw. deren Erstattung in Höhe von 980,25 DM gerichtet ist. Nachdem nur dieser Verwaltungsakt Streitgegenstand ist, ist materiell-rechtlich auch nur die in diesem Bescheid geregelte Erstattungsforderung von 980,25 DM streitig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs.1 SGG bestimmt sich lediglich nach dem Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. BSG, Beschluss vom 06.02.1997, 14/10 BKg 14/96, NZS 1997 S.391).

Dass für die Beklagte infolge der Aufhebung der Bewilligung des Alg gemäß § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III ein Anspruch auf Erstattung der KV-Beiträge in Betracht kommt bzw. nach § 335 Abs.1 Satz 2 ein Anspruch gegen die Krankenkasse, soweit für diesen Zeitraum Beiträge entrichtet worden sind, ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn für die Berechnung des Gegenstandswerts ist nicht das gesamte Geldwertinteresse maßgebend, das der Beteiligte an der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens hat. Maßgebend ist vielmehr lediglich der Betrag, um den unmittelbar gestritten wird. Dies gilt selbst dann, wenn die angestrebte Änderung eines Bescheides kraft bindender Vorschrift weitere Änderungen nach sich ziehen muss (BSG aaO). Mit der Festlegung einer festen Streitwertgrenze wird eine Vereinfachung des Verfahrens angestrebt. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn neben dem Streitgegenstand im engeren Sinne nach allen Richtungen hin zu prüfen wäre, welche Auswirkungen das angestrebte Urteil für den Rechtsmittelkläger auch in anderen Bereichen haben könnte.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in dem streitigen Zeitraum außer der Feiertagsvergütung für zwei Feiertage kein Arbeitsentgelt erhalten. Wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, so wäre zur Feststellung der Berufungsfähigkeit eine zusätzliche Prüfung erforderlich, nämlich in welcher Höhe tatsächlich Beiträge abgeführt wurden, die bei der Prüfung des Streitgegenstandes selbst nicht erforderlich ist. Dies würde gerade dem vom BSG angeführten Vereinfachungsprinzip bei der Feststellung der Beschwerdegrenze des § 144 Abs.1 SGG widersprechen.

Somit war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.06.2001 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG war nicht veranlasst, da der Rechtssache aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der klaren Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und der Senat insbesondere nicht von einer höhergerichtlichen Entscheidung abweicht.
Rechtskraft
Aus
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