Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 855/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 39/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufheben und die zu Unrecht gezahlte Alhi zurückfordern durfte.
Der 1947 geborene verheiratete Kläger hatte die jugoslawische Staatsbürgerschaft. Er arbeitete vom 15.03.1973 bis zum 30.11.1982 und vom 02.05.1983 bis zum 06.12.1983 als Rohrleger in einem deutschen Bauunternehmen aus G ...
Vom 01.12.1982 bis 30.04.1983 und vom 07.12.1983 bis 06.12.1984 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, das durch den Bezug von Kranken- und Unterhaltsgeld unterbrochen wurde.
Im Anschluss an die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog er aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 01.02.1985 ab 07.12.1984 Alhi. Der Bewilligungsabschnitt ging bis zum 06.12.1985. Der wöchentliche Leistungssatz betrug ab 01.01.1985 216,- DM. Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10.12.1985 wurde dem Kläger ab 07.12.1985 bis 06.12.1986 Alhi fortbewilligt. Der Alhi-Leistungssatz war ab 07.12.1985 DM 241,40 wöchentlich und ab 01.01.1986 DM 222,- wöchentlich (Anpassungsbescheid vom 15.01.1986).
In dem Alhi-Formblattantrag vom 22.01.1985 hatte der Kläger als seine Postanschrift 3360 Osterode, E.straße , angegeben. In dem Antrag vom 06.12.1985, den der Kläger mit Datum vom 03.12.1985 unterzeichnet hatte, gab er an, dass sich seine im letzten Antrag angegebene Anschrift nicht geändert habe. In beiden Anträgen hatte er die Fragen nach der Ausübung einer Nebentätigkeit, der Einschränkung seiner Vermittlungsfähigkeit, und ob für ihn nur eine Teilzeitarbeit in Betracht komme und ob er laufend oder gelegentlich wiederkehrende Einkünfte habe, verneint.
Einer Meldeaufforderung des Arbeitsamtes Göttingen zum 15.10.1986 kam der Kläger nicht nach, ebenfalls nicht einer weiteren zum 20.10.1986.
Am 18.10.1986 ging bei der Beklagten eine Meldung des Klägers über eine stationäre Behandlung ab 06.10.1986 ein. Am 17.11.1986 teilte die AOK Osterode am Harz der Beklagten mit, dass der Kläger nach den für Jugoslawien geltenden zwischenstaatlichen Vorschriften eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 06.10.1986 bis 20.11.1986 nachgewiesen habe. Die letzte Bewilligung von Alhi wurde daraufhin mit Bescheid der Beklagten vom 24.10.1986 förmlich mit dem 17.11.1986 aufgehoben. Der Kläger befinde sich seit dem 06.10.1986 in stationärer Behandlung nach § 105 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die Leistung könne nur für 6 Wochen bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden. Die zunächst eingestellte Leistung wurde für den Zeitraum vom 16.10.1986 bis 17.11.1986 erneut bewilligt (Bescheid vom 18.12.1986). Der Kläger hat sich nach diesen Ereignissen nicht wieder bei der Beklagten arbeitslos gemeldet.
Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 08.03.1994 mit, dass der Kläger nach ihren Nachforschungen bereits ab 01.10.1985 und bis 25.05.1993 in Jugoslawien beschäftigt gewesen sei. Sie würde dies durch weitere Ermittlungen abklären. Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten an den Kläger, dass er mögicherweise in dem Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 wegen seines Aufenthaltes und seiner Beschäftigung in Jugoslawien keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe, machte dieser geltend, dass er seinen Rentenantrag aus dem Gedächtnis heraus gestellt habe und insofern falsche Angaben gemacht habe. Richtig sei, dass er sich während des genannten Zeitraumes in Deutschland aufgehalten habe.
Die LVA bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 19.06.1995 unter Beifügung einer Bescheinigung des jugoslawischen Versicherungsträgers, dass der Kläger vom 01.10.1985 bis 25.03.1993 in Jugoslawien versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.04.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 06.08.1998 wurde die Erstbewilligung von Alhi ab 01.10.1985 aufgehoben und die Weiterbewilligung ab 07.12.1985 (bzw 16.10.1986) zurückgenommen. Der Kläger sei in den Leistungszeiträumen von 01.10.1985 bis 06.12.1985 und vom 07.12.1985 bis 15.11.1986 nicht arbeitslos gewesen und habe der Arbeitsvermittlung auch nicht zur Verfügung gestanden. Er habe in Jugoslawien eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und er sei wegen seiner Abwesenheit (von Osterode) nicht in der Lage gewesen, das Arbeitsamt (Göttingen, Dienststelle Osterode) täglich aufzusuchen und sei auch nicht für das Arbeitsamt erreichbar gewesen. Er habe dem Arbeitsamt von diesen Umständen keine Mitteilung gemacht, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Er habe gewusst, dass ihm keine Alhi mehr zugestanden habe. Die überzahlte Alhi in Höhe von 13.000,90 DM sei von ihm zu erstatten.
In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger zugestanden, dass er vom 01.10.1985 bis 25.05.1993 in Kroatien beschäftigt gewesen sei. Er wandte jedoch ein, dass er bezüglich der 13.000,90 DM nicht mehr bereichert sei, weil er dieses Geld für den notwendigen Unterhalt seiner Familie verbraucht habe, und dass die Erstattungsforderung verjährt sei.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Fristen stünden einer Aufhebung der Bewilligungen nicht entgegen, da der Kläger die Alhi durch seine arglistige Täuschung der Beklagten erlangt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.1999 abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheides angeschlossen und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Rücknahme einer fehlerhaften Bewilligung von Alhi bei arglistiger Täuschung nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X zeitlich unbegrenzt möglich sei. Die arglistige Täuschung sei darin zu sehen, dass der Kläger sich am 03.12.1985 beim Arbeitsamt Osterode persönlich arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt habe. Damit habe er auch vorsätzlich vorgetäuscht, er halte sich weiterhin in Osterode auf, obwohl er bereits zu dieser Zeit einer geregelten Arbeit in Jugoslawien nachging. Auf Vertrauen wegen Verbrauchs der Alhi könne er sich nach der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs 2 S 2 und 3 SGB X wegen seiner arglistigen Täuschung nicht berufen.
Gegen das am 23.12.1999 an den Kläger nach Kroatien versandte Urteil vom 30.11.1999 hat der Kläger am 31.01.2000 Berufung eingelegt.
Er macht geltend: Er sei Invalide und mit Elend und Armut stigmatisiert. Seine Tat sei bei Abwesenheit eines kritischen Bewusstseins erfolgt. Er habe nicht die Widerstandskraft gehabt, sein Handeln kritisch bewerten zu können. Er habe die Auszahlung der Alhi nicht durch arglistige Täuschung bewirkt. Es läge nur ein Fall einer zu Unrecht erbrachten Leistung vor. Der Erstattungsanspruch sei verjährt.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.1998 zurückzuweisen.
Der Kläger habe in seiner Klageschrift seinen Heimataufenthalt und seine Beschäftigung im streitrelevanten Zeitraum eingeräumt. Sie habe zu Recht die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die für die Zeit vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 gezahlte Alhi zurückgefordert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Beteiligten im Verfahren gewechselten Schriftsätze und auf die Entscheidung der Beklagten und des Sozialgerichts verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr schriftliches Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben.
Entscheidungsgründe:
Die wegen einer Zustellung des Urteils im Ausland noch fristgemäß erhobene Berufung (§§ 151 Abs 1, 153 Abs 1 SGG iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG entspr) ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143 ff SGG).
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 aufheben und vom Kläger die Erstattung von überzahlter Alhi in Höhe von 13.000,90 DM zurückfordern musste.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis einschließlich 06.12.1985 war § 48 Abs 1 S 2 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG (idF durch das 1. SKWPG vom 21.12.1993, BGBl I 2353), der bis zum 31.12.1997 galt. Ab 01.01.1998 ist § 152 Abs 3 AFG durch den sinngleichen § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III abgelöst worden. Die Rechtslage hat sich also zwischen dem Erlass des Aufhebungsbescheides vom 18.04.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 06.08.1998 insofern nicht geändert. Nach diesen gesetzlichen Regelungen war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen, für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse vorsätzlich nicht nachgekommen war. Nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I war der Kläger, dem eine Dauerleistung (Alhi) mit Bescheid vom 01.02.1985 für den Zeitraum vom 07.12.1984 bis 06.12.1985 bewilligt worden war, verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistung (Alhi) erheblich waren oder über die er im Zusammenhang mit der Leistung (zB bei der Antragstellung der Alhi) Erklärungen abgegeben hatte, der Beklagten mitzuteilen. Das hat der Kläger arglistig unterlassen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 07.12.1985 bis 15.11.1986 war § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG (idF durch das 1. SKWPK vom 21.12.1993, BGBl I 2353) bis 31.12.1997 bzw für die Zeit ab 01.01.1998 iVm § 330 Abs 2 SGB III. Nach diesen Rücknahmevorschriften war ein Verwaltungsakt, der ein Recht begründet hatte, im Falle seiner Rechtswidrigkeit auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hatte, was hier geschehen war.
Die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 war rechtswidrig. Denn wesentliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi waren im streitrelevanten Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.10.1985, dass der Bezieher arbeitlos war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG iVm mit § 101 und § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 3 AFG, jeweils in ihren letzten bis zum 31.12.1997 gültigen Fassungen).
Diese wesentlichen Voraussetzungen der Alhi waren, wie sich aus den Ermittlungen der LVA ergab und von dem Kläger im Klageverfahren dann auch eingeräumt wurden, im streitrelevanten Zeitraum nicht gegeben. Denn der Kläger ging in diesem Zeitraum einer Beschäftigung in Jugoslawien bzw Kroatien nach und war deshalb weder arbeitslos noch stand er in diesem Zeitraum der Vermittlung des Arbeitsamtes Göttingen zur Verfügung. Insbesondere konnte er das für ihn zuständige Arbeitsamt Göttingen bzw die Dienststelle Osterode nicht täglich aufsuchen und war auch für das Arbeitsamt nicht aktuell erreichbar (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG iVm § 1 Aufenthaltsanordnung in der bis zum 31.12.1997 gültigen Fassung). Nach der letztgenannten Vorschrift hätte das Arbeitsamt den Kläger während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der vom Kläger benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes Göttingen maßgeblichen Anschrift (Osterode, E.straße) erreichen können müssen.
Nach der Alhi-Bewilligung vom 01.02.1985 für den Zeitraum vom 10.12.1984 bis 06.12.1985 war also spätestens am 01.10.1985 eine wesentliche Änderung bzgl der Arbeitslosigkeit und der Verfügbarkeit des Klägers eingetreten.
Der Kläger hat diese Änderung seiner Verhältnisse durch seine Beschäftigung und Anwesenheit in Jugoslawien und seine damit verbundene nicht mehr gegebene Vermittlungsfähigkeit und Erreichbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt Göttingen auch arglistig verschwiegen, obwohl er gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I verpflichtet gewesen war, diese Änderungen in den Voraussetzungen seines Alhi-Anspruchs dem Arbeitsamt Göttingen unverzüglich mitzuteilen.
Die Pflichten eines Alhi-Leistungsbeziehers, dem Arbeitsamt mitzuteilen, dass seine Arbeitslosigkeit nicht mehr besteht und dass er für das Arbeitsamt unter der bisher angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar ist, sind allgemein bekannte und elementare Pflichten. Der Senat ist davon überzeugt, dass sie auch dem Kläger bewusst waren und dass der Kläger diesen Pflichten nicht gefolgt ist, um die Alhi weiterhin empfangen zu können. Dieses Verhalten ist als eine arglistige Täuschung der Beklagten zu werten. Dafür, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen offensichtlichen Mitteilungspflichten zu folgen, wie er behauptet, gibt es keine verständlichen Anhaltspunkte.
Offensichtlich arglistig war es vom Kläger auch, dass er wider besseres Wissen mit seinem Alhi-Antrag vom 03.12.1985 bei der Beklagten den Eindruck erweckte, er sei noch weiter arbeitslos und halte sich ständig in Osterode, E.straße, auf. Durch diese arglistige Täuschung wurde die Beklagte veranlasst, dem Kläger Alhi auch noch für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 07.12.1985 bis 06.12.1986 zu bewilligen.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis 06.12.1985 und für die Rücknahme der Bewilligung für den Zeitraum vom 07.12.1985 bis 15.11.1986 waren gegeben.
Wie das Erstgericht schon zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte bei der streitgegenständlichen Aufhebung der Alhi-Bewilligung am 18.04.1996 (bzw zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Entscheidung) für die zum Aufhebungszeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeiten nicht an eine 10-jährige Handlungsfrist gebunden, die das Gesetz (§ 45 Abs 3 Satz 3 SGB X) nur für die Aufhebung bei einer einfachen vorsätzlichen Verursachung einer rechtswidrigen Bewilligung fordert, sondern es stand ihr für die Aufhebung eine längere (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X und § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X), eine 30-jährige Frist zur Verfügung (BSG Urteil vom 24.03.1995 - Az: 9/9a RV 38/91 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 S 49 ff), die im Frühjahr 1996 noch nicht abgelaufen war, als der Aufhebungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Die Beklagte hat auch die Aufhebung bzw Rücknahme der Alhi-Bewilligungen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung bzw Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, durchgeführt. Denn sie hat erst durch das Schreiben der LVA vom 19.06.1995 hinreichend sichere Kenntnis von der Beschäftigung und dem Aufenthalt des Klägers in Jugoslawien erhalten.
Die wegen der Aufhebung der Alhi-Bewilligung zu Unrecht gezahlte Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 in Höhe von 13.000,90 DM war zu erstatten (§ 50 Abs 1 SGB X).
Die im Arbeitsförderungsrecht ohne Ermessen anzuwendenden Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften sehen keine Möglichkeit vor, die sozialen Umstände des Klägers und den Verbrauch der Alhi zu berücksichtigen.
Der Kläger ist also grundsätzlich verpflichtet, die von der Beklagten geforderte Erstattungssumme an die Beklagte zu zahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Bewilligungen von Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufheben und die zu Unrecht gezahlte Alhi zurückfordern durfte.
Der 1947 geborene verheiratete Kläger hatte die jugoslawische Staatsbürgerschaft. Er arbeitete vom 15.03.1973 bis zum 30.11.1982 und vom 02.05.1983 bis zum 06.12.1983 als Rohrleger in einem deutschen Bauunternehmen aus G ...
Vom 01.12.1982 bis 30.04.1983 und vom 07.12.1983 bis 06.12.1984 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, das durch den Bezug von Kranken- und Unterhaltsgeld unterbrochen wurde.
Im Anschluss an die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog er aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 01.02.1985 ab 07.12.1984 Alhi. Der Bewilligungsabschnitt ging bis zum 06.12.1985. Der wöchentliche Leistungssatz betrug ab 01.01.1985 216,- DM. Aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10.12.1985 wurde dem Kläger ab 07.12.1985 bis 06.12.1986 Alhi fortbewilligt. Der Alhi-Leistungssatz war ab 07.12.1985 DM 241,40 wöchentlich und ab 01.01.1986 DM 222,- wöchentlich (Anpassungsbescheid vom 15.01.1986).
In dem Alhi-Formblattantrag vom 22.01.1985 hatte der Kläger als seine Postanschrift 3360 Osterode, E.straße , angegeben. In dem Antrag vom 06.12.1985, den der Kläger mit Datum vom 03.12.1985 unterzeichnet hatte, gab er an, dass sich seine im letzten Antrag angegebene Anschrift nicht geändert habe. In beiden Anträgen hatte er die Fragen nach der Ausübung einer Nebentätigkeit, der Einschränkung seiner Vermittlungsfähigkeit, und ob für ihn nur eine Teilzeitarbeit in Betracht komme und ob er laufend oder gelegentlich wiederkehrende Einkünfte habe, verneint.
Einer Meldeaufforderung des Arbeitsamtes Göttingen zum 15.10.1986 kam der Kläger nicht nach, ebenfalls nicht einer weiteren zum 20.10.1986.
Am 18.10.1986 ging bei der Beklagten eine Meldung des Klägers über eine stationäre Behandlung ab 06.10.1986 ein. Am 17.11.1986 teilte die AOK Osterode am Harz der Beklagten mit, dass der Kläger nach den für Jugoslawien geltenden zwischenstaatlichen Vorschriften eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 06.10.1986 bis 20.11.1986 nachgewiesen habe. Die letzte Bewilligung von Alhi wurde daraufhin mit Bescheid der Beklagten vom 24.10.1986 förmlich mit dem 17.11.1986 aufgehoben. Der Kläger befinde sich seit dem 06.10.1986 in stationärer Behandlung nach § 105 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG), die Leistung könne nur für 6 Wochen bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden. Die zunächst eingestellte Leistung wurde für den Zeitraum vom 16.10.1986 bis 17.11.1986 erneut bewilligt (Bescheid vom 18.12.1986). Der Kläger hat sich nach diesen Ereignissen nicht wieder bei der Beklagten arbeitslos gemeldet.
Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) teilte der Beklagten mit Schreiben vom 08.03.1994 mit, dass der Kläger nach ihren Nachforschungen bereits ab 01.10.1985 und bis 25.05.1993 in Jugoslawien beschäftigt gewesen sei. Sie würde dies durch weitere Ermittlungen abklären. Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten an den Kläger, dass er mögicherweise in dem Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 wegen seines Aufenthaltes und seiner Beschäftigung in Jugoslawien keinen Anspruch auf Alhi gehabt habe, machte dieser geltend, dass er seinen Rentenantrag aus dem Gedächtnis heraus gestellt habe und insofern falsche Angaben gemacht habe. Richtig sei, dass er sich während des genannten Zeitraumes in Deutschland aufgehalten habe.
Die LVA bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 19.06.1995 unter Beifügung einer Bescheinigung des jugoslawischen Versicherungsträgers, dass der Kläger vom 01.10.1985 bis 25.03.1993 in Jugoslawien versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.04.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 06.08.1998 wurde die Erstbewilligung von Alhi ab 01.10.1985 aufgehoben und die Weiterbewilligung ab 07.12.1985 (bzw 16.10.1986) zurückgenommen. Der Kläger sei in den Leistungszeiträumen von 01.10.1985 bis 06.12.1985 und vom 07.12.1985 bis 15.11.1986 nicht arbeitslos gewesen und habe der Arbeitsvermittlung auch nicht zur Verfügung gestanden. Er habe in Jugoslawien eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und er sei wegen seiner Abwesenheit (von Osterode) nicht in der Lage gewesen, das Arbeitsamt (Göttingen, Dienststelle Osterode) täglich aufzusuchen und sei auch nicht für das Arbeitsamt erreichbar gewesen. Er habe dem Arbeitsamt von diesen Umständen keine Mitteilung gemacht, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Er habe gewusst, dass ihm keine Alhi mehr zugestanden habe. Die überzahlte Alhi in Höhe von 13.000,90 DM sei von ihm zu erstatten.
In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger zugestanden, dass er vom 01.10.1985 bis 25.05.1993 in Kroatien beschäftigt gewesen sei. Er wandte jedoch ein, dass er bezüglich der 13.000,90 DM nicht mehr bereichert sei, weil er dieses Geld für den notwendigen Unterhalt seiner Familie verbraucht habe, und dass die Erstattungsforderung verjährt sei.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Fristen stünden einer Aufhebung der Bewilligungen nicht entgegen, da der Kläger die Alhi durch seine arglistige Täuschung der Beklagten erlangt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.1999 abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen den Entscheidungsgründen des Widerspruchsbescheides angeschlossen und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Rücknahme einer fehlerhaften Bewilligung von Alhi bei arglistiger Täuschung nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X zeitlich unbegrenzt möglich sei. Die arglistige Täuschung sei darin zu sehen, dass der Kläger sich am 03.12.1985 beim Arbeitsamt Osterode persönlich arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt habe. Damit habe er auch vorsätzlich vorgetäuscht, er halte sich weiterhin in Osterode auf, obwohl er bereits zu dieser Zeit einer geregelten Arbeit in Jugoslawien nachging. Auf Vertrauen wegen Verbrauchs der Alhi könne er sich nach der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs 2 S 2 und 3 SGB X wegen seiner arglistigen Täuschung nicht berufen.
Gegen das am 23.12.1999 an den Kläger nach Kroatien versandte Urteil vom 30.11.1999 hat der Kläger am 31.01.2000 Berufung eingelegt.
Er macht geltend: Er sei Invalide und mit Elend und Armut stigmatisiert. Seine Tat sei bei Abwesenheit eines kritischen Bewusstseins erfolgt. Er habe nicht die Widerstandskraft gehabt, sein Handeln kritisch bewerten zu können. Er habe die Auszahlung der Alhi nicht durch arglistige Täuschung bewirkt. Es läge nur ein Fall einer zu Unrecht erbrachten Leistung vor. Der Erstattungsanspruch sei verjährt.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.11.1998 zurückzuweisen.
Der Kläger habe in seiner Klageschrift seinen Heimataufenthalt und seine Beschäftigung im streitrelevanten Zeitraum eingeräumt. Sie habe zu Recht die Bewilligungsbescheide aufgehoben und die für die Zeit vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 gezahlte Alhi zurückgefordert.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Beteiligten im Verfahren gewechselten Schriftsätze und auf die Entscheidung der Beklagten und des Sozialgerichts verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr schriftliches Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben.
Entscheidungsgründe:
Die wegen einer Zustellung des Urteils im Ausland noch fristgemäß erhobene Berufung (§§ 151 Abs 1, 153 Abs 1 SGG iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG entspr) ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143 ff SGG).
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die Bewilligungen von Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 aufheben und vom Kläger die Erstattung von überzahlter Alhi in Höhe von 13.000,90 DM zurückfordern musste.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis einschließlich 06.12.1985 war § 48 Abs 1 S 2 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG (idF durch das 1. SKWPG vom 21.12.1993, BGBl I 2353), der bis zum 31.12.1997 galt. Ab 01.01.1998 ist § 152 Abs 3 AFG durch den sinngleichen § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III abgelöst worden. Die Rechtslage hat sich also zwischen dem Erlass des Aufhebungsbescheides vom 18.04.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 06.08.1998 insofern nicht geändert. Nach diesen gesetzlichen Regelungen war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Anzeige einer wesentlichen, für ihn nachteiligen Änderung der Verhältnisse vorsätzlich nicht nachgekommen war. Nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I war der Kläger, dem eine Dauerleistung (Alhi) mit Bescheid vom 01.02.1985 für den Zeitraum vom 07.12.1984 bis 06.12.1985 bewilligt worden war, verpflichtet, Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistung (Alhi) erheblich waren oder über die er im Zusammenhang mit der Leistung (zB bei der Antragstellung der Alhi) Erklärungen abgegeben hatte, der Beklagten mitzuteilen. Das hat der Kläger arglistig unterlassen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum vom 07.12.1985 bis 15.11.1986 war § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X iVm § 152 Abs 2 AFG (idF durch das 1. SKWPK vom 21.12.1993, BGBl I 2353) bis 31.12.1997 bzw für die Zeit ab 01.01.1998 iVm § 330 Abs 2 SGB III. Nach diesen Rücknahmevorschriften war ein Verwaltungsakt, der ein Recht begründet hatte, im Falle seiner Rechtswidrigkeit auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hatte, was hier geschehen war.
Die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 war rechtswidrig. Denn wesentliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi waren im streitrelevanten Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.10.1985, dass der Bezieher arbeitlos war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG iVm mit § 101 und § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 2 und 3 AFG, jeweils in ihren letzten bis zum 31.12.1997 gültigen Fassungen).
Diese wesentlichen Voraussetzungen der Alhi waren, wie sich aus den Ermittlungen der LVA ergab und von dem Kläger im Klageverfahren dann auch eingeräumt wurden, im streitrelevanten Zeitraum nicht gegeben. Denn der Kläger ging in diesem Zeitraum einer Beschäftigung in Jugoslawien bzw Kroatien nach und war deshalb weder arbeitslos noch stand er in diesem Zeitraum der Vermittlung des Arbeitsamtes Göttingen zur Verfügung. Insbesondere konnte er das für ihn zuständige Arbeitsamt Göttingen bzw die Dienststelle Osterode nicht täglich aufsuchen und war auch für das Arbeitsamt nicht aktuell erreichbar (§ 103 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG iVm § 1 Aufenthaltsanordnung in der bis zum 31.12.1997 gültigen Fassung). Nach der letztgenannten Vorschrift hätte das Arbeitsamt den Kläger während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der vom Kläger benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes Göttingen maßgeblichen Anschrift (Osterode, E.straße) erreichen können müssen.
Nach der Alhi-Bewilligung vom 01.02.1985 für den Zeitraum vom 10.12.1984 bis 06.12.1985 war also spätestens am 01.10.1985 eine wesentliche Änderung bzgl der Arbeitslosigkeit und der Verfügbarkeit des Klägers eingetreten.
Der Kläger hat diese Änderung seiner Verhältnisse durch seine Beschäftigung und Anwesenheit in Jugoslawien und seine damit verbundene nicht mehr gegebene Vermittlungsfähigkeit und Erreichbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt Göttingen auch arglistig verschwiegen, obwohl er gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I verpflichtet gewesen war, diese Änderungen in den Voraussetzungen seines Alhi-Anspruchs dem Arbeitsamt Göttingen unverzüglich mitzuteilen.
Die Pflichten eines Alhi-Leistungsbeziehers, dem Arbeitsamt mitzuteilen, dass seine Arbeitslosigkeit nicht mehr besteht und dass er für das Arbeitsamt unter der bisher angegebenen Adresse nicht mehr erreichbar ist, sind allgemein bekannte und elementare Pflichten. Der Senat ist davon überzeugt, dass sie auch dem Kläger bewusst waren und dass der Kläger diesen Pflichten nicht gefolgt ist, um die Alhi weiterhin empfangen zu können. Dieses Verhalten ist als eine arglistige Täuschung der Beklagten zu werten. Dafür, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen offensichtlichen Mitteilungspflichten zu folgen, wie er behauptet, gibt es keine verständlichen Anhaltspunkte.
Offensichtlich arglistig war es vom Kläger auch, dass er wider besseres Wissen mit seinem Alhi-Antrag vom 03.12.1985 bei der Beklagten den Eindruck erweckte, er sei noch weiter arbeitslos und halte sich ständig in Osterode, E.straße, auf. Durch diese arglistige Täuschung wurde die Beklagte veranlasst, dem Kläger Alhi auch noch für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 07.12.1985 bis 06.12.1986 zu bewilligen.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis 06.12.1985 und für die Rücknahme der Bewilligung für den Zeitraum vom 07.12.1985 bis 15.11.1986 waren gegeben.
Wie das Erstgericht schon zutreffend ausgeführt hat, war die Beklagte bei der streitgegenständlichen Aufhebung der Alhi-Bewilligung am 18.04.1996 (bzw zum Zeitpunkt des Zugangs dieser Entscheidung) für die zum Aufhebungszeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeiten nicht an eine 10-jährige Handlungsfrist gebunden, die das Gesetz (§ 45 Abs 3 Satz 3 SGB X) nur für die Aufhebung bei einer einfachen vorsätzlichen Verursachung einer rechtswidrigen Bewilligung fordert, sondern es stand ihr für die Aufhebung eine längere (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X und § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X), eine 30-jährige Frist zur Verfügung (BSG Urteil vom 24.03.1995 - Az: 9/9a RV 38/91 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 S 49 ff), die im Frühjahr 1996 noch nicht abgelaufen war, als der Aufhebungsbescheid bekanntgegeben wurde.
Die Beklagte hat auch die Aufhebung bzw Rücknahme der Alhi-Bewilligungen innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung bzw Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, durchgeführt. Denn sie hat erst durch das Schreiben der LVA vom 19.06.1995 hinreichend sichere Kenntnis von der Beschäftigung und dem Aufenthalt des Klägers in Jugoslawien erhalten.
Die wegen der Aufhebung der Alhi-Bewilligung zu Unrecht gezahlte Alhi für den Zeitraum vom 01.10.1985 bis 15.11.1986 in Höhe von 13.000,90 DM war zu erstatten (§ 50 Abs 1 SGB X).
Die im Arbeitsförderungsrecht ohne Ermessen anzuwendenden Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften sehen keine Möglichkeit vor, die sozialen Umstände des Klägers und den Verbrauch der Alhi zu berücksichtigen.
Der Kläger ist also grundsätzlich verpflichtet, die von der Beklagten geforderte Erstattungssumme an die Beklagte zu zahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
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