Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 395/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 43/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.12.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Umschulung des Klägers zum Informatikkaufmann.
Der am 1977 geborene Kläger besuchte von 1990 bis 1996 das Gymnasium und anschließend bis August 1997 einen Grundausbildungslehrgang. Danach begann er eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er im Dezember 1997 abbrach. Vom 01.05.1998 bis 28.02.1999 leistete er Wehrdienst. Anschließend bezog er bis November 1999 Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe (Alg/Alhi). Danach war er bis 28.02.2000 als Praktikant im Bürobereich bei der Firma S., R. , tätig. Am 29.02.2000 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von BAB für eine vom 30.03.2000 bis 28.12.2001 dauernde Umschulung zum Informatikkaufmann bei der D. Akademie GmbH in W ...
Mit Bescheid vom 22.05.2000 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.08.2000 - lehnte die Beklagte die Förderung mit der Begründung ab, es sei nicht ein gesetzlich vorgeschriebener Berufsausbildungsvertrag, sondern lediglich ein Umschulungsvertrag mit einer Ausbildungszeit von unter zwei Jahren abgeschlossen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2000 zu verpflichten, ihm BAB für die Ausbildung zum Informatikkaufmann zu gewähren.
Das SG hat die Zeugen G. und P. uneidlich vernommen und mit Urteil vom 06.12.2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf BAB, da der Vertrag zwischen ihm und der D. den Anforderungen der §§ 3, 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht genüge. Der Vertrag sei nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) aufgenommen worden. Da eine solche Eintragung aber für die Beklagte Tatbestandswirkung habe, könne diese BAB nicht bewilligen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt: Das Ausbildungsverhältnis sei bei der IHK Würzburg-Schweinfurt unter der Nr 180/627381 eingetragen. Es handle sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf und um eine Erstausbildung,da er die Ausbildung zum Bürokaufmann abgebrochen habe.
Der Kläger hat eine Prüfungsanmeldung bei der IHK vom 13.11.2000 und eine Bestätigung der Firma S. vorgelegt. Der Senat hat eine Auskunft der IHK Würzburg-Schweinfurt vom 31.08.2001 eingeholt. Danach handele es sich bei dem Vertrag des Klägers nicht um einen Berufsausbildungsvertrag sondern um einen Umschulungsvertrag gem. § 47 BBiG. Da kein separates Verzeichnis für Umschulungsverhältnisse geführt werde, sei der Umschulungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 06.12.2000 und des Bescheides vom 22.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2000 zu verurteilen, ihm Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Informatikkaufmann zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.12.2000 als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass auch die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu keiner anderen Entscheidung führe. Die Ausbildungsordnung für den Beruf des Informatikkaufmanns sehe eine Mindestausbildungszeit von 36 Monaten vor, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur um maximal 12 Monate verkürzt werden könne. Der Kläger habe jedoch einen Umschulungsvertrag lediglich für die Dauer von 21 Monaten abgeschlossen. Verkürzungstatbestände könnten dem Umschulungsvertrag nicht entnommen werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von BAB für die Umschulung zum Informatikkaufmann.
Nach § 59 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) haben Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf BAB, wenn u.a. die die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist. Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 60 Abs 1 SGB III). Was unter beruflicher Ausbildung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Abgrenzung gegenüber den anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung, nämlich der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung (berufliche Weiterbildung). Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB III). Zwar hat der Kläger die erste Ausbildung zum Bürokaufmann abgebrochen. Da diese Ausbildung aber von der Beklagten nicht gefördert worden war, ist im Falle des Klägers die Förderung einer weiteren Ausbildung grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BSG SozR 4100 § 40 Nr 26 S 77, Menard in Niesel SGB III § 59 RdNr 3, § 60 RdNr 11; Fuchsloch in Gagel SGB III vor § 59 RdNr 9, § 60 RdNr 48).
Eine Förderung der Maßnahme durch die Beklagte scheidet aber bereits deshalb aus, weil vorliegend von einem förderungsfähigen Ausbildungsverhältnis nicht ausgegangen werden kann.
Obwohl der Kläger zum Informatikkaufmann umgeschult wird - es handelt sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl §§ 1, 2, 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10.07.1997, BGBl I S 1741) - ist nicht schon deswegen BAB zu gewähren. Entscheidend für die Förderungsfähigkeit ist nämlich nicht das Ziel der Ausbildung, sondern ihre Durchführung in der im BBiG vorgeschriebenen Form (BSG SozR 3-4100 § 40 Nrn 2, 8). Das bedeutet, dass der Ausbildungsvertrag bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen muss (§ 4 Abs 1 Satz 2 BBiG). Die Wahrung dieser Anforderungen hat die zuständige Stelle - hier die IHK Würzburg/Schweinfurt - zu überwachen (§ 23 BBiG). Der Beklagten und auch den Sozialgerichten ist im Rahmen der BAB eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der beruflichen Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung verwehrt, da diese Aufgabe der IHK als der zuständigen Stelle nach § 23 BBiG übertragen ist (BSG aaO Nr 8). Die IHK entscheidet durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis, dass eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG aaO). Somit haben die Beklagte und auch die Sozialgerichte die Entscheidung der IHK zur Frage, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht, ihren eigenen Entscheidungen zugrundezulegen. Für die Beklagte und die Sozialgerichte tritt insoweit Tatbestandswirkung ein (BSG aaO S 36 Menard in Niesel aaO § 60 Rd Nr 8).
Obwohl die zuständige IHK den Umschulungsvertrag des Klägers unter der Nr 180/627381 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen hat, tritt im vorliegenden Fall die genannte Tatbestandswirkung jedoch nicht ein. Wie die IHK auf Anfrage des Senats am 31.08.2001 mitgeteilt hat, erfolgte die Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur deshalb, weil bei der IHK Würzburg/Schweinfurt kein separates Verzeichnis für Umschulungsverhältnisse geführt wird. Verträge mit Umschülern, Volontären oder Praktikanten werden nämlich grundsätzlich nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (Wohlgemuth BBiG 2.Aufl § 31 RdNr 4). Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass auch für Umschüler ein Verzeichnis zu führen ist, da § 47 BBiG der zuständigen Stelle ebenfalls eine Überwachungspflicht übertrage (Haase/Richard/Wagner, BBiG § 31 zu I, zitiert nach Wohlgemuth aaO).
Soweit die IHK Würzburg/Schweinfurt letzterer Auffassung folgend wegen eines fehlenden separaten Verzeichnisses für Umschulungsverträge diese ebenfalls im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt, kann diese Eintragung Tatbestandswirkung schon deshalb nicht entfalten, weil damit der mit dem Kläger geschlossene Umschulungsvertrag rechtlich nicht einem Berufsausbildungsvertrag gleichgeachtet werden kann. In ihrer Auskunft vom 31.08.2001 qualifiziert die IHK daher zutreffend den Vertrag des Klägers ausdrücklich nicht als Berufsausbildungsvertrag, sondern als Umschulungsvertrag.
Die berufliche "Ausbildung" des Klägers kann daher wegen fehlender Förderungsfähigkeit (§ 59 Nr 1 SGB III) nicht mit BAB gefördert werden. Das Urteil des SG ist somit nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Umschulung des Klägers zum Informatikkaufmann.
Der am 1977 geborene Kläger besuchte von 1990 bis 1996 das Gymnasium und anschließend bis August 1997 einen Grundausbildungslehrgang. Danach begann er eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er im Dezember 1997 abbrach. Vom 01.05.1998 bis 28.02.1999 leistete er Wehrdienst. Anschließend bezog er bis November 1999 Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe (Alg/Alhi). Danach war er bis 28.02.2000 als Praktikant im Bürobereich bei der Firma S., R. , tätig. Am 29.02.2000 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von BAB für eine vom 30.03.2000 bis 28.12.2001 dauernde Umschulung zum Informatikkaufmann bei der D. Akademie GmbH in W ...
Mit Bescheid vom 22.05.2000 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.08.2000 - lehnte die Beklagte die Förderung mit der Begründung ab, es sei nicht ein gesetzlich vorgeschriebener Berufsausbildungsvertrag, sondern lediglich ein Umschulungsvertrag mit einer Ausbildungszeit von unter zwei Jahren abgeschlossen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2000 zu verpflichten, ihm BAB für die Ausbildung zum Informatikkaufmann zu gewähren.
Das SG hat die Zeugen G. und P. uneidlich vernommen und mit Urteil vom 06.12.2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf BAB, da der Vertrag zwischen ihm und der D. den Anforderungen der §§ 3, 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht genüge. Der Vertrag sei nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) aufgenommen worden. Da eine solche Eintragung aber für die Beklagte Tatbestandswirkung habe, könne diese BAB nicht bewilligen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt: Das Ausbildungsverhältnis sei bei der IHK Würzburg-Schweinfurt unter der Nr 180/627381 eingetragen. Es handle sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf und um eine Erstausbildung,da er die Ausbildung zum Bürokaufmann abgebrochen habe.
Der Kläger hat eine Prüfungsanmeldung bei der IHK vom 13.11.2000 und eine Bestätigung der Firma S. vorgelegt. Der Senat hat eine Auskunft der IHK Würzburg-Schweinfurt vom 31.08.2001 eingeholt. Danach handele es sich bei dem Vertrag des Klägers nicht um einen Berufsausbildungsvertrag sondern um einen Umschulungsvertrag gem. § 47 BBiG. Da kein separates Verzeichnis für Umschulungsverhältnisse geführt werde, sei der Umschulungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 06.12.2000 und des Bescheides vom 22.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2000 zu verurteilen, ihm Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zum Informatikkaufmann zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.12.2000 als unbegründet zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass auch die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu keiner anderen Entscheidung führe. Die Ausbildungsordnung für den Beruf des Informatikkaufmanns sehe eine Mindestausbildungszeit von 36 Monaten vor, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur um maximal 12 Monate verkürzt werden könne. Der Kläger habe jedoch einen Umschulungsvertrag lediglich für die Dauer von 21 Monaten abgeschlossen. Verkürzungstatbestände könnten dem Umschulungsvertrag nicht entnommen werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakten des ersten und zweiten Rechtszuges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von BAB für die Umschulung zum Informatikkaufmann.
Nach § 59 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) haben Auszubildende während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf BAB, wenn u.a. die die berufliche Ausbildung förderungsfähig ist. Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 60 Abs 1 SGB III). Was unter beruflicher Ausbildung zu verstehen ist, ergibt sich aus der Abgrenzung gegenüber den anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung, nämlich der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung (berufliche Weiterbildung). Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs 1, Abs 2 Satz 1 SGB III). Zwar hat der Kläger die erste Ausbildung zum Bürokaufmann abgebrochen. Da diese Ausbildung aber von der Beklagten nicht gefördert worden war, ist im Falle des Klägers die Förderung einer weiteren Ausbildung grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BSG SozR 4100 § 40 Nr 26 S 77, Menard in Niesel SGB III § 59 RdNr 3, § 60 RdNr 11; Fuchsloch in Gagel SGB III vor § 59 RdNr 9, § 60 RdNr 48).
Eine Förderung der Maßnahme durch die Beklagte scheidet aber bereits deshalb aus, weil vorliegend von einem förderungsfähigen Ausbildungsverhältnis nicht ausgegangen werden kann.
Obwohl der Kläger zum Informatikkaufmann umgeschult wird - es handelt sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl §§ 1, 2, 22 Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10.07.1997, BGBl I S 1741) - ist nicht schon deswegen BAB zu gewähren. Entscheidend für die Förderungsfähigkeit ist nämlich nicht das Ziel der Ausbildung, sondern ihre Durchführung in der im BBiG vorgeschriebenen Form (BSG SozR 3-4100 § 40 Nrn 2, 8). Das bedeutet, dass der Ausbildungsvertrag bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen muss (§ 4 Abs 1 Satz 2 BBiG). Die Wahrung dieser Anforderungen hat die zuständige Stelle - hier die IHK Würzburg/Schweinfurt - zu überwachen (§ 23 BBiG). Der Beklagten und auch den Sozialgerichten ist im Rahmen der BAB eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der beruflichen Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung verwehrt, da diese Aufgabe der IHK als der zuständigen Stelle nach § 23 BBiG übertragen ist (BSG aaO Nr 8). Die IHK entscheidet durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis, dass eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG aaO). Somit haben die Beklagte und auch die Sozialgerichte die Entscheidung der IHK zur Frage, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht, ihren eigenen Entscheidungen zugrundezulegen. Für die Beklagte und die Sozialgerichte tritt insoweit Tatbestandswirkung ein (BSG aaO S 36 Menard in Niesel aaO § 60 Rd Nr 8).
Obwohl die zuständige IHK den Umschulungsvertrag des Klägers unter der Nr 180/627381 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen hat, tritt im vorliegenden Fall die genannte Tatbestandswirkung jedoch nicht ein. Wie die IHK auf Anfrage des Senats am 31.08.2001 mitgeteilt hat, erfolgte die Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nur deshalb, weil bei der IHK Würzburg/Schweinfurt kein separates Verzeichnis für Umschulungsverhältnisse geführt wird. Verträge mit Umschülern, Volontären oder Praktikanten werden nämlich grundsätzlich nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (Wohlgemuth BBiG 2.Aufl § 31 RdNr 4). Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass auch für Umschüler ein Verzeichnis zu führen ist, da § 47 BBiG der zuständigen Stelle ebenfalls eine Überwachungspflicht übertrage (Haase/Richard/Wagner, BBiG § 31 zu I, zitiert nach Wohlgemuth aaO).
Soweit die IHK Würzburg/Schweinfurt letzterer Auffassung folgend wegen eines fehlenden separaten Verzeichnisses für Umschulungsverträge diese ebenfalls im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt, kann diese Eintragung Tatbestandswirkung schon deshalb nicht entfalten, weil damit der mit dem Kläger geschlossene Umschulungsvertrag rechtlich nicht einem Berufsausbildungsvertrag gleichgeachtet werden kann. In ihrer Auskunft vom 31.08.2001 qualifiziert die IHK daher zutreffend den Vertrag des Klägers ausdrücklich nicht als Berufsausbildungsvertrag, sondern als Umschulungsvertrag.
Die berufliche "Ausbildung" des Klägers kann daher wegen fehlender Förderungsfähigkeit (§ 59 Nr 1 SGB III) nicht mit BAB gefördert werden. Das Urteil des SG ist somit nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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