Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 200/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 453/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
+ S 7 AL 201/99
verbunden mit L 8 AL 454/01
verbunden mit L 8 AL 454/01
I. Die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 13.11.2001 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Eingliederungshilfe streitig.
I.
Der am 1964 geborene Kläger zu 1), ein russischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), und einem 1988 geborenem Kind am 21.02.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war als Ehegatte in einen der Klägerin zu 2) erteilten Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30.07.1996 aufgenommen, worin diese vorläufig als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt worden war. Nach ihren Angaben waren die Kläger zu 1) und 2) vom 21.02. bis 31.03.1997 in einer Einrichtung des Bundesverwaltungsamtes im Empfingen untergebracht, für die Zeit vom 24.03.1997 an waren sie als in T. wohnhaft gemeldet (Meldebestätigung vom 31.05.2000).
Aufgrund einer Anhörung der Kläger zu 1) und 2) vom 26.02.1997 nahm das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20.03.1997 seinen Aufnahmebescheid zurück und lehnte die Einbeziehung der Kläger in das Registrier- und Verteilungsverfahren ab. Die Klägerin zu 2) stamme zwar von einer Volksdeutschen ab, zeige sich jedoch entgegen ihren Angaben im Aufnahmeantrag der deutschen Sprache auch ansatzweise nicht mächtig.
Am 01.10.1998 meldete sich der Kläger zu 1) bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Eingliederungshilfe für Spätaussiedler. Er verneinte die Frage, ob er bereits früher Eingliederungshilfe oder eine andere Leistung bei einem Arbeitsamt beantragt habe. Auf die Frage nach Beschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gab er an, bis 03.11.1996 in der Ukraine beschäftigt gewesen zu sein. Für die Zeit vom 04.11.1996 bis 30.09.1998 konnte er keine Beschäftigung nachweisen.
Mit Bescheid vom 12.10.1998 (Widerspruchsbescheid vom 20.01. 1999) lehnte die Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe ab, weil der Kläger zu 1) innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung in den Aussiedlungsgebieten nicht mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden habe, die bei Ausübung im Inland versicherungspflichtig gewesen wäre.
Mit der am 11.02.1999 beim Sozialgericht München erhobenen Klage (Az.: S 7 AL 200/99) machte der Kläger zu 1) geltend, er habe bereits bei seiner Einreise über die Außenstelle des Arbeitsamtes im Durchgangslager mündlich und schriftlich einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt. Diesen Antrag habe er nach Zuweisung in den Bereich des Arbeitsamtes Traunstein nur weiter verfolgt. Er und seine Frau hätten vor dem 20.03.1997 einen Antrag auf Registrierung gestellt und anlässlich dieser Vorsprache auch weitere Antragsformulare verlangt. Diese seien jedoch nicht ausgehändigt worden, da man unrichtigerweise angenommen habe, dass der Aufnahmebescheid zurückgenommen worden sei. Die Beklagte machte geltend, der Kläger zu 1) sei in der Zeit vom 21.02.1997 bis zur Anhörung vom 26.02.1997 durch nichts gehindert gewesen, sich arbeitslos zu melden und Eingliederungshilfe zu beantragen. Dass der Kläger zu 1) nach seinen Angaben am 20.03.1997 "weitere Antragsformulare verlangt" habe, ersetze die persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt nicht. Im Übrigen verweigere das Arbeitsamt Personen, die sich arbeitslos meldeten, Antragsvordrucke nicht. Vordrucke würden nur dann nicht ausgehändigt, wenn auf eine Antragstellung ausdrücklich verzichtet werde.
Mit Urteil vom 13.11.2001, den Bevollmächtigten des Klägers zu 1) zugestellt am 03.12.2001, wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Eingliederungshilfe scheitere daran, dass der Kläger innerhalb der Vorfrist vom 01.10.1997 bis 30.09.1998 keine Beschäftigungszeiten in den Aussiedlungsgebieten vorweisen könne, weil er bereits in Deutschland gelebt habe. Nachweise dafür, dass der Kläger im Monat März 1997 einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt habe bzw. habe stellen wollen, lägen nicht vor. Der Kläger habe die Frage, ob er schon früher Eingliederungshilfe beantragt habe, ausdrücklich mit "nein" beantwortet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 19.12.2001 eingelegte Berufung des Klägers zu 1), die nicht begründet wurde (Az.: L 9 AL 453/01).
II.
Der Tatbestand hinsichtlich der am 31.12.1962 geborenen Klägerin zu 2) entspricht im Wesentlichen dem des Klägers zu 1).
Abweichend davon stellte sich die Klägerin zu 2) bei ihrer Arbeitslosmeldung vom 30.09.1998 der Arbeitsvermittlung nur für eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung. Sie gab an, dass sie bis 15.02.1997 in der Ukraine beschäftigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 13.10.1998 (Widerspruchsbescheid vom 19.01.1999) lehnte die Beklagte ihren Antrag auf Eingliederungshilfe ebenfalls mit der Begründung ab, es lägen keine Beschäftigungszeiten innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor. Während des beim Sozialgericht München unter dem Az.: S 7 Al 201/99 eingeleiteten Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 2) mit, dass ihre Staatsangehörigkeit weiter ungeklärt sei und sie ein weiteres Gerichtsverfahren abwarte. Mit einem den Bevollmächtigten der Klägerin zu 2) am 03.12.2001 zugestellten Urteil vom 13.11. 2001 wies das Sozialgericht München die Klage aus den gleichen Gründen wie beim Kläger zu 1) ab. Die am 19.12.2001 eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) (Az.: L 8 AL 454/01) wurde nicht begründet.
III.
Mit Beschluss vom 08.04.2002 verband der Senat die Streitsachen der Kläger zu 1) und 2) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: L 9 AL 453/01.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts München vom 13.11.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.10.1998 und 13.10.1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. und 19.01. 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Eingliederungshilfe ab 01.10.1998 bzw. 30.09.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) zurückzuweisen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Kläger zu 1 und 2) sind nicht begründet.
Nach § 418 SGB III haben Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 BVFG Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn sie 1. arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf Arbeitslosen geld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben und 2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten min destens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden ha ben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflich tige Beschäftigung gewesen wäre.
In der vorliegenden Streitsache können die Kläger zu 1) und 2) Eingliederungshilfe deswegen nicht beanspruchen, weil die in § 418 Nr.2 SGB III verlangte Beschäftigung innerhalb der Vorfrist nicht gegeben ist. Die Kläger haben sich am 01.10. bzw. 30.09.1998 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Eine frühere Arbeitslosmeldung kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass sich die Kläger schon im Februar/ März 1997 arbeitslos gemeldet hätten. Hinweise darauf sind nicht ersichtlich, unter anderem auch nicht in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Arbeitsvermittlung in Bezug auf den Kläger zu 1).
Die Kläger sind auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie wenn sie bereits in diesem Zeitraum sich arbeitslos gemeldet hätten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (BSG SozR 4100 § 105 Nr.2; vgl. auch BSG Breithaupt 1994, S.965, insbesondere S.969 mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Sachvortrag der Kläger zutrifft, wonach die Beklagte bei einer Vorsprache die Ausgabe von Antragsformularen verweigert habe.
Ein relevanter Fall des § 122 Abs.3 iVm §§ 198 Satz 2 Nr.2, 421 Abs.1 SGB III (Rückwirkung der Arbeitslosmeldung bei fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes) liegt schon deswegen nicht vor, weil danach die Arbeitslosmeldung am nächsten Tag der Dienstbereitschaft erfolgen muss; die Kläger haben sich jedoch erst im September/Oktober 1998 arbeitslos gemeldet.
In der somit maßgeblichen Vorfrist von einem Jahr vor dem 01.10. bzw. 30.09.1998 standen die Kläger nicht im Sinne des § 418 Nr.2 SGB III in den Aussiedlungsgebieten in einer Beschäftigung. Eine solche Tätigkeit war schon deswegen nicht möglich, weil die Kläger bereits am 21.02.1997, also vor dem Beginn der Frist, in das Bundesgebiet eingereist und dort weiter wohnhaft waren, wie sich aus der Meldebestätigung der Stadt T. vom 31.05.2000 ergibt.
Die Berufungen sind nach alledem unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Eingliederungshilfe streitig.
I.
Der am 1964 geborene Kläger zu 1), ein russischer Staatsangehöriger, reiste zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), und einem 1988 geborenem Kind am 21.02.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war als Ehegatte in einen der Klägerin zu 2) erteilten Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30.07.1996 aufgenommen, worin diese vorläufig als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt worden war. Nach ihren Angaben waren die Kläger zu 1) und 2) vom 21.02. bis 31.03.1997 in einer Einrichtung des Bundesverwaltungsamtes im Empfingen untergebracht, für die Zeit vom 24.03.1997 an waren sie als in T. wohnhaft gemeldet (Meldebestätigung vom 31.05.2000).
Aufgrund einer Anhörung der Kläger zu 1) und 2) vom 26.02.1997 nahm das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20.03.1997 seinen Aufnahmebescheid zurück und lehnte die Einbeziehung der Kläger in das Registrier- und Verteilungsverfahren ab. Die Klägerin zu 2) stamme zwar von einer Volksdeutschen ab, zeige sich jedoch entgegen ihren Angaben im Aufnahmeantrag der deutschen Sprache auch ansatzweise nicht mächtig.
Am 01.10.1998 meldete sich der Kläger zu 1) bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Eingliederungshilfe für Spätaussiedler. Er verneinte die Frage, ob er bereits früher Eingliederungshilfe oder eine andere Leistung bei einem Arbeitsamt beantragt habe. Auf die Frage nach Beschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gab er an, bis 03.11.1996 in der Ukraine beschäftigt gewesen zu sein. Für die Zeit vom 04.11.1996 bis 30.09.1998 konnte er keine Beschäftigung nachweisen.
Mit Bescheid vom 12.10.1998 (Widerspruchsbescheid vom 20.01. 1999) lehnte die Beklagte den Antrag auf Eingliederungshilfe ab, weil der Kläger zu 1) innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung in den Aussiedlungsgebieten nicht mindestens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden habe, die bei Ausübung im Inland versicherungspflichtig gewesen wäre.
Mit der am 11.02.1999 beim Sozialgericht München erhobenen Klage (Az.: S 7 AL 200/99) machte der Kläger zu 1) geltend, er habe bereits bei seiner Einreise über die Außenstelle des Arbeitsamtes im Durchgangslager mündlich und schriftlich einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt. Diesen Antrag habe er nach Zuweisung in den Bereich des Arbeitsamtes Traunstein nur weiter verfolgt. Er und seine Frau hätten vor dem 20.03.1997 einen Antrag auf Registrierung gestellt und anlässlich dieser Vorsprache auch weitere Antragsformulare verlangt. Diese seien jedoch nicht ausgehändigt worden, da man unrichtigerweise angenommen habe, dass der Aufnahmebescheid zurückgenommen worden sei. Die Beklagte machte geltend, der Kläger zu 1) sei in der Zeit vom 21.02.1997 bis zur Anhörung vom 26.02.1997 durch nichts gehindert gewesen, sich arbeitslos zu melden und Eingliederungshilfe zu beantragen. Dass der Kläger zu 1) nach seinen Angaben am 20.03.1997 "weitere Antragsformulare verlangt" habe, ersetze die persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt nicht. Im Übrigen verweigere das Arbeitsamt Personen, die sich arbeitslos meldeten, Antragsvordrucke nicht. Vordrucke würden nur dann nicht ausgehändigt, wenn auf eine Antragstellung ausdrücklich verzichtet werde.
Mit Urteil vom 13.11.2001, den Bevollmächtigten des Klägers zu 1) zugestellt am 03.12.2001, wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Eingliederungshilfe scheitere daran, dass der Kläger innerhalb der Vorfrist vom 01.10.1997 bis 30.09.1998 keine Beschäftigungszeiten in den Aussiedlungsgebieten vorweisen könne, weil er bereits in Deutschland gelebt habe. Nachweise dafür, dass der Kläger im Monat März 1997 einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt habe bzw. habe stellen wollen, lägen nicht vor. Der Kläger habe die Frage, ob er schon früher Eingliederungshilfe beantragt habe, ausdrücklich mit "nein" beantwortet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 19.12.2001 eingelegte Berufung des Klägers zu 1), die nicht begründet wurde (Az.: L 9 AL 453/01).
II.
Der Tatbestand hinsichtlich der am 31.12.1962 geborenen Klägerin zu 2) entspricht im Wesentlichen dem des Klägers zu 1).
Abweichend davon stellte sich die Klägerin zu 2) bei ihrer Arbeitslosmeldung vom 30.09.1998 der Arbeitsvermittlung nur für eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung. Sie gab an, dass sie bis 15.02.1997 in der Ukraine beschäftigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 13.10.1998 (Widerspruchsbescheid vom 19.01.1999) lehnte die Beklagte ihren Antrag auf Eingliederungshilfe ebenfalls mit der Begründung ab, es lägen keine Beschäftigungszeiten innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor. Während des beim Sozialgericht München unter dem Az.: S 7 Al 201/99 eingeleiteten Klageverfahrens teilte die Klägerin zu 2) mit, dass ihre Staatsangehörigkeit weiter ungeklärt sei und sie ein weiteres Gerichtsverfahren abwarte. Mit einem den Bevollmächtigten der Klägerin zu 2) am 03.12.2001 zugestellten Urteil vom 13.11. 2001 wies das Sozialgericht München die Klage aus den gleichen Gründen wie beim Kläger zu 1) ab. Die am 19.12.2001 eingelegte Berufung der Klägerin zu 2) (Az.: L 8 AL 454/01) wurde nicht begründet.
III.
Mit Beschluss vom 08.04.2002 verband der Senat die Streitsachen der Kläger zu 1) und 2) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az.: L 9 AL 453/01.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts München vom 13.11.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12.10.1998 und 13.10.1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20. und 19.01. 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Eingliederungshilfe ab 01.10.1998 bzw. 30.09.1998 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen der Kläger zu 1) und 2) zurückzuweisen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Kläger zu 1 und 2) sind nicht begründet.
Nach § 418 SGB III haben Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs.2 BVFG Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn sie 1. arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, bedürftig sind und einen Anspruch auf Arbeitslosen geld oder Arbeitslosenhilfe nicht haben und 2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungshilfe erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungsgebieten min destens fünf Monate in einer Beschäftigung gestanden ha ben, die bei Ausübung im Inland eine versicherungspflich tige Beschäftigung gewesen wäre.
In der vorliegenden Streitsache können die Kläger zu 1) und 2) Eingliederungshilfe deswegen nicht beanspruchen, weil die in § 418 Nr.2 SGB III verlangte Beschäftigung innerhalb der Vorfrist nicht gegeben ist. Die Kläger haben sich am 01.10. bzw. 30.09.1998 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Eine frühere Arbeitslosmeldung kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass sich die Kläger schon im Februar/ März 1997 arbeitslos gemeldet hätten. Hinweise darauf sind nicht ersichtlich, unter anderem auch nicht in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Arbeitsvermittlung in Bezug auf den Kläger zu 1).
Die Kläger sind auch nicht im Wege des Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie wenn sie bereits in diesem Zeitraum sich arbeitslos gemeldet hätten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden (BSG SozR 4100 § 105 Nr.2; vgl. auch BSG Breithaupt 1994, S.965, insbesondere S.969 mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Sachvortrag der Kläger zutrifft, wonach die Beklagte bei einer Vorsprache die Ausgabe von Antragsformularen verweigert habe.
Ein relevanter Fall des § 122 Abs.3 iVm §§ 198 Satz 2 Nr.2, 421 Abs.1 SGB III (Rückwirkung der Arbeitslosmeldung bei fehlender Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes) liegt schon deswegen nicht vor, weil danach die Arbeitslosmeldung am nächsten Tag der Dienstbereitschaft erfolgen muss; die Kläger haben sich jedoch erst im September/Oktober 1998 arbeitslos gemeldet.
In der somit maßgeblichen Vorfrist von einem Jahr vor dem 01.10. bzw. 30.09.1998 standen die Kläger nicht im Sinne des § 418 Nr.2 SGB III in den Aussiedlungsgebieten in einer Beschäftigung. Eine solche Tätigkeit war schon deswegen nicht möglich, weil die Kläger bereits am 21.02.1997, also vor dem Beginn der Frist, in das Bundesgebiet eingereist und dort weiter wohnhaft waren, wie sich aus der Meldebestätigung der Stadt T. vom 31.05.2000 ergibt.
Die Berufungen sind nach alledem unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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