Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 701/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 5/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 04.08.2000.
Der Kläger bezog von der Beklagten ab dem 17.05.2000 Alhi in Höhe von 304,71 DM wöchentlich. Bei einer persönlichen Vorsprache am 24.07.2000 gab er an, sich bei der Firma H. & J. in Eigeninitiative beworben und eine Absage erhalten zu haben. Er beabsichtige, ab 04.08.2000 in den Urlaub zu fahren. Die Beklagte gab ihm daraufhin auf, die schriftliche Absage bis spätestens 28.07.2000 vorzulegen, erst dann könne eine Entscheidung über seine Ortsabwesenheit mit Leistungsfortzahlung getroffen werden.
Zu den Einladungen am 04.08. und 11.08. erschien der Kläger nicht. Bei einer persönlichen Vorsprache am 14.08. gab er an, die Absage auf die Eigenbewerbung nicht mehr finden zu können.
Mit Bescheid vom 18.08.2000 stellte die Beklagte daraufhin wegen der Meldeversäumnisse das Ruhen des Leistungsanspruches des Klägers fest.
Hiergegen legte der Kläger am 23.08.2000 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 18.09.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 04.08.2000 auf, da er der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und verpflichtete ihn zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von 43,53 DM sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherug in Höhe von 15,10 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen Verletzung seiner Meldeverpflichtungen nach § 309 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) während des Bezuges von Alhi als unbegründet zurück. Ab dem 04.08.2000 sei er nicht mehr verfügbar gewesen, da er aufgrund des von ihm angetretenen Urlaubes den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden bzw den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah hätte Folge leisten können. Eine vorherige Zustimmung zur Ortsabwesenheit im Sinne des § 3 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) hätte die Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Eine besondere Härte im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 145 Abs 3 SGB III liege nicht vor. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 24.07.2000 habe man ihn auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hingewiesen. Die Bewilligung von Alhi an den Kläger sei deshalb nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III ab dem 04.08.2000 aufzuheben und der ihm für den 04.08.2000 zustehende Betrag an Alhi in Höhe von 43,53 DM sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (15,10 DM) zurückzufordern gewesen.
Gegen den Bescheid vom 18.08.2000 hat der Kläger am 23.08.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.11.2000 abgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 angeschlossen. Das Urteil wurde dem Kläger durch Niederlegung am 07.12.2000 zugestellt.
Mit seiner am 09.01.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Alhi vom 14.08.2000 bis 15.09.2000, da er dem Arbeitsamt lediglich vom 04.08.2000 bis 11.08.2000 nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Berufungsfrist habe er versäumt, weil er der Meinung gewesen sei, der Poststempel des Absendedatums seines Rechtsmittels sei maßgeblich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteiles des SG vom 23.11.2000 und der Bescheide der Beklagten vom 18.08.2000 und 18.09.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2000 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.08.2000 bis 15.09.2000 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 23.11.2000 als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger habe die Berufungsfrist versäumt.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte Berufung des Klägers vom 09.01.2001 gegen das Urteil des SG Nürnberg (§ 144 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG unzulässig.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Das Urteil des SG Nürnberg vom 23.11.2000 wurde dem Kläger am 07.12.2000 durch Niederlegung zugestellt (§ 37 Abs 5 SGB X iVm § 11 Abs 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Frist des § 151 Abs 1 SGG für die Einlegung der Berufung begann somit am 08.12.2000 zu laufen und endete mit Ablauf des 08.01.2001, einem Montag, (§ 64 Abs 3 SSG). Die erst am 09.01.2001 beim BayLSG eingegangene Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 23.11.2000 war daher nicht mehr fristgerecht eingelegt.
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor, denn der Kläger war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert. Wenn er irrtümlich davon ausging, das Datum des Poststempels sei für die fristgerechte Einlegung der Berufung maßgeblich, stellt dies einen Rechtsirrtum dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen kann (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 67 RdNr 8a mwN).
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 04.08.2000.
Der Kläger bezog von der Beklagten ab dem 17.05.2000 Alhi in Höhe von 304,71 DM wöchentlich. Bei einer persönlichen Vorsprache am 24.07.2000 gab er an, sich bei der Firma H. & J. in Eigeninitiative beworben und eine Absage erhalten zu haben. Er beabsichtige, ab 04.08.2000 in den Urlaub zu fahren. Die Beklagte gab ihm daraufhin auf, die schriftliche Absage bis spätestens 28.07.2000 vorzulegen, erst dann könne eine Entscheidung über seine Ortsabwesenheit mit Leistungsfortzahlung getroffen werden.
Zu den Einladungen am 04.08. und 11.08. erschien der Kläger nicht. Bei einer persönlichen Vorsprache am 14.08. gab er an, die Absage auf die Eigenbewerbung nicht mehr finden zu können.
Mit Bescheid vom 18.08.2000 stellte die Beklagte daraufhin wegen der Meldeversäumnisse das Ruhen des Leistungsanspruches des Klägers fest.
Hiergegen legte der Kläger am 23.08.2000 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 18.09.2000 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi an den Kläger ab dem 04.08.2000 auf, da er der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und verpflichtete ihn zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von 43,53 DM sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherug in Höhe von 15,10 DM.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers wegen Verletzung seiner Meldeverpflichtungen nach § 309 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) während des Bezuges von Alhi als unbegründet zurück. Ab dem 04.08.2000 sei er nicht mehr verfügbar gewesen, da er aufgrund des von ihm angetretenen Urlaubes den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden bzw den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung nicht zeit- und ortsnah hätte Folge leisten können. Eine vorherige Zustimmung zur Ortsabwesenheit im Sinne des § 3 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) hätte die Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Eine besondere Härte im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 145 Abs 3 SGB III liege nicht vor. Anlässlich des Beratungsgespräches vom 24.07.2000 habe man ihn auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hingewiesen. Die Bewilligung von Alhi an den Kläger sei deshalb nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III ab dem 04.08.2000 aufzuheben und der ihm für den 04.08.2000 zustehende Betrag an Alhi in Höhe von 43,53 DM sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (15,10 DM) zurückzufordern gewesen.
Gegen den Bescheid vom 18.08.2000 hat der Kläger am 23.08.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.11.2000 abgewiesen und sich zur Begründung den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 angeschlossen. Das Urteil wurde dem Kläger durch Niederlegung am 07.12.2000 zugestellt.
Mit seiner am 09.01.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Alhi vom 14.08.2000 bis 15.09.2000, da er dem Arbeitsamt lediglich vom 04.08.2000 bis 11.08.2000 nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Berufungsfrist habe er versäumt, weil er der Meinung gewesen sei, der Poststempel des Absendedatums seines Rechtsmittels sei maßgeblich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteiles des SG vom 23.11.2000 und der Bescheide der Beklagten vom 18.08.2000 und 18.09.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2000 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 14.08.2000 bis 15.09.2000 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 23.11.2000 als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger habe die Berufungsfrist versäumt.
Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte Berufung des Klägers vom 09.01.2001 gegen das Urteil des SG Nürnberg (§ 144 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG unzulässig.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Das Urteil des SG Nürnberg vom 23.11.2000 wurde dem Kläger am 07.12.2000 durch Niederlegung zugestellt (§ 37 Abs 5 SGB X iVm § 11 Abs 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Die Frist des § 151 Abs 1 SGG für die Einlegung der Berufung begann somit am 08.12.2000 zu laufen und endete mit Ablauf des 08.01.2001, einem Montag, (§ 64 Abs 3 SSG). Die erst am 09.01.2001 beim BayLSG eingegangene Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 23.11.2000 war daher nicht mehr fristgerecht eingelegt.
Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor, denn der Kläger war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert. Wenn er irrtümlich davon ausging, das Datum des Poststempels sei für die fristgerechte Einlegung der Berufung maßgeblich, stellt dies einen Rechtsirrtum dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen kann (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage, § 67 RdNr 8a mwN).
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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