L 9 AL 77/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AL 485/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 77/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die nachträgliche Anrechnung von Nebeneinkommen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die 1948 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsbürgerin, lebt seit 1968 in Deutschland und hat als Köchin und Fabrikarbeiterin, zuletzt seit Juni 1988 als Küchenhilfe in der Kantine des ... Verlages gearbeitet.

Seit 1985 unterzog sich die Klägerin mehrfachen Carpaltunnel- Operationen beiderseits.

Ab 29.07.1991 war die Klägerin arbeitsunfähig krank, seit 09.09.1991 bezog sie Krankengeld. Am 06.11.1991 beantragte die Klägerin Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bei der LVA Oberbayern. Als Ergebnis eines Heilverfahrens, dem sich die Klägerin vom 01.01.1992 bis 29.01.1992 in den ...-Kliniken in Bad W ... unterzog, wird festgehalten, dass die Klägerin ihre erlernte Tätigkeit als Köchin nicht mehr vollschichtig ausüben könne. Sie könne noch ganztags leichte körperliche Tätigkeiten verrichten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne stärkere Wirbelsäulenbelastung, d.h. ohne Hebe- und Tragebelastung und Arbeiten in gebückter Haltung sowie ohne Tätigkeiten, die die volle Kraft beider Unterarme und Hände erforderten. Beabsichtigte berufsfördernde Maßnahmen wurden nicht durchgeführt. Am 17.01.1994 wurde die Klägerin von der Krankenkasse ausgesteuert.

Bei noch laufendem Rentenverfahren meldete sich die Klägerin am 21.02.1994 arbeitslos beim Arbeitsamt München und beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt bewilligte ihr mit Bescheid vom 24.03.1994 ab 21.02.1994 Arbeitslosengeld im Wege der Nahtlosigkeitsregelung nach § 105a AFG.

Nach einer Reihe von Begutachtungen der Klägerin im Oktober und November 1993 sowie im Juni 1994 kam die Chefärztin der LVA-Klinik G ... Dr.W ... in einer abschließenden Stellungnahme vom 20.06.1994 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin vorübergehend keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten könne. Die im Wesentlichen zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen waren der Zustand nach der mehrfachen Carpaltunnel-Operation, ein postthrombotisches Syndrom am linken Unterschenkel, ein Wirbelsäulen-Syndrom, ein Bluthochdruck und ein Übergewicht von etwa 20 kg.

Mit Bescheid vom 26.08.1994 bewilligte die LVA der Klägerin daraufhin zunächst EU-Rente auf Zeit vom 01.02.1992 bis 31.01. 1995, die später bis 31.05.1996 verlängert und dann auf Dauer gewährt wurde.

Die laufende Rentenzahlung begann ab 01.10.1994, die Nachzahlung betrug 38.019,01 DM und wurde vorläufig einbehalten. Die Klägerin erhielt Arbeitslosengeld bis 07.09.1994. Mit Bescheid vom 20.09.1994 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 08.09.1994 auf. Im Alg-Leistungszeitraum vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 war das Arbeitslosengeld durchgehend höher als die Rente. Während die Rente sich für diesen Zeitraum auf insgesamt 7.999,61 DM belief, hatte die Beklagte für den Zeitraum vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 insgesamt 8.969,40 DM Arbeitslosengeld geleistet. Dementsprechend überwies die LVA der Beklagten nach §§ 105a Abs.3 AFG, 103 SGB X unter Benachrichtigung der Klägerin aus der einbehaltenen Nachzahlung die gesamte für den 21.02.1994 bis zum 07.09.1994 geschuldete Rente in Höhe von 7.999,61 DM.

Am 13.02.1995 ging beim Arbeitsamt eine Kontrollmitteilung des Rententrägers ein. Die Klägerin habe vom 01.12.1993 bis 14.10. 1994 beim KM-Reinigungsservice K.M ... in A ... eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Der Reinigungsdienst K.M ... teilte mit Schreiben vom 10.04.1995 mit, dass die Klägerin dort vom 01.12. bis 31.12.1993 einen Nebenverdienst von 525,00 DM brutto = netto monatlich sowie vom 01.01.1994 bis 14.10.1994 ein Monatsentgelt von 560,00 DM, im Oktober anteilsmäßig von 260,00 DM erzielt habe.

Das Arbeitsamt errechnete hieraus für den Gesamtzeitraum vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 einen anrechenbaren Nebenverdienst in Höhe von 1.390,44 DM. Nach Anhörung der Klägerin hob es mit Bescheid vom 13.12.1995 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 in Höhe von 1.390,44 DM auf und ordnete die Erstattung durch die Klägerin in Höhe von 969,79 DM an. Der restliche Erstattungsbetrag von 420,65 DM sei bereits durch die LVA aus der einbehaltenen Rentennachzahlung überwiesen worden.

Die Klägerin erhob durch Rechtsanwalt St ... aus München Widerspruch. Die Klägerin habe das fragliche Nebeneinkommen nicht erzielt. Nicht sie, sondern Frau T ...c, die Tochter ihres Lebensgefährten, sei dort beschäftigt gewesen. Da Frau T ... kein Konto gehabt habe, sei der Arbeitslohn auf das Konto der Klägerin überwiesen worden. Demgegenüber gab der K.M ... Reinigungsdienst auf nochmalige Nachfrage mit Schreiben vom 25.01. 1996 durch die Objektleiterin M ... an: Als Objektleiterin bestätige sie, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.1993 bis 14.10.1994 im Objekt gearbeitet habe. Eine Verwechslung sei ausgeschlossen. Beigelegt war ein von der Klägerin unterzeichneter "Nachweis für Aushilfskräfte", wonach die Klägerin, Rentnerin, als Aushilfskraft beim "KM-Reinigungsservice München" beschäftigt wurde.

Das Arbeitsamt wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.1996 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.

Beim nichtöffentlichen Erörterungs- und Beweistermin am 24.07. 1997, bei dem die Klägerin persönlich zugegen war, hat das SG die Objektleiterin Frau M ... sowie Frau T ... uneidlich als Zeugen einvernommen.

Die Zeugin M ... sagte aus: Sie sei Objektleiterin in der Paulckestraße gewesen. Sie kenne die Klägerin persönlich. Diese habe in dem streitigen Zeitraum gearbeitet. Sie, die Zeugin, sei an den beiden Tagen pro Woche, an denen die Klägerin im Objekt gearbeitet habe, jeweils selbst dort anwesend gewesen. Eine Personenverwechslung sei ausgeschlossen. Ihre Beaufsichtigung habe in Stichproben bestanden. Die Klägerin habe bei ihr Material geholt. Sie habe die Klägerin arbeiten sehen und habe auch Zeuginnen hierfür, die heute noch dort arbeiteten. Die im Sitzungssaal anwesende Zeugin T ... kenne sie nicht und habe sie auch nicht gesehen.

Die Zeugin T ... hat ausgesagt: Sie habe in der Zeit vom 01.12. 1993 bis 07.09.1994 bei der Firma K.M ... gearbeitet. Die Straße wisse sie nicht, es sei am H ... gewesen. Die Klägerin habe nicht gearbeitet. Sie sei nur manchmal dabei gewesen, um ihr, der Zeugin, Putzmittel zu besorgen und den Weg zu zeigen. Das Geld sei auf das Girokonto der Klägerin überwiesen worden und sie, die Zeugin, habe es dann erhalten. Bei der Anmeldung der Klägerin bei der Firma sei sie dabei gewesen. Die Klägerin sei eingetragen worden, weil sie, die Zeugin, kein Girokonto gehabt habe. Die anwesende Zeugin M ... habe sie einmal im Büro gesehen.

Die Klägerin erklärte zur Aussage der Zeugin M ...: Die von der Zeugin M ... genannten weiteren Zeuginnen hätten sie, die Klägerin, allenfalls beim Holen des Materials sehen können, nicht jedoch bei der Arbeit. Die Zeugin T ... habe in dem fraglichen Haus ganz alleine geputzt.

Außerdem beantragte die Klagepartei, den Internisten Dr.W ... Klägerin im fraglichen Zeitraum gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, Reinigungsarbeiten auszuführen. Dr.W ... teilte dem SG auf Anfrage mit Schreiben vom 23.09.1997 mit, dass die Klägerin seit Jahren bei ihm wegen eines Zustands nach mehrfacher Carpaltunnel-Operation beider Hände und Polyarthritis in Behandlung stehe und im befragten Zeitraum von Februar 1994 bis September 1994 keinerlei Arbeiten als Putzfrau habe verrichten können.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.1999 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der Angaben der Zeugin M ... könne nicht daran gezweifelt werden, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 bei der Firma "KM-Reinigungsservice" beschäftigt gewesen sei. Das Attest des Dr.W ... sei nicht geeignet, die Angaben der Zeugin M ... zu entkräften. Es sage lediglich aus, dass die Klägerin aus ärztlicher Sicht nicht habe als Putzfrau arbeiten können, womit jedoch nicht ausgeschlossen sei, dass die Klägerin dies entgegen ärztlicher Empfehlung gleichwohl getan habe.

Mit der Berufung weist die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten nochmals darauf hin, dass sie zu Arbeiten als Putzfrau gar nicht in der Lage gewesen sei.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12.02. 1999 und den Bescheid des Arbeitsamts München vom 13.12. 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten erster Instanz, die Akten der Beklagten und der LVA Oberbayern sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Klägerin wegen Betrugs zu Lasten des Arbeitsamts mit Verfügung vom 12.07.2000 nach § 170 Abs.2 Strafprozessordnung eingestellt. Wegen des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Sie ist insbesondere statthaft. Der Ausschlussgrund des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG greift nicht ein. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 13.12.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.1996. Im angefochtenen Bescheid hat das Arbeitsamt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 in Höhe von 1.390,44 DM aufgehoben und die Erstattung von 969,79 DM angeordnet. Die gegenüber der Aufhebung geringere Erstattungsforderung ergibt sich daraus, dass die Klägerin bei Anrechnung des Nebeneinkommens im streitigen Zeitraum vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 nur einen Alg-Anspruch von 7.578,56 DM hat und demnach mit der Überweisung der auf diesen Zeitraum entfallenden Rente in Höhe von 7.999,61 DM der Beklagten bereits einen Mehrbetrag von 420,65 DM geleistet hätte. Die Beklagte kann daher, wenn die Aufhebung im Bescheid vom 13.12.1995 Bestand hat, von der Klägerin nur mehr 969,79 DM fordern, worauf sie sich auch beschränkt hat. Maßgeblich für das Erreichen des berufungsfähigen Beschwerdewertes nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG ist aber nicht die Klage gegen die Erstattungsforderung, sondern das präjudizielle Begehren auf Aufhebung der im Bescheid vom 13.12.1995 ausgesprochenen Rücknahme der Bewilligung von Alg (Meyer-Ladewig Rdz.4 zu § 144 SGG, BSG SozR SGG § 149 Nr.14). Die Beklagte hat die Bewilligung des Arbeitslosengeldes aber in Höhe von 1.390,44 DM aufgehoben, so erreicht ist.

Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 13.12.1995 zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 21.02. 1994 bis 07.09.1994 in Höhe von 1.390,44 DM aufgehoben und die Erstattung von 969,79 DM angeordnet.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligung ist § 45 SGB X. Der Bescheid vom 24.03.1994, mit dem das Arbeitsamt der Klägerin ab 21.02.1994 Arbeitslosengeld bewilligt hat, war bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses unrichtig. Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin nämlich Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 314,40 DM ohne Anrechnung eines Nebeneinkommens, obgleich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt wie auch in der Folge Nebeneinkünfte als Reinigungskraft beim Reinigungsdienst K.M ... erzielte.

Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat stützt sich hierbei im Wesentlichen auf die Aussage der Zeugin M ... Diese war Objektleiterin des Objektes Paulckestraße. Die Klägerin war im Beweistermin vor dem SG zugegen, so dass die Zeugin sie nicht mit einer anderen Person verwechseln konnte. Die Zeugin hat ausdrücklich angegeben, dass sie die Klägerin anlässlich ihrer Stichproben an dem betreffenden Arbeitsplatz Paulckestraße habe arbeiten sehen. Sie habe auch jedes Mal nur die Klägerin angetroffen, die Zeugin T ... habe sie nie gesehen.

Allerdings hat die Zeugin T ... vor dem SG angegeben, sie, die Zeugin, habe als Reinigungskraft für die Firma K.M ... gear- erhalten. Im Ermittlungsverfahren wegen Betrugs zu Lasten des Arbeitsamts haben beide Zeuginnen gegenüber der Polizei auf ihre Aussagen vor dem SG verwiesen und diesen Aussagen nichts hinzugefügt. Die Staatsanwaltschaft hat laut Verfügung vom 12.07. 2000 aufgrund der Angaben der Zeugin T ... keinen hinreichenden Tatverdacht des Betrugs in Person der Klägerin gesehen und das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt.

Der Senat ist hingegen in seiner entsprechend § 128 SGG vorgenommenen Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussage der Zeugin M ... der Wahrheit entspricht, es sich bei den Angaben der Zeugin T ... hingegen um eine Gefälligkeitsaussage handelt. Andernfalls müsste man annehmen, dass die Firma K.M ... die Zeugin T ... schwarz beschäftigt hat unter Beihilfe der Klägerin und dass die Beteiligten dabei den "Nachweis für Aushilfskräfte" wissentlich falsch auf die Klägerin ausgestellt haben. Irgendein Grund, weswegen die Firma K.M ... ein solches Risiko eingehen sollte, ist nicht ersichtlich.

An der Überzeugung des Senats, dass die Aussage der Zeugin M ... der Wahrheit entspricht, ändert auch die ärztliche Bescheinigung des Dr.W ... nichts, die Klägerin habe bei einem Zustand nach mehfacher Carpaltunnel-Operation beider Hände und Polyarthritis im Zeitraum von Februar 1994 bis September 1994 keinerlei Arbeiten als Putzfrau verrichten können. Insoweit schließt sich der Senat der Beweiswürdigung durch das SG an. Der Bericht des Dr.W ... schließt nicht aus, dass die Klägerin, ggf. auf Kosten ihrer Gesundheit und unter Schmerzen, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld einer Nebentätigkeit für den Reinigungsdienst K.M ... nachgegangen ist. Wie aus dem Gutachtensheft der LVA hervorgeht, hat die Klägerin bereits im März 1992 anlässlich einer Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern ihre Absicht geäußert, eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten und daneben stundenweise noch etwas dazuzuverdienen. Bereits seinerzeit waren ihre Leiden im Wesentlichen dieselben wie im streitigen Zeitraum von Februar bis September 1994. Insbesondere war auch bereits damals aufgrund des beidseitigen Carpaltunnel-Syndroms die Gebrauchsfähigkeit ihrer Hände, rechts deutlich mehr als links, eingeschränkt.

Die Klägerin hat demnach zur Überzeugung des Senats während des Arbeitslosengeldbezugs vom 21.02.1994 bis 07.09.1994 eine kurzzeitige Beschäftigung beim Reinigungsdienst K.M ... ausgeübt. Die Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung waren ihr nach Maßgabe des § 115 AFG anzurechnen. Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats die Höhe des Anrechenbetrags aus den Nebeneinkünften der Klägerin von monatlich 560,00 DM, im Oktober anteilsmäßig von 260,00 DM, für jede einzelne Woche vom 21.02. 1994 bis 07.09.1994 nach Maßgabe des Anrechnungsmodus des § 115 Abs.1 AFG aufgeschlüsselt. Es ergibt sich daraus der insgesamt für den streitigen Zeitraum anzurechnende Betrag von 1.390,44 DM.

Vertrauen in die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides, auch der Höhe nach, kann die Klägerin nicht beanspruchen. In ihrer Person liegt der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X vor. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit ein begünstigender Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Zumindest grobe Fahrlässigkeit liegt vor, nachdem im von der Klägerin unterzeichneten Antragsvordruck auf Arbeitslosengeld ausdrücklich - von der Klägerin verneint - nach einer Nebenbeschäftigung gefragt wird.

Auch das der Klägerin, von ihr unterschriftlich bestätigt, anlässlich ihrer Arbeitslosmeldung vom 21.02.1994 ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose in der seinerzeit maßgeblichen Fassung vom April 1993 weist ausdrücklich darauf hin, dass Nebeneinkünfte des Arbeitslosengeldbeziehers angerechnet werden und anzugeben sind.

Nachdem der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X in der Person der Klägerin vorliegt, hatte die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes in Höhe des anzurechnenden Nebeneinkommens zurückzunehmen. Ein Ermessen stand ihr insoweit nicht zu (§ 152 Abs.2 AFG).

Soweit ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind nach § 50 Abs.1 SGB X erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Beklagte hat sich, wie oben ausgeführt, zu Recht, auf eine Erstattungsforderung von 969,79 DM beschränkt. Die Differenz von 420,65 DM entspricht exakt der Differenz der der Beklagten seitens der LVA aus der Rentennachzahlung überwiesenen 7.969,61 DM zu dem der Klägerin unter Anrechnung des Nebeneinkommens für den streitigen Zeitraum vom 21.02.1994 bis 07.09. 1994 nur zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 7.578,96 DM. Eine Reduzierung des Erstattungsbetrages um mehr als 420,65 DM war demnach nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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