Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 Al 1248/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 81/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.09.1997 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 11.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1994 bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 01.01.1985 bis 26.06.1988 46 v.H. des Wertes nach § 4 Sachbezugs-Verordnung in der jeweiligen Fassung nur in den Zeiträumen anzusetzen, in denen dieser Betrag geringer ist als der tatsächlich berücksichtigte. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu 1/5 zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Zeitraum 01.01.1985 mit 26.06.1988 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
I.
Der am ...1950 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule und der Wirtschaftsaufbauschule (ohne Mittlere Reife) von 1970 an zunächst als Bühnenarbeiter, später aufgrund praktischer Erfahrungen als Beleuchter in der Filmbranche tätig. Seit 27.06.1980 steht er - immer wieder durch kurzfristige Beschäftigungen im Wesentlichen als Beleuchter von drei bis maximal 44-tägiger Dauer unterbrochen - im Leistungsbezug der Beklagten und erhält seit 24.10.1980 Anschluss-Alhi. Die Beklagte hatte der Alg- und Alhi-Bewilligung zunächst ein Bemessungsentgelt (BE) in Höhe von DM 890,- wöchentlich zugrunde gelegt, welches am 27.06.1981 auf DM 925,- dynamisiert worden war. Ab 28.06.1982 wurde die Bemessung der Alhi neu festgesetzt, da der Kläger nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes das bisherige BE nicht mehr erzielen konnte. Es wurde hierbei von einem wöchentlichen BE von DM 485,- ausgegangen. Gleichzeitig wurde ein Betrag in Höhe von DM 40,13, ab 01.09.1982 in Höhe von DM 36,03 auf die wöchentliche Alhi angerechnet, da insoweit Unterhaltsansprüche gegen die Eltern gemäß §§ 1601 ff. BGB gegeben seien.
Durch Bescheid vom 20.12.1982 wurde das BE ab 28.06.1982 auf DM 505,- wöchentlich angehoben. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf wurde durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 04.01.1983 mit der Begründung zurückgewiesen, günstigstenfalls könne der Kläger ab 28.06.1982 in der von ihm erstrebten Tätigkeit als Beleuchter nach dem Tarifvertrag der Rundfunk-, Fernseh- und Filmunion (RFFU) der Gehaltsgruppe IV zugeordnet werden und damit ein Monatsentgelt von DM 2.183,- bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erzielen. In der Folgezeit wurde jeweils am 28.06. eines Jahres das BE dynamisiert auf DM 535,- (1983), DM 565,- (1984) sowie DM 585,- (1985). Aufgrund der zum 01.06.1986 eingeführten Vorschrift des § 136 Abs.2 b AFG wurde zum 28.06.1986 ein BE von DM 605,- zugrunde gelegt.
Durch Bescheid vom 27.02.1990 lehnte die Beklagte eine Überprüfung der bisherigen Einstufung von Leistungsgruppe III auf IV des Tarifvertrages RFFU ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.05.1991). Die 6. Kammer des angerufenen Sozialgerichts (SG) München hob die streitbefangenen Bescheide durch Urteil vom 29.10.1993 auf und verurteilte die Beklagte, den Antrag des Klägers vom 02.08.1989 gemäß § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Richtigerweise hätte die Beklagte in den Bescheiden von 1982 mit 1986 nach dem Tarifvertrag RFFU vom 01.05.1983 ein Gehalt nach Leistungsgruppe III 6. Gruppenjahr in Höhe von DM 2.310,- mtl. zugrunde legen müssen, wie sie dieses ab 1988 getan habe. Hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale setze diese Einstufung Tätigkeiten schwieriger Art voraus, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt würden und Kenntnisse voraussetzten, die in der Regel durch eine abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung oder längere einschlägige Berufspraxis erworben würden.
Diese Einstufung komme auch bei der Herabbemessung der Alhi im Jahre 1986 gemäß § 136 Abs.2 b AFG in Frage. Demgegenüber sei eine Einstufung in Gruppe IV nicht vorzunehmen, handele es doch dabei um Tätigkeiten schwieriger Art, die selbständig, eigenverantwortlich und nur eingeschränkt weisungsbefugt verrichtet würden und einerseits Fachkenntnisse sowie andererseits eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzten. Der Kläger verfüge weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektriker noch über eine andere dienliche handwerkliche Ausbildung. Er sei lediglich als Beleuchter angelernt worden und in der Zeit zwischen 1977 und 1988 insgesamt nur ca. 12 Monate in dieser Tätigkeit beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe in ihrem Widerspruchsbescheid vom 04.01.1983 keine Einstufung nach Gehaltsgruppe IV vorgenommen. Vielmehr liege, wie sich aus der Angabe des Gehaltes ergebe, ein Schreibversehen vor. Dem Betrag in Höhe von DM 2.183,- entspreche nämlich die Einstufung in Gruppe III 4. bis 5.Gruppenjahr. Es sei offensichtlich, dass infolge eines Versehens die Begriffe Gruppe und Gruppenjahr vertauscht worden seien.
Hinsichtlich der angerechneten Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern sei mit dem BSG davon auszugehen, dass sich ein Anspruch eines arbeitslosen Erwachsenen gegenüber seinen Eltern nach bürgerlichem Recht bestimme. §§ 1601 ff. BGB zufolge hätten volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern nur dann, wenn sie außerstande seien, sich selbst zu unterhalten. Da der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, kostenfrei seit 1980 in der elterlichen Wohnung ein Zimmer bewohne, sei diese Gewährung freier Wohnung als Sachleistung (Einnahme in Geldeswert) nach § 138 Abs.2 AFG und deshalb bei der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 137, 138 AFG als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar analog der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung, vgl. BSG vom 07.09.1988, 11 RAr 195/87.
Die in der Sachbezugsverordnung 1988 festgesetzten Beträge für freie Wohnung überschritten jedenfalls die von der Beklagten zugrunde gelegten Anrechnungsbeträge von wöchentlich DM 39,36. Da der Kläger den Naturalunterhalt eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahre 1980 beziehe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit Zuwendungen i.S. des § 138 Abs.3 Nr.7 AFG vorlägen. Im Übrigen entspreche die Gewährung freier Wohnung durch die Eltern einer sittlichen Verpflichtung.
In Ausführung des Urteils errechnete die Beklagte für den Zeitraum 01.01.1985 mit 27.06.1988 eine Nachzahlung in Höhe von DM 149,74. Dabei wurde einer berechneten Nachzahlung in Höhe von DM 566,34 im Zeitraum 01.01.1985 mit 28.06.1986 eine Überzahlung in Höhe von DM 416,60 im Zeitraum 01.01.1987 mit 27.06. 1988 gegenübergestellt. Im Einzelnen wird auf die Aufstellung der Beklagten vom 08.04.1994 verwiesen. Durch Bescheid vom 11.04.1994 wurde die Leistung im Gesamtzeitraum 01.01.1985 mit 27.06.1988 gemäß § 44 SGB X neu berechnet und dabei der sich ergebende höhere Tabellensatz zugrunde gelegt, von dem nach der Sachbezugsverordnung unter Berücksichtigung der niedrigeren Sätze für Bayern i.S. des § 4 für freie Wohnung ein Betrag von 46 v.H. angerechnet wurde. Hiergegen wurde im Widerspruch vom 21.04.1994 eingewandt, es sei die richtige Gehaltsgruppe IV zugrunde zu legen, nicht Gehaltsgruppe III. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.08.1994 wurde der Rechtsbehelf mit der Begründung zurückgewiesen, das vom SG angesetzte Monatseinkommen in Höhe von DM 2.310,- sei der Berechnung zutreffend dynamisiert zugrunde gelegt worden.
Im Klageverfahren vor dem SG München wandte der Kläger ein, nach dem einschlägigene Tarifvertrag hätte ein Gehalt nach Leistungsgruppe IV in Höhe von DM 2.627,- monatlich berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wies er darauf hin, in der elterlichen Wohnung nur eine Schlafstelle zu haben. Die 34. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 18.09.1997 mit der Begründung ab, die Beklagte habe in ihren streitbefangenen Bescheiden das rechtskräftige Urteil des SG München vom 29.10. 1993 korrekt umgesetzt. Eine Einstufung in Tarifgruppe IV des Tarifvertrages RFFU sei angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers nicht vorzunehmen. Im Übrigen schloss sich die Kammer den nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden an.
Mit der zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hält der Kläger sein Begehren aufrecht. Auf Anfrage des Senats gab er an, bei den Eltern nur gelegentlich freie Wohnung in Anspruch genommen zu haben.
Die Beklagte trägt vor, das Urteil des SG München vom 29.10. 1993 korrekt ausgeführt zu haben. Eine höhere als die vorgenommene Einstufung komme nicht in Betracht, denn der Kläger verfüge nicht über die berufliche Qualifikation, auf die er sich berufe. Er sei zumindest in den letzten 20 Jahren kurzfristig tageweise insgesamt maximal 15 Monate als Beleuchter tätig gewesen.
Der Senat hat neben den Leistungsakten die Akten beider Rechtszüge sowie neben anderen erledigten Akten die Streitakte S 6 AL 686/91 beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellt der Kläger den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.09.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 11.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1994 bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 01.01.1985 bis 26.06.1988 eine angemessene höhere Gehaltsgruppe nach dem Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende für private Film- und Fernsehproduzenten zugrunde zu legen und eine freie Wohnmöglichkeit nicht anzurechnen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 18.09.1997 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Leistungsakte und der erledigten Streitakten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2000.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, §§ 143 ff.SGG, erweist sich in der Sache nur zum Teil als begründet. Hinsichtlich der Einstufung war die Beklagte infolge der eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts München vom 29.10.1993 gehindert, über Leistungsgruppe III des einschlägigen Tarifvertrages RFFU hinauszugehen. Insoweit erweist sich bereits die Klage als unzulässig.
Zutreffend hat die Beklagte die rechtlichen Vorgaben des Sozialgerichts befolgt und die zutreffende Einstufung nach dem dynamisierten BE vorgenommen. Das SG hatte in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 29.10.1993 ausgeführt, dass ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben sein dürfte, die in der Sachbezugsverordnung 1988 festgesetzten Beträge für freie Wohnung den von der Beklagten ursprünglich zugrunde gelegten Anrechnungsbetrag in Höhe von DM 39,36 jedoch überschritten. Für das Jahr 1985 wird nach der Sachbezugsverordnung 1985 (BGBl.I S.1643) der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung auf mtl. DM 500,- festgesetzt.
Satz zwei der Vorschrift zufolge wird bei nur teilweiser zur Verfügungstellung von freier Kost und Wohnung für die Wohnung ein Vomhundertsatz von 34 des Wertes nach Abs.1 angesetzt, für Heizung ein solcher von 10, für Beleuchtung ein solcher von 2. Wird Abs.5 zufolge als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Für Beleuchtung sind 2 von Hundert des Wertes nach Abs.1 anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit DM 2,50 pro m² monatlich, mindestens jedoch mit 34 v.H. des Wertes nach Abs.1 zu bewerten. Nach § 4 der Verordnung tritt an Stelle des in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Wertes von DM 500,- monatlich u.a. im Land Bayern ein Betrag in Höhe von DM 475,-.
Es erscheint dem Senat hier im Einzelfall mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 1 Abs.5 Satz 2 der Verordnung verbunden, den ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung den üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Denn insoweit müssten die Verhältnisse ab 23.08.1985 festgestellt werden, wobei sich die Auswirkungen nach überschlägigen Berechnungen des Senats auf den Zeitraum 01.01.1985 mit 27.06.1985 beschränken und pro Woche DM 2,40 bzw. 22 Pfennig betragen. Insoweit erscheint der Aufwand unverhältnismäßig, den tatsächlichen üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes einerseits und den ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Lage andererseits zu ermitteln. Der Senat schätzt daher den ortsüblichen Mietpreis entsprechend § 1 Abs.5 Satz 3 auf den dort angegebenen Mindestansatz von 34 v.H. des Wertes nach § 4 i.V.m. § 1 Abs.1, mithin auf 34 v.H. für die Wohnung zuzüglich 10 v.H. für die Heizung und 2 v.H. für die erforderliche Beleuchtung. Dies ergibt einen Vomhundertsatz von 46 wie von der Beklagten zugrunde gelegt.
Der Senat folgt der Berechnung der Beklagten allerdings insoweit nicht, als im Rahmen des einschlägigen § 44 SGB X nicht nur eine Zugunstenentscheidung getroffen, sondern zugleich eine Verböserung vorgenommen worden ist, welche nach § 45 SGB X einen rechtswidrigen begünstigenden Bescheid voraussetzt. Weiterhin musste der Kläger einen der Tatbestände des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X erfüllt haben, wofür der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt bietet. Darüber hinaus war in dem hier maßgebenden Zeitraum für die Rücknahme zwingend die Ausübung des Ermessens vorgeschrieben.
Soweit die Beklagte laut Zahlungsnachweisen ab 01.01.1985 monatlich DM 52,82 angesetzt hat, ab 23.08.1995 DM 50,64, ab 01.01.1985 DM 45,45, ab 27.06.1986 DM 50,12, ab 27.11.1986 DM 39,73, ab 29.06.1987 DM 39,30, war sie nur zu einer Berücksichtigung der niedrigeren Sätze nach der Sachbezugsverordnung berechtigt. Demgegenüber durften die ab 23.08.1985 über dem Betrag von DM 39,36 wöchentlich liegenden höheren Beträge nicht in Abzug gebracht werden, vgl. SachbezVO 1985 BGBl. I. 1643, 1986 BGBl. I. 2556, 1987 BGBl. I. 2657, 1988 BGBl. I. 2812.
Wie oben dargelegt, scheidet insoweit eine Schlechterstellung des Klägers aus. Im Übrigen wird auf die Darlegungen der erstinstanziellen Entscheidung Bezug genommen, soweit der Senat ihnen gefolgt ist.
Das Urteil des SG und die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten waren daher abzuändern. Im Übrigen musste dem Rechtsmittel des Klägers der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte nur teilweise zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu 1/5 zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Zeitraum 01.01.1985 mit 26.06.1988 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
I.
Der am ...1950 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule und der Wirtschaftsaufbauschule (ohne Mittlere Reife) von 1970 an zunächst als Bühnenarbeiter, später aufgrund praktischer Erfahrungen als Beleuchter in der Filmbranche tätig. Seit 27.06.1980 steht er - immer wieder durch kurzfristige Beschäftigungen im Wesentlichen als Beleuchter von drei bis maximal 44-tägiger Dauer unterbrochen - im Leistungsbezug der Beklagten und erhält seit 24.10.1980 Anschluss-Alhi. Die Beklagte hatte der Alg- und Alhi-Bewilligung zunächst ein Bemessungsentgelt (BE) in Höhe von DM 890,- wöchentlich zugrunde gelegt, welches am 27.06.1981 auf DM 925,- dynamisiert worden war. Ab 28.06.1982 wurde die Bemessung der Alhi neu festgesetzt, da der Kläger nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes das bisherige BE nicht mehr erzielen konnte. Es wurde hierbei von einem wöchentlichen BE von DM 485,- ausgegangen. Gleichzeitig wurde ein Betrag in Höhe von DM 40,13, ab 01.09.1982 in Höhe von DM 36,03 auf die wöchentliche Alhi angerechnet, da insoweit Unterhaltsansprüche gegen die Eltern gemäß §§ 1601 ff. BGB gegeben seien.
Durch Bescheid vom 20.12.1982 wurde das BE ab 28.06.1982 auf DM 505,- wöchentlich angehoben. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf wurde durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 04.01.1983 mit der Begründung zurückgewiesen, günstigstenfalls könne der Kläger ab 28.06.1982 in der von ihm erstrebten Tätigkeit als Beleuchter nach dem Tarifvertrag der Rundfunk-, Fernseh- und Filmunion (RFFU) der Gehaltsgruppe IV zugeordnet werden und damit ein Monatsentgelt von DM 2.183,- bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden erzielen. In der Folgezeit wurde jeweils am 28.06. eines Jahres das BE dynamisiert auf DM 535,- (1983), DM 565,- (1984) sowie DM 585,- (1985). Aufgrund der zum 01.06.1986 eingeführten Vorschrift des § 136 Abs.2 b AFG wurde zum 28.06.1986 ein BE von DM 605,- zugrunde gelegt.
Durch Bescheid vom 27.02.1990 lehnte die Beklagte eine Überprüfung der bisherigen Einstufung von Leistungsgruppe III auf IV des Tarifvertrages RFFU ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.05.1991). Die 6. Kammer des angerufenen Sozialgerichts (SG) München hob die streitbefangenen Bescheide durch Urteil vom 29.10.1993 auf und verurteilte die Beklagte, den Antrag des Klägers vom 02.08.1989 gemäß § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Richtigerweise hätte die Beklagte in den Bescheiden von 1982 mit 1986 nach dem Tarifvertrag RFFU vom 01.05.1983 ein Gehalt nach Leistungsgruppe III 6. Gruppenjahr in Höhe von DM 2.310,- mtl. zugrunde legen müssen, wie sie dieses ab 1988 getan habe. Hinsichtlich der Tätigkeitsmerkmale setze diese Einstufung Tätigkeiten schwieriger Art voraus, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig ausgeführt würden und Kenntnisse voraussetzten, die in der Regel durch eine abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung oder längere einschlägige Berufspraxis erworben würden.
Diese Einstufung komme auch bei der Herabbemessung der Alhi im Jahre 1986 gemäß § 136 Abs.2 b AFG in Frage. Demgegenüber sei eine Einstufung in Gruppe IV nicht vorzunehmen, handele es doch dabei um Tätigkeiten schwieriger Art, die selbständig, eigenverantwortlich und nur eingeschränkt weisungsbefugt verrichtet würden und einerseits Fachkenntnisse sowie andererseits eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzten. Der Kläger verfüge weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektriker noch über eine andere dienliche handwerkliche Ausbildung. Er sei lediglich als Beleuchter angelernt worden und in der Zeit zwischen 1977 und 1988 insgesamt nur ca. 12 Monate in dieser Tätigkeit beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe in ihrem Widerspruchsbescheid vom 04.01.1983 keine Einstufung nach Gehaltsgruppe IV vorgenommen. Vielmehr liege, wie sich aus der Angabe des Gehaltes ergebe, ein Schreibversehen vor. Dem Betrag in Höhe von DM 2.183,- entspreche nämlich die Einstufung in Gruppe III 4. bis 5.Gruppenjahr. Es sei offensichtlich, dass infolge eines Versehens die Begriffe Gruppe und Gruppenjahr vertauscht worden seien.
Hinsichtlich der angerechneten Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern sei mit dem BSG davon auszugehen, dass sich ein Anspruch eines arbeitslosen Erwachsenen gegenüber seinen Eltern nach bürgerlichem Recht bestimme. §§ 1601 ff. BGB zufolge hätten volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern nur dann, wenn sie außerstande seien, sich selbst zu unterhalten. Da der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, kostenfrei seit 1980 in der elterlichen Wohnung ein Zimmer bewohne, sei diese Gewährung freier Wohnung als Sachleistung (Einnahme in Geldeswert) nach § 138 Abs.2 AFG und deshalb bei der Bedürftigkeitsprüfung nach §§ 137, 138 AFG als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar analog der jeweils gültigen Sachbezugsverordnung, vgl. BSG vom 07.09.1988, 11 RAr 195/87.
Die in der Sachbezugsverordnung 1988 festgesetzten Beträge für freie Wohnung überschritten jedenfalls die von der Beklagten zugrunde gelegten Anrechnungsbeträge von wöchentlich DM 39,36. Da der Kläger den Naturalunterhalt eigenen Angaben zufolge bereits seit dem Jahre 1980 beziehe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit Zuwendungen i.S. des § 138 Abs.3 Nr.7 AFG vorlägen. Im Übrigen entspreche die Gewährung freier Wohnung durch die Eltern einer sittlichen Verpflichtung.
In Ausführung des Urteils errechnete die Beklagte für den Zeitraum 01.01.1985 mit 27.06.1988 eine Nachzahlung in Höhe von DM 149,74. Dabei wurde einer berechneten Nachzahlung in Höhe von DM 566,34 im Zeitraum 01.01.1985 mit 28.06.1986 eine Überzahlung in Höhe von DM 416,60 im Zeitraum 01.01.1987 mit 27.06. 1988 gegenübergestellt. Im Einzelnen wird auf die Aufstellung der Beklagten vom 08.04.1994 verwiesen. Durch Bescheid vom 11.04.1994 wurde die Leistung im Gesamtzeitraum 01.01.1985 mit 27.06.1988 gemäß § 44 SGB X neu berechnet und dabei der sich ergebende höhere Tabellensatz zugrunde gelegt, von dem nach der Sachbezugsverordnung unter Berücksichtigung der niedrigeren Sätze für Bayern i.S. des § 4 für freie Wohnung ein Betrag von 46 v.H. angerechnet wurde. Hiergegen wurde im Widerspruch vom 21.04.1994 eingewandt, es sei die richtige Gehaltsgruppe IV zugrunde zu legen, nicht Gehaltsgruppe III. Durch Widerspruchsbescheid vom 08.08.1994 wurde der Rechtsbehelf mit der Begründung zurückgewiesen, das vom SG angesetzte Monatseinkommen in Höhe von DM 2.310,- sei der Berechnung zutreffend dynamisiert zugrunde gelegt worden.
Im Klageverfahren vor dem SG München wandte der Kläger ein, nach dem einschlägigene Tarifvertrag hätte ein Gehalt nach Leistungsgruppe IV in Höhe von DM 2.627,- monatlich berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wies er darauf hin, in der elterlichen Wohnung nur eine Schlafstelle zu haben. Die 34. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 18.09.1997 mit der Begründung ab, die Beklagte habe in ihren streitbefangenen Bescheiden das rechtskräftige Urteil des SG München vom 29.10. 1993 korrekt umgesetzt. Eine Einstufung in Tarifgruppe IV des Tarifvertrages RFFU sei angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers nicht vorzunehmen. Im Übrigen schloss sich die Kammer den nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden an.
Mit der zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hält der Kläger sein Begehren aufrecht. Auf Anfrage des Senats gab er an, bei den Eltern nur gelegentlich freie Wohnung in Anspruch genommen zu haben.
Die Beklagte trägt vor, das Urteil des SG München vom 29.10. 1993 korrekt ausgeführt zu haben. Eine höhere als die vorgenommene Einstufung komme nicht in Betracht, denn der Kläger verfüge nicht über die berufliche Qualifikation, auf die er sich berufe. Er sei zumindest in den letzten 20 Jahren kurzfristig tageweise insgesamt maximal 15 Monate als Beleuchter tätig gewesen.
Der Senat hat neben den Leistungsakten die Akten beider Rechtszüge sowie neben anderen erledigten Akten die Streitakte S 6 AL 686/91 beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellt der Kläger den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.09.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 11.04.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1994 bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 01.01.1985 bis 26.06.1988 eine angemessene höhere Gehaltsgruppe nach dem Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende für private Film- und Fernsehproduzenten zugrunde zu legen und eine freie Wohnmöglichkeit nicht anzurechnen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 18.09.1997 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Leistungsakte und der erledigten Streitakten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2000.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, §§ 143 ff.SGG, erweist sich in der Sache nur zum Teil als begründet. Hinsichtlich der Einstufung war die Beklagte infolge der eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts München vom 29.10.1993 gehindert, über Leistungsgruppe III des einschlägigen Tarifvertrages RFFU hinauszugehen. Insoweit erweist sich bereits die Klage als unzulässig.
Zutreffend hat die Beklagte die rechtlichen Vorgaben des Sozialgerichts befolgt und die zutreffende Einstufung nach dem dynamisierten BE vorgenommen. Das SG hatte in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 29.10.1993 ausgeführt, dass ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben sein dürfte, die in der Sachbezugsverordnung 1988 festgesetzten Beträge für freie Wohnung den von der Beklagten ursprünglich zugrunde gelegten Anrechnungsbetrag in Höhe von DM 39,36 jedoch überschritten. Für das Jahr 1985 wird nach der Sachbezugsverordnung 1985 (BGBl.I S.1643) der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung auf mtl. DM 500,- festgesetzt.
Satz zwei der Vorschrift zufolge wird bei nur teilweiser zur Verfügungstellung von freier Kost und Wohnung für die Wohnung ein Vomhundertsatz von 34 des Wertes nach Abs.1 angesetzt, für Heizung ein solcher von 10, für Beleuchtung ein solcher von 2. Wird Abs.5 zufolge als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Für Beleuchtung sind 2 von Hundert des Wertes nach Abs.1 anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit DM 2,50 pro m² monatlich, mindestens jedoch mit 34 v.H. des Wertes nach Abs.1 zu bewerten. Nach § 4 der Verordnung tritt an Stelle des in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Wertes von DM 500,- monatlich u.a. im Land Bayern ein Betrag in Höhe von DM 475,-.
Es erscheint dem Senat hier im Einzelfall mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 1 Abs.5 Satz 2 der Verordnung verbunden, den ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung den üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Denn insoweit müssten die Verhältnisse ab 23.08.1985 festgestellt werden, wobei sich die Auswirkungen nach überschlägigen Berechnungen des Senats auf den Zeitraum 01.01.1985 mit 27.06.1985 beschränken und pro Woche DM 2,40 bzw. 22 Pfennig betragen. Insoweit erscheint der Aufwand unverhältnismäßig, den tatsächlichen üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes einerseits und den ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Lage andererseits zu ermitteln. Der Senat schätzt daher den ortsüblichen Mietpreis entsprechend § 1 Abs.5 Satz 3 auf den dort angegebenen Mindestansatz von 34 v.H. des Wertes nach § 4 i.V.m. § 1 Abs.1, mithin auf 34 v.H. für die Wohnung zuzüglich 10 v.H. für die Heizung und 2 v.H. für die erforderliche Beleuchtung. Dies ergibt einen Vomhundertsatz von 46 wie von der Beklagten zugrunde gelegt.
Der Senat folgt der Berechnung der Beklagten allerdings insoweit nicht, als im Rahmen des einschlägigen § 44 SGB X nicht nur eine Zugunstenentscheidung getroffen, sondern zugleich eine Verböserung vorgenommen worden ist, welche nach § 45 SGB X einen rechtswidrigen begünstigenden Bescheid voraussetzt. Weiterhin musste der Kläger einen der Tatbestände des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X erfüllt haben, wofür der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt bietet. Darüber hinaus war in dem hier maßgebenden Zeitraum für die Rücknahme zwingend die Ausübung des Ermessens vorgeschrieben.
Soweit die Beklagte laut Zahlungsnachweisen ab 01.01.1985 monatlich DM 52,82 angesetzt hat, ab 23.08.1995 DM 50,64, ab 01.01.1985 DM 45,45, ab 27.06.1986 DM 50,12, ab 27.11.1986 DM 39,73, ab 29.06.1987 DM 39,30, war sie nur zu einer Berücksichtigung der niedrigeren Sätze nach der Sachbezugsverordnung berechtigt. Demgegenüber durften die ab 23.08.1985 über dem Betrag von DM 39,36 wöchentlich liegenden höheren Beträge nicht in Abzug gebracht werden, vgl. SachbezVO 1985 BGBl. I. 1643, 1986 BGBl. I. 2556, 1987 BGBl. I. 2657, 1988 BGBl. I. 2812.
Wie oben dargelegt, scheidet insoweit eine Schlechterstellung des Klägers aus. Im Übrigen wird auf die Darlegungen der erstinstanziellen Entscheidung Bezug genommen, soweit der Senat ihnen gefolgt ist.
Das Urteil des SG und die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten waren daher abzuändern. Im Übrigen musste dem Rechtsmittel des Klägers der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte die Beklagte nur teilweise zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht hierauf.
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