L 11 AL 9/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 115/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 9/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen einer Sperrzeit von acht Wochen (15.09. bis 09.11.1992).

Die 1954 geborene Klägerin ist ausgebildete Dipl.Sozialpädagogin (FH), Dipl.Pädagogin und Kunsthistorikerin (MA). Vom 01.09.1982 bis zum 31.08.1983 war sie als Sozialpädagogin und vom 01.12.1985 bis zum 30.11.1986 bei der Gemeinde M. als Jugendpflegerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einer Vergütung von zuletzt 2.751,12 DM monatlich (BAT-Vergütungsgruppe V c) tätig. Danach bezog sie ab 01.07.1987 Arbeitslosengeld und ab 27.12.1988 Anschluss-Alhi.

Zuletzt war ihr Alhi ab 01.12.1991 für ein Jahr bewilligt worden, als ihr von der Beklagten durch Schreiben vom 12.08.1992 ein Stellenangebot vermittelt wurde. Sie sollte als Sozialpä- dagogin bei der Evangelischen Industrie-Jugend- und Schülerarbeit (EIBA) Oberfranken ab 15.09.1992 arbeiten. Die Stelle war ihr am 24.08.1992 von der EIBA zugesagt worden. Am 14.09.1992 lehnte sie die Arbeit überraschend ab.

Mit Bescheid vom 25.09.1992 wurde die Alhi-Bewilligung für acht Wochen (15.09.1992 bis 09.11.1992) aufgehoben, da eine Sperrzeit eingetreten sei. Die Klägerin habe die angebotene Arbeitsstelle nicht angenommen ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die angebotene Arbeit sei zumutbar gewesen, die Klägerin sollte als Sozialpädagogin oder Diplompädagogin in der Jugendarbeit tätig sein. Die Stelle wäre mit BAT Vb vergütet worden.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Ihr habe auf Grund ihrer Ausbildung eine Vergütung nach BAT II zugestanden. Die Ausbildungsinhalte ihres Studiums Kunsthistorie seien nicht berücksichtig worden.

Der Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.1993 - der bindend wurde - zurückgewiesen worden. Im Widerspruchsbescheid wurde ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe ihren Leistungsanspruch auf Grund einer Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc erworben. Unter Berücksichtigung der fast sechsjährigen Dauer der Arbeitslosigkeit danach und der erheblichen Bemühungen des Arbeitsamtes um Vermittlung einer angemessenen Arbeitsstelle sei die Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Vc - wie angeboten - durchaus angemessen gewesen. Wegen der langen Dauer der Arbeitslosigkeit wären auch Tätigkeiten zumutbar gewesen, die lediglich eine Anlernung verlangen würden.

Die Klägerin hat erstmals mit Schriftsatz vom 29.04.1994 die Überprüfung der Sperrzeitentscheidung gefordert. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11.05.1994 - der ebenfalls bindend wurde - abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 11.09.1996 stellte die Klägerin nun erneut einen Antrag, den Bescheid vom 25.09.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1992 gem § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen. Die angebotene Gehaltsstufe sei die niedrigste gewesen, die sie jemals erhalten habe. Ihrem Ausbildungsniveau und den erworbenen beruflichen Qualifikationen sei nicht Rechnung getragen worden. Die finanziellen Folgen der verhängten Sperrzeit hätten für sie eine besondere Härte bedeutet.

Der Antrag der Klägerin wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1997 abgelehnt. Neue Tatsachen seien nicht vorgebracht worden. Es bestehe nicht der geringste Anhalt dafür, dass der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 25.09.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1993 unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtswidrig sein könnte. Die damals angebotene Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sei zumutbar, deren Entlohnung angemessen gewesen.

Die Klage beim Sozialgericht Bayreuth ist mit Urteil vom 27. Oktober 1998 abgewiesen worden. Das Sozialgericht ist in seiner Entscheidung im Wesentlichen den Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.02.1993 gefolgt.

Das Urteil vom 27.10.1998 ist der Klägerin am 12.12.1998 zugestellt worden. Am 12.01.1998 hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor: Sie habe sich des Eindruckes nicht erwehren können, dass es bei der streitrelevanten Vermittlung in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nicht um eine fachgerechte Stellenbesetzung, sondern darum ging, dass ein Lückenbüßer gebraucht wurde. Es sei bei der Maßnahme um Verkehrssicherheitstraining mit jugendlichen Verkehrsteilnehmern, auch Motorradfahrern, gegangen, dem sie sich weder damals noch heute gewachsen fühlte. Bei konfessionsgebundenen Einrichtungen sei eine andere Konfessionszugehörigkeit - wie sie auch bei ihr gegeben war - normalerweise ein Ausschlusskriterium. Wegen ihrer Schulden sei sie auf eine regulär vergütete Beschäftigung angewiesen gewesen. Die dringend notwendige, behördlich angeordnete Instandsetzung ihres Hauses in D./Donau habe ihren Aufenthalt in dessen Nähe erfordert. Sie habe demnach eine andere Stelle ab 01.12.1992 mit besserer Bezahlung in Aussicht gehabt, was die Beklagte hätte berücksichtigen müssen.

Die Klägerin beantragt

Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.10.1998 sowie des Bescheides der Beklagten vom 14.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1997 und des Bescheides vom 25.09.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1993.

Der Vertreter der Beklagten stellt Antrag auf Zurückweisung der Berufung.

Sie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 26.03.1997 und ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die beigezogene Akte der Beklagten (Stamm-Nr 157178) und die Akte des Sozialgerichts, deren Inhalte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Regelungszweck des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X würde auch den vorliegenden Fall erfassen, dh einen Fall, in dem die Verwaltung die streitige Alhi zunächst nicht verweigert, sondern die Leistungsbewilligung nachträglich aufgehoben hat (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 24).

§ 44 SGB X kann jedoch nicht zum Zuge kommen, denn die Beklagte hat mit dem streitrelevanten Bescheid vom 25.09.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1993 weder das Recht unrichtig angewendet noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.

Die Beklagte hatte die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 15.09.1992 bis zum 09.11.1992 aufgehoben, weil eine wesentliche Änderung zum Nachteil der Klägerin eingetreten war und keine Besonderheiten vorlagen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X). Der Anspruch der Klägerin auf Alhi war wegen einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen, denn die Klägerin hatte trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene, zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund nicht angenommen (§ 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG in der 1992 und 1993 gültigen Fassung). Nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeutete die Sperrzeit keine besondere Härte.

Die der Klägerin bei der EIBA angebotene Arbeit war - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch zumutbar. Anhaltspunkte dafür, welche Stellen dem Arbeitslosen von der Beklagten angeboten werden dürfen, ergeben sich aus der Regelung des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG und der dazu aufgrund der Ermächtigung in § 103 Abs 2 Satz 2 AFG erlassenen Zumutbarkeits-Anordnung vom 16.03.1982 (ANBA S 523) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass die Anforderungen an die Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen in Bezug auf ein bestimmtes Arbeitsangebot nicht höher sein müssen, als zum Nachweis der allgemeinen Verfügbarkeit verlangt wird, und hat so einen inneren Zusammenhang zwischen § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG und § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG hergestellt. Diese Mindestanforderungen waren bei dem Arbeitsangebot bei der EIBA eingehalten.

Die Klägerin muss sich darüber im Klaren sein, dass es in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich keinen Berufsschutz in dem Sinne gibt, dass der Arbeitslose verlangen könnte, ausschließlich in seinem erlernten Beruf vermittelt zu werden (BSG SozR 4100 § 119 Nr 3 S 10). Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung orientiert sich vor allem an den Verhältnissen des Arbeitsmarktes.

Je länger die Vermittlungsbemühungen laufen und je deutlicher Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes einer Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Interessen des Arbeitslosen entgegenstehen, desto mehr muss er bereit sein, diese zurückzustellen (BSG SozR 4100 § 119 Nr 9 S 41).

Nach einer Zeit von vier Monaten der Arbeitslosigkeit oder dem Erreichen einer neuen beruflichen Qualifikation ist eine gegenüber der früheren beruflichen Tätigkeit des Arbeitslosen nicht nur geringfügig ungünstigere Beschäftigung zumutbar (§§ 8, 12 Zumutbarkeits-Anordnung).

Wegen der langen Arbeitslosigkeit der Klägerin, des Umstands, dass ihr keine berufsfremde Tätigkeit angeboten worden war und die bisherigen Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben waren, war die angebotene Arbeit bei der EIBA ein zumutbares Stellenangebot. Dafür, dass hier ein untertarifliches Arbeitsangebot vorlag, gibt es keine ernsthaften Anhaltspunkte, ebenso wenig dafür, dass die angebotene Stelle den weiteren Berufsweg der Klägerin hätte ernsthaft negativ belasten können.

Die jetzt im Jahre 2001 vorgetragenen Gründe, warum die Klägerin die vermittelte Arbeit nicht aufgenommen habe, sind nicht glaubhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin sich bereits am 13.10.1992 ganz konkret zu den Gründen der Arbeitsablehnung geäußert hat, wie sich aus der von der Klägerin unterzeichneten Niederschrift vor dem Arbeitsamt Bamberg ergibt. Und ferner ist zu berücksichtigten, dass sie in der angegebenen Niederschrift unmissverständlich betont hat, dass ausschlaggebend für die Ablehnung nur gewesen sei, dass ihr nicht eine ihrer Ausbildung entsprechende Entlohnung angeboten worden sei und dass sie die im Studium der Kunsthistorie erworbenen Kenntnisse in der angebotenen Maßnahme nicht hätte verwenden können. Beiläufig sei aber darauf hingewiesen, dass mit den jetzt vorgetragenen Gründen ebenfalls keine wichtigen Gründe oder Tatsachen, die eine besondere Härte im Sinne der Sperrzeitregelung bedeuten, geltend gemacht wurden. Die vermittelte Arbeit berührte keine konfessionellen Belange. Es ist nicht ersichtlich, dass die Konfession der Klägerin in irgendeiner Weise dadurch hätte beeinträchtigt werden können. Eine zum 01.12.1992 gegebene andere Berufschance war kein plausibler Grund eine Arbeitsaufnahme zum 15.09.1992 zu verweigern. Die Vermögensinteressen der Klägerin in D./Donau wären durch eine Arbeitsaufnahme in der Nähe von Bamberg nicht gravierend geschädigt worden. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Klägerin dadurch einen unzumutbaren Vermögensschaden erlitten hätte. Der Arbeitgeber hielt die Klägerin geeignet für die angebotene Arbeit. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin damit überfordert worden wäre. Motorrad fahren wurde nicht von ihr verlangt.

Der Senat folgt in der Bewertung der Arbeitsablehnung der Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15.02.1993. Darauf wird zur näheren Begründung ergänzend verwiesen (aaO S 2 Abs 4 ff - S 5 Abs 1).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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