L 15 BL 1/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 BL 13/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 BL 1/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1976 geborene Klägerin beantragte im Oktober 1994 beim Beklagten die Gewährung von Zivilblindenpflegegeld.

Der Beklagte zog Berichte der Universitäts-Augenklinik E. vom 03.04.1992/03.06.1994 sowie einen Befundbericht des Augenarztes Dr.S. vom 26.11.1994 bei und holte ein von dem Augenarzt Dr.H. am 04.10.1995 erstattetes versorgungsärztliches Gutachten ein. Der Sachverständige äußerte Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Blindheit vorlägen; die Versorgungsärztin Dr.L. hielt in ihrer Stellungnahme vom 24.11.1995 Blindheit nicht für gegeben.

Mit Bescheid vom 30.11.1995 lehnte es der Beklagte daraufhin ab, der Klägerin Blindengeld zu gewähren.

Auf den Widerspruch der Klägerin zog der Beklagte weitere Berichte der Universitäts-Augenklinik E. vom 28.04.1993/ 20.04.1994 bei und holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr.L. vom 03.07.1996 ein, die zu einer weiteren Abklärung der von der Klägerin angegebenen Gesichtsfeldeinengungen riet. In einer daraufhin vom Beklagten veranlassten Stellungnahme äußerte Prof.Dr.K. (Leitender Oberarzt der Universitäts-Augenklinik E.) nach entsprechender Untersuchung der Klägerin die Auffassung, die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel am Vorliegen der von der Klägerin angegebenen Gesichtsfeldeinschränkung seien nicht nachvollziehbar; die Gesichtsfeldeinengung sei durchaus glaubwürdig, Blindheit sei anzunehmen. Dr.H. (versorgungsärztliche Stellungnahme vom 24.06.1997) vertrat demgegenüber - nach Rücksprache mit Prof.Dr.K. , der die Klägerin selbst nicht untersucht habe - die Auffassung, an der von der Klägerin angegebenen Verschlechterung des Visus und der Gesichtsfeldeinengung bestünden weiter Zweifel. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.1997 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück.

Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zur Gewährung von Zivilblindenpflegegeld bzw. Blindengeld zu verurteilen.

Das Sozialgericht hat von Amts wegen ein Gutachten von dem Augenarzt Dr.L. eingeholt. In seinem Gutachten vom 02.03.1998 hat der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung der Klägerin die Auffassung vertreten, deren Angaben zu Visus und Gesichtsfeld seien unglaubwürdig; die angegebene diesbezügliche Verschlechterung sei nicht wahrscheinlich; es sei zweifelhaft, ob bei der Klägerin Blindheit im Sinne des einschlägigen Gesetzes vorläge.

Mit Urteil vom 11.11.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil das Vorliegen einer der Blindheit gleichzuachtenden Sehstörung bei der Klägerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens - Berufung eingelegt. Sie hat ein Attest des Dr.S. vom 26.04.2001 sowie einen Bericht der Universitäts-Augenklinik E. (Privatdozent Dr.S.) vom 04.12.2000 vorgelegt.

Der Senat hat neben der Klageakte des Sozialgerichts Nürnberg die die Klägerin betreffende Blindengeld-Akte sowie die Behindertenakte des Beklagten beigezogen, eine Auskunft des Prof. Dr.K. vom 15.03.2001 eingeholt und den Augenarzt Prof. Dr.K. (Augenklinik-I. der Universität M.) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige ist im Gutachten vom 26.11.2001 nach entsprechender Untersuchung der Klägerin zu der Auffassung gelangt, dass deren Angaben - insbesondere was die Gesichtsfeldeinschränkung beträfe - in Zweifel zu ziehen seien, neben den angeborenen Defekten keine weitere morphologische Veränderung oder Erkrankung der Augen feststellbar sei, welche die von der Klägerin geschilderte weitere Sehverschlechterung erklären könne, und deshalb das Vorliegen von Blindheit nicht gesichert sei. Die Klägerin hat sich hierzu unter Vorlage eines Schreibens des "Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e.V." vom 25.03. 2002 geäußert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.1999 und des Bescheides vom 30.11.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.1997 zu verurteilen, ihr ab 01.10.1994 Zivilblindenpflegegeld und ab 01.04.1995 Blindengeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspreche.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (Art.7 Abs.2 Bayerisches Blindengeldgesetz - BayBlindG - i.V.m. §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist jedoch nicht begründet.

Wie der Beklagte und das Sozialgericht zutreffend entschieden haben, fehlt der Klägerin weder das Augenlicht vollständig (Art.1 Abs.2 Satz 1 BayBlindG) noch kann sie im Sinne des Art.1 Abs.2 Satz 2 Nrn.1 oder 2 BayBlindG als blind gelten. Denn es ist nicht mit der erforderlichen "an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" (Vollbeweis) bewiesen, dass die Sehschärfe auf dem besseren Auge der Klägerin nicht mehr als 1/50 beträgt (Nr.1) oder bei ihr neben der Visusminderung Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von maximal 1/50 auf dem besseren Auge gleichzuachten sind (Nr.2).

Dies ergibt sich aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr.L. (Gutachten vom 02.03.1998) und Prof.Dr.K. (Gutachten vom 26.11.2001). Die Angaben der Klägerin, nach denen sowohl eine Verschlechterung der Sehschärfe als auch eine Einengung des Gesichtsfeldes eingetreten seien, sind nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen in Anbetracht des Typs des angeborenen Augendefektes der Klägerin (Aniridie = angeborenes Fehlen der Iris, Nystagmus = Augenzittern und Makuladysplasie = Fehlbildung der Stelle des schärfsten Sehens), des Fehlens sonstiger morphologischer Augenveränderungen und verschiedener inkongruenter Untersuchungsergebnisse nicht glaubhaft.

Hinzu kommt, dass Prof.Dr.K. auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, er habe seinerzeit (August 1996) die Klägerin nicht selbst untersucht und es sei zutreffend, dass er nach Durchsicht aller in der Klinik vorliegenden Unterlagen in einem fernmündlichen Gespräch mit Dr.H. dessen Zweifel an dem sicheren Vorliegen von Blindheit bei der Klägerin geteilt habe.

Ein den Anspruch auf Zivilblindenpflegegeld bzw. Blindengeld begründender reduzierter Visus (maximal 1/50 auf dem besseren Auge) oder eine entsprechend starke Gesichtsfeldeinengung (Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 5 Grad vom Zentrum entfernt) ist ebenso wenig mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen wie eine anspruchsbegründende Kombination von verschiedenen Störungen des Sehvermögens (vgl. "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 und die dort unter Rdnr.23 aufgenommenen Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Lässt sich nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten eine bestimmte anspruchsbegründende Tatsache nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststellen, so geht dies zu Lasten des Beteiligten - hier somit der Klägerin -, der sich auf diese Tatsache beruft (so genannte "objektive Beweislast"; vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage, Rdnr.19a zu § 103 mwN).

Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben des "Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e.V." vom 25.03.2002 konnte zu keiner anderen Beurteilung führen, da es angesichts der von beiden gerichtlichen Sachverständigen geäußerten Zweifel am Vorliegen der von der Klägerin angegebenen anspruchsbegründenden Sehstörungen den o.a. Grundsätzen zur Beweislast nicht Rechnung trägt. Für eine Einschaltung des in dem vorgenannten Schreiben angesprochenen, beim Beklagten eingerichteten Ausschusses bestand keine Veranlassung.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird im Übrigen unter Verweisung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg, denen sich der Senat voll umfänglich anschließt, abgesehen (§ 153 Abs.2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 bis 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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