L 9 EG 19/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 EG 19/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 19/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Zeitraum vom 29.04. mit 26.07.1996 ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für das Kind Kimberly streitig.

I.

Der am 1967 geborene verheiratete deutsche Kläger ist der Vater der am 1996 auf den Philippinen geborenen Kimberly und eines weiteren Kindes (Dominique, geboren 1992). Er ist nach den Ermittlungen des Beklagten seit 13.05.1994 ununterbrochen in Nürnberg mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, hat sich aber eigenen Angaben in den Arbeitslosengeldanträgen vom 20.06.1994, 12.05.1995 und 01.07.1996 zufolge in den Zeiträumen: 01.08.1993 mit 11.05.1994, 01.09.1994 mit 08.05.1995 und 01.09.1995 mit 26.06.1996 mit seiner philippinischen Ehefrau und den Kindern/den Kind in deren Heimat aufgehalten. Mit den vorgenannten Auslandsaufenthalten korrespondieren von der AOK Direktion Mittelfranken mit Schreiben vom 09.02.1998 bescheinigte Zeiten der freiwilligen Krankenversicherung. Aus der beigezogenen Ausländerakte der Stadt Nürnberg ergeben sich für die Ehefrau des Klägers insgesamt folgende Aufenthalte in Deutschland: Juni mit November 1991 sowie Februar 1992 mit August 1993 in Berlin, 13.05 mit Juni 1994 in Nürnberg (Familienumzug Berlin-Nürnberg: 13.05.1994).

Aufgrund eines Bescheides des Arbeitsamtes Nürnberg vom 18.07.1996 bezog der Kläger im Zeitraum 28.06. mit 18.10.1996 Arbeitslosengeld aus einem im Jahre 1994 erworbenen Anspruch.

Nachdem die Ehefrau des Klägers, die mit diesem und den Kindern am 26.06.1996 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 24.07.1996 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, aufgrund eines Bescheides vom 30.07.1996 BErzg ab 24.07.1996 bezogen hatte, wohingegen die Leistungen für den davor liegenden Zeitraum wegen eines fehlenden qualifizierten Aufenthaltstitels im Sinne des § 1 Abs.1 a Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) abgelehnt worden waren (Widerspruchsbescheid vom 30.09.1996), beantragte der Kläger mit einem am 10.10.1996 eingegangenen Schriftsatz u.a., ihm die Leistung für die Zeit vor dem 24.07.1996 zu gewähren. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland, sei im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen und habe sich ganz der Betreuung seiner Tochter gewidmet. Das Einverständnis der Ehefrau für einen Wechsel der Anspruchsberechtigung liege vor. Mit förmlichem Antrag vom 12.12.1996 gab er u.a. an, ab 01.07.1996 mit 23.07.1996 Arbeitslosengeld zu erhalten. Im Einkommensfragebogen stellte er klar, im Zeitraum vom 29.04. mit 01.07.1996 ohne Einkommen gewesen zu sein. Der Erziehungsgeldantrag beschränke sich auf den Zeitraum 29.04. mit 01.07.1996. Laut einem Telefonvermerk vom 05.02.1997 gab der Vater des Klägers an, der Kläger sei mit seiner Familie seit September 1996 wieder in Asien, die Rückkehr erfolge voraussichtlich im Juni/Juli 1997.

Mit Bescheid vom 10.04.1997 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) sei im geltend gemachten Zeitraum nicht gegeben. Seit 01.09.1995 lebe der Kläger auf den Philippinen und halte sich lediglich kurzfristig in Deutschland auf. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf, mit dem vorgetragen wurde, der Lebensmittelpunkt des Klägers sei weiterhin in Nürnberg, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.10.1997), da nach Auffassung des Beklagten die in Nürnberg angemietete Wohnung, unter deren Adresse ein erster Wohnsitz begründet worden sei, nur zu vorübergehenden kurzfristigen Aufenthalten genutzt wurde. Dies sei für die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunkts in Deutschland nicht ausreichend, zumal auf das tatsächliche Verhalten abgestellt werden müsse. Der Kläger lebe vielmehr seit September 1995 auf den Philippinen.

II.

Im Klageverfahren wandte der Kläger ein, Deutscher zu sein, in Deutschland eine eigene Wohnung zu unterhalten und wieder hierher zurückkehren zu wollen. Demgegenüber verwies der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG darauf, dass sich der Kläger seit mehr zwei Jahren überwiegend im Ausland aufhalte und damit weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 SGB I verfüge. Die in Nürnberg angemietete Wohnung nutze er tatsächlich nicht regelmäßig, sondern nur besuchs- und urlaubsweise.

Durch Beschluss vom 23.03.1998 hat das angerufene Sozialgericht (SG) Nürnberg den Rechtsstreit an das SG München verwiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Vater des Klägers an, sein Sohn halte sich seit Juli 1994 auf den Philippinen auf. Die Schwiegertochter sei erst 1996 wieder nach Nürnberg gekommen, während der Kläger zwischenzeitlich ca. sechs Monate zur Arbeitsuche in Deutschland gewesen sei. Im Sommer 1997 habe er sich nicht in Deutschland aufgehalten. Schriftlich trug der Kläger selbst vor, sein Lebensmittelpunkt sei seit April 1999 am Wohnsitz seiner Ehefrau auf den Philippinen. Er behalte dennoch seinen Wohnsitz in Deutschland bei. In der mündlichen Verhandlung liess er sich dahingehend ein, sich seit 01.09.1995 auf den Philippinen aufgehalten zu haben und vom 27.06.1996 mit 31.08.1996 in Deutschland gewesen zu sein. 1997 sei er nicht in Deutschland gewesen, 1998 bis zu drei Monaten. Ab 1999 gehe er davon aus, den Wohnsitz auf den Philippinen zu unterhalten, weil er sich dort nunmehr beruflich etabliert habe.

Das SG wies die Klage durch Urteil vom 25.10.2000 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über keinen Wohnsitz im Sinne des SGB I. Bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten reiche die Feststellung der Rückkehrabsicht und die Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in eine in Deutschland bestehende Wohnung nicht aus. Der Kläger halte sich seit 1995 hauptsächlich auf den Philippinen auf und sei seither nicht einmal jedes Jahr nach Deutschland zurückgekehrt.

III.

Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wendet der Kläger ein, für ihn gelte das Territorialitätsprinzip. Auch 1995 sei er mit Wohnsitz in Nürnberg gemeldet gewesen. Auf Aufforderung des Senats überreichte er die Pläne der im Anwesen K.str.8 in Nürnberg angemieteten 140 qm großen Wohnung, die aus zwei durch ein dazwischen liegendes Stockwerk getrennten Einheiten besteht. Die größere werde von seinen Eltern und die kleinere von ihm bewohnt. Auf die Einzelheiten wird verwiesen.

Der Beklagte hält dem Vorbringen des Klägers entgegen, seit 1995 werde ein Wohnsitz nicht mehr in Deutschland, sondern auf den Philippinen unterhalten. Insoweit sei es unerheblich, dass der Kläger weiterhin in Deutschland gemeldet sei, wo ihm für gelegentliche Aufenthalte eine Wohnung zur Verfügung stehe. Abzustellen sei nicht auf die melderechtlichen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Ein Anspruch auf BErzg stehe bereits wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld ab 28.06.1996 nicht zu.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG München vom 25.10.2000 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.1997 zu verurteilen, ihm für das Kind Kimberly für den Zeitraum 29.04.1996 mit 26.07.1996 Bundeserziehungsgeld zu gewähren.

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 25.10.2000 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge, der Erziehungsgeldakte des Beklagten, der Leistungakte des Arbeitsamtes München (Kläger) sowie schließlich der Ausländerakte der Stadt Nürnberg (Ehefrau des Klägers) Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 13.09.2001.

Entscheidungsgründe:

Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung, § 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die gegen die streitgegenständlichen Bescheide gerichtete zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nämlich nicht zu.

Gemäß § 1 Abs.1 BErzGG hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer u.a. seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat (Ziffer 1), das Kind selbst betreut und erzieht (Ziffer 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Ziffer 4).

Wie für die übrigen Sozialleistungsbereiche gilt auch für das Erziehungsgeld grundsätzlich, dass der Berechtigte einen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BErzGG haben muss, also im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der spezielle Zweck von Abs.1 Nr.1 besteht darin, diejenigen Personen von der Anwendung des BErzGG auszunehmen, die entweder den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse im Ausland haben oder deren Verweilen im Inland wegen einer konkreten Auslandsbeziehung rechtlich nur vorübergehender Natur ist (vgl. BSG vom 21.03.1992, 4 REg 21/89). Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes i.S. des § 1 Abs.1 Ziffer 1 BErzGG gelten wie in § 2 Abs.5 Satz 1 BKGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG vom 30.09.1996, SozR 3-5870 § 2 Nr.33, die in § 30 Abs.1 SGB I vorgenommenen Definitionen. Nach § 30 Abs.3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Wohnsitz richtet sich dabei allein nach den objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten desjenigen, für den dieses Tatbestandsmerkmal rechtserheblich ist, vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr.36 S.140. Auf die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes kommt es insoweit nicht an, vgl. BSG SozR 5870 § 1 Nr.4. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgegenüber gemäß § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Nach der Rechtsprechung erfordert die Unterhaltung eines Wohnsitzes wie auch eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein reales Verhalten in Bezug auf einen Lebensmittelpunkt, vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nr.44. Entscheidend sind die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Wohnsitz bedeutet nicht nur eine räumliche Bleibe, sondern den räumlichen Bereich, in dem jemand den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.

Der seit 16.12.1991 verheiratete Kläger hat sich mit seiner Familie (philippinische Ehefrau und der am 1992 geborene Sohn Dominique) vor der Einreise am 26.06.1996 trotz bis 21.04.1995 gültiger Aufenthaltserlaubnis seiner Ehefrau gemeinsam nur im Zeitraum 13.05. mit Juni 1994 in Nürnberg aufgehalten. Die dortige insgesamt ca.140 qm große Wohnung der Eltern, besteht aus zwei durch ein dazwischen liegendes Stockwerk getrennten Einheiten (ca.110 qm und ca.30 qm), von denen nur die größere von den Eltern selbst genutzte über eine Küche und ein Bad verfügt. Die kleinere Wohnung ist das "Refugium" des Klägers. Das ergibt sich unstrittig aus den Einlassungen des Klägers, den Äußerungen dessen Vaters im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.03.1998 sowie schließlich aus der Ausländerakte der Stadt Nürnberg und der Leistungsakte des Arbeitsamtes Nürnberg.

Selbst im Jahr 1996 ist die-nunmehr-vierköpfige Familie nur im Zeitraum vom 26.06. bis vermutlich Ende August in Deutschland gewesen, wo sich der Kläger vom 18.07. bis 22.07.1996 einem operativen Eingriff (Hydrocele Testis) unterzogen hat.

Ansonsten hat er sich seit September 1993 - inzwischen jahrelang - unterbrochen durch o.g. Aufenthalte in Deutschland nicht ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen Zwecken in der Heimat seiner Frau aufgehalten.

Angesichts dessen kann der Senat die vom SG bestätigte Auffassung des Beklagten nicht beanstanden, dass der Kläger in der des geltend gemachten Anspruchszeitraums ab 29.04.1996 nicht den Lebensmittelpunkt der Familie unterhalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er dort eine Wohnung unter Umständen innegehabt hat, welche darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und nutzen wird. Vielmehr hat er sich dort zwischen Juli 1994 und dem 26.06.1996 nur einmal (09.05.1995 mit 31.08.1995) allein aufgehalten und hat während der Zeit Leistungen des Arbeitsamtes erhalten. Seine Familie ist demgegenüber auf den Philippinen geblieben.

Auch sind im Wege der vorausschauenden Betrachtung Anhaltspunkte für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn des § 30 Abs.3 Satz 2 SGB I im Geltungsbereich des BErzGG nicht ersichtlich, vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 30 SGB I Anm.10. Denn Umstände dafür sind nicht erkennbar, dass die Familie des Klägers in der Wohnung der Eltern zumindest im Anspruchszeitraum nicht nur vorübergehend verweilt hat. Insbesondere weist angesichts der dokumentierten Familienaufenthalte nichts auf eine zumindest regelmäßige Nutzung der Räume durch den Kläger und seine Familie hin, die wegen der fehlenden Küche keine eigene abgeschlossene Wohnung darstellen.

Insgesamt sind tatsächliche Anhaltspunkte - bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes - dafür weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt der Familie des Klägers seit September 1994 zeitlich begrenzt sein sollte, vgl. BSG SozR 5870 § 2 Nr.32, oder der Kläger und seine Familie durch unvorhergesehene Ereignisse an häufigeren und längeren Aufenthalten in Deutschland gehindert worden wären, vgl. BSG SozR 3-5870 § 2 Nr.36. Der einmalige Besuch des Klägers im Jahre 1995 und der kurze Aufenthalt der insgesamt vierköpfigen Familie ab 26.06. bis Ende August 1996 belegen, dass der Kläger mit der Übersiedelung in das Heimatland seiner Frau auf die Philippinen im September 1994 seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt hat und auch noch dort unterhält. Es deutet alles darauf hin, dass der Kläger sich bis zum Juni 1996 nur besuchsweise bei seinen Eltern aufgehalten hat. Damit fehlt es während des Leistungszeitraums bereits an dem Erfordernis des § 1 Abs.1 Ziffer 1 BErzGG.

Darüber hinaus steht ab 28.06.1996 einem etwaigen Anspruch des Klägers auf BErzg dessen Bezug von Arbeitslosengeld (bis 18.10.1996) entgegen, § 2 Abs.2 Ziffer 1 i.V.m. § 1 Abs.1 Ziffer 4 BErzGG. Die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des § 2 Abs.3 BErzGG sind nach dem Sachverhalt mangels eines in zulässiger Weise gekündigten Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht gegeben.

Im Übrigen bezieht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen des Sozialgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab.

Nach allem sind die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten ebensowenig zu beanstanden wie die angefochtene Entscheidung des SG.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zu Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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