Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 86/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 6/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag (KGZ) für ein Kind in den Jahren 1993 und 1994.
Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Steuerberater, bezog im genannten Zeitraum Kindergeld nur noch für das jüngste in Ausbildung stehende Kind S ... Im Rahmen einer bei der Beklagten am 06.12.1996 eingegangenen Dienstaufsichtsbeschwerde legte er die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Nürnberg-Nord vom 29.11.1996 für die Jahre 1993, 1994 und 1995 (jeweils nur die erste Seite) vor und beantragte das "erhöhte Kindergeld". Am 19.12.1996 gingen bei der Beklagten die Formblattanträge für die Gewährung von KGZ für die Jahre 1993, 1994 und 1995 zusammen mit den Seiten 2 der genannten Steuerbescheide ein.
Im Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1993 sind u.a. Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 659.590,- DM und sonstige (positive und negative) Einkünfte des Klägers und seiner Ehegattin angeführt; das Finanzamt errechnete ein Familieneinkommen von 359.467,- DM, was nach Abzug des Freibetrags für ein Kind von 4.104,- DM ein zu versteuerndes Einkommen von 355.363,- DM ergab. Die Steuerschuld gemäß § 34 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in Höhe von 549.001,- DM) wurde mit null DM festgesetzt, die Steuerschuld für das sonstige Einkommen ebenfalls mit null DM.
Im Steuerbescheid für das Jahr 1994 sind neben (positiven und negativen) Einkünften der Ehegatten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 412.280,- DM angeführt; das Einkommen wurde mit 154.617,- DM festgesetzt; nach Abzug des Freibetrags für ein Kind von 4.104,- DM ergab sich ein zu ver- für die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in Höhe von 279.000,- DM mit null DM festgesetzt, die Steuerschuld für das sonstige Einkommen ebenfalls mit null DM.
Mit drei Bescheiden vom 22.01.1997 bewilligte die Beklagte den KGZ für das Jahr 1995 und lehnte die Leistung für die Jahre 1993 und 1994 ab, weil ein Anspruch auf KGZ nur in Betracht komme, wenn die steuerlichen Kinderfreibeträge nicht oder nicht in voller Höhe genutzt werden konnten; für die Jahre 1993 und 1994 übersteige das zu versteuernde Einkommen den maßgeblichen steuerlichen Grundfreibetrag von 11.232,- DM, so dass die zustehenden Kinderfreibeträge in diesen Kalenderjahren bereits in voller Höhe genutzt seien.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, es sei nicht erkennbar, dass das Arbeitsamt über die steuerlichen Grundkenntnisse verfüge, welche zur sachgerechten Bearbeitung erforderlich wären. Es werde zu Unrecht unterstellt, dass sich die Kinderfreibeträge bereits in voller Höhe ausgewirkt hätten, da die Beklagte die steuerlichen Sondervorschriften für die Steuerberechnung bei Zuflüssen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit aus mehreren Jahren nicht berücksichtigt habe. In den Jahren 1993 und 1994 habe sich der Kinderfreibetrag, was sich die Beklagte, wenn sie über eigenes Wissen nicht verfüge, vom Finanzamt leicht bestätigen lassen könne, nicht ausgewirkt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.1997 zurückgewiesen, weil nach § 11a Abs.1 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31.12.1995 gültigen Fassung (BKGG a.F.) das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 EStG zustehe, sich um den nach Abs.6 bemessenen Zuschlag nur dann erhöhe, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs.5 EStG) des Berechtigten geringer sei als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG. Das zu versteuernde Einkommen werde berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt worden sei; den getroffenen steuerlichen Entscheidungen über Kinderfreibeträge und das zu versteuernde Einkommen komme Tatbestandswirkung für den Anspruch auf den KGZ zu, so dass die Familienkasse an diese Entscheidung gebunden gewesen sei.
Die hiergegen beim Sozialgericht Nürnberg eingelegte Klage begründete der Kläger damit, dass die Einschätzung offensichtlich auf steuerrechtlicher Unkenntnis der Veranlagungs- und Widerspruchsstelle beruhe. Diese gehe schematisch davon aus, dass sich die Kinderentlastung bereits bei der Berechnung der Einkommensteuer ausgewirkt habe, falls ein Grundbetrag von 11.232,- DM überschritten werde. Dies treffe jedoch im Fall der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs.3 EStG nicht zu, also dann nicht, wenn in den Einkünften Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit enthalten seien. 1993 sei eine solche Vergütung mit 549.001,- DM und 1994 eine solche mit 279.000,- DM zu berücksichtigen, und zwar dergestalt, dass zwei Drittel der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden müssten. Die Berechnung für 1993 ergebe ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 355.363,- DM abzüglich 366.000,67 DM (zwei Drittel von 549.001,- DM) ein zu versteuerndes Einkommen von minus 10.637,67 DM. Im Jahre 1994 ergebe die Berechnung, ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 150.513,- DM abzüglich 186.000,- (zwei Drittel von 279.000,- DM) ein zu versteuerndes Einkommen von minus 35.487,- DM. Der Kindergeldzuschlag für die Jahre 1993 und 1994 stehe ihm zu, da der Grundbetrag von 11.232,- DM unterschritten worden sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12.01.1998 ab, weil die Beklagte die Vorschrift des § 11a BKGG a.F. korrekt vollzogen habe. Die Beträge für das zu versteuernde Einkommen (1993 und 1994) müssten aus den Steuerbescheiden entnommen werden. Zu Unrecht verlange der Kläger, dass die Beklagte die Vorschrift des § 34 Abs.3 EStG im Rahmen des § 11a Abs.1 BKGG berücksichtige. Insbesondere stehe für die Kammer aufgrund des Wortlauts der steuerrechtlichen Vorschrift fest, dass "die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" keine "vom Einkommen abzuziehenden Beträge" im Sinne des § 2 Abs.5 EStG darstelle. Denn im Rahmen des § 34 Abs.3 EStG sei "die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" erst vom zu versteuernden Einkommen ("für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuerte Einkommen") und nicht vom "Einkommen" abzuziehen. § 34 Abs.3 EStG ändere daher an der Höhe des zu versteuernden Einkommens nichts und stelle lediglich (ausnahmsweise) eine Rechtsvorschrift zur Ermittlung der Einkommensteuer dar.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die steuerrechtliche Behandlung des Klägers für die Jahre 1993 und 1994 dem von ihr durchzuführenden Gesetzesvollzug des BKGG zugrunde zu legen. Auch aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre eine gesonderte Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch die Beklagte im Ergebnis praktisch unmöglich. Dass steuerrechtliche und die kindergeldrechtliche Behandlung gelegentlich abweichen könnten, zeige die Erfahrung mit der sogenannten Zusatz-Splittingtabelle (§ 32d EStG - Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen) auf. Auch hier sei in der Vergangenheit erfolglos vorgetragen worden (vgl. Urteil des BayLSG vom 14.03.1996 - L 14 KG 18/95), die kindergeldrechtliche Berechnungssystematik würde im Ergebnis zu Lasten der Bezieher niedriger Erwerbseinkommen (gegen den erklärten gesetzgeberischen Willen) gehen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung bringt der Kläger vor, weder Verwaltungsökonomie noch Kritik am Gesetzgeber dürften dazu führen, dass Verwaltung oder Sozialgericht die Intention des Gesetzgebers missachteten und statt dessen für sinnvoll erachtete Regelungen in anderen Rechtsbereichen als Basis für eine eigene Modifizierung des Gesetzes nähmen. Der geltend gemachte Anspruch entstehe aus dem Zusammentreffen der Vergütung für mehrere Jahre mit der Fördergebietssonderabschreibung im gleichen Jahr, wodurch, ohne dass dieser Rechenschritt aus dem Einkommensteuerbescheid direkt ablesbar sei, sich der Kinderfreibetrag in den Jahren 1993 und 1994 nicht auswirke. Dass durch Missbrauch der Einkommensteuergesetzgebung seit vielen Jahrzehnten fortlaufend erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden entstehe, rechtfertige nicht, dass ohne Prüfung des wirtschaftlichen Sinns von Investitionen in den Neuen Bundesländern im Einzelfall sich Verwaltung und Gericht das Recht herausnähmen, gegen die Intention des Gesetzgebers eine geringfügige Korrektur seiner kinderfeindlichen Politik mit der Begründung zu unterlaufen, der Kläger habe wohl offensichtlich keine Förderung nötig, um seine Kinder ernähren zu können. Das BKGG stelle auf das "zu versteuernde Einkommen ..., soweit es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde" ab. Es handele sich also gerade nicht um das unmodifizierte zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung von "sonstigen abzuziehenden Beträgen", sondern um jene Besteuerungsgrundlage, auf welche der Tarif anzuwenden sei. Nur so werde die ausfallende Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei der Steuerfestsetzung durch einen Kindergeldzuschlag entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ausgeglichen.
Nach Terminsanberaumung trägt der Kläger vor, die steuerliche Veranlagung für die Jahre 1993 und 1994 sei geändert worden. Im Rahmen einer finanzamtlichen Betriebsprüfung seiner GmbH sei die Auffassung vertreten worden, die als Arbeitsverdienst für mehrere Jahre behandelten "Umsatztantiemen" seien nunmehr als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Durch die Falschveranlagungen des Zentralfinanzamts Nürnberg - die hiergegen eingelegten Rechtsmittel seien noch nicht erkennbar bearbeitet worden - sei es in den neuen Einkommensteuerbescheiden derzeit zu einer formalen Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gekommen, welche wieder nach den noch ausstehenden Berichtigungsveranlagungen wegfallen werde. Nach künftiger Durchführung dieser Berichtigungsveranlagungen werde voraussichtlich wieder der Zustand bestehen, wie er der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde gelegen habe.
Hierzu legt der Kläger die Einkommensteuerbescheide vom 25.08. und 27.12.2000 für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 vor, weiterhin Belege, dass hiergegen ein Klage- bzw. ein Einspruchsverfahren anhängig seien. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 1993 ergibt sich, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (bisher 659.590,- DM) mit 110.589,- DM und Einkünfte aus Kapitalvermögen (bisher 4.393,- DM) mit 649.280,- DM angesetzt worden sind. Als Einkommen (bisher 359.467,- DM) ist ein Betrag von 455.353,-DM errechnet worden; nach Abzug des Existenzminimums für ein Kind (§ 53 EStG) in Höhe von 5.940,- DM ergeben sich ein zu versteuerndes Einkommen von 449.413,- DM und eine Einkommensteuer von 194.192,- DM.
Laut Einkommensteuerbescheid für 1994 betragen die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (bisher 412.280,-DM) 146.200,- DM und die Einkünfte aus Kapitalvermögen (bisher 0,- DM) 480.720,- DM. Anstelle von 154.617,- DM ist nunmehr ein Einkommen von 410.607,- DM berücksichtigt, nach Abzug des Existenzminimums für ein Kind von 6.096,- DM ergeben sich ein zu versteuerndes Einkommen von 404.511,- DM und hieraus eine Einkommensteuer von 171.301,- DM.
In beiden Steuerbescheiden ist die Versteuerung nach § 34 Abs.3 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus mehreren Jahren nicht mehr vorgesehen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil vom 12.01.1998 (sowie die Bescheide vom 22.01.1997 betreffend den KGZ für die Jahre 1993 und 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1997) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den KGZ für diese Jahre zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestands wird hierauf sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Kindergeldakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs.1 und 2 SGG); der Wert des Beschwerdegegenstands liegt beim KGZ für zwei Jahre über 1.000,- DM (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG), da der in Frage stehende KGZ unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers in maximaler Höhe mit 65,- DM monatlich und damit 1.560,- DM für zwei Jahre zu berechnen wäre.
Die Berufung ist jedoch nach Überzeugung des Senats - offensichtlich - unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf KGZ für die Jahre 1993 und 1994 zu.
§ 11a Abs.1 Satz 1 BKGG a.F. bestimmt: Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach Abs.6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes.
Gemäß § 11a Abs.1 Satz 2 BKGG a.F. wird das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu versteuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen.
1) Die Beklagte hat diese Vorschriften beachtet und richtig ausgeführt. So ist das vom Finanzamt Nürnberg-Nord in den Steuerbescheiden vom 29.11.1996 für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 festgesetzte zu versteuernde Einkommen (355.363,- DM und 150.513,- DM) übernommen und zu Recht festgestellt worden, dass dieses höher als der Grundbetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG (jeweils 11.232,- DM für 1993 und 1994) ist. (Die Problematik, ob die für die genannten Jahre bestehenden Grundfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu niedrig gewesen sind, und ob dies auch im Rahmen des § 11a BKGG a.F. zu beachten ist, stellt sich - unbeschadet der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.08.1997 - 14/10 RKg 26/96 - hier nicht, da auch bei Verdoppelung oder Verdreifachung des Grundbetrages dieser immer noch weitaus geringer als das zu versteuernde Einkommen ausfällt.)
Die Argumentation des Klägers geht bereits deswegen am Kern der Sache vorbei, weil § 11a Abs.1 Satz 1 BKGG a.F. nicht auf ein zu versteuerndes Einkommen im Sinne von § 34 Abs.1 und 3 EStG a.F., wie es richtigerweise zu verstehen ist oder wie es vom Kläger missdeutet wird, Bezug nimmt, sondern ausdrücklich auf das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Abs.5 EStG a.F. abstellt, damit auf "das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs.7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge".
Dieses nach § 11a BKGG a.F. und § 2 Abs.5 EStG a.F. maßgebliche "zu versteuernde Einkommen" muss von der Beklagten so berücksichtigt werden, wie es von der Finanzverwaltung zugrunde gelegt worden ist (§ 11a Abs.1 Satz 2 BKGG a.F.). Auch dies ist im vorliegenden Streitfall beachtet worden.
Die Beklagte ist zur Übernahme der Ergebnisse in den Steuerbescheiden verpflichtet und hat keine Möglichkeit, abweichend hiervon zu entscheiden (vgl. BSG vom 21.02.1995 - 10 RKg 35/93 mit ausführlicher Begründung zum Wortlaut der Vorschrift, zur Absicht des Gesetzgebers und zur Entstehungsgeschichte des § 11a BKGG a.F.; vgl. ferner BSG vom 06.08.1992 - 10 RKg 21/91, vom 24.01.1995 - 10 RKg 4/93 und vom 03.12.1996 - 10 RKg 12/95 in SozR 3-5870 § 11a Nrn. 3, 6 und 10).
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (und im Übrigen nach gefestigter Rechtsprechung) kann daher nicht - wie der Kläger behauptet hat - die Beklagte und das Sozialgericht Nürnberg die Intention des Gesetzgebers missachtet und sich das "Recht herausgenommen" haben, eine vom Gesetzgeber vorgesehene Korrektur seiner kinderfeindlichen Politik modifiziert und unterlaufen zu haben.
Sofern das Sozialgericht unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 14.03.1996 - L 14 KG 18/95 in seiner Begründung angeführt hat, dass steuerrechtliche und kindergeldrechtliche Behandlung gelegentlich abweichen können, so trifft dies vorliegend gerade nicht zu. Zum einen betrifft das zitierte Urteil einen anders gelagerten Sachverhalt, zum anderen verhält es sich gerade im jetzigen Streitfall so, dass die sozial- und steuerrechtlichen Bezugspunkte identisch sind.
2) Im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 11a Abs.1 Satz 1 und 2 BKGG a.F. ist die Frage nicht mehr von Bedeutung, ob in § 34 Abs.1 und 3 EStG a.F. (in der vom 01.07.1989 bis 28.04.1997 gültig gewesenen Fassung) ein von § 2 Abs.5 EStG a.F. (i.V.m. § 11a Abs.1 Satz 1 BKGG a.F.) abweichender Begriff des "zu versteuernden Einkommens" zugrunde gelegt wird. Gleichwohl geht der Senat hierauf ein, um dem Kläger Hinweise zu geben und insbesondere die Grundlagen darzutun, die mitverantwortlich für die Entscheidung waren, die Revision nicht zuzulassen.
§ 34 Abs.1 EStG a.F. bestimmt: Abs.1: "Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen ... auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommensteuertabelle anzuwenden".
Abs.3: "Die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, beträgt das Dreifache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Drittels dieser Einkünfte".
Der Kläger hatte nun ausweislich der Steuerbescheide vom 29.11.1996 für die Jahre 1993 und 1994 außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG, laut seinen Angaben Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Nach Sachlage entfällt auf seine Einkünfte von 659.590,- DM bzw. den Einkünften der Ehegatten von 656.942,- DM aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahre 1993 ein Betrag von 549.001,- DM als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.
Im Jahre 1994 enthalten seine Einkünfte (412.280,- DM) bzw. die Einkünfte der Ehegatten aus nichtselbständiger Tätigkeit (408.231,- DM) einen Betrag von 279.000,- DM als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.
Das Finanzamt Nord ist so verfahren, dass die jeweiligen außerordentlichen Einkünfte für mehrere Jahre, weil einmal im Jahre 1993 und einmal im Jahre 1994 zugeflossen, den übrigen in den Veranlagungsjahren 1993 und 1994 erzielten Einkünften zugerechnet und der Berechnung des zu versteuernden Einkommens 1993 und 1994 zugrunde gelegt worden sind; mithin ist das "zu versteuernde Einkommen" keineswegs - wie der Kläger es vorgerechnet hat - so bestimmt worden, dass in den Jahren 1993 und 1994 nur ein Drittel der jeweiligen Vergütungen für mehrere Jahre bei den in den Jahren 1993 und 1994 erzielten Einkünften berücksichtigt worden ist (was konsequenterweise auch zur Folge gehabt hätte, dass zwei Drittel der außerordentlichen Einkünfte auf andere Jahre "verteilt" und für diese Jahre die Grundlagen für die Besteuerung, die Höhe des Kindergelds und die Berechtigung zum Kindergeldzuschlag neu festgestellt werden hätten müssen).
Lediglich hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wurde differenziert, so dass die gesamten außerordentlichen Einkünfte nicht der Progression der allgemeinen Einkommensteuertabelle unterlagen, sondern - abweichend von den übrigen (laufenden) Einkünften - einer speziellen, niedrigeren Besteuerung; insoweit wurde die Steuerschuld für 1993 und 1994 nach dem Dreifachen der Steuer für ein Drittel der außerordentlichen Einkünfte bestimmt und der so ermittelte Steuerbetrag mit der ohne die außerordentlichen Einkünfte ermittelten Einkommensteuer zusammengezählt.
Diese Vorgehensweise entspricht dem klaren Wortlauf der Abs.1 und 3 des § 34 EStG (vgl. hierzu auch 102 LStR zu § 34 EStG). Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass auch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nur zu dem Einkommen desjenigen Jahres zählt, in dem die genannte Vergütung zufließt. Von dem "Zuflussprinzip" sollte keine Ausnahme geschaffen werden; vielmehr erschien es dem Gesetzgeber lediglich geboten, bei Wahrung des "Zuflussprinzips" im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" die Steuerprogression zu mildern. Damit handelt es sich in Fällen des § 34 Abs.3 EStG um eine Veranlagung des Zuflusses in einem bestimmten Jahr (mit einer sogenannten Tarifvergünstigung) und nicht um Veranlagungen der Verteilungsjahre (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. z.B. Seeger in Schmidt, EStG, 17.Auflage 1998, Rdz.17, 45 ff., 58, 67 zu § 33; siehe auch Seeger in Schmidt, EStG, 13. Auflage 1994, Anm.8, 14, 16, 20, 23 zu § 34).
§ 34 Abs.3 EStG in der ab 1990 geltenden Fassung ist in Bezug auf das Zuflussprinzip bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit verfassungsgemäß (BFH vom 22.07.1993 - VI R 104/92 in NJW 1994, 280, und BVerfG vom 28.01.1994 - 2 BvR 2202/93 in StE 1994, 142).
Die Darlegungen des Klägers bzw. seine Berechnung des "zu versteuernden Einkommens" für 1993 und 1994 unter Ansatz nur eines Drittels der tatsächlich in diesen Jahren zugeflossenen außerordentlichen Einkünfte beruht somit lediglich auf einer eigenwilligen Auslegung und subjektiven Betrachtungsweise des § 34 EStG und stimmt mit der durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und des BFH gesicherten Rechtslage nach § 11a BKGG, §§ 2 Abs.5, 34 EStG nicht überein.
3) Soweit sich der Kläger auf Sinn und Zweck des KGZ und den sozialen Grundgedanken des § 11a BKGG a.F. beruft, ist dem Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich hieraus eine Rechtfertigung für den Bezug von KGZ ergäbe.
Wird dem Kläger in dem Jahr, in dem er tatsächlich durch Zufluss einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ein hohes Einkommen hat, kein KGZ gewährt, so beruht dies darauf, dass er in diesem Jahr nicht dieser speziellen Vergünstigung bedarf. Im Gegenzug kann sich in den Jahren, in denen eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist, aber hierfür in den gleichen Jahren keine Vergütung zugeflossen ist, ein Anspruch auf KGZ ergeben (wenn die übrigen Einkünfte nicht entgegenstehen, wenn also nach den Einkommensverhältnissen eine Entlastung durch einen KGZ sinnvoll erscheint).
Ein Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 11a EStG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannte Vorschrift wurde im Hinblick auf die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages von 432,- DM auf 2.484,- DM mit Wirkung ab 01.01.1986 eingeführt, um den Eltern, denen für ihre Kinder Kindergeld und Kinderfreibetrag zustehen, die aber mangels hinreichenden Einkommens den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll nutzen können, einen Ersatz in Form eines Zuschlags zum Kindergeld zu zahlen (vgl. die Gesetzesbegründung im Bundesgesetzblatt I, 1251).
Dies bezieht sich konkret auf das Einkommen und den Kinderfreibetrag für das jeweilige Veranlagungsjahr (daher ist der Anspruch auf KGZ auch als ein auf das Kalenderjahr beschränkter Anspruch ausgestaltet worden). Entweder steht im Veranlagungsjahr der Vorteil aus dem teilweisen "Verschonen" vor Einkommensteuer durch Wirksamwerden des Kinderfreibetrags zu oder - sofern die Begünstigung durch den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll erfolgt - der steuerrechtliche Vorteilsausgleich im sozialrechtlichen Gewande des § 11a BKGG a.F ... Wie die Steuerbescheide vom 29.11.1996 für die Jahre 1993 und 1994 ausweisen, ist er bereits durch das Wirksamwerden des Kinderfreibetrages (4.104,- DM pro Jahr) - nebenbei gesagt wegen des relativ hohen Einkommens in erheblichem Maße (Vorteil höher als der maximale KGZ) - begünstigt worden. Nicht verständlich erscheint es daher, dass er gleichwohl für die Jahre 1993 und 1994 die Vergünstigungen, die der Gesetzgeber nur alternativ vorgesehen hat, kumulativ beanspruchen will.
4) Aus den neuen Einkommensteuerbscheiden vom 15.08. und 17.12. 2000 für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 ergibt sich keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Kindergeldzuschlags. Hier ist das vom Kläger angesprochene Problem der besonderen Versteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für mehrere Jahre (§ 34 Abs.3 EStG) ohnehin entfallen, und es ist nach wie vor ersichtlich, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge zur Auswirkung gekommen sind.
Durch die umstrittene Nichtberücksichtigung des § 34 Abs.3 EStG, die in den neuen Steuerbescheiden angesprochene vorläufige Festsetzung wegen möglicher Abziehbarkeit des Haushaltsfreibetrages und die noch streitigen Kürzungsbeträge (für 1994 ca. 51.000,- DM) können sich, gleich wie die Steuerveranlagungen künftig ausfallen werden, die zu versteuernden Einkommen für 1993 und 1994 nicht so weitgehend ändern, dass dies Einfluss auf einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag hätte.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine "Divergenzentscheidung" ist dem Senat nicht bekannt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Hierzu wäre erforderlich, dass von einer künftigen Revisionsentscheidung erwartet werden kann, dass sie in bisher nicht gesehener, die Interessen der Allgemeinheit berührender Weise das Recht oder die Rechtsentwicklung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird. Die Rechtssache muss daher eine Rechtsfrage enthalten, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, muss in diesem Sinne klärungsbedürftig und darüber hinaus klärungsfähig und im Einzelfalle entscheidungserheblich sein.
Eine grundsätzliche Bedeutung besteht vorliegend schon deswegen nicht, weil sich die Beantwortung unmittelbar aus dem klar und eindeutig abgefassten Gesetz ergibt, zu dem die Rechtsprechung nur noch ergänzend die maßgeblichen Grundsätze betont hat (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. im Beschluss vom 22.01.1998 - B 14 KG 10/97 B).
Im Übrigen ist nach Überzeugung des Senats eine grundsätzliche Bedeutung auch deswegen zu verneinen, weil § 11a BKGG a.F. mit Wirkung ab 01.01.1996 außer Kraft getreten ist und nicht eine erhebliche Zahl gleich gelagerter Fälle noch zur Entscheidung ansteht. Bei der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage im Rahmen des § 34 EStG a.F. handelt es sich - wohl wegen der neben der Sache liegenden Rechtsauslegung des Klägers und der Eindeutigkeit der gesetzlichen Vorschriften - im Bereich des allein für das Kindergeld in Bayern zuständigen 14. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts um den einzigen Fall dieser Art. Gleichgelagerte Fälle sind trotz Forschung in Archiven und Publikationen bzw. Ankündigungen nicht bekannt geworden.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag (KGZ) für ein Kind in den Jahren 1993 und 1994.
Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann und Steuerberater, bezog im genannten Zeitraum Kindergeld nur noch für das jüngste in Ausbildung stehende Kind S ... Im Rahmen einer bei der Beklagten am 06.12.1996 eingegangenen Dienstaufsichtsbeschwerde legte er die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts Nürnberg-Nord vom 29.11.1996 für die Jahre 1993, 1994 und 1995 (jeweils nur die erste Seite) vor und beantragte das "erhöhte Kindergeld". Am 19.12.1996 gingen bei der Beklagten die Formblattanträge für die Gewährung von KGZ für die Jahre 1993, 1994 und 1995 zusammen mit den Seiten 2 der genannten Steuerbescheide ein.
Im Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 1993 sind u.a. Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 659.590,- DM und sonstige (positive und negative) Einkünfte des Klägers und seiner Ehegattin angeführt; das Finanzamt errechnete ein Familieneinkommen von 359.467,- DM, was nach Abzug des Freibetrags für ein Kind von 4.104,- DM ein zu versteuerndes Einkommen von 355.363,- DM ergab. Die Steuerschuld gemäß § 34 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in Höhe von 549.001,- DM) wurde mit null DM festgesetzt, die Steuerschuld für das sonstige Einkommen ebenfalls mit null DM.
Im Steuerbescheid für das Jahr 1994 sind neben (positiven und negativen) Einkünften der Ehegatten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit von 412.280,- DM angeführt; das Einkommen wurde mit 154.617,- DM festgesetzt; nach Abzug des Freibetrags für ein Kind von 4.104,- DM ergab sich ein zu ver- für die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in Höhe von 279.000,- DM mit null DM festgesetzt, die Steuerschuld für das sonstige Einkommen ebenfalls mit null DM.
Mit drei Bescheiden vom 22.01.1997 bewilligte die Beklagte den KGZ für das Jahr 1995 und lehnte die Leistung für die Jahre 1993 und 1994 ab, weil ein Anspruch auf KGZ nur in Betracht komme, wenn die steuerlichen Kinderfreibeträge nicht oder nicht in voller Höhe genutzt werden konnten; für die Jahre 1993 und 1994 übersteige das zu versteuernde Einkommen den maßgeblichen steuerlichen Grundfreibetrag von 11.232,- DM, so dass die zustehenden Kinderfreibeträge in diesen Kalenderjahren bereits in voller Höhe genutzt seien.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, es sei nicht erkennbar, dass das Arbeitsamt über die steuerlichen Grundkenntnisse verfüge, welche zur sachgerechten Bearbeitung erforderlich wären. Es werde zu Unrecht unterstellt, dass sich die Kinderfreibeträge bereits in voller Höhe ausgewirkt hätten, da die Beklagte die steuerlichen Sondervorschriften für die Steuerberechnung bei Zuflüssen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit aus mehreren Jahren nicht berücksichtigt habe. In den Jahren 1993 und 1994 habe sich der Kinderfreibetrag, was sich die Beklagte, wenn sie über eigenes Wissen nicht verfüge, vom Finanzamt leicht bestätigen lassen könne, nicht ausgewirkt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.1997 zurückgewiesen, weil nach § 11a Abs.1 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31.12.1995 gültigen Fassung (BKGG a.F.) das Kindergeld für Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 EStG zustehe, sich um den nach Abs.6 bemessenen Zuschlag nur dann erhöhe, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs.5 EStG) des Berechtigten geringer sei als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG. Das zu versteuernde Einkommen werde berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt worden sei; den getroffenen steuerlichen Entscheidungen über Kinderfreibeträge und das zu versteuernde Einkommen komme Tatbestandswirkung für den Anspruch auf den KGZ zu, so dass die Familienkasse an diese Entscheidung gebunden gewesen sei.
Die hiergegen beim Sozialgericht Nürnberg eingelegte Klage begründete der Kläger damit, dass die Einschätzung offensichtlich auf steuerrechtlicher Unkenntnis der Veranlagungs- und Widerspruchsstelle beruhe. Diese gehe schematisch davon aus, dass sich die Kinderentlastung bereits bei der Berechnung der Einkommensteuer ausgewirkt habe, falls ein Grundbetrag von 11.232,- DM überschritten werde. Dies treffe jedoch im Fall der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs.3 EStG nicht zu, also dann nicht, wenn in den Einkünften Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit enthalten seien. 1993 sei eine solche Vergütung mit 549.001,- DM und 1994 eine solche mit 279.000,- DM zu berücksichtigen, und zwar dergestalt, dass zwei Drittel der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden müssten. Die Berechnung für 1993 ergebe ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 355.363,- DM abzüglich 366.000,67 DM (zwei Drittel von 549.001,- DM) ein zu versteuerndes Einkommen von minus 10.637,67 DM. Im Jahre 1994 ergebe die Berechnung, ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 150.513,- DM abzüglich 186.000,- (zwei Drittel von 279.000,- DM) ein zu versteuerndes Einkommen von minus 35.487,- DM. Der Kindergeldzuschlag für die Jahre 1993 und 1994 stehe ihm zu, da der Grundbetrag von 11.232,- DM unterschritten worden sei.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12.01.1998 ab, weil die Beklagte die Vorschrift des § 11a BKGG a.F. korrekt vollzogen habe. Die Beträge für das zu versteuernde Einkommen (1993 und 1994) müssten aus den Steuerbescheiden entnommen werden. Zu Unrecht verlange der Kläger, dass die Beklagte die Vorschrift des § 34 Abs.3 EStG im Rahmen des § 11a Abs.1 BKGG berücksichtige. Insbesondere stehe für die Kammer aufgrund des Wortlauts der steuerrechtlichen Vorschrift fest, dass "die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" keine "vom Einkommen abzuziehenden Beträge" im Sinne des § 2 Abs.5 EStG darstelle. Denn im Rahmen des § 34 Abs.3 EStG sei "die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit" erst vom zu versteuernden Einkommen ("für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuerte Einkommen") und nicht vom "Einkommen" abzuziehen. § 34 Abs.3 EStG ändere daher an der Höhe des zu versteuernden Einkommens nichts und stelle lediglich (ausnahmsweise) eine Rechtsvorschrift zur Ermittlung der Einkommensteuer dar.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die steuerrechtliche Behandlung des Klägers für die Jahre 1993 und 1994 dem von ihr durchzuführenden Gesetzesvollzug des BKGG zugrunde zu legen. Auch aus verwaltungsökonomischen Gründen wäre eine gesonderte Berechnung des zu versteuernden Einkommens durch die Beklagte im Ergebnis praktisch unmöglich. Dass steuerrechtliche und die kindergeldrechtliche Behandlung gelegentlich abweichen könnten, zeige die Erfahrung mit der sogenannten Zusatz-Splittingtabelle (§ 32d EStG - Entlastung bei niedrigen Erwerbseinkommen) auf. Auch hier sei in der Vergangenheit erfolglos vorgetragen worden (vgl. Urteil des BayLSG vom 14.03.1996 - L 14 KG 18/95), die kindergeldrechtliche Berechnungssystematik würde im Ergebnis zu Lasten der Bezieher niedriger Erwerbseinkommen (gegen den erklärten gesetzgeberischen Willen) gehen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung bringt der Kläger vor, weder Verwaltungsökonomie noch Kritik am Gesetzgeber dürften dazu führen, dass Verwaltung oder Sozialgericht die Intention des Gesetzgebers missachteten und statt dessen für sinnvoll erachtete Regelungen in anderen Rechtsbereichen als Basis für eine eigene Modifizierung des Gesetzes nähmen. Der geltend gemachte Anspruch entstehe aus dem Zusammentreffen der Vergütung für mehrere Jahre mit der Fördergebietssonderabschreibung im gleichen Jahr, wodurch, ohne dass dieser Rechenschritt aus dem Einkommensteuerbescheid direkt ablesbar sei, sich der Kinderfreibetrag in den Jahren 1993 und 1994 nicht auswirke. Dass durch Missbrauch der Einkommensteuergesetzgebung seit vielen Jahrzehnten fortlaufend erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden entstehe, rechtfertige nicht, dass ohne Prüfung des wirtschaftlichen Sinns von Investitionen in den Neuen Bundesländern im Einzelfall sich Verwaltung und Gericht das Recht herausnähmen, gegen die Intention des Gesetzgebers eine geringfügige Korrektur seiner kinderfeindlichen Politik mit der Begründung zu unterlaufen, der Kläger habe wohl offensichtlich keine Förderung nötig, um seine Kinder ernähren zu können. Das BKGG stelle auf das "zu versteuernde Einkommen ..., soweit es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde" ab. Es handele sich also gerade nicht um das unmodifizierte zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung von "sonstigen abzuziehenden Beträgen", sondern um jene Besteuerungsgrundlage, auf welche der Tarif anzuwenden sei. Nur so werde die ausfallende Berücksichtigung des Kinderfreibetrags bei der Steuerfestsetzung durch einen Kindergeldzuschlag entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ausgeglichen.
Nach Terminsanberaumung trägt der Kläger vor, die steuerliche Veranlagung für die Jahre 1993 und 1994 sei geändert worden. Im Rahmen einer finanzamtlichen Betriebsprüfung seiner GmbH sei die Auffassung vertreten worden, die als Arbeitsverdienst für mehrere Jahre behandelten "Umsatztantiemen" seien nunmehr als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Durch die Falschveranlagungen des Zentralfinanzamts Nürnberg - die hiergegen eingelegten Rechtsmittel seien noch nicht erkennbar bearbeitet worden - sei es in den neuen Einkommensteuerbescheiden derzeit zu einer formalen Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gekommen, welche wieder nach den noch ausstehenden Berichtigungsveranlagungen wegfallen werde. Nach künftiger Durchführung dieser Berichtigungsveranlagungen werde voraussichtlich wieder der Zustand bestehen, wie er der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zugrunde gelegen habe.
Hierzu legt der Kläger die Einkommensteuerbescheide vom 25.08. und 27.12.2000 für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 vor, weiterhin Belege, dass hiergegen ein Klage- bzw. ein Einspruchsverfahren anhängig seien. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 1993 ergibt sich, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (bisher 659.590,- DM) mit 110.589,- DM und Einkünfte aus Kapitalvermögen (bisher 4.393,- DM) mit 649.280,- DM angesetzt worden sind. Als Einkommen (bisher 359.467,- DM) ist ein Betrag von 455.353,-DM errechnet worden; nach Abzug des Existenzminimums für ein Kind (§ 53 EStG) in Höhe von 5.940,- DM ergeben sich ein zu versteuerndes Einkommen von 449.413,- DM und eine Einkommensteuer von 194.192,- DM.
Laut Einkommensteuerbescheid für 1994 betragen die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (bisher 412.280,-DM) 146.200,- DM und die Einkünfte aus Kapitalvermögen (bisher 0,- DM) 480.720,- DM. Anstelle von 154.617,- DM ist nunmehr ein Einkommen von 410.607,- DM berücksichtigt, nach Abzug des Existenzminimums für ein Kind von 6.096,- DM ergeben sich ein zu versteuerndes Einkommen von 404.511,- DM und hieraus eine Einkommensteuer von 171.301,- DM.
In beiden Steuerbescheiden ist die Versteuerung nach § 34 Abs.3 EStG für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus mehreren Jahren nicht mehr vorgesehen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil vom 12.01.1998 (sowie die Bescheide vom 22.01.1997 betreffend den KGZ für die Jahre 1993 und 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.1997) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den KGZ für diese Jahre zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestands wird hierauf sowie auf den Inhalt der zu Beweiszwecken beigezogenen Kindergeldakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs.1 und 2 SGG); der Wert des Beschwerdegegenstands liegt beim KGZ für zwei Jahre über 1.000,- DM (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG), da der in Frage stehende KGZ unter Zugrundelegung der Ausführungen des Klägers in maximaler Höhe mit 65,- DM monatlich und damit 1.560,- DM für zwei Jahre zu berechnen wäre.
Die Berufung ist jedoch nach Überzeugung des Senats - offensichtlich - unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf KGZ für die Jahre 1993 und 1994 zu.
§ 11a Abs.1 Satz 1 BKGG a.F. bestimmt: Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach Abs.6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes.
Gemäß § 11a Abs.1 Satz 2 BKGG a.F. wird das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu versteuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen.
1) Die Beklagte hat diese Vorschriften beachtet und richtig ausgeführt. So ist das vom Finanzamt Nürnberg-Nord in den Steuerbescheiden vom 29.11.1996 für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 festgesetzte zu versteuernde Einkommen (355.363,- DM und 150.513,- DM) übernommen und zu Recht festgestellt worden, dass dieses höher als der Grundbetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG (jeweils 11.232,- DM für 1993 und 1994) ist. (Die Problematik, ob die für die genannten Jahre bestehenden Grundfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu niedrig gewesen sind, und ob dies auch im Rahmen des § 11a BKGG a.F. zu beachten ist, stellt sich - unbeschadet der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.08.1997 - 14/10 RKg 26/96 - hier nicht, da auch bei Verdoppelung oder Verdreifachung des Grundbetrages dieser immer noch weitaus geringer als das zu versteuernde Einkommen ausfällt.)
Die Argumentation des Klägers geht bereits deswegen am Kern der Sache vorbei, weil § 11a Abs.1 Satz 1 BKGG a.F. nicht auf ein zu versteuerndes Einkommen im Sinne von § 34 Abs.1 und 3 EStG a.F., wie es richtigerweise zu verstehen ist oder wie es vom Kläger missdeutet wird, Bezug nimmt, sondern ausdrücklich auf das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Abs.5 EStG a.F. abstellt, damit auf "das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs.6, den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs.7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge".
Dieses nach § 11a BKGG a.F. und § 2 Abs.5 EStG a.F. maßgebliche "zu versteuernde Einkommen" muss von der Beklagten so berücksichtigt werden, wie es von der Finanzverwaltung zugrunde gelegt worden ist (§ 11a Abs.1 Satz 2 BKGG a.F.). Auch dies ist im vorliegenden Streitfall beachtet worden.
Die Beklagte ist zur Übernahme der Ergebnisse in den Steuerbescheiden verpflichtet und hat keine Möglichkeit, abweichend hiervon zu entscheiden (vgl. BSG vom 21.02.1995 - 10 RKg 35/93 mit ausführlicher Begründung zum Wortlaut der Vorschrift, zur Absicht des Gesetzgebers und zur Entstehungsgeschichte des § 11a BKGG a.F.; vgl. ferner BSG vom 06.08.1992 - 10 RKg 21/91, vom 24.01.1995 - 10 RKg 4/93 und vom 03.12.1996 - 10 RKg 12/95 in SozR 3-5870 § 11a Nrn. 3, 6 und 10).
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (und im Übrigen nach gefestigter Rechtsprechung) kann daher nicht - wie der Kläger behauptet hat - die Beklagte und das Sozialgericht Nürnberg die Intention des Gesetzgebers missachtet und sich das "Recht herausgenommen" haben, eine vom Gesetzgeber vorgesehene Korrektur seiner kinderfeindlichen Politik modifiziert und unterlaufen zu haben.
Sofern das Sozialgericht unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 14.03.1996 - L 14 KG 18/95 in seiner Begründung angeführt hat, dass steuerrechtliche und kindergeldrechtliche Behandlung gelegentlich abweichen können, so trifft dies vorliegend gerade nicht zu. Zum einen betrifft das zitierte Urteil einen anders gelagerten Sachverhalt, zum anderen verhält es sich gerade im jetzigen Streitfall so, dass die sozial- und steuerrechtlichen Bezugspunkte identisch sind.
2) Im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 11a Abs.1 Satz 1 und 2 BKGG a.F. ist die Frage nicht mehr von Bedeutung, ob in § 34 Abs.1 und 3 EStG a.F. (in der vom 01.07.1989 bis 28.04.1997 gültig gewesenen Fassung) ein von § 2 Abs.5 EStG a.F. (i.V.m. § 11a Abs.1 Satz 1 BKGG a.F.) abweichender Begriff des "zu versteuernden Einkommens" zugrunde gelegt wird. Gleichwohl geht der Senat hierauf ein, um dem Kläger Hinweise zu geben und insbesondere die Grundlagen darzutun, die mitverantwortlich für die Entscheidung waren, die Revision nicht zuzulassen.
§ 34 Abs.1 EStG a.F. bestimmt: Abs.1: "Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen ... auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommensteuertabelle anzuwenden".
Abs.3: "Die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, beträgt das Dreifache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Drittels dieser Einkünfte".
Der Kläger hatte nun ausweislich der Steuerbescheide vom 29.11.1996 für die Jahre 1993 und 1994 außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG, laut seinen Angaben Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Nach Sachlage entfällt auf seine Einkünfte von 659.590,- DM bzw. den Einkünften der Ehegatten von 656.942,- DM aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahre 1993 ein Betrag von 549.001,- DM als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.
Im Jahre 1994 enthalten seine Einkünfte (412.280,- DM) bzw. die Einkünfte der Ehegatten aus nichtselbständiger Tätigkeit (408.231,- DM) einen Betrag von 279.000,- DM als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit.
Das Finanzamt Nord ist so verfahren, dass die jeweiligen außerordentlichen Einkünfte für mehrere Jahre, weil einmal im Jahre 1993 und einmal im Jahre 1994 zugeflossen, den übrigen in den Veranlagungsjahren 1993 und 1994 erzielten Einkünften zugerechnet und der Berechnung des zu versteuernden Einkommens 1993 und 1994 zugrunde gelegt worden sind; mithin ist das "zu versteuernde Einkommen" keineswegs - wie der Kläger es vorgerechnet hat - so bestimmt worden, dass in den Jahren 1993 und 1994 nur ein Drittel der jeweiligen Vergütungen für mehrere Jahre bei den in den Jahren 1993 und 1994 erzielten Einkünften berücksichtigt worden ist (was konsequenterweise auch zur Folge gehabt hätte, dass zwei Drittel der außerordentlichen Einkünfte auf andere Jahre "verteilt" und für diese Jahre die Grundlagen für die Besteuerung, die Höhe des Kindergelds und die Berechtigung zum Kindergeldzuschlag neu festgestellt werden hätten müssen).
Lediglich hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wurde differenziert, so dass die gesamten außerordentlichen Einkünfte nicht der Progression der allgemeinen Einkommensteuertabelle unterlagen, sondern - abweichend von den übrigen (laufenden) Einkünften - einer speziellen, niedrigeren Besteuerung; insoweit wurde die Steuerschuld für 1993 und 1994 nach dem Dreifachen der Steuer für ein Drittel der außerordentlichen Einkünfte bestimmt und der so ermittelte Steuerbetrag mit der ohne die außerordentlichen Einkünfte ermittelten Einkommensteuer zusammengezählt.
Diese Vorgehensweise entspricht dem klaren Wortlauf der Abs.1 und 3 des § 34 EStG (vgl. hierzu auch 102 LStR zu § 34 EStG). Aus dieser Regelung ist ersichtlich, dass auch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nur zu dem Einkommen desjenigen Jahres zählt, in dem die genannte Vergütung zufließt. Von dem "Zuflussprinzip" sollte keine Ausnahme geschaffen werden; vielmehr erschien es dem Gesetzgeber lediglich geboten, bei Wahrung des "Zuflussprinzips" im Falle der "Zusammenballung von Einkünften" die Steuerprogression zu mildern. Damit handelt es sich in Fällen des § 34 Abs.3 EStG um eine Veranlagung des Zuflusses in einem bestimmten Jahr (mit einer sogenannten Tarifvergünstigung) und nicht um Veranlagungen der Verteilungsjahre (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. z.B. Seeger in Schmidt, EStG, 17.Auflage 1998, Rdz.17, 45 ff., 58, 67 zu § 33; siehe auch Seeger in Schmidt, EStG, 13. Auflage 1994, Anm.8, 14, 16, 20, 23 zu § 34).
§ 34 Abs.3 EStG in der ab 1990 geltenden Fassung ist in Bezug auf das Zuflussprinzip bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit verfassungsgemäß (BFH vom 22.07.1993 - VI R 104/92 in NJW 1994, 280, und BVerfG vom 28.01.1994 - 2 BvR 2202/93 in StE 1994, 142).
Die Darlegungen des Klägers bzw. seine Berechnung des "zu versteuernden Einkommens" für 1993 und 1994 unter Ansatz nur eines Drittels der tatsächlich in diesen Jahren zugeflossenen außerordentlichen Einkünfte beruht somit lediglich auf einer eigenwilligen Auslegung und subjektiven Betrachtungsweise des § 34 EStG und stimmt mit der durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und des BFH gesicherten Rechtslage nach § 11a BKGG, §§ 2 Abs.5, 34 EStG nicht überein.
3) Soweit sich der Kläger auf Sinn und Zweck des KGZ und den sozialen Grundgedanken des § 11a BKGG a.F. beruft, ist dem Senat in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich hieraus eine Rechtfertigung für den Bezug von KGZ ergäbe.
Wird dem Kläger in dem Jahr, in dem er tatsächlich durch Zufluss einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ein hohes Einkommen hat, kein KGZ gewährt, so beruht dies darauf, dass er in diesem Jahr nicht dieser speziellen Vergünstigung bedarf. Im Gegenzug kann sich in den Jahren, in denen eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist, aber hierfür in den gleichen Jahren keine Vergütung zugeflossen ist, ein Anspruch auf KGZ ergeben (wenn die übrigen Einkünfte nicht entgegenstehen, wenn also nach den Einkommensverhältnissen eine Entlastung durch einen KGZ sinnvoll erscheint).
Ein Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des § 11a EStG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannte Vorschrift wurde im Hinblick auf die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages von 432,- DM auf 2.484,- DM mit Wirkung ab 01.01.1986 eingeführt, um den Eltern, denen für ihre Kinder Kindergeld und Kinderfreibetrag zustehen, die aber mangels hinreichenden Einkommens den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll nutzen können, einen Ersatz in Form eines Zuschlags zum Kindergeld zu zahlen (vgl. die Gesetzesbegründung im Bundesgesetzblatt I, 1251).
Dies bezieht sich konkret auf das Einkommen und den Kinderfreibetrag für das jeweilige Veranlagungsjahr (daher ist der Anspruch auf KGZ auch als ein auf das Kalenderjahr beschränkter Anspruch ausgestaltet worden). Entweder steht im Veranlagungsjahr der Vorteil aus dem teilweisen "Verschonen" vor Einkommensteuer durch Wirksamwerden des Kinderfreibetrags zu oder - sofern die Begünstigung durch den Kinderfreibetrag nicht oder nicht voll erfolgt - der steuerrechtliche Vorteilsausgleich im sozialrechtlichen Gewande des § 11a BKGG a.F ... Wie die Steuerbescheide vom 29.11.1996 für die Jahre 1993 und 1994 ausweisen, ist er bereits durch das Wirksamwerden des Kinderfreibetrages (4.104,- DM pro Jahr) - nebenbei gesagt wegen des relativ hohen Einkommens in erheblichem Maße (Vorteil höher als der maximale KGZ) - begünstigt worden. Nicht verständlich erscheint es daher, dass er gleichwohl für die Jahre 1993 und 1994 die Vergünstigungen, die der Gesetzgeber nur alternativ vorgesehen hat, kumulativ beanspruchen will.
4) Aus den neuen Einkommensteuerbscheiden vom 15.08. und 17.12. 2000 für die Veranlagungsjahre 1993 und 1994 ergibt sich keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Kindergeldzuschlags. Hier ist das vom Kläger angesprochene Problem der besonderen Versteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für mehrere Jahre (§ 34 Abs.3 EStG) ohnehin entfallen, und es ist nach wie vor ersichtlich, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge zur Auswirkung gekommen sind.
Durch die umstrittene Nichtberücksichtigung des § 34 Abs.3 EStG, die in den neuen Steuerbescheiden angesprochene vorläufige Festsetzung wegen möglicher Abziehbarkeit des Haushaltsfreibetrages und die noch streitigen Kürzungsbeträge (für 1994 ca. 51.000,- DM) können sich, gleich wie die Steuerveranlagungen künftig ausfallen werden, die zu versteuernden Einkommen für 1993 und 1994 nicht so weitgehend ändern, dass dies Einfluss auf einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag hätte.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine "Divergenzentscheidung" ist dem Senat nicht bekannt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Hierzu wäre erforderlich, dass von einer künftigen Revisionsentscheidung erwartet werden kann, dass sie in bisher nicht gesehener, die Interessen der Allgemeinheit berührender Weise das Recht oder die Rechtsentwicklung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird. Die Rechtssache muss daher eine Rechtsfrage enthalten, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, muss in diesem Sinne klärungsbedürftig und darüber hinaus klärungsfähig und im Einzelfalle entscheidungserheblich sein.
Eine grundsätzliche Bedeutung besteht vorliegend schon deswegen nicht, weil sich die Beantwortung unmittelbar aus dem klar und eindeutig abgefassten Gesetz ergibt, zu dem die Rechtsprechung nur noch ergänzend die maßgeblichen Grundsätze betont hat (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. im Beschluss vom 22.01.1998 - B 14 KG 10/97 B).
Im Übrigen ist nach Überzeugung des Senats eine grundsätzliche Bedeutung auch deswegen zu verneinen, weil § 11a BKGG a.F. mit Wirkung ab 01.01.1996 außer Kraft getreten ist und nicht eine erhebliche Zahl gleich gelagerter Fälle noch zur Entscheidung ansteht. Bei der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage im Rahmen des § 34 EStG a.F. handelt es sich - wohl wegen der neben der Sache liegenden Rechtsauslegung des Klägers und der Eindeutigkeit der gesetzlichen Vorschriften - im Bereich des allein für das Kindergeld in Bayern zuständigen 14. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts um den einzigen Fall dieser Art. Gleichgelagerte Fälle sind trotz Forschung in Archiven und Publikationen bzw. Ankündigungen nicht bekannt geworden.
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