Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 Kn 24/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 10/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Juli 1997 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 1994 und vom 7. Juli 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 1996 sowie des Bescheides vom 28. Juli 1998 verurteilt, die Zeit von Juli 1973 bis Januar 1981 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigung des Klägers in Polen vom 01.07.1973 bis 31.01.1981 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.
Der am ...1933 in Oberschlesien geborene Kläger ist am 16.10.1989 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Polen war er bis 30.08.1989 im Wesentlichen im Bereich des Bergbaus tätig, wobei er nach entsprechendem Schul- und Hochschulbesuch die Qualifikation Ingenieur für Tiefbau und Bergbauingenieur erworben hat. Am 15.02.1990 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bezüglich des hier streitigen Zeitraumes gab er bei Antragstellung an, Direktor des Betriebes für Ausbauarbeiten in B ... gewesen zu sein. Dies wird in mehreren Bestätigungen des Arbeitgebers so bescheinigt, wobei der Betrieb in der Übersetzung auch "Unternehmen für Bergbauarbeiten" genannt wird. Der Kläger gab hierzu an, das zu dieser Zeit geleitete Unternehmen habe Aufträge von 13 Steinkohlegruben im Bereich der Vorrichtungsarbeiten für die ständig ansteigende Kohlenförderung realisieren müssen. Er sei im selben Zeitraum aktives Mitglied des Grubenrettungswesens gewesen. Er habe die Leitung, Aufsicht und Koordinierung sämtlicher Aufgabenbereiche im Bergausbauunternehmen zwecks Erfüllung der Aufträge hinsichtlich des Grubenuntertageausbaus in Kohlegruben der Region gehabt. Die Beschäftigung sei im Unternehmen und überwiegend unter Tage vor Ort auf Kohlegruben ausgeübt worden.
Mit Bescheid vom 29.01.1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst als Vorschuss, wobei sie die Zeit von 1953 bis 1967 der knappschaftlichen Rentenversicherung und von 1967 bis 1989 der Angestelltenrentenversicherung zuordnete. Für die hier streitige Zeit wurde die Leistungsgruppe 1 zuerkannt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit dem Ziel der Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1991 zurückwies, da die endgültige Rentenhöhe erst durch neuen Bescheid festgesetzt werde. Der polnische Versicherungsträger bestätigte, dass im streitigen Zeitraum die Tätigkeit der Bergbauarbeit gleichgestellt gewesen sei. Mit Bescheid vom 23.07.1991 stellte die Beklagte die Rente des Klägers endgültig fest, wobei sie die streitige Zeit erneut der Angestelltenversicherung zuordnete. Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch, wobei er bereits am 21.05.1991 gegen den zunächst erlassenen Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht München erhoben hatte.
Vor dem Sozialgericht schlossen die Beteiligten am 24.10.1991 einen Vergleich, worin sich die Beklagte verpflichtete, bezüglich der Zeiten vom 01.07.1973 bis 30.08.1989 beim polnischen Versicherungsträger und gegebenenfalls bei den beiden Beschäftigungsbetrieben eine Nachfrage zur Untertagearbeit des Klägers durchzuführen, dann die Zuordnung zu prüfen und dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Nach den von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberbescheinigungen war der Kläger vom 01.07.1973 bis 31.10.1980 als Direktor des Unternehmens, angerechnet zum Personenkreis der Untertagebeschäftigten, tätig. Nach einer weiteren Aufstellung hatte er im streitigen Zeitraum bis 30.09.1980 pro Monat etwa sechs bis zehn Untertagefahrten. Mit Bescheid vom 29.06.1994 stellte die Beklagte in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches die Erwerbsunfähigkeitsrente neu fest und stufte nunmehr die Zeit vom 01.02.1981 bis 30.08.1989 in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Leistungsgruppe 2 der Angestellten unter Tage, ein. Bezüglich des streitigen Zeitraumes verblieb es bei der Zuordnung zur Angestelltenversicherung. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, er sei nach dem Aufgabenbereich, den bergamtlichen Vorschriften der Tarifordnung als Direktor des Unternehmens für Bergausbauarbeiten unter Tage in Steinkohlegruben gegenüber einem Direktor einer Steinkohlengrube eine gleichberechtigte Führungskraft im Steinkohlenbergbau sowie auch in der Bezahlung gewesen, weshalb es begründet sei, dass auch dieser Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.1996 zurück, da der Kläger im streitigen Zeitraum nicht in einem knappschaftlichen Betrieb und auch nicht in einem Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes gearbeitet habe. Es habe sich auch nicht um eine unselbständige Betriebsausstrahlung eines knappschaftlichen Betriebes oder um einen Teil der Werksfürsorge gehandelt. Auch habe er nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet, weshalb er in der Bundesrepublik Deutschland nicht Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes gewesen wäre.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München und verwies darauf, dass das Unternehmen, dessen Direktor er gewesen sei, ca. 2000 Personen Belegschaft gehabt habe, davon ca. 90 % unter Tage beschäftigte und es nur für Bergbauarbeiten unter Tage ausgerichtet gewesen sei. Die entsprechenden Stellen in Polen hätten dies bestätigt. Wenn es in der Bundesrepublik keine vergleichbaren knappschaftlichen Unternehmen gebe, solle man anders als bisher eine angemessene und vergleichbare Leistungseinstufung z.B. entsprechend der Leistungseinstufung eines Bergwerksbetriebsleiters im Kohlengrubenbereich in Deutschland als Grundlage der Rentenberechnung annehmen.
Mit Urteil vom 16.07.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Zuordnung zur knappschaftlichen Versicherung könne nicht erfolgen, da der Kläger nicht in einem knappschaftlichen Betrieb tätig gewesen sei. Das Unternehmen, dem der Kläger vorgestanden sei, sei ein den einzelnen Kohlegruben übergeordnetes Unternehmen gewesen, das selbst keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen habe. Es seien weitgehend überwachende und kontrollierende Tätigkeiten ausgeführt worden. Es sei nicht eine Unternehmerfirma gewesen, die Arbeiten auf fremden Gruben ausgeführt habe. Ebenso sei der Kläger nicht in einem Nebenbetrieb tätig gewesen, da eine Zusammengehörigkeit mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb nicht gegeben gewesen sei. Auch eine unselbständige Betriebsausstrahlung eines knappschaftlichen Betriebes hätte nicht vorgelegen. Der Kläger habe auch nicht überwiegende knappschaftliche Arbeiten verrichtet, er gehörte nicht zu denjenigen Arbeitern, die im räumlichen Bereich eines Bergwerksbetriebes beschäftigt gewesen seien, deren Arbeitgeber aber nicht der Bergwerksbesitzer, sondern ein anderer Unternehmer gewesen sei. Auf den Kläger als Direktor eines übergeordneten Betriebes könne diese Definition nicht zutreffen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nach Berufungseinlegung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.07.1998 ab 01.08.1998 Regelaltersrente. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, bei dem von ihm geleiteten Betrieb habe es sich nicht um einen übergeordneten Verwaltungsbetrieb mit überwachenden und kontrollierenden Befugnissen gehandelt. Der Betrieb sei vielmehr neben neun anderen Betrieben für Bergbauarbeiten der Übergeordneten Vereinigung für Bergbauarbeiten in Kattowitz unterstanden. Auch sämtliche Kohlegruben seien ihren übergeordneten Vereinigungen unterstanden. Kein Betrieb für Bergbauarbeiten unter Tage sei einer Kohlegrube übergeordnet gewesen. Die Arbeiten seines Betriebes hätten der Vorbereitung und Steinkohleförderung, also der bergmännischen Gewinnung von Mineralien gegolten, wobei sie nicht nur an dem Gestein arbeiteten, sondern auch an der Kohleförderung beteiligt gewesen seien. Der Betrieb habe die Arbeiten auf den Kohlegruben aufgrund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes durchgeführt. Sie täuften die Haupt-, Material- und Wetterschächte zwischen den Grubensolen, sie bauten durch Abbauführung auf Grubenfeldern über Gesteins-, Kohlen- und Kammerstoße die Strebe für den Kohlenflößabbau, die Strecken für die Grubenbelüftung und -entgasung, für den Materialtransport vor Ort, den Abtransport von Gestein und Kohle und vieles andere mehr, was für den Grubenausbau unter Tage nötig war. All diese Arbeiten entsprächen der bergmännischen Gewinnung. Die Untertagearbeiten der Belegschaft des Betriebes für Bergbauarbeiten seien auf fremden Gruben geleistet und so räumlich und betrieblich mit den Gruben in Zusammenhang gestanden. Es habe eine organisatorisch geregelte Zusammenarbeit unter Tage zwischen fremden knappschaftlichen Unternehmen (Kohlengrube und Betrieb für Bergbauarbeiten) mit dem gemeinsamen Ziel der Gewinnung von Mineralien bestanden.
Die Beklagte verwies auf Anfrage, worauf die Erkenntnis beruhe, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe, auf einen Auszug aus der Satzung der ehemaligen polnischen Bergbauversicherung sowie zwei übersetzte Schreiben des polnischen Versicherungsträgers. Aus den Schreiben gehe eindeutig hervor, dass Beschäftigte von Unternehmerfirmen für Bergbauarbeiten der damals allgemeinen Versicherung unterlegen hätten.
Der Kläger führte hierzu aus, der Satzungsauszug und die Bestätigung der Sozialversicherung seien nicht aussagekräftig. Diese Feststellungen mögen zwar für den Zeitpunkt des Bestehens der polnischen Kranken- und Pensionsversicherung Spolka Bracka gegolten haben, in der Nachkriegszeit hätten jedoch vorbereitende und begleitende Arbeiten unter Tage, ohne die die Gewinnung von Kohle in Gruben nicht möglich gewesen sei, Spezialbetriebe übernommen, wie sein Betrieb in B ... Diese Betriebe in Polen seien in der Nachkriegszeit entstanden, um die Steinkohleförderung in schlesischen Gruben zu beschleunigen. Da Steinkohle das wichtigste Devisengut gewesen sei und die Gruben unter dem Druck, schneller und mehr Kohle zu fördern, den Ausbau von Strecken, Stollen und anderen nötigen Ausbau vernachlässigten, seien aus diesem Grund Betriebe für Bergbauarbeiten gegründet worden, um in den Gruben die für die Kohleförderung vorbereitenden und begleiteten Tätigkeiten unter Tage zu übernehmen und nach bergtechnischen Regeln auszuführen. Zur Bestätigung seines Sachvortrags legte der Kläger Zeugenerklärungen vor sowie Bestätigungen des polnischen Sozialversicherungsträgers, wonach die geleisteten Tätigkeiten nach polnischem Recht als bergmännische Arbeiten anzusehen seinen. Dies bestätigte auch das Unternehmen für Bergbauarbeiten in B ..., dem der Kläger vorstand. Nach einer Bestätigung des Bezirksbergamtes in B ... vom 01.09.1973 wird dem Kläger die Befähigung bescheinigt, die Betriebsleitung und -aufsicht eines Bergwerkes zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.1997 aufzuheben und die Bescheide vom 29.06.1994 und 07.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.1996 sowie den Bescheid vom 28.07.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1973 bis 31.01.1981 in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts München aus dem abgeschlossenen Verfahren S 15 Kn 94/91 sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet.
Die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01.07.1973 bis 31.01. 1981 in Polen ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Da der Kläger bereits ab 01.02.1990 Rente bezieht und die Höhe dieser Rente streitig ist, beurteilt sich die Rechtslage nach § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) grundsätzlich noch nach den bis 31.12.1991 geltenden Bestimmungen des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) i.V.m. dem Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG), wobei die ab 01.01.1992 geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 137, 138 SGB VI) keine für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Änderungen gebracht haben. Da der Kläger vor 1991 in die Bundesrepublik eingereist ist, seinen Wohnsitz hier beibehalten hat und Zeiten vor 1991 in Streit stehen, ist Grundlage für die Anerkennung der polnischen Zeiten in der deutschen Rentenversicherung Art.2 des Gesetzes vom 12.03.1976 zum Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA). Danach sind Zeiten, die nach polnischem Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Art.4 Abs.2 des DPSVA in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Entsprechend Art.4 Abs.2 DPSVA berücksichtigt der Träger der Rentenversicherung in dem Land, in dem der Berechtigte wohnt, bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des Staates zurückgelegt worden wären, in dem der Berechtigte wohnt. Die Beschäftigungszeiten des Klägers in Polen sind damit versicherten Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik gleichgestellt. Welcher Versicherungsart sie zuzuordnen sind, ergibt sich aus § 20 Fremdrentengesetz (FRG). Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des RKG zurückgelegt, ohne dass - wie hier - Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte (§ 20 Abs.4 Satz 1 FRG). Aus der Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Beschäftigung entsprechend dem Recht der Bundesrepublik danach zu beurteilen ist, ob sie knappschaftlich versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn der Beschäftigte sie in der Bundesrepublik vollzogen hätte. Es ist deshalb bei der Zuordnung der Zeiten darauf abzustellen, innerhalb welcher rechtlicher Beziehungen der in Polen beschäftigte Versicherte im Bundesgebiet gearbeitet hätte (vgl. auch im Weiteren BSG vom 05.06.1986 in SozR 5050 Nr.4 zu § 20). Da die Beurteilung eines im Ausland liegenden Betriebes nach deutschem Recht nur fiktiv sein kann, wird nicht geprüft, ob der Betrieb in Polen ein knappschaftlicher Betrieb gewesen ist, sondern ob er es gewesen wäre, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland läge.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass die streitige Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist, da der Kläger knappschaftlich versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn die Beschäftigung sich im Bundesgebiet vollzogen hätte. Nach den überzeugenden Angaben des Klägers, denen die Beklagte auch nicht widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass das Unternehmen für Berg(aus)bauarbeiten in B ..., dem der Kläger als Direktor vorstand, im streitigen Zeitraum die Aufgabe hatte, Bergbauarbeiten unter Tage in elf fremden Kohlegruben auf sogenannter Jahresvertragsbasis durchzuführen. Die Arbeiten galten der Vorbereitung und Steinkohleförderung, wobei nach bergtechnischen Regeln gearbeitet wurde. Es wurden die Haupt-, Material- und Wetterschächte zwischen den Grubensolen getäuft, durch Abbauführung auf Grubenfeldern über Gesteins-, Kohlen- und Kammerstoße die Strebe für den Kohlenflößabbau gebaut und die Strecken für die Grubenbelüftung und -entgasung, für den Materialtransport vor Ort, den Abtransport von Gestein und Kohle und vieles andere mehr, was für den Grubenausbau unter Tage nötig gewesen ist. Die Untertagearbeiten der Belegschaft des Betriebes für Bergbauarbeiten wurden auf fremden Gruben geleistet in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kohlengrube und dem gemeinsamen Ziel der Gewinnung von Kohle. Von den ca. 2.000 Beschäftigten des Betriebes waren ca. 90 % als Bergleute unter Tage in Kohlegruben beschäftigt, wobei auch der Kläger selbst ca. sieben bis zehn Schichten pro Monat unter Tage fuhr. Diese vom Kläger so geschilderten tatsächlichen Verhältnisse finden ihre Bestätigung in zahlreichen Erklärungen des polnischen Versicherungsträgers, des früheren Betriebes sowie von Arbeitskollegen bzw. Geschäftspartnern. So ist insbesondere der Bescheinigung des polnischen Versicherungsträgers (ZUS) vom 10.09.1999 zu entnehmen, dass zur Zeit der Tätigkeit als Direktor des Unternehmens für Bergbauarbeiten dieser Betrieb ein bergmännisches Unternehmen war und für Gruben bergmännische Arbeiten unter Tage ausgeführt wurden. Für seine Tätigkeit hat der Kläger durch das Oberbergamt in Kattowitz die Bestätigung für die Ernennung zum Betriebsleiter eines bergmännischen Unternehmens im Unternehmen für Bergbauarbeiten erhalten. In Polen wurden die geleisteten Arbeiten als bergmännische Arbeiten anerkannt. Auch der Betrieb für Bergbauarbeiten bescheinigte am 10.08.1999, dass es sich um einen bergmännischen Betrieb handelte, der für Gruben bergmännische Arbeiten unter Tage ausführte.
Aus all diesen Angaben und vorliegenden Bestätigungen wird deutlich, dass der Betrieb entgegen der Annahme des Sozialgerichts nicht mit weitgehend überwachenden und kontrollierenden Tätigkeiten befasst war, sondern tatsächlich Bergbauarbeiten im engeren Sinne ausführte. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Beschäftigte von Unternehmerfirmen für Bergbauarbeiten nach früherem polnischen Recht (bis 30.06.1954) nicht der polnischen Bergbauversicherung unterlagen, hat der Kläger hierzu überzeugend dargelegt, dass in Polen eben in der Nachkriegszeit in den Gruben Spezialbetriebe die vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten unter Tage übernommen hätten. Diese Betriebe sind in der Nachkriegszeit entstanden, um die Steinkohleförderung in schlesischen Gruben zu beschleunigen. Abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommt, wie die ausgeübte Tätigkeit in Polen rentenrechtlich behandelt wurde (vgl. hierzu z.B. BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 -), erlauben die früheren Rechtsbestimmungen in Polen keinerlei Hinweis darauf, wie die vom Unternehmen des Klägers durchgeführten Arbeiten im streitigen Zeitraum rechtlich zu qualifizieren sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, nach den geltenden bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte.
Dies ist für die hier streitige Zeit unter mehreren Gesichtspunkten zu bejahen. Nach § 1 Abs.1 Nr.1 RKG unterlagen alle Personen der knappschaftlichen Versicherung, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt waren. Knappschaftliche Betriebe waren nach § 2 Abs.1 Satz 1 RKG unter anderem alle Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen wurden.
Fest steht, dass der Kläger zwar in einem rein bergmännisch tätigen Betrieb gearbeitet hat, dieser Betrieb jedoch nicht direkt dem Ziel diente, Mineralien oder ähnliche Stoffe zu gewinnen. Er war jedoch in einem Segment der Bergwerkstätigkeit angesiedelt mit der Aufgabe, die erforderlichen Vor- bzw. Nebenarbeiten zu leisten, um den polnischen Steinkohlegruben überhaupt die Gewinnung von Kohle zu ermöglichen. Diese mittelbare Zielrichtung der bergmännischen Tätigkeit des Klägers bzw. dessen Unternehmens rechtfertigt bereits unter Berücksichtigung der Zielrichtung einer knappschaftlichen Versicherung die Annahme eines knappschaftlichen Betriebes. Nach der Begründung zum RKG I, Seite 36 ist eine bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen dann anzunehmen, wenn diese von einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln, d.h. nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan und den zur Sicherung des inneren Baues, der Oberfläche und der Arbeiter durch Theorie, Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen gewonnen werden. Die besonderen Gefahren des Bergbaues wie Schlagwetter, Strecken- und Wassereinbrüche, Nässe, Silikosegefahr bedingen die besondere knappschaftliche Versicherung (vgl. Miesbach-Busl, Reichsknappschaftsgesetz, Anm.3 zu § 2). Die vom Betrieb des Klägers durchgeführten Arbeiten verfolgten indirekt das Ziel der Gewinnung von Mineralien und unterlagen denselben Gefahren wie der Kohleabbau selbst auch.
Selbst wenn man die Definition eines knappschaftlichen Betriebes in § 2 Abs.1 Satz 1 RKG nur wortgenau verwenden möchte, ist nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass der Begriff "Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 20 Abs.4 Satz 1 FRG alle technischen, wirtschaftlichen und kaufmännischen Arbeiten, die im Bundesgebiet in einem knappschaftlichen Betrieb zurückgelegt worden wären, umfasst. Wenn der Betrieb des Klägers in der Bundesrepublik typischerweise zum Bergbau selbst gehört hätte, also Ausbau und ähnliche Arbeiten, wie sie der Kläger verrichtet hatte, in der Bundesrepublik typischerweise von den Zechen selbst ausgeführt würden, so ist der Kläger so zu behandeln, als hätte er bereits in Polen in einem Betrieb gearbeitet, der nach deutschem Recht als knappschaftlicher Betrieb angesehen wird (vgl. BSG in SozR 5050 § 20 Nr.4). Unter Berücksichtigung der ausführlichen Schilderung des Klägers ist davon auszugehen, dass die vom Bergbaubetrieb in B ... verrichteten Arbeiten in der Bundesrepublik typischerweise von den Zechen selbst ausgeführt werden, weshalb auch aus diesem Grunde die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu bejahen ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Bergbaubetrieb in B ... im streitigen Zeitraum ausschließlich für den Steinkohlebergbau tätig war und keine sonstigen Bauarbeiten verrichtete.
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls auf § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 (RGBl.I S.66) stützen lässt, die gemäß § 2 KnVNG zum damaligen Zeitpunkt noch weiter galt. Die vom Unternehmen für Bergbauarbeiten in B ... im streitigen Zeitraum verrichteten Arbeiten entsprechen den Unternehmerarbeiten, wie sie in § 1 Abs.1 der Verordnung vom 11.02.1933 aufgeführt sind, weshalb das Unternehmen für Bergbauarbeiten gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung einem knappschaftlichen Betriebe gleichsteht. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass der Kläger im streitigen Zeitraum zwar in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war, sein Arbeitgeber aber nicht der Bergwerksbetrieb, sondern eine Unternehmerfirma war, richtet sich die Versicherungszugehörigkeit nach der oben genannten Verordnung, die sowohl Arbeiter als auch Angestellte umfasst (vgl. Miesbach-Busl, Anhang 7, Erläuterungen). In § 1 Abs.1 der VO sind unter anderem folgende Arbeiten aufgeführt: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Ersatzmaterial innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern.
All diese Arbeiten, die räumlich und betrieblich jeweils mit einem Steinkohlebergwerksbetrieb zusammenhingen, wurden vom Unternehmen für Bergbauarbeiten, dem der Kläger als angestellter Direktor vorstand, ausgeführt. Diese knappschaftlichen Arbeiten stehen gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung einem knappschaftlichen Betriebe gleich, weshalb sie der knappschaftlichen Versicherung unterliegen. Soweit das Sozialgericht die Annahme von Unternehmerarbeiten im Bergbau verneint hat, verkennt es, dass der Kläger eben nicht Direktor eines übergeordneten Betriebes gewesen ist, sein Betrieb vielmehr gleichberechtigt mit und im Bereich der Steinkohlegruben gearbeitet hat.
Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des RKG ist davon auszugehen, dass die besondere Berufsversicherung der Bergarbeiter ihren Ursprung in dem Gedanken hat, den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte der Bergarbeiter im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung zu tragen. Diesem Zweck widerspräche es, wenn den Unternehmerarbeitern, die die gleichen Arbeiten, wie die anderen im Dienst des Bergwerksbesitzers stehenden knappschaftlich versicherten Bergarbeiter verrichten, die Vorteile der knappschaftlichen Versicherung vor der allgemeinen Sozialversicherung vorenthalten würden. Ihre Arbeiten werden dadurch, dass sie unter einem anderen selbständigen Unternehmer verrichtet werden, nicht weniger schwierig und gefahrvoll, und die Körperkräfte und der Unternehmerarbeiter werden nicht weniger abgenutzt als die der anderen Bergarbeiter. Was für die Arbeiter des Unternehmens gilt, muss auch für den Betriebsleiter des Bergbauunternehmens selbst gelten, der dieselbe Stellung wie der ebenfalls knappschaftlich versicherte Leiter des Bergwerksbetriebes hat. Gesichtspunkte für eine unterschiedliche Behandlung der in knappschaftlichen Betrieben oder ausschließlich mit knappschaftlichen Arbeiten beschäftigten Unternehmerarbeiter lässt sich nicht finden.
Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Sozialgerichts München daher aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide zu verurteilen, die vom Kläger in der Zeit vom Juli 1973 bis Januar 1981 in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beschäftigung des Klägers in Polen vom 01.07.1973 bis 31.01.1981 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.
Der am ...1933 in Oberschlesien geborene Kläger ist am 16.10.1989 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. In Polen war er bis 30.08.1989 im Wesentlichen im Bereich des Bergbaus tätig, wobei er nach entsprechendem Schul- und Hochschulbesuch die Qualifikation Ingenieur für Tiefbau und Bergbauingenieur erworben hat. Am 15.02.1990 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bezüglich des hier streitigen Zeitraumes gab er bei Antragstellung an, Direktor des Betriebes für Ausbauarbeiten in B ... gewesen zu sein. Dies wird in mehreren Bestätigungen des Arbeitgebers so bescheinigt, wobei der Betrieb in der Übersetzung auch "Unternehmen für Bergbauarbeiten" genannt wird. Der Kläger gab hierzu an, das zu dieser Zeit geleitete Unternehmen habe Aufträge von 13 Steinkohlegruben im Bereich der Vorrichtungsarbeiten für die ständig ansteigende Kohlenförderung realisieren müssen. Er sei im selben Zeitraum aktives Mitglied des Grubenrettungswesens gewesen. Er habe die Leitung, Aufsicht und Koordinierung sämtlicher Aufgabenbereiche im Bergausbauunternehmen zwecks Erfüllung der Aufträge hinsichtlich des Grubenuntertageausbaus in Kohlegruben der Region gehabt. Die Beschäftigung sei im Unternehmen und überwiegend unter Tage vor Ort auf Kohlegruben ausgeübt worden.
Mit Bescheid vom 29.01.1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zunächst als Vorschuss, wobei sie die Zeit von 1953 bis 1967 der knappschaftlichen Rentenversicherung und von 1967 bis 1989 der Angestelltenrentenversicherung zuordnete. Für die hier streitige Zeit wurde die Leistungsgruppe 1 zuerkannt. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch mit dem Ziel der Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.1991 zurückwies, da die endgültige Rentenhöhe erst durch neuen Bescheid festgesetzt werde. Der polnische Versicherungsträger bestätigte, dass im streitigen Zeitraum die Tätigkeit der Bergbauarbeit gleichgestellt gewesen sei. Mit Bescheid vom 23.07.1991 stellte die Beklagte die Rente des Klägers endgültig fest, wobei sie die streitige Zeit erneut der Angestelltenversicherung zuordnete. Der Kläger erhob auch hiergegen Widerspruch, wobei er bereits am 21.05.1991 gegen den zunächst erlassenen Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht München erhoben hatte.
Vor dem Sozialgericht schlossen die Beteiligten am 24.10.1991 einen Vergleich, worin sich die Beklagte verpflichtete, bezüglich der Zeiten vom 01.07.1973 bis 30.08.1989 beim polnischen Versicherungsträger und gegebenenfalls bei den beiden Beschäftigungsbetrieben eine Nachfrage zur Untertagearbeit des Klägers durchzuführen, dann die Zuordnung zu prüfen und dem Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Nach den von der Beklagten eingeholten Arbeitgeberbescheinigungen war der Kläger vom 01.07.1973 bis 31.10.1980 als Direktor des Unternehmens, angerechnet zum Personenkreis der Untertagebeschäftigten, tätig. Nach einer weiteren Aufstellung hatte er im streitigen Zeitraum bis 30.09.1980 pro Monat etwa sechs bis zehn Untertagefahrten. Mit Bescheid vom 29.06.1994 stellte die Beklagte in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches die Erwerbsunfähigkeitsrente neu fest und stufte nunmehr die Zeit vom 01.02.1981 bis 30.08.1989 in der knappschaftlichen Rentenversicherung, Leistungsgruppe 2 der Angestellten unter Tage, ein. Bezüglich des streitigen Zeitraumes verblieb es bei der Zuordnung zur Angestelltenversicherung. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, er sei nach dem Aufgabenbereich, den bergamtlichen Vorschriften der Tarifordnung als Direktor des Unternehmens für Bergausbauarbeiten unter Tage in Steinkohlegruben gegenüber einem Direktor einer Steinkohlengrube eine gleichberechtigte Führungskraft im Steinkohlenbergbau sowie auch in der Bezahlung gewesen, weshalb es begründet sei, dass auch dieser Zeitraum der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.1996 zurück, da der Kläger im streitigen Zeitraum nicht in einem knappschaftlichen Betrieb und auch nicht in einem Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes gearbeitet habe. Es habe sich auch nicht um eine unselbständige Betriebsausstrahlung eines knappschaftlichen Betriebes oder um einen Teil der Werksfürsorge gehandelt. Auch habe er nicht überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtet, weshalb er in der Bundesrepublik Deutschland nicht Arbeitnehmer eines knappschaftlichen Betriebes gewesen wäre.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München und verwies darauf, dass das Unternehmen, dessen Direktor er gewesen sei, ca. 2000 Personen Belegschaft gehabt habe, davon ca. 90 % unter Tage beschäftigte und es nur für Bergbauarbeiten unter Tage ausgerichtet gewesen sei. Die entsprechenden Stellen in Polen hätten dies bestätigt. Wenn es in der Bundesrepublik keine vergleichbaren knappschaftlichen Unternehmen gebe, solle man anders als bisher eine angemessene und vergleichbare Leistungseinstufung z.B. entsprechend der Leistungseinstufung eines Bergwerksbetriebsleiters im Kohlengrubenbereich in Deutschland als Grundlage der Rentenberechnung annehmen.
Mit Urteil vom 16.07.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Zuordnung zur knappschaftlichen Versicherung könne nicht erfolgen, da der Kläger nicht in einem knappschaftlichen Betrieb tätig gewesen sei. Das Unternehmen, dem der Kläger vorgestanden sei, sei ein den einzelnen Kohlegruben übergeordnetes Unternehmen gewesen, das selbst keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen habe. Es seien weitgehend überwachende und kontrollierende Tätigkeiten ausgeführt worden. Es sei nicht eine Unternehmerfirma gewesen, die Arbeiten auf fremden Gruben ausgeführt habe. Ebenso sei der Kläger nicht in einem Nebenbetrieb tätig gewesen, da eine Zusammengehörigkeit mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb nicht gegeben gewesen sei. Auch eine unselbständige Betriebsausstrahlung eines knappschaftlichen Betriebes hätte nicht vorgelegen. Der Kläger habe auch nicht überwiegende knappschaftliche Arbeiten verrichtet, er gehörte nicht zu denjenigen Arbeitern, die im räumlichen Bereich eines Bergwerksbetriebes beschäftigt gewesen seien, deren Arbeitgeber aber nicht der Bergwerksbesitzer, sondern ein anderer Unternehmer gewesen sei. Auf den Kläger als Direktor eines übergeordneten Betriebes könne diese Definition nicht zutreffen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Nach Berufungseinlegung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28.07.1998 ab 01.08.1998 Regelaltersrente. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, bei dem von ihm geleiteten Betrieb habe es sich nicht um einen übergeordneten Verwaltungsbetrieb mit überwachenden und kontrollierenden Befugnissen gehandelt. Der Betrieb sei vielmehr neben neun anderen Betrieben für Bergbauarbeiten der Übergeordneten Vereinigung für Bergbauarbeiten in Kattowitz unterstanden. Auch sämtliche Kohlegruben seien ihren übergeordneten Vereinigungen unterstanden. Kein Betrieb für Bergbauarbeiten unter Tage sei einer Kohlegrube übergeordnet gewesen. Die Arbeiten seines Betriebes hätten der Vorbereitung und Steinkohleförderung, also der bergmännischen Gewinnung von Mineralien gegolten, wobei sie nicht nur an dem Gestein arbeiteten, sondern auch an der Kohleförderung beteiligt gewesen seien. Der Betrieb habe die Arbeiten auf den Kohlegruben aufgrund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes durchgeführt. Sie täuften die Haupt-, Material- und Wetterschächte zwischen den Grubensolen, sie bauten durch Abbauführung auf Grubenfeldern über Gesteins-, Kohlen- und Kammerstoße die Strebe für den Kohlenflößabbau, die Strecken für die Grubenbelüftung und -entgasung, für den Materialtransport vor Ort, den Abtransport von Gestein und Kohle und vieles andere mehr, was für den Grubenausbau unter Tage nötig war. All diese Arbeiten entsprächen der bergmännischen Gewinnung. Die Untertagearbeiten der Belegschaft des Betriebes für Bergbauarbeiten seien auf fremden Gruben geleistet und so räumlich und betrieblich mit den Gruben in Zusammenhang gestanden. Es habe eine organisatorisch geregelte Zusammenarbeit unter Tage zwischen fremden knappschaftlichen Unternehmen (Kohlengrube und Betrieb für Bergbauarbeiten) mit dem gemeinsamen Ziel der Gewinnung von Mineralien bestanden.
Die Beklagte verwies auf Anfrage, worauf die Erkenntnis beruhe, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers nicht um einen knappschaftlichen Betrieb gehandelt habe, auf einen Auszug aus der Satzung der ehemaligen polnischen Bergbauversicherung sowie zwei übersetzte Schreiben des polnischen Versicherungsträgers. Aus den Schreiben gehe eindeutig hervor, dass Beschäftigte von Unternehmerfirmen für Bergbauarbeiten der damals allgemeinen Versicherung unterlegen hätten.
Der Kläger führte hierzu aus, der Satzungsauszug und die Bestätigung der Sozialversicherung seien nicht aussagekräftig. Diese Feststellungen mögen zwar für den Zeitpunkt des Bestehens der polnischen Kranken- und Pensionsversicherung Spolka Bracka gegolten haben, in der Nachkriegszeit hätten jedoch vorbereitende und begleitende Arbeiten unter Tage, ohne die die Gewinnung von Kohle in Gruben nicht möglich gewesen sei, Spezialbetriebe übernommen, wie sein Betrieb in B ... Diese Betriebe in Polen seien in der Nachkriegszeit entstanden, um die Steinkohleförderung in schlesischen Gruben zu beschleunigen. Da Steinkohle das wichtigste Devisengut gewesen sei und die Gruben unter dem Druck, schneller und mehr Kohle zu fördern, den Ausbau von Strecken, Stollen und anderen nötigen Ausbau vernachlässigten, seien aus diesem Grund Betriebe für Bergbauarbeiten gegründet worden, um in den Gruben die für die Kohleförderung vorbereitenden und begleiteten Tätigkeiten unter Tage zu übernehmen und nach bergtechnischen Regeln auszuführen. Zur Bestätigung seines Sachvortrags legte der Kläger Zeugenerklärungen vor sowie Bestätigungen des polnischen Sozialversicherungsträgers, wonach die geleisteten Tätigkeiten nach polnischem Recht als bergmännische Arbeiten anzusehen seinen. Dies bestätigte auch das Unternehmen für Bergbauarbeiten in B ..., dem der Kläger vorstand. Nach einer Bestätigung des Bezirksbergamtes in B ... vom 01.09.1973 wird dem Kläger die Befähigung bescheinigt, die Betriebsleitung und -aufsicht eines Bergwerkes zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.07.1997 aufzuheben und die Bescheide vom 29.06.1994 und 07.07.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.1996 sowie den Bescheid vom 28.07.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.07.1973 bis 31.01.1981 in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des Sozialgerichts München aus dem abgeschlossenen Verfahren S 15 Kn 94/91 sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet.
Die Beschäftigungszeit des Klägers vom 01.07.1973 bis 31.01. 1981 in Polen ist der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Da der Kläger bereits ab 01.02.1990 Rente bezieht und die Höhe dieser Rente streitig ist, beurteilt sich die Rechtslage nach § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) grundsätzlich noch nach den bis 31.12.1991 geltenden Bestimmungen des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) i.V.m. dem Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG), wobei die ab 01.01.1992 geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 137, 138 SGB VI) keine für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Änderungen gebracht haben. Da der Kläger vor 1991 in die Bundesrepublik eingereist ist, seinen Wohnsitz hier beibehalten hat und Zeiten vor 1991 in Streit stehen, ist Grundlage für die Anerkennung der polnischen Zeiten in der deutschen Rentenversicherung Art.2 des Gesetzes vom 12.03.1976 zum Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA). Danach sind Zeiten, die nach polnischem Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gemäß Art.4 Abs.2 des DPSVA in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt. Entsprechend Art.4 Abs.2 DPSVA berücksichtigt der Träger der Rentenversicherung in dem Land, in dem der Berechtigte wohnt, bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des Staates zurückgelegt worden wären, in dem der Berechtigte wohnt. Die Beschäftigungszeiten des Klägers in Polen sind damit versicherten Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik gleichgestellt. Welcher Versicherungsart sie zuzuordnen sind, ergibt sich aus § 20 Fremdrentengesetz (FRG). Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des RKG zurückgelegt, ohne dass - wie hier - Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte (§ 20 Abs.4 Satz 1 FRG). Aus der Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Beschäftigung entsprechend dem Recht der Bundesrepublik danach zu beurteilen ist, ob sie knappschaftlich versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn der Beschäftigte sie in der Bundesrepublik vollzogen hätte. Es ist deshalb bei der Zuordnung der Zeiten darauf abzustellen, innerhalb welcher rechtlicher Beziehungen der in Polen beschäftigte Versicherte im Bundesgebiet gearbeitet hätte (vgl. auch im Weiteren BSG vom 05.06.1986 in SozR 5050 Nr.4 zu § 20). Da die Beurteilung eines im Ausland liegenden Betriebes nach deutschem Recht nur fiktiv sein kann, wird nicht geprüft, ob der Betrieb in Polen ein knappschaftlicher Betrieb gewesen ist, sondern ob er es gewesen wäre, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland läge.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass die streitige Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist, da der Kläger knappschaftlich versicherungspflichtig gewesen wäre, wenn die Beschäftigung sich im Bundesgebiet vollzogen hätte. Nach den überzeugenden Angaben des Klägers, denen die Beklagte auch nicht widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass das Unternehmen für Berg(aus)bauarbeiten in B ..., dem der Kläger als Direktor vorstand, im streitigen Zeitraum die Aufgabe hatte, Bergbauarbeiten unter Tage in elf fremden Kohlegruben auf sogenannter Jahresvertragsbasis durchzuführen. Die Arbeiten galten der Vorbereitung und Steinkohleförderung, wobei nach bergtechnischen Regeln gearbeitet wurde. Es wurden die Haupt-, Material- und Wetterschächte zwischen den Grubensolen getäuft, durch Abbauführung auf Grubenfeldern über Gesteins-, Kohlen- und Kammerstoße die Strebe für den Kohlenflößabbau gebaut und die Strecken für die Grubenbelüftung und -entgasung, für den Materialtransport vor Ort, den Abtransport von Gestein und Kohle und vieles andere mehr, was für den Grubenausbau unter Tage nötig gewesen ist. Die Untertagearbeiten der Belegschaft des Betriebes für Bergbauarbeiten wurden auf fremden Gruben geleistet in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kohlengrube und dem gemeinsamen Ziel der Gewinnung von Kohle. Von den ca. 2.000 Beschäftigten des Betriebes waren ca. 90 % als Bergleute unter Tage in Kohlegruben beschäftigt, wobei auch der Kläger selbst ca. sieben bis zehn Schichten pro Monat unter Tage fuhr. Diese vom Kläger so geschilderten tatsächlichen Verhältnisse finden ihre Bestätigung in zahlreichen Erklärungen des polnischen Versicherungsträgers, des früheren Betriebes sowie von Arbeitskollegen bzw. Geschäftspartnern. So ist insbesondere der Bescheinigung des polnischen Versicherungsträgers (ZUS) vom 10.09.1999 zu entnehmen, dass zur Zeit der Tätigkeit als Direktor des Unternehmens für Bergbauarbeiten dieser Betrieb ein bergmännisches Unternehmen war und für Gruben bergmännische Arbeiten unter Tage ausgeführt wurden. Für seine Tätigkeit hat der Kläger durch das Oberbergamt in Kattowitz die Bestätigung für die Ernennung zum Betriebsleiter eines bergmännischen Unternehmens im Unternehmen für Bergbauarbeiten erhalten. In Polen wurden die geleisteten Arbeiten als bergmännische Arbeiten anerkannt. Auch der Betrieb für Bergbauarbeiten bescheinigte am 10.08.1999, dass es sich um einen bergmännischen Betrieb handelte, der für Gruben bergmännische Arbeiten unter Tage ausführte.
Aus all diesen Angaben und vorliegenden Bestätigungen wird deutlich, dass der Betrieb entgegen der Annahme des Sozialgerichts nicht mit weitgehend überwachenden und kontrollierenden Tätigkeiten befasst war, sondern tatsächlich Bergbauarbeiten im engeren Sinne ausführte. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass Beschäftigte von Unternehmerfirmen für Bergbauarbeiten nach früherem polnischen Recht (bis 30.06.1954) nicht der polnischen Bergbauversicherung unterlagen, hat der Kläger hierzu überzeugend dargelegt, dass in Polen eben in der Nachkriegszeit in den Gruben Spezialbetriebe die vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten unter Tage übernommen hätten. Diese Betriebe sind in der Nachkriegszeit entstanden, um die Steinkohleförderung in schlesischen Gruben zu beschleunigen. Abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommt, wie die ausgeübte Tätigkeit in Polen rentenrechtlich behandelt wurde (vgl. hierzu z.B. BSG vom 29.09.1997 - 8 RKn 16/96 -), erlauben die früheren Rechtsbestimmungen in Polen keinerlei Hinweis darauf, wie die vom Unternehmen des Klägers durchgeführten Arbeiten im streitigen Zeitraum rechtlich zu qualifizieren sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, nach den geltenden bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte.
Dies ist für die hier streitige Zeit unter mehreren Gesichtspunkten zu bejahen. Nach § 1 Abs.1 Nr.1 RKG unterlagen alle Personen der knappschaftlichen Versicherung, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt waren. Knappschaftliche Betriebe waren nach § 2 Abs.1 Satz 1 RKG unter anderem alle Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen wurden.
Fest steht, dass der Kläger zwar in einem rein bergmännisch tätigen Betrieb gearbeitet hat, dieser Betrieb jedoch nicht direkt dem Ziel diente, Mineralien oder ähnliche Stoffe zu gewinnen. Er war jedoch in einem Segment der Bergwerkstätigkeit angesiedelt mit der Aufgabe, die erforderlichen Vor- bzw. Nebenarbeiten zu leisten, um den polnischen Steinkohlegruben überhaupt die Gewinnung von Kohle zu ermöglichen. Diese mittelbare Zielrichtung der bergmännischen Tätigkeit des Klägers bzw. dessen Unternehmens rechtfertigt bereits unter Berücksichtigung der Zielrichtung einer knappschaftlichen Versicherung die Annahme eines knappschaftlichen Betriebes. Nach der Begründung zum RKG I, Seite 36 ist eine bergmännische Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen dann anzunehmen, wenn diese von einer Fundstätte nach bergtechnischen Regeln, d.h. nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan und den zur Sicherung des inneren Baues, der Oberfläche und der Arbeiter durch Theorie, Praxis und Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen gewonnen werden. Die besonderen Gefahren des Bergbaues wie Schlagwetter, Strecken- und Wassereinbrüche, Nässe, Silikosegefahr bedingen die besondere knappschaftliche Versicherung (vgl. Miesbach-Busl, Reichsknappschaftsgesetz, Anm.3 zu § 2). Die vom Betrieb des Klägers durchgeführten Arbeiten verfolgten indirekt das Ziel der Gewinnung von Mineralien und unterlagen denselben Gefahren wie der Kohleabbau selbst auch.
Selbst wenn man die Definition eines knappschaftlichen Betriebes in § 2 Abs.1 Satz 1 RKG nur wortgenau verwenden möchte, ist nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass der Begriff "Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 20 Abs.4 Satz 1 FRG alle technischen, wirtschaftlichen und kaufmännischen Arbeiten, die im Bundesgebiet in einem knappschaftlichen Betrieb zurückgelegt worden wären, umfasst. Wenn der Betrieb des Klägers in der Bundesrepublik typischerweise zum Bergbau selbst gehört hätte, also Ausbau und ähnliche Arbeiten, wie sie der Kläger verrichtet hatte, in der Bundesrepublik typischerweise von den Zechen selbst ausgeführt würden, so ist der Kläger so zu behandeln, als hätte er bereits in Polen in einem Betrieb gearbeitet, der nach deutschem Recht als knappschaftlicher Betrieb angesehen wird (vgl. BSG in SozR 5050 § 20 Nr.4). Unter Berücksichtigung der ausführlichen Schilderung des Klägers ist davon auszugehen, dass die vom Bergbaubetrieb in B ... verrichteten Arbeiten in der Bundesrepublik typischerweise von den Zechen selbst ausgeführt werden, weshalb auch aus diesem Grunde die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu bejahen ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Bergbaubetrieb in B ... im streitigen Zeitraum ausschließlich für den Steinkohlebergbau tätig war und keine sonstigen Bauarbeiten verrichtete.
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich der geltend gemachte Anspruch jedenfalls auf § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 (RGBl.I S.66) stützen lässt, die gemäß § 2 KnVNG zum damaligen Zeitpunkt noch weiter galt. Die vom Unternehmen für Bergbauarbeiten in B ... im streitigen Zeitraum verrichteten Arbeiten entsprechen den Unternehmerarbeiten, wie sie in § 1 Abs.1 der Verordnung vom 11.02.1933 aufgeführt sind, weshalb das Unternehmen für Bergbauarbeiten gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung einem knappschaftlichen Betriebe gleichsteht. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass der Kläger im streitigen Zeitraum zwar in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war, sein Arbeitgeber aber nicht der Bergwerksbetrieb, sondern eine Unternehmerfirma war, richtet sich die Versicherungszugehörigkeit nach der oben genannten Verordnung, die sowohl Arbeiter als auch Angestellte umfasst (vgl. Miesbach-Busl, Anhang 7, Erläuterungen). In § 1 Abs.1 der VO sind unter anderem folgende Arbeiten aufgeführt: 1. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, 2. Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, 3. die Gewinnung oder das Verladen von Ersatzmaterial innerhalb des Zechengeländes im Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern.
All diese Arbeiten, die räumlich und betrieblich jeweils mit einem Steinkohlebergwerksbetrieb zusammenhingen, wurden vom Unternehmen für Bergbauarbeiten, dem der Kläger als angestellter Direktor vorstand, ausgeführt. Diese knappschaftlichen Arbeiten stehen gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung einem knappschaftlichen Betriebe gleich, weshalb sie der knappschaftlichen Versicherung unterliegen. Soweit das Sozialgericht die Annahme von Unternehmerarbeiten im Bergbau verneint hat, verkennt es, dass der Kläger eben nicht Direktor eines übergeordneten Betriebes gewesen ist, sein Betrieb vielmehr gleichberechtigt mit und im Bereich der Steinkohlegruben gearbeitet hat.
Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des RKG ist davon auszugehen, dass die besondere Berufsversicherung der Bergarbeiter ihren Ursprung in dem Gedanken hat, den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus und der stärkeren Abnutzung der Körperkräfte der Bergarbeiter im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeitern besonders Rechnung zu tragen. Diesem Zweck widerspräche es, wenn den Unternehmerarbeitern, die die gleichen Arbeiten, wie die anderen im Dienst des Bergwerksbesitzers stehenden knappschaftlich versicherten Bergarbeiter verrichten, die Vorteile der knappschaftlichen Versicherung vor der allgemeinen Sozialversicherung vorenthalten würden. Ihre Arbeiten werden dadurch, dass sie unter einem anderen selbständigen Unternehmer verrichtet werden, nicht weniger schwierig und gefahrvoll, und die Körperkräfte und der Unternehmerarbeiter werden nicht weniger abgenutzt als die der anderen Bergarbeiter. Was für die Arbeiter des Unternehmens gilt, muss auch für den Betriebsleiter des Bergbauunternehmens selbst gelten, der dieselbe Stellung wie der ebenfalls knappschaftlich versicherte Leiter des Bergwerksbetriebes hat. Gesichtspunkte für eine unterschiedliche Behandlung der in knappschaftlichen Betrieben oder ausschließlich mit knappschaftlichen Arbeiten beschäftigten Unternehmerarbeiter lässt sich nicht finden.
Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Sozialgerichts München daher aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide zu verurteilen, die vom Kläger in der Zeit vom Juli 1973 bis Januar 1981 in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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