L 3 KN 13/01 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 1 KN 181/00 U
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 KN 13/01 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger 1974 in Polen einen Arbeitsunfall erlitten hat, den die Beklagte unter Anwendung der Vorschriften des Fremdrentengesetzes - FRG - zu entschädigen hat.

Der 1943 geborene Kläger lebte bis August 1976 in Polen und übte dort eine Beschäftigung unter Tage in einem polnischen Bergbaubetrieb aus. Im August 1976 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland. Am 17.08.1999 sprach er beim Städtischen Versicherungsamt Fürth vor und machte dort einen Arbeitsunfall geltend, den er am 16.02.1974 bei seiner Beschäftigung im Bergbau in Polen erlitten habe. An einer Arbeitsbühne habe sich ein Druckluftverteiler befunden. Während eines Rangiervorgangs der Bühne sei ein Drahtseil abgerissen und der Verteiler weggerutscht. Um einen schweren Schaden zu vermeiden, habe er unter Aufbietung seiner ganzen Körperkraft versucht, den Hochdruckschlauch festzuhalten. Dabei sei ein erheblicher Druck auf seine Wirbelsäule entstanden, was zu einem Bandscheibenvorfall geführt habe. Nach dem Unfall sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und habe seinen Beruf nicht mehr ausüben können. Nach einem Aufenthalt im Bergbau-Krankenhaus vom 28.10.74 bis 23.12.74 habe er eine Umschulung zum Aufzugsmaschinisten absolviert. Er mache daher einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Arbeitsunfalls gegenüber der Bergbau Berufsgenossenschaft geltend.

Die Beklagte leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein. Sie zog den polnischen Versicherungsausweis des Klägers bei und holte Auskünfte des polnischen Versicherungsträgers in Warschau ein. Der frühere Arbeitgeber des Klägers teilte mit, dem allgemeinen Unfallregister, in dem alle Unfälle seit Gründung des Betriebs verzeichnet seien, könne nicht entnommen werden, dass der Kläger 1974 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Dem Versicherungsausweis des Klägers ist eine Krankschreibung vom 12.02. bis 20.02.1974 und eine ärztliche Behandlung durch einen Internisten vom 10.09. bis 22.10.1974 sowie vom 28.10. bis 22.12.1974 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2000 die Anerkennung und Entschädigung des geltendgemachten Unfalls vom 16.02.1974 ab. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger am 16.02.1974 bzw. am 10.09.1974, wie er später im Laufe des Feststellungs- und Klageverfahrens behauptete, einen Arbeitsunfall erlitten habe. In seinem Widerspruch wandte der Kläger unter anderem ein, der Unfall sei in einem Unfallbuch der Grube festgehalten. Zudem seien am 17.09.1974 Röntgenaufnahmen seiner Wirbelsäule angefertigt worden. Diese Unterlagen hielt die Beklagte nicht für geeignet, das Beweisdefizit auszugleichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2000 wies sie den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht München Klage erhoben und seinen Antrag auf Entschädigung eines Arbeitsunfalls weiterverfolgt. Durch seinen Bevollmächtigten ließ er vortragen, er habe am 16.02.1974 einen Arbeitsunfall erlitten, als er sich an den Gebläserohren eines Luftverteilers festgehalten habe, die sich losgerissen und ihn durch die Luft geschleudert hätten. Dadurch habe er mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten.

Mit Urteil vom 26.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es darauf hingewiesen, selbst unter den Beweiserleichterungen des FRG, wonach gemäß § 5 Abs.1 und § 4 Abs.1 und 2 FRG eine Glaubhaftmachung ausreiche, komme die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls in Polen nicht in Betracht. Weder das Unfallereignis noch der Zeitpunkt der unfallbedingten Krankschreibung seien bewiesen. Eine ärztliche Behandlung wegen eines Bandscheibenvorfalls in zeitlicher Nähe zu dem Unfall, welcher sich entweder im Februar oder im September 1974 ereignet haben soll, sei nicht belegt. Allein die Existenz von - nicht zur Verfügung stehenden - Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule vom September 1974 reiche nicht aus, um eine Unfallverletzung zu beweisen. Denn Bandscheibenverletzungen hätten, selbst wenn solche zeitlich nah zum Unfall belegt wären, selten eine traumatische Ursache und würden, wenn sie traumatisch bedingt seien, in der Regel mit Wirbelkörperfrakturen einhergehen. Derartige Gesundheitsstörungen seien jedoch an Hand der vorliegenden Unterlagen auszuschließen bzw. würden solche vom Kläger auch nicht behauptet. Das ungünstige Beweisergebnis habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben, denn er hätte bereits 1976 unmittelbar nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik den Unfall geltend machen können. Hinzukomme, dass er im März 1982 anläßlich einer stationären Behandlung im Krankenhaus R. lediglich ein früheres "Verhebetrauma" als Ursache seiner Beschwerden erwähnt habe. Demnach bestünden derartig widersprüchliche Angaben, so dass von einer Glaubhaftmachung keine Rede sein könne.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, der Unfall habe sich am 10.09.1974 gegen 16 Uhr ereignet. Danach sei er aus dem Schacht ausgefahren und durch einen Werkssanitäter behandelt worden. Er sei dann in der 200 m entfernten Krankenstation der Grube von dem Dienstarzt K. behandelt und vom 10.09. bis 21.09.1974 arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 17.09.1974 sei er geröngt und in das Bergmannskrankenhaus eingewiesen worden. Da dieses gerade renoviert worden sei, habe man ihn an das Krankenhaus C. verwiesen, welches überbelegt gewesen sei. Trotz anhaltender Schmerzen sei er zunächst nicht behandelt worden. Er habe sich deshalb zu dem Internisten D. und anschließend zu einer Allgemeinärztin in Behandlung gegeben. In der Zeit vom 28.10.1974 bis 23.12.1974 sei er im Rehabilitations-Zentrum "R." in T. betreut worden. Eine weitere Reha-Maßnahme sei vom 05.01.1975 bis 28.01.1975 im Sanatorium W. durchgeführt worden. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch sei er umgeschult worden.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass dies zur Glaubhaftmachung nicht ausreiche.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26.10.2001 und des Bescheids vom 14.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2000 zu verurteilen, ihm aus Anlaß seines Unfalls vom September 1974 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.10.2001 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gem. § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung eines Unfalls, den er 1974 bei Tätigkeiten unter Tage in Polen in einem Bergwerk erlitten haben will. Denn dass er einen solchen Unfall bei seiner nach dem Fremdrentengesetz versicherten Tätigkeit (§ 548 Abs.1 Reichsversicherungsordnung - RVO - i.V.m. §§ 1, 4, 5 FRG) erlitten hat, ist nicht ausreichend glaubhaft. Hierzu hat das Sozialgericht bereits detaillierte Ausführungen gemacht, auf welche der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung weitere Details hinsichtlich seiner Behandlung ab September 1974 schildert, so sind diese nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Denn festzuhalten bleibt, dass nach den Auskünften des polnischen Versicherungsträgers und des früheren Betriebes dort zwar noch ein Unfallregister vorhanden, jedoch darin kein Unfall des Klägers verzeichnet ist. Darüberhinaus sind nach den Angaben der polnischen Stellen Unterlagen dort nur zehn Jahre aufhebungspflichtig. Damit sind alle Aufklärungsmöglichkeiten, die das Gericht hat, erschöpft. Die Einlassung des Klägers, in welcher Weise seine ärztliche Behandlung im Jahre 1974 und 1975 in Polen abgelaufen war, lässt lediglich den Schluss zu, dass er sich in diesem Zeitraum in einem behandlungsbedürftigen Zustand befunden hat. Seine Ausführungen zwingen jedoch nicht zu dem Schluss, diese Behandlung sei wegen eines traumatischen Ereignisses erfolgt. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob beim Kläger im Februar 1974 oder im September 1974 Bandscheibenschäden vorgelegen haben, die zu einer ärztlichen Behandlung zwangen und schließlich zu einer Umschulung führten. Denn - hierauf hat das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen - Bandscheibenschäden sind nur in seltenen Fällen auf einen Unfall, d.h. auf ein traumatisches Ereignis, zurückzuführen. Es handelt sich bei diesem Leiden um einen anderen Vorgang als beispielsweise bei Knochenbrüchen, die in der Regel auf traumatische Einflüsse zurückgehen. Insofern führen die Einlassungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht weiter und vermögen das Beweisdefizit nicht auszugleichen. Der Senat kommt daher wie das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des von ihm behaupteten Unfalls bei seiner Tätigkeit im polnischen Bergwerksbau im Jahre 1974 hat. Seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.10.2001 war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Die Revision war nicht zugelassen, da keine Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zu erkennen sind.
Rechtskraft
Aus
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